LVwG T LVwG-2024/31/0578-9

LVwG-2024/31/0578-9Landesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Beseitigungsauftrag<br/>vollendete und in Bau befindliche Bauvorhaben<br/>Benützungsuntersagung<br/>Baueinstellung<br/>Wiederherstellung<br/>Abweisungsgründe nach § 34 Abs 3 TBO 2022<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0578-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.0578.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.1.2024, ***, ***, betreffend einen baubehördlichen Auftrag zur Beseitigung diverser baulicher Anlagen, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nebst Untersagung der weiteren Benützung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als

der zu Spruchpunkt I. ergehende baubehördliche Auftrag auf § 46 Abs 1 TBO 2022 gestützt wird und die Leistungsfrist mit „bis spätestens 30.4.2025“ neu festgesetzt wird,

hinsichtlich Spruchpunkt II. die Untersagung der weiteren Ausführung und die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten auf § 42 Abs 1 und 3 TBO 2022 gestützt wird. Darüber werden die Bauherren gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 informiert, dass, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt wird oder die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wird, die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und/oder die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen ist,

hinsichtlich Spruchpunkt III. die Untersagung der weiteren Benützung auf die in Spruchpunkt I. angeführten baulichen Anlagen beschränkt wird und

Spruchpunkt IV. ersatzlos zu entfallen hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.1.2024, ***, ***, wurde den Beschwerdeführern in Spruchpunkt I. aufgetragen, die beiden ohne Baubewilligung oder Bauanzeige auf Gst **1 KG ***** bereits errichteten Bauwerke, nämlich einen freistehenden Tierunterstand und eine Überdachung nordöstlich des Heustadels, bis spätestens ein Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde die weitere Ausführung der Baumaßnahmen westseitig des bewilligten Heustadels untersagt und ausgesprochen, die Bauarbeiten sofort einzustellen und die bereits errichteten Teile des Bauwerks ebenfalls bis spätestens ein Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

Mittels Spruchpunkt III. wurde die weitere Benützung der vorhin beschriebenen drei baulichen Anlagen untersagt und schließlich in Spruchpunkt IV. festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die vorher angeführten baulichen Anlagen ein Abweisungsgrund nach § 34 TBO 2022 entgegensteht.

Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass von Amts wegen festgestellt worden sei, dass diverse nicht konsentierte Änderungen zum im Jahr 2003 auf Gst **1 KG ***** genehmigten Heustadel vorgenommen worden seien, nämlich

ein Tierunterstand,

ein Zubau zum Heustadel

eine Überdachung nordöstlich des Heustadels,

errichtet wurden, für die weder Bauanzeigen noch Baubewilligungen vorliegen. Die exakte Zuordnung, Lage und Situierung dieser baulichen Anlagen wurde seitens der belangten Behörde anhand der Beilage 1 zum bekämpften Bescheid fotografisch und mit Erläuterungen versehen dokumentiert und dabei die nicht konsentierten baulichen Anlagen mit lit a) für den Tierunterstand, lit b) für den Zubau zum Heustadel und lit c) für die Überdachung des Heustadels konkretisiert.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten AA und BB durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Abbruchauftrag rechtswidrig erfolgt sei und in Eigentumsrechte der Beschwerdeführer eingreife.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 11.4.2024 ein hochbautechnisches Gutachten hinsichtlich der Qualifikation der gegenständlichen baulichen Anlagen eingeholt.

Im diesbezüglichen hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen DD vom 30.4.2024, ***, wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den im Bescheid als „Tierunterstand“ (lit. a)) und „Überdachung nordöstlich des Heustadels“ (lit c)) bezeichneten Anlagen um vollendete bauliche Anlagen handle. Lediglich der zukünftige Weideunterstand, bezeichnet als „Zubau zum Heustadel“ (lit b)) wurde noch nicht vollendet, weil die geplante dreiseitige Umschließung noch nicht umgesetzt worden sei.

