LVwG T LVwG-2024/49/2238-6

LVwG-2024/49/2238-6Landesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Leerstandsabgabe<br/>Gebrauchstauglichkeit<br/>Nutzbarkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/2238-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.2238.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 21.8.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2024 über die Beschwerde vom 18.7.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des BB vom 1.7.2024 betreffend die Festsetzung einer Leerstandsabgabe für das Jahr 2023 nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.7.2024 setzte der BB als Abgabenbehörde die Leerstandsabgabe für das Objekt Adresse 2 in **** Y auf Basis einer Nutzfläche von 78,16 m² mit dem Betrag von € 672,00 für das Jahr 2023 fest. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, das Objekt sei im Jahr 2023 nicht als Wohnsitz verwendet worden bzw sei hierfür keine Hauptwohnsitzmeldung vorgelegen und handle es sich auch um keinen Freizeitwohnsitz. Da bis zum 31.12.2023 keine substanziellen Schäden an dem Objekt bekannt geworden seien, hätte auch weiterhin von einer Wohnmöglichkeit ausgegangen werden können. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 7 TFLAG sei nicht geltend gemacht bzw nachgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte darin auszugsweise aus:

„Von mir wurde am 30.05.2024 eine Leerstandsmeldung für das Jahr 2023 bei der CC per Mail eingereicht. Als Ausnahmegrund wurde § 7 lit. a TFLAG geltend gemacht, da das Objekt nicht bewohnbar ist und erst generalsaniert werden müsste. Angeführt von mir wurde noch, dass diese Leerstandsmeldung für „2023/2024 und folgende" eingebracht wird.

(…)

Das Objekt Adresse 2, **** Y wurde aufgrund einer Baubewilligung aus dem Jahr 1969 eigenhändig von Herrn DD erbaut und bis zu seinem Todestag am 09.01.2022 von ihm bewohnt. Nach Übergabe der Liegenschaft mittels Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 26.03.2014 an mich, bewohnte er das Objekt aufgrund einer Dienstbarkeitsvereinbarung.

Herr DD hat das Objekt mit seinen bescheidenen Möglichkeiten bis zum Schluss für sich bewohnbar gehalten, aber weder Umbauten noch Adaptierungen vorgenommen. Sämtliche Installationen stammen aus der Zeit der Erbauung 1969. Die Beheizung erfolgte mittels einem Einzelraum-Ölofen im Wohnzimmer und Elektroheizungen in den restlichen Räumlichkeiten. Die Außenmauern haben keine Isolierung. Die Fenster weisen altersbedingte Undichtheiten auf. Das Haus hat aufgrund seines Alters keinen Energieausweis und zudem weist das Haus sichtbare Wasseraustritte aus einer der wasserführenden Leitungen im Bereich des Badezimmers auf. An der Außenmauer in diesem Bereich sind die Schäden sichtbar.

Die Elektroinstallationen funktionieren nur teilweise und müssten zur Gänze erneuert werden.

Die Fenster müssten im Sinne einer möglichst energiesparenden Heizung zur Gänze ausgetauscht werden. Für eine Vermietung müsste eine Zentralheizungsanlage installiert werden, um neben dem Wohnzimmer auch die restlichen Räumlichkeiten entsprechend dem heutigen Standard beheizen zu können.

In Summe müsste eine Generalsanierung des Hauses erfolgen, was derzeit aufgrund der finanziellen Möglichkeiten nicht möglich ist.

Eine Vermietung zu einem ortsüblichen Mietzins ist daher ohne vorherige Sanierungsmaßnahmen nur schwer bis überhaupt nicht möglich und wurde daher dieses Objekt seit dem Tod von Herrn DD 2022 auch nicht vermietet.

(…)

Bereits in einem Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2022 wurde angeführt, dass es sich bei der bewertenden Liegenschaft um eine 57 Jahre alte Wohnimmobilien ohne Zentralheizung handelt und daher eine Vermietung ohne vorherige Sanierungsmaßnahmen sich als durchaus schwierig erweisen könnte. Dies hätte sich auch bei einer Überprüfung des tatsächlichen Zustandes von der belangten Behörde ergeben. Auch von der belangten Behörde hätte erkannt werden müssen, dass das Objekt nicht zu einem ortsüblichen Mietzins vermietbar ist. Gegenständlichen falls wäre auch, durch die Offensichtlichkeit der Unvermietbarkeit, die Pflicht von geeigneten Bemühungen zur Vermietung zu einem ortsüblichen Mietzins entfallen, sodass auch ohne einen Nachweis derartiger Bemühungen der Ausnahmetatbestand des § 7 lit. e TFLAG angewendet hätte werden müssen.

