LVwG T LVwG-2024/26/2436-4

LVwG-2024/26/2436-4Landesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Grundteilungsbewilligung<br/>Grundstücksgrenzenänderung<br/>Bebauungsplanpflicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/26/2436-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.26.2436.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des BB vom 01.08.2024, Zl ***, betreffend die Versagung einer Grundstücksveränderung nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des BB vom 01.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2024 auf baurechtliche Genehmigung der von ihm geplanten Änderungen der Grundstücksgrenzen in Ansehung der in seinem Eigentum stehenden beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG *****, entsprechend der in Vorlage gebrachten Vermessungsurkunde der Vermessung CC vom 25.03.2024 zu der GZl *** auf der Rechtsgrundlage des § 16 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 abgewiesen.

Zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass nach dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde DD für unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 750 m² die Verpflichtung zur Bebauungsplanung bestehe.

Nachdem ein entsprechender Bebauungsplan für die antragsgegenständlichen Grundstücke derzeit nicht vorliege, habe der gestellte Antrag abgewiesen werden müssen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Vornahme näher bezeichneter Beweisaufnahmen, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die vollinhaltliche Antragsstattgabe beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, den Bescheid der belangten Baubehörde zu beheben und diese anzuhalten, innerhalb einer angemessenen Frist von längstens drei Monaten einen Bebauungsplan nach den raumordnungsfachlichen Vorgaben zu erlassen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er beabsichtige, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke **1 und **2, beide KG *****, einer Bebauung zuzuführen. Dazu seien seit 2022 mehrere Planentwürfe erstellt und der Baubehörde zur Vorbegutachtung vorgelegt worden, auch der Bau- bzw Raumordnungsausschuss sei befasst worden.

Mit seinem Partner – dem EE – sei es letztlich nach Überarbeitungen des vorgelegten Entwurfes gelungen, ein grundsätzlich auch den Vorstellungen der Gemeinde entsprechendes Projekt auszuarbeiten.

Überraschenderweise sei ihm nunmehr ein Raumordnungsvertrag vorgelegt worden, zu dessen Abschluss er aber nicht bereit sei.

Für die Bebauung seines Grundstückes sei nach den baugesetzlichen Vorgaben eine einheitliche Widmung erforderlich, weshalb er die verfahrensgegenständlichen Grundstücksveränderungen beantragt habe.

Es sei nicht seine Aufgabe, einen Bebauungsplan zu erlassen, vielmehr sei dies Aufgabe des Gemeinderates der Gemeinde DD.

Die von der belangten Baubehörde im angefochtenen Bescheid angegebene Grundstücksfläche von 2.312 m² sei unrichtig, entsprechend der von ihm vorgelegten Vermessungsurkunde sei tatsächlich eine größere Fläche gegeben.

Die von ihm vorgesehene Bebauung entspreche den Vorgaben der örtlichen Raumordnung. Der Freilandteil seines Grundstückes **1 KG ***** sei nicht bebaubar, da sich dieser im Abstandsbereich der FF befinde. Für diesen Freilandteil sei ein eigenes Grundstück zu bilden, was den Zielsetzungen einer geordneten Bebauung nicht widerspreche. Durch diese Grundstücksteilung werde ein Baugrundstück mit einheitlicher Widmung gebildet, das den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Die Gemeinde DD hätte schon längst die Verpflichtung gehabt, für seine Grundfläche einen entsprechenden Bebauungsplan zu erlassen, zumal seine Grundfläche großteils bereits seit Jahrzehnten als Bauland ausgewiesen sei.

Die belangte Behörde habe sich auch offenkundig mit dem zweiten Satz des § 31b Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht näher auseinandergesetzt, obwohl dies im gegenständlichen Verfahren erforderlich gewesen wäre.

Die belangte Behörde verunmögliche offenkundig willkürlich eine ordnungsgemäße Bebauung seiner als Bauland ausgewiesenen Grundfläche.