Abschließend wurde im angeführten Gutachten ausgeführt, dass es sich bei allen Anlagen aus bautechnischer Sicht um anzeigepflichtige bauliche Anlagen gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 handle. Sollte eine nähere Überprüfung in einem allfälligen Genehmigungsverfahren ergeben, dass es sich bei der „Überdachung nordöstlich des Heustadels“ nicht um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise handle, so wäre von einem Neubau eines Gebäudes auszugehen und somit von einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage.

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit Mail des gefertigten Gerichts vom 3.6.2024 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 18.6.2024 übermittelt und langte dazu eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 6.6.2024 samt ergänzendem hochbautechnischen Gutachten des EE selbigen Datums ein.

Erst nach dem Ladungsbeschluss zur mündlichen Verhandlung vom 29.8.2024 langte mit Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 1.10.2024, somit einen Tag vor dem Verhandlungstermin, eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. In dieser Stellungnahme wurde darauf verwiesen, dass seitens der Beschwerdeführer geplant sei, den Tierunterstand (bauliche Anlage lit a)) zu entfernen, sobald der Zubau zum Heustadel (bauliche Anlage lit b)) baurechtlich genehmigt und fertiggestellt sei. Eine Bauanzeige hinsichtlich des Zubaus zum Heustadel sei zwischenzeitlich eingereicht worden. Hinsichtlich der Überdachung nordöstlich des Heustadels (bauliche Anlage lit c)) werde auf die Existenz dieser Überdachung seit 150 Jahren hingewiesen, sodass keine Anzeigepflicht gegeben sei.

Am 2.10.2024 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers BB, dessen Rechtsvertretung, sowie dreier Vertreter der belangten Behörde und des hochbautechnischen Amtssachverständigen DD durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit noch einmal eingehend erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer AA und BB sind jeweils Hälfteeigentümer des in der Widmungskategorie „Freiland“ befindlichen Gst **1 KG *****.

Auf diesem Grundstück wurde seitens der Beschwerdeführer ohne Einbringung einer Bauanzeige bzw eines Bauansuchens im Zeitraum zwischen 2019 und 2022 ein Tierunterstand (bauliche Anlage lit a) gemäß Beilage./1 zum bekämpften Bescheid) errichtet und vollendet.

Weiters wurde im Zeitraum zwischen 2009 und 2019 nordöstlich des bestehenden Heustadels eine Überdachung (bauliche Anlage lit c) der Beilage./1 zum bekämpften Bescheid) errichtet und vollendet. Dabei wurde die 2009 im Bestand ersichtliche Überdachung in Bezug auf Situierung, Dimensionierung und optische Gestaltung ohne Einbringung einer Bauanzeige bzw eines Bauansuchens wesentlich abgeändert und vergrößert.

Schließlich wurde nach dem Jahr 2022 – wiederum ohne Einbringung einer Bauanzeige bzw eines Bauansuchens - im westlichen Bereich des bestehenden Heustadels ein Zubau zum Heustadel (bauliche Anlage lit b) der Beilage./1 zum bekämpften Bescheid) errichtet, der sich augenscheinlich noch im Bau befindet, zumal die vorgesehene dreiseitige Umschließung noch nicht vorgenommen wurde.

Es war daher von der nicht konsentierten Errichtung von zwei vollendeten baulichen Anlagen (lit a und lit c) auszugehen, die gemäß § 46 TBO 2022 zu beurteilen sind, sowie von einer noch im Bau befindlichen nicht konsentierten baulichen Anlage (lit b)), für die § 42 Abs 1 und 3 TBO 2022 gilt.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage, des Vorbringens der Beschwerdeführer, des seitens der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheins, der seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Orthofotos, sowie den schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 30.4.2024 als erwiesen fest.

Dem Umstand, dass für sämtliche der drei in Rede stehenden baulichen Anlagen kein Baukonsens vorliegt, wurde nicht einmal seitens der Beschwerdeführer widersprochen.

Die seitens der Rechtsvertretung ins Treffen geführte nachträgliche Einbringung einer Bauanzeige für die bauliche Anlage lit b) am 1.10.2024 vermag die mittels Spruchpunkt II. verfügte Untersagung der weiteren Ausführung nicht zu hemmen.