(…)

Vom mir wäre ursprünglich geplant gewesen, dieses Haus als Dienstwohnung für die Saisonarbeiter zu verwenden. Eine Bewohnbarkeit ist aber zum derzeitigen Zeitpunkt, ohne größere Sanierungsmaßnahmen, nicht gegeben. Jedenfalls liegt auch diesbezüglich der Ausnahmegrund nach § 7 lit. f T LAG vor.

Der Beschwerde war das Liegenschaftsbewertungsgutachten vom 5.5.2022 angefügt.

Die Abgabenbehörde wies die erhobene Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2024 als unbegründet ab. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, wie amtswegig bekannt, sei das besagte Objekt bis zum 9.1.2022 bewohnt worden, sodass bis Jänner 2022 eine Gebrauchstauglichkeit bzw Nutzbarkeit vorgelegen sei. Ein Antrag auf Erlass eines Abbruchsbescheides sei bislang nicht gestellt worden, sodass auch im Jahr 2023 von einer grundlegenden Bewohnbarkeit ausgegangen werden konnte. Das Liegenschaftsbewertungsgutachten vom 5.5.2022 habe keine Ausführungen zu rechtlichen und bautechnischen Gründen enthalten, welche eine Gebrauchstauglichkeit bzw Nutzbarkeit in Frage stellen würden. Der Nachweis einer versuchten Vermietung bzw eine hieraus folgende Unvermietbarkeit sei vom Beschwerdeführer weiters nicht dargetan worden. Eine Ausnahme gemäß § 7 lit a oder lit e TFLAG konnte nicht festgestellt werden und sei deshalb ein Leerstand gemäß § 6 Abs 1 TFLAG festzustellen gewesen.

Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Ergänzend führte der Beschwerdeführer darin aus, bereits im Jahr 2022 habe er das Objekt als unbewohnbar gemeldet und sei diese Meldung zum damaligen Zeitpunkt akzeptiert worden.

Mit Schreiben vom 26.8.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 12.9.2024, ***, übermittelte die Abgabenbehörde mit Schreiben vom 2.10.2024 Lichtbilder von relevanten Gebäude- und Einrichtungsteilen des verfahrensgegenständlichen Objekts, markiert jeweils mit den sichtbaren Mängeln. Die Abgabenbehörde wies ergänzend darauf hin, der Strom sei abgeschalten und der Zähler von der TIWAG plombiert worden. Der Wasserzähler sei vorhanden, allerdings sei die Hauptleitung wegen der tropfenden Wasserhähne abgedreht worden.

Mit E-Mail vom 8.10.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den bautechnischen Amtssachverständigen EE um Erstattung eines Gutachtens, ob das Objekt unter Verweis auf § 7 lit a TFLAG aus bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen gebrauchstauglich oder nutzbar ist. Ergänzend wurde um Beurteilung ersucht, wie sich die Qualität des Objektes hinsichtlich einer Vermietbarkeit zum ortsüblichen Mietzins (§ 7 lit e TFLAG) darstellt.

Mit Schreiben vom 31.10.2024, ***, erstattete der Amtssachverständige nachstehende Stellungnahme:

Im Zuge des Ortsaugenscheins wurden folgende bauliche Mängel festgestellt:

Die Elektroinstallation entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften der ÖVE. Die Elektroinstallation / die Verkabelung ist zweipolig ausgeführt – ohne Schutzleiter. Im Zählerkasten ist auch kein FI-Schutzschalter eingebaut (ist aufgrund der zweipoligen Verkabelung nicht möglich).

Bei einer Vermietung bzw. Überlassung des Objektes gegen Entgelt ist die Elektroinstallation entsprechend den technischen Erfordernissen umzubauen (siehe Anlage; GZ: ***, vom 12.03.2024, Beantwortung Anfrage FF - Gem-RL-36/2/32-2024, Erfordernis Fehlerstromschutzschalter bei Neuvermietung)

Grundsätzlich ist das Objekt als „abgewohnt“ zu bezeichnen. Die sanitäre Ausstattung ist aufgrund von Leckagen nicht mehr nutzbar, die Bodenbeläge beschädigt / verschmutzt, die Fenster und Außentüren verfügen über keine zeitgemäße Wärmdämmung (Wagnerfenster, ohne Dichtung).

