projekte
LVwG-2024/40/1706-4•LVwG T LVwG-2024/40/1706-4
LVwG-2024/40/1706-4Landesverwaltungsgericht20.11.2024
Baustelleneinreichung<br/>Entfernung<br/>Herstellung gesetzlicher Zustand<br/>Container<br/>Beseitigungsauftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y, ohne Datum Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach der TBO 2022, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird Herr AA als Eigentümer des gegenständlichen Containers verpflichtet, den konsenslos errichteten Container an der Grundgrenze des Gst **1 zum Gst **2 hin binnen der angemessenen Frist von binnen vierzehn Tagen ab Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses, somit ab 12.11.2024 bis spätestens 26.11.11.2024 zur Gänze zu entfernen.
2. Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird dem Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Containers die weitere Benützung mit sofortiger Wirkung untersagt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herr AA I. verpflichtet, den widerrechtlich auf Gst Nr **1 KG Y aufgestellten Container und alle Gegenstände auf Gst Nr **3, KG Y laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid bis längstens 30.04.2024 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Oder: I. Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird Herr AA als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage auf Gst **1 KG Y aufgetragen, den entsprechenden rechtlichen Zustande bis längstens 10.05.2024 herzustellen. Weiters wurde ihm als Eigentümer II. die weitere Benützung der in Spruchpunkt I genannten baulichen Anlagen untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am 27.03.2024 festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück **1, ein Baucontainer ohne Genehmigung abgestellt worden sei. Weiters seinen auf der GP **3 (öffentliches Gut Wege der Gemeinde Y) Begrenzungssteine, eine hölzerne Eingangsbrücke und andere Gegenstände, die nicht auf öffentlichem Grund errichtet oder gelagert werden dürfen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Gegenstände auf Gst **3 seit jeher vorhanden gewesen seien und seien diese bereits vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers angebracht und sei seitens der Gemeinde bisher keine Beanstandung erfolgt. Diese seien jedoch mittlerweile vom Beschwerdeführer entfernt worden. Die Errichtung des Baucontainers bedürfe jedoch im gegenständlichen Fall keiner baubehördlichen Genehmigung. Der Beschwerdeführer führe aktuell im Inneren des stark sanierungsbedürftigen Hauses Adresse 2 Umbautätigkeiten durch. Lediglich aus diesem Grund sei der gegenständliche Baucontainer aufgestellt worden. Dieser diene ausschließlich der Lagerung von Werkzeug, Baumaterialien und Bauhilfsmaterialien, einem anderen Verwendungszweck werde dieser nicht zugeführt. Es komme gegenständlich die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit b TBO 2022 zum Tragen. Der aufgestellte Container stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und diene der Bereitstellung bzw zur Lagerung von jenen Werkzeugen, Baumaterialien bzw Bauhilfsmaterialien, die zur Verwirklichung des Bauvorhabens benötigt würden. Der Entfernungsauftrag sei daher zu Unrecht erfolgt.
Am 12.11.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen, die Akten verlesen und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verkündet wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst. **4 KG Y, welches mit einem Wohngebäude bebaut ist. Weiters ist der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **1, welches mit dem gegenständlichen Container bebaut ist. Zwischen diesen beiden Grundstücken verläuft das Gst **3, öffentliches Gut, welches im Eigentum der Gemeinde Y steht.
Das Wohngebäude „Unterbrach 22“, auf Gst. **4 KG Y wird derzeit saniert, so wurde eine neue Küche eingebaut, ein neues Bad gefliest, ein neues Schlafzimmer eingerichtet und neue Böden verlegt. Die Bauarbeiten dauern seit eineinhalb, vielleicht zwei Jahren an und werden noch bis Mitte nächsten Jahres andauern. Um eine Baubewilligung bzw Bauanzeige wurde für die durchgeführten bzw geplanten Maßnahmen nie angesucht. Im Baucontainer werden Holzplatten, Farbkübel, Fliesen und Werkzeug gelagert. Für den gegenständlichen Lagercontainer liegt keine Baubewilligung bzw Bauanzeige vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich ausschließlich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das TIRIS, wo die Eigentumsverhältnisse ersichtlich sind.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 62 in der geltenden Fassung lautet:
„§ 1
Geltungsbereich
[…]
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
[…]
p) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen;
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)
Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
[…]
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)
Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
[…]“
V.Erwägungen:
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer einen Container auf Gst **1 an der Grundgrenze zum Gst **2 hin aufgestellt hat. Das gegenständliche Gebäude dient der Lagerung von Sachen, nämlich Holzplatten, Farbkübel. Fliesen und Werkzeug.