Der Umstand, dass Größe, Situierung und optische Gestaltung der Überdachung nordöstlich des Heustadels (lit c)) seitens der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2009 wesentlich abgeändert wurden, erhellt aus den im Akt einliegenden historischen Orthofotos und wurde selbst seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2024 nicht in Abrede gestellt (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 3, achter Absatz). Der Beschwerdeführer BB gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2024 diesbezüglich an, dass vor ca fünf Jahren ein Teil des Stadels abgerissen wurde und beim Reststadel das Dach gedreht wurde (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 3, dritter Absatz).

Die Beschwerdeführer können sich daher hinsichtlich der baulichen Anlage lit c) nicht auf einen bestehenden historischen Bestand stützen, da von diesem im Zeitraum zwischen 2009 und 2019 in nicht konsentierter Form wesentlich abgegangen wurde.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die gegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 73/2024 (TBO 2022), lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(21) Weideunterstände sind höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.

(…)

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

(…)

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

(…)

d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;

(…)

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

(…)

f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

(…)

§ 34

Baubewilligung

(…)

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder

d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

(…)

§ 42

Mängelbehebung, Baueinstellung

(1) Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.

(…)

(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid

a) bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder

b) bei

1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder

2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre,

die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

(5) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)“

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 73/2024 (TROG 2022), von Bedeutung:

„§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,

b)Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit höchstens 20 m² Grundfläche,

c)Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

d)Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,

e)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

f)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

g)Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,

h)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,

i)ortsübliche Einfriedungen,

j)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,

k)Nebengebäude und Nebenanlagen,

l)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² und freistehende Sonnenkollektoren mit höchstens 20 m² Fläche,

m)Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zunächst, dass die Beschwerdeführer auf Gst **1 KG ***** drei näher angeführte bauliche Anlagen, die seitens der belangten Behörde hinreichend konkretisiert und bestimmt wurden, ohne vorherige Einbringung eines Bauansuchens oder einer Bauanzeige errichtet haben.

Zwei dieser baulichen Anlagen, nämlich der südwestlich des bestehenden Heustadels errichtete Tierunterstand (bauliche Anlage lit a) gemäß Beilage./1 zum bekämpften Bescheid) sowie die nordöstlich des im Bestand vorhandenen Heustadels erfolgte Überdachung (bauliche Anlage lit c) gemäß Beilage./1 zum bekämpften Bescheid) sind bereits vollendet.

Lediglich der sich unmittelbar westlich des bestehenden Stallgebäudes befindliche Zubau zum Heustadel (bauliche Anlage lit b) gemäß Beilage./1 zum bekämpften Bescheid) wurde noch nicht vollendet, zumal die dreiseitige Umschließung des Zubaus, welche seitens der Beschwerdeführer kommuniziert wurde, noch nicht umgesetzt wurde.

2. Dementsprechend sind die baubehördliche Aufträge hinsichtlich der baulichen Anlagen lit a) und lit c) auf § 46 TBO 2022 und hinsichtlich des noch nicht vollendeten Zubaus zum Heustadel (lit b) auf § 42 Abs 3 TBO 2022 zu stützen, dies mit weitreichenden inhaltlichen Abweichungen hinsichtlich des weiteren Prozedere. Der Schutzzweck der Norm des § 42 Abs 3 TBO 2022 besteht nämlich darin, dass eine ohne Konsens bzw vom Konsens abweichende Bauführung nicht weiter fortgesetzt wird – dies auch zum Schutz des Bauwerbers, für den Fall, dass allenfalls eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben wäre (vgl LVwG Tirol vom 27.10.2021, ***).

Erst eine solche rechtswirksame Baueinstellung ist im Weiteren fristauslösend für die gesetzlich vorgesehene Monatsfrist des § 42 Abs 3 dritter Satz TBO 2022, binnen derer der Bauherr nachträglich um Erteilung der Baubewilligung ansuchen bzw die Bauanzeige nachholen kann. Wiederum erst danach wird im Falle der Nichteinbringung eines Bauansuchens bzw einer Bauanzeige (bzw im Falle der Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens) die Rechtsfolge der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 42 Abs 3 lit a oder b TBO 2022 ausgelöst (vgl LVwG Tirol vom 14.8.2023, LVwG2023/39/1059-1).