Die Beheizung der Räumlichkeiten erfolgt über einen ÖL-Einzelofen – Funktion konnte nicht überprüft werden - bzw. über Elektroradiatoren. Ob der Rauchfang den einschlägigen Vorschriften entspricht bzw. noch funktionstüchtig ist, konnte ebenfalls nicht überprüft werden (Stellungnahme / Überprüfung durch den Rauchfangkehrer Meister erforderlich).

Fazit:

Das Objekt ist in diesem Zustand derzeit nicht vermietbar. Im Besonderen wird nochmals auf die nicht den Vorschriften entsprechenden Elektroinstallation hingewiesen.“

Mit E-Mail vom 13.11.2024 erstattete die Abgabenbehörde im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Stellungnahme vom 31.10.2024 nachstehende Stellungnahme:

„Die Feststellung des Herrn EE stimmen in etwa mit den Feststellungen der Liegenschaftsbewertung der GG vom 05.05.2022 überein. Nach dieser Auffassung sei bzw. ist das Objekt Adresse 2 derzeit nicht vermietbar. Diese Auffassung ist im vorliegenden Fall auch nicht strittig.

Die Feststellungen des Herrn EE begründen aus Sicht der CC jedoch keine Ausnahme von der Leerstandsabgabe gemäß § 7 TFLAG. Zu einer Ausnahme gemäß § 7 lit. a TFLAG - mangelnde Gebrauchstauglichkeit oder Nutzbarkeit aufgrund rechtlicher, bautechnischer oder vergleichbarer sonstigen Gründen - wurde in der Stellungnahme des Herrn EE keine dezidierte Aussage gemacht. Eine Ausnahme gemäß § 7 lit. e TFLAG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine geeigneten Bemühungen über eine Vermietung bisher nachgewiesen wurden.

Die CC bleibt daher bei der Auffassung das, mangels anderslautenden Feststellungen, eine prinzipielle Bewohnbarkeit gegeben und daher eine Leerstandsabgabe festzusetzen war.“

Mit Schreiben vom 14.11.2024, ***, führte der Amtssachverständige über ergänzendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit E-Mail vom 13.11.2024 aufgrund der Ausführungen der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 13.11.2024 aus, das Objekt ist unter Verweis auf § 7 lit a TFLAG nicht gebrauchtstauglich bzw nicht nutzbar.

Mit E-Mail vom 21.11.2024 führte die Abgabenbehörde im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Stellungnahme vom 14.11.2024 aus, gebrauchstauglich bedeute, es müsse die uneingeschränkte Nutzung für einen vorhergesehenen Zweck (hier: Wohnen) gewährleistet sein. Gemäß der alten DIN 1055-100 (ersetzt durch DIN EN 1990/NA:2010-12) heiße es hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit „Ein Bauwerk muss so entworfen und ausgeführt werden, dass es während der vorgesehenen Nutzungsdauer neben seiner Tragfähigkeit auch seine Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit bei angemessenem Unterhaltungsaufwand behält“. Statische oder bautechnische Mängel seien bislang nicht vorgetragen worden. In den Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen heiße es zu § 7 lit a, die Ausnahme solle für solche Objekte gelten, welche wegen Vorliegen von Baugebrechen oder Sicherheitsmängel nicht gebrauchstauglich oder nutzbar seien. Die fehlende Nutzbarkeit stelle hier auf Objekte ab, für welche ein Benützungsverbot nach § 46 Abs 6 lit a bis f oder § 47 Abs 3 TBO 2018 ausgesprochen worden sei. Da für das Objekt Adresse 2 kein Benützungsverbot ausgesprochen worden sei, können diese Ausnahme nicht geltend gemacht werden. Weiters sei noch zu berücksichtigen, das Objekt sei bis Jänner 2022 aktiv bewohnt, dh in den Augen des damaligen Bewohners als gebrauchstauglich bzw als nutzbar empfunden und dementsprechend genutzt worden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 26.3.2024 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objekts „Adresse 2“ in **** Y.

Das Objekt wurde im Jahr 1969 von DD erbaut und bis zu seinem Todestag am 9.1.2022 von ihm aufgrund einer Dienstbarkeitsvereinbarung bewohnt. Umbauten bzw Adaptierungen wurden von ihm seit der Errichtung des Objekts nicht durchgeführt.

Seit 9.1.2022 ist das Objekt unbewohnt und steht leer.

Das Objekt war im verfahrensgegenständlichen Jahr 2023 und ist aktuell nicht gebrauchtsauglich und nutzbar.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten, insbesondere den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in seinen Stellungnahmen vom 31.10.2024 und 14.11.2024 zum Zustand des Objekts.

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022:

„2. Abschnitt

Leerstandsabgabe

§ 6

Abgabengegenstand

(1) Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.