Am 23.10.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt und in deren Rahmen den Beschwerdeführer näher zur Sache befragt. Es wurde ihm auch die Möglichkeit geboten, seine Verfahrensstandpunkte näher auszuführen.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Rechtsmittelentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 05.11.2024 zugestellt.

Mit Eingabe vom 05.11.2024 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein administrativrechtliches Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung, dem Beschwerdeführer wurden die von ihm beantragten Grundstücksveränderungen im Bauland versagt.

Die Grundstücke **1 und **2, beide KG *****, stehen im Eigentum des Rechtsmittelwerbers und sind derzeit unbebaut.

Das Grundstück **2 ist zur Gänze als Wohngebiet gewidmet und das Grundstück **1 überwiegend als Wohngebiet mit einem Freilandanteil bzw einem Freilandstreifen entlang der Bahntrasse der FF.

Das Grundstück **1 hat ein Flächenausmaß von 2.462 m² und das Grundstück **2 eines von 133 m².

Für die beiden Grundstücke **1 und **2, beide KG *****, besteht aktuell kein Bebauungsplan.

Entsprechend der vom Beschwerdeführer zur baurechtlichen Genehmigung eingereichten Vermessungsurkunde der Vermessung CC vom 25.03.2024 mit der GZl *** ist vorgesehen,

-für den Freilandteil des Grundstückes **1 ein eigenes Grundstück zu bilden, und zwar das Grundstück **1/2 mit einer Fläche von 277 m², und

-das Grundstück **2 mit dem neuen Grundstück **1/1 zu vereinigen und solcherart die als Wohngebiet gewidmeten Grundstücksflächen der bisherigen Grundstücke **1 sowie **2 im neuen Grundstück **1/1 mit einer Fläche von 2.318 m² zusammenzufassen.

Mit dem verfahrensauslösenden Antrag vom 17.04.2024 hat der Beschwerdeführer die Genehmigung der vorbeschriebenen Grundstücksveränderungen nach der Tiroler Bauordnung begehrt.

Der Gemeinderat der Gemeinde DD hat in seiner Sitzung vom 25.04.2023 ua eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde dahingehend beschlossen, dass für unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 750 m² die Verpflichtung zur Bebauungsplanung gemäß § 31b Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 festgelegt wurde.

Diese Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde DD wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht, wobei die Kundmachung am 17.07.2023 angeschlagen wurde.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei und sehr gut nachvollziehbar aus der gegebenen Aktenlage ergibt.

Die Angaben des Beschwerdeführers zur Sache bei seiner Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 23.10.2024 stimmen damit überein.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht gegenständlich demzufolge unstrittig fest. Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen sind nicht ersichtlich, die im Rahmen der gegenständlichen Beweiswürdigung einer Auflösung zuzuführen wären.

IV.Rechtslage:

Die belangte Baubehörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Regelungen des § 16 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023, gestützt.

Die im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022 sehen Folgendes vor:

„§ 14

Änderung von Grundstücksgrenzen

(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von

a)als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und

b)von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen,

bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.

(2) …

§ 15

Verfahren

(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. § 29a gilt sinngemäß. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.

(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der beabsichtigten Änderung der Grundstücksgrenzen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)eine planliche Darstellung des betreffenden Grundstückes oder der betreffenden Grundstücke im Maßstab 1:1000 oder größer bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung;

b)gegebenenfalls ein Nachweis nach Abs. 1 zweiter Satz.

(3) …

§ 16

Bewilligung

(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.

(2) …“

V.Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zur Bestimmung des § 16 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits klargestellt, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Bebauungsplanpflicht nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Anwendungsvoraussetzung („… bei Grundstücken, für die … ein Bebauungsplan zu erlassen ist, …“) und das Vorliegen eines Bebauungsplanes als Genehmigungsvoraussetzung („Die Bewilligung … zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan … besteht und …“) festgelegt sind, weshalb bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, somit im Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2018 bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes die Grundteilungsbewilligung nach § 16 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 zu versagen ist, weil eine der vom Gesetzgeber dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen fehlt (vgl VwGH 04.05.2023, Ra 2021/06/0044).