3. Aus der im obigen Sinn unterschiedlichen Behandlung von nicht vollendeten Bauvorhaben (§ 42 TBO 2022) und vollendeten Bauvorhaben (§ 46 TBO 2022) erhellt, dass sich der von der belangten Behörde verfügte Beseitigungsauftrag – wie in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Zubaus zum Heustadel (lit b) verfügt – als überschießend erweist, zumal gemäß § 42 Abs 3 dritter Satz TBO 2022 eine solche erst dann zulässig ist, wenn innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder die Baubewilligung versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens untersagt wird (vgl § 42 Abs 3 TBO 2022).

Auch eine Benützungsuntersagung hinsichtlich noch nicht vollendeter baulichen Anlagen – wie in Spruchpunkt III. der belangten Behörde vermeint - kommt aufgrund der gesetzlichen Diktion des § 42 TBO 2022 (vgl § 46 Abs 6 TBO 2022) nicht in Betracht.

Der Beseitigungsauftrag gemäß Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides war daher ebenso aus dem Rechtsbestand zu entfernen, wie die sich auf sämtliche drei bauliche Anlagen erstreckende Benützungsuntersagung des Spruchpunktes III.

4. Hinsichtlich der seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt IV. vermeinten hochbautechnischen Qualifikation der errichteten baulichen Anlagen dergestalt, dass diese einem nachträglichen Baukonsens nicht zugänglich sind, ist darauf hinzuweisen, dass ein Baubewilligungsverfahren, das die nachträgliche Bewilligung etwa eines Zubaues zum Gegenstand hat, ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll.

Demnach sind auch im Verfahren zur Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung ausschließlich Baubeschreibung und Pläne maßgeblich, nicht aber der tatsächlich errichtete Bau. Die maßgeblichen Abstandsbestimmungen richten sich sohin nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Baubewilligung geltenden Rechtslage (vgl VwGH 25.9.2007, 2006/06/0242).

5. Daraus folgt für den Gegenstandsfall – dies unter Hinweis auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 30.4.2024 - dass weder die Qualifikation des Tierunterstandes (lit a) als Weideunterstand gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2022, noch die Qualifikation der Überdachung nordöstlich des Heustadels (lit c) als ortsüblicher Stadel im Sinn des § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 von vornherein ausgeschlossen erscheint. Eine Unzulässigkeit derartiger baulicher Anlagen im Freiland wäre unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 41 Abs 2 lit a, c und k TROG 2022 auch nicht evident.

Selbst wenn die belangte Behörde vermeint, dass der zu lit a) monierte Weideunterstand auch außerhalb der Weidezeit zum Unterstellen von Tieren genutzt werde und daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 28 Abs 2 lit b iVm § 2 Abs 21 TBO 2022 fallen könne, wäre eine solche Beurteilung erst aufgrund eines allenfalls nachträglich eingereichten Projekts zu treffen.

Selbiges gilt auch für den im Bau befindlichen Zubau zum Heustadel (lit b) der in seinen Abmessungen einen im Sinn des § 2 Abs 21 TBO 2022 iVm § 41 Abs 2 lit c TROG 2022 selbst im Freiland zulässigen Weideunterstand darstellen könnte.

6. Im Ergebnis erweist sich daher auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde in Spruchpunkt IV., wonach für sämtliche angeführten baulichen Anlagen ein Abweisungsgrund nach § 34 TBO 2022 vorliege, als überschießend.

7. Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der Leistungsfrist im Sinn des § 51 Abs 2 AVG war davon auszugehen, dass aufgrund der fortgeschrittenen Jahreszeit und der zu Spruchpunkt I. zu entfernenden baulichen Anlagen nunmehr eine Leistungsfrist bis spätestens 30.4.2025 angemessen erscheint und wurde dementsprechend die Paritionsfrist neu festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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