(2) Als Wohnsitz gelten:

a) der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,

b) ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,

c) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder

d) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

(3) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 7

Ausnahmen

Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;

b) mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;

c) die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;

d) die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;

e) die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;

f) die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;

g) für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(…)

§ 10

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht.

(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 9 an die Gemeinde zu entrichten; das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 ist glaubhaft zu machen.“

V.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 7 lit a TFLAG sind von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs 1 TFLAG Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden ausgenommen, die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind.

Das seit dem Jahr 2014 im Eigentum des Beschwerdeführers stehende verfahrensgegenständliche Objekt ist unter Verweis auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Zustand weder gebrauchstauglich noch nutzbar. Eine Gebrauchstauglichkeit bzw Nutzbarkeit würde folglich erst nach umfassenden und kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen wieder vorliegen. Aufgrund des Gebäudezustandes, insbesondere den vorhandenen, nicht mehr zeitgemäßen und sicheren Elektroinstallationen, ist auch eine Vermietung nicht möglich. Gebrauchstauglich bedeutet, unter Verweis auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2024, es muss die uneingeschränkte Nutzung für den vorhergesehenen Zweck „Wohnen“ gewährleistet sein. Diese ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Grundlage der übermittelten Lichtbilder und den Ausführungen des Amtssachverständigen verfahrensgegenständlich nicht gegeben. Mangels Gebrauchstauglichkeit scheidet auch – wie zuvor bereits ausgeführt – eine Vermietung aus und könnte eine solche erst nach entsprechenden Sanierungsmaßnahmen wieder erfolgen. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz zu § 7 lit e zu verweisen: „Ob eine Wohnung vermietbar ist, hängt im Wesentlichen von der Lage und der Qualität der Wohnung ab. Aus kompetenz- und grundrechtlichen Erwägungen gilt es jedenfalls, einen Zwang zu einer Wohnraumbewirtschaftung zu vermeiden (vgl VfSlg 10.403/1985).“.

§ 7 lit a TFLAG stellt als Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung der Leerstandsabgabe auf die Gebrauchstauglichkeit bzw Nutzbarkeit des betroffenen Objekts ab. Ist eine solche aus bau- und sicherheitstechnischen (sonstigen) Gründen – wie verfahrensgegenständlich durch den Amtssachverständigen festgestellt – nicht gegeben, ist der Ausnahmetatbestand gemäß § 7 lit a TFLAG erfüllt.

Dem Vorbringen der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2024, wonach unter Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Ausnahmebestimmung des § 7 lit a TFLAG diese Ausnahme nur für solche Objekte gelte, welche wegen Vorliegen von Baugebrechen oder Sicherheitsmängeln nicht gebrauchstauglich oder nutzbar seien und damit die fehlende Nutzbarkeit nur auf Objekte abstelle, für welche ein Benützungsverbot nach § 46 Abs 6 lit a bis f oder § 47 Abs 3 TBO 2022 ausgesprochen worden sei und mangels eines solchen Ausspruchs die Ausnahme nicht geltend gemacht werden könne, ist anzumerken, die Erläuternden Bemerkungen verweisen zunächst dem Grunde nach auf Objekte, die nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind. Beispielhaft sind das Vorliegen von Baugebrechen oder Sicherheitsmängeln angeführt. Diese und sonstige Gründe sind glaubhaft darzulegen. Weiters wird ausgeführt, jedenfalls nicht nutzbar sind vor allem solche Wohnungen, für welche ein Benützungsverbot gemäß § 46 Abs 6 lit a bis f oder § 47 Abs 3 TBO 2022 ausgesprochen wurde. Damit wird zum Ausdruck gebracht, nicht nur ausschließlich bei Vorliegen eines Benützungsverbots gemäß § 46 Abs 6 lit a bis f oder § 47 Abs 3 TBO 2022 liegt eine Gebrauchsuntauglichkeit bzw Nichtnutzbarkeit vor. Die Gebrauchsuntauglichkeit bzw Nichtnutzbarkeit kann folglich auch aus anderen Gründen resultieren, welche entsprechend glaubhaft dazulegen sind.

Ebenfalls ist unter Verweis auf das weitere Vorbringen der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2024 nicht maßgeblich, ob der vormalige Bewohner trotz festgestelltem Gebäudezustand darin wohnte.

Die Abgabenbehörde schrieb dem Beschwerdeführer die Leerstandsabgabe für das Jahr 2023 für das verfahrensgegenständliche Objekt aufgrund des Vorliegens des Ausnahmetatbestands des § 7 lit a TFLAG daher zu Unrecht vor. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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