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 ist beinahe wortident mit der Vorgängerbestimmung des § 16 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018, eine maßgebliche Änderung der Rechtslage ist jedenfalls nicht zu ersehen, sodass die vorhin aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts auch für den vorliegenden Beschwerdefall herangezogen werden kann.

Fallbezogen sieht das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde DD eine Bebauungsplanpflicht für unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr al 750 m² vor.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Grundstück **2 zur Gänze als Wohngebiet gewidmet und das Grundstück **1 überwiegend als Wohngebiet mit Ausnahme eines Freilandanteiles bzw eines Freilandstreifens entlang der angrenzenden Bahntrasse, somit sind die beantragten Grundstücksveränderungen in Ansehung dieser beiden Grundstücke nach § 14 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bewilligungspflichtig.

Feststellungsgemäß weist das Grundstück **1 aktuell ein Flächenausmaß von 2.462 m² auf und sind die beiden antragsgegenständlichen Grundstücke im Eigentum des Beschwerdeführers derzeit unbebaut.

Demnach besteht für das Grundstück **1 nach den geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften (örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde DD) Bebauungsplanpflicht.

Ein Bebauungsplan besteht aber unbestrittenermaßen für das Grundstück **1 bislang nicht.

Nach § 16 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 können demzufolge die antragsgegenständlichen Grundstücksveränderungen in Ansehung des Grundstückes **1 nach der Tiroler Bauordnung nicht genehmigt werden, wovon im Gegenstandsfall auch das nur 133 m² große Grundstück **2 erfasst wird, da dieses antragsgemäß mit dem neuen Grundstück **1/1 (als Wohngebiet gewidmeter Teil des Grundstückes **1 im Ausmaß von 2.185 m²) vereinigt werden soll, mithin die Änderung der Grenzen des Grundstückes **2 zugleich auch eine Veränderung am Grundstück **1 bewirkt. Die Veränderung des Grundstückes **2 steht solcherart in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Veränderungen der Grundgrenzen des Grundstückes **1.

Folgerichtig hat der BB völlig rechtskonform die vom Beschwerdeführer beantragten Änderungen von Grundstücksgrenzen in Bezug auf dessen Grundstücke **1 sowie **2, beide KG *****, mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid versagt.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen war.

Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen noch Folgendes festzuhalten ist:

a)

Die Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers zur Vorgeschichte des verfahrensgegenständlichen Antrages, also dazu, dass er schon seit längerer Zeit in Abstimmung mit der Baubehörde ein genehmigungsfähiges Bauvorhaben auf seinen Grundstücken auszuarbeiten versucht, ihm dabei schon einige Kosten entstanden seien und er noch immer sein Bauland keiner Bebauung zuführen könne, sind im Zusammenhang mit der vorliegenden Grundteilung nicht rechtserheblich.

Dasselbe gilt für das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, die Erlassung eines Bebauungsplanes für seine Grundstücke sei nicht seine Aufgabe, sondern obliege dies dem Gemeinderat der Gemeinde DD, womit er im Übrigen im Recht ist.

Gleichermaßen betrifft die mangelnde Rechtserheblichkeit die Darlegungen des Rechtsmittelwerbers, die von ihm vorgesehene Bebauung entspreche dem örtlichen Raumordnungskonzept und sei die Schaffung eines eigenen Grundstückes für den Freilandteil seines Grundstückes **1 sinnvoll.

Auf alle diese Argumente kommt es nämlich im Gegenstandsfall nicht an.

b)

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde habe sich in der angefochtenen Entscheidung offenkundig mit dem zweiten Satz des § 31b Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz nicht hinreichend auseinandergesetzt, so vermag das entscheidende Verwaltungsgericht dieser Argumentation nicht zu folgen.

