LVwG T LVwG-2024/12/2294-6

LVwG-2024/12/2294-6Landesverwaltungsgericht20.11.2024

Regest

Auflösung einer Versammlung<br/>Nichtverlassen des Versammlungsortes<br/>Klimakleber<br/>Klimaschutz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/2294-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.2294.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 01.07.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 16 Stunden) auf Euro 130,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage und 14 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 13,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses der BB vom 01.07.2024, *, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Teilnehmer an einer Versammlung zum Thema „CC“ am 22.12.2023 im Gemeindegebiet von Y auf der A bei Strkm *** in Fahrtrichtung X unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung von der BB als zuständiger Versammlungsbehörde um 11.13 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da er zumindest bis 11:18 Uhr am Versammlungsort verblieben ist und nur mit angewendeter Zwangsgewalt der Exekutive vom Versammlungsort entfernt werden konnte.

Aus diesem Grund habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG) begangen und wurde über ihn gemäß § 19 VersG eine Strafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tage und 16 Stunden) verhängt. Des Weiteren wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 20,00 festgesetzt.

Der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass sein Verhalten durch die Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt gewesen sei. Nach seinem Einspruch sei ihm jegliches Parteiengehör verweigert worden. Die Sachverhaltsdarstellung sei falsch, er habe sich in keinem Fahrzeug befunden, sondern habe erst – nachdem der gesamte Verkehr in Fahrtrichtung Norden zum Stillstand gekommen sei - zu Fuß die Autobahn als Versammlungsteilnehmer betreten. Es stimme auch nicht, dass die Fahrzeuge keine Rettungsgasse gebildet hätten. Zudem seien die Angaben zur Ableitung des Verkehrs über das Ortsgebiet und die Zufahrt zum Bezirkskrankenhaus widersprüchlich und unzutreffend. Es sei zutreffend, dass er der Aufforderung den Versammlungsort nicht zu verlassen nicht nachgekommen sei. Jedoch sei sein Verbleiben am Versammlungsort unter Inanspruchnahme des Rechts auf Versammlungsfreiheit gerechtfertigt. Die Auflösung der friedlichen Versammlung sei zu früh erfolgt und sei zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt gewesen, weil einerseits die Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer noch im zumutbaren Bereich gewesen seien und andererseits das Versammlungsziel durch die sofortige Auflösung gefährdet gewesen sei, insbesondere wegen des eminenten Interesses gerade im Bereich des Verkehrs Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen.

Zudem sei das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, strafmildernd zu berücksichtigen. Die Schwere des Vergehens werde übertrieben dargestellt. Seit dieser Protestaktion habe er an keinem derartigen Protest mit Straßenblockaden mehr teilgenommen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 18.11.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Zeuge DD einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der mündlichen Verhandlung telefonisch sowie mit E-Mail vom 14.11.2024 mitgeteilt, dass er aus beruflichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen kann und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Er wies nochmals daraufhin, dass er selbst seit dieser Protestaktion an keiner Straßenblockade mehr aktiv teilgenommen habe und seit August 2024 die Organisation „FF“ aufgelöst sei, zumal auch andere maßgebliche Personen der FF zur Überzeugung gelangt seien, dass die Straßenblockaden als wirksame Protestform nach zwei Jahren mit Teilerfolgen besser einzustellen seien. Präventive Gründe für das Strafmaß seien daher obsolet.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Aktivist der „FF“. Dabei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Klimaaktivisten unter anderen in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.

Am 22.12.2023 nahm der Beschwerdeführer an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „CC“ im Gemeindegebiet von Y auf der A** bei Strkm *** in Fahrtrichtung X teil. Der Beschwerdeführer saß auf einen Fahrbahnstreifen der Autobahn A** und hatte seine Handfläche am Asphalt angeklebt und blockierte zusammen mit weiteren Aktivist*innen beide Fahrspuren und den Pannenstreifen der Autobahn A**, um auf die Dringlichkeit von Maßnahmen gegen den Klimawandel hinzuweisen.