Diesbezüglich steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um eine Baustelleneinrichtung im Sinne des § 1 Abs 3 lit b TBO 2022 handle.
Nach § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 sind Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und der gleichen vom Geltungsbereich der TBO 2022 ausgenommen. Aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie….“ in § 1 Abs 3 lit b TBO 2022 ergibt sich entsprechend den Auslegungsgrundsätzen bereits aufgrund der Wortinterpretation eindeutig, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können. Dies ergibt sich zudem auch aus den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 3 lit n TBO 1998, LGBl Nr 78/1998, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nac wie vor unverändert in Geltung steht. Darin ist insbesonders ausgeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen (…)“
Es kann überhaupt nur im Falle des Vorliegens einer Baustelle, der die konkreten Einrichtungen wie zB Baucontainer dienen, ein grundsätzlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 lit b TBO 2022 in Betracht kommen (vgl dazu schon bereits LVwG-2014/36/1070-1).
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wird das auf Gst .**4 KG Y bestehende Wohngebäude saniert. Auf dem Grundstück, auf welchem der gegenständliche Container errichtet wird, nämlich Gst **1 KG Y finden erwiesenermaßen keine Bautätigkeiten statt, sodass bereits aus diesem Grund eine Baustelleneinrichtung auf Gst **1 KG Y nicht vorliegt, weshalb gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 der gegenständliche Container, welcher im Übrigen ein bewilligungspflichtiges Gebäude darstellt, zu entfernen war.
Im Übrigen kann bei Sanierungen im Inneren von Gebäuden – als welches sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Maßnahmen darstellen – nicht von einer „Baustelle“ im Sinne des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 gesprochen werden, welcher der gegenständliche Container dient. Auch wenn im gegenständlichen Container Fliesen, Farbkübel und Holzplatten gelagert werden, so macht dies den in Rede stehenden Container noch nicht zu einer Baustelleneinrichtung. Aufgrund des Grundsatzes, dass Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind und nur im Zusammenhang mit einer konkreten und folglich auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt werden, kann im gegenständlichen Fall die Notwendigkeit eines Baucontainers nicht erkannt werden. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Materialien können genauso gut im bereits bestehenden Gebäude selbst untergebracht werden, sodass keine Notwendigkeit für die Errichtung eines weiteren Lagergebäudes auf einem anderen Grundstück erkennbar ist. Darüber hinaus befindet sich der gegenständliche Container mehr als 20 m vom zu sanierenden Gebäude entfernt, während auf dem Bauplatz in unmittelbarer Nähe des zu sanierenden Gebäudes ausreichend Grundflächen zur Verfügung stünden.
Da somit nicht von einer Baustelleneinrichtung iSd § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 gesprochen werden kann, handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Container um ein Gebäude iSd § 2 TBO 2022, wofür eine Baubewilligung nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 erforderlich ist. Eine solche liegt unbestritten nicht vor.
Der Beseitigungsauftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Was die Übrigen mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen, nämlich „alle Gegenstände auf Gst Nr **3 KG Y laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern“ betrifft ist festzuhalten, dass sich die Kompetenz der Baubehörde lediglich auf bauliche Anlagen beschränkt. Bei den „Gegenständen auf Gst Nr **3, die im Spruch nicht konkret genannt sind und sich aus den Lichtbildern ergibt, dass es sich diesbezüglich nicht um bauliche Anlagen iSd TBO 2022 handelt, besteht daher keine Zuständigkeit der Baubehörde weshalb der Spruch in diesem Punkt zu korrigieren war.
Weiters war die Alternative, nämlich den „entsprechenden rechtlichen Zustand“ wiederherzustellen aufgrund völliger Unbestimmtheit ebenfalls zu beheben.
Die Untersagung der weiteren Benützung gründet sich auf § 46 Abs 6 lit a TBO 2022, zumal es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für welches eine Baubewilligung unstrittig nicht vorliegt.
Infolge Zeitablaufes der von der belangten Behörde gesetzten Leistungsfrist war diese neu zu bemessen, wobei dem erkennenden Gericht eine Leistungsfrist von zwei Wochen ab Verkündung des Erkenntnisses jedenfalls als angemessen erscheint. Insbesondere sind für die Entfernung des gegenständlichen Containers keinerlei Bauarbeiten notwendig, vielmehr ist lediglich für dessen Abtransport zu sorgen, was in der angemessenen Frist von vierzehn Tagen bei Anspannung aller Kräfte durch den Beschwerdeführer jedenfalls zu bewerkstelligen ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.