Die gesetzlichen Regelungen des § 31b Abs 1 TROG 2022 richten sich an den Verordnungsgeber des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mithin an den Gemeinderat der Gemeinde DD. In der angeführten Gesetzesbestimmung wird dem Verordnungsgeber vorgegeben, dass im örtlichen Raumordnungskonzept jene Gebiete und Grundflächen festzulegen sind, für die Bebauungspläne zu erlassen sind, wobei in dem vom Rechtsmittelwerber relevierten zweiten Satz des § 31b Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz eine Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorgegeben wird, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und bodensparenden Bebauung erforderlich ist.

Der Gemeinderat der Gemeinde DD hat sich in seiner Sitzung am 25.04.2023 bei der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Vorgaben des Gesetzgebers gemäß § 31b Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 befasst und in diesem Zusammenhang für unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 750 m² die Verpflichtung zur Bebauungsplanung festgelegt.

Diese Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde DD wurde auch aufsichtsbehördlich genehmigt, dies mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2023 unter Hinweis auf eine Fachstellungnahme der Amtssachverständigen für örtliche Raumordnung, wonach aus fachlicher Sicht gegen die beschlossene Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nichts spricht.

Das entscheidende Verwaltungsgericht kann nun nicht finden, dass die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes für das Grundstück **1 KG ***** im Eigentum des Beschwerdeführers in Anbetracht von dessen Fläche von über 2.000 m² nicht zweckentsprechend ist, um eine geordnete Bebauung zu erreichen, zumal bei einem derart großen Baugrundstück – ohne Bebauungsregeln – aus raumordnungsfachlicher Sicht auch nicht zufriedenstellende Bebauungen möglich wären.

c)

Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, der Gemeinderat der Gemeinde DD sei willkürlich seiner Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes für sein Baugrundstück **1 KG ***** bislang nicht nachgekommen, ist er darauf hinzuweisen, dass das Tiroler Raumordnungsgesetz keine unbedingte Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen für gewidmetes Bauland vorsieht, sondern diesbezüglich insofern eine Einschränkung besteht, als die betreffende Gemeinde (auch) finanziell in der Lage sein muss, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung der Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen (vgl § 54 Abs 2 lit a und lit b Tiroler Raumordnungsgesetz 2022).

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Rechtsmittelverhandlung vom entscheidenden Verwaltungsgericht am 23.10.2024 durchgeführt wurde.

Bei dem zur Einholung beantragten Akt der Gemeinde DD zu Zl *** handelt es sich um den von der belangten Baubehörde dem Gericht in Vorlage gebrachten Beschwerdeakt, dem auch Unterlagen betreffend die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde DD im Jahr 2023 angeschlossen wurden.

Die gewünschte Parteienvernehmung des Beschwerdeführers wurde bei der Rechtsmittelverhandlung durchgeführt.

Offen geblieben sind dementsprechend nur noch die Beweisanträge auf Einholung der Vorkorrespondenz in der gegenständlichen Angelegenheit sowie die Zeugeneinvernahme des Herrn GG.

Zu diesen beiden unerledigten Beweisanträgen ist zu bemerken, dass diese nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt wurden, womit dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll, nicht entsprochen wurde (vgl VwGH 28.05.2021, Ra 2019/13/0060). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt aber die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0095).

Ist das von einer Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt, so ist in der Unterlassung der diesbezüglichen Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen (VwGH 20.04.2006, 2003/18/0009). Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht nicht entsprochen werden (VwGH 20.04.2006, 2005/15/0147).

Davon abgesehen konnte im Gegenstandsfall der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden. Was die beiden unerledigten Beweisaufnahmen zur Klärung des relevanten Sachverhaltes noch beitragen hätten können, ist weder für das entscheidende Gericht ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer dies näher dargetan.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für die in der gegenständlichen Beschwerdesache maßgebliche Rechtsfrage, ob bei Fehlen eines Bebauungsplanes für ein Baugrundstück, für welches Bebauungsplanpflicht nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegt ist, eine beantragte Grundteilungsbewilligung zu versagen ist, besteht eine sehr klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese wurde in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführt.

Deshalb ist im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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