Ein Behördenvertreter löste die Versammlung um 11:13 Uhr auf und forderte die Teilnehmer der Versammlung auf, den Versammlungsort sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat den Versammlungsort nicht freiwillig verlassen, sondern musste unter Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt von Polizeibeamten von der Fahrbahn weg begleitet werden.

III.Beweiswürdigung:

Die Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung als Aktivist der FF wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und hat er auch in seiner Beschwerde ausdrücklich eingestanden, dass er der Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, nicht nachgekommen ist. Auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lichtbildern ist der Beschwerdeführer auch auf mehreren Fotos als auf dem Fahrbahnstreifen sitzender Versammlungsteilnehmer mit angeklebter Hand zu erkennen (vgl zB Lichtbild A und F).

Der genaue Ablauf der Amtshandlung ergibt sich insbesondere aus dem im Behördenakt befindlichen Aktenvermerk des Behördenleiters EE sowie der sehr glaubwürdigen Aussage des Zeugen DD.

Nach Aussage des Zeugen DD hat der Behördenleiter die Auflösung der Versammlung mittels Lautsprecher durchgesagt. Der Zeuge hat sehr glaubwürdig ausgesagt, dass der Umgebungslärm im vorliegenden Fall nicht besonders laut gewesen ist. Aufgrund dieser glaubwürdigen Zeugenaussage bestehen keine Zweifel, dass auch der Beschwerdeführer die Auflösung der Versammlung wahrgenommen hat.

Aus der Anzeige vom 29.12.2023, *** ergibt sich zudem, dass die Versammlungsteilnehmer dann unter Anwendung von polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt von der Autobahn verbracht worden sind.

IV.Erwägungen:

Zum Vorliegen einer Versammlung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, zusammenfassend – eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich – so VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29 – primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).

Im gegenständlichen Fall haben 8-9 Teilnehmer*innen, darunter der Beschwerdeführer, die Fahrbahnen der stark frequentierten A** im Gemeindegebiet von Y bei Strkm *** in Fahrtrichtung X blockiert, indem sich diese auf die zwei Fahrstreifen und den Pannenstreifen gesetzt und zum Teil mit einer Hand am Asphalt angeklebt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.

Zur Auflösung der Versammlung:

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach diesem Wortlaut sind – so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG) drei Voraussetzungen erforderlich:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).

Im Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter um 11:13 Uhr erfolgte. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.

Der zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung keine Folge, er hat den Versammlungsort auf der Autobahn nicht freiwillig verlassen, sondern musste unter Anwendung von polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt von der Fahrbahn weg begleitet werden.

Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 19 VersG iVm § 14 Abs 1 VersG vor.

Hinsichtlich des Verschuldens wird aufgrund des passiven Verhaltens des Beschwerdeführers trotz Aufforderung, den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung zu verlassen, von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach behördlicher Auflösung der Versammlung dieses Vorbringen ins Leere geht. Dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um den Versammlungsort zu verlassen, wurde nicht vorgebracht. Die gegenständliche Auflösung der Versammlung wurde vom Beschwerdeführer bzw einem anderen Versammlungsteilnehmer nicht im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs im Behördenverfahren bemängelt hat, wurde ein allfälliger Verfahrensmangel durch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens samt Abhaltung einer mündlichen Verhandlung saniert.

Zur Strafbemessung

Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersG die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung bezweckt, was insbesondere auf einer Hauptverkehrsroute wie der A12, auf der die unangemeldete Versammlung durchgeführt wurde, von besonderer Bedeutung ist.

Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich.

Eine einschlägige Strafvormerkung zur Tatzeit ist erschwerend zu berücksichtigen. Es wurden keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.

Bei der Bemessung der Strafe ist auch gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen beging. Diese bilden – so VwGH 26.5.1995, 95/17/0074 mwN – das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB. Wie einerseits ein Beweggrund ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen. Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs 2 Satz 2 StGB ist bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters beruht und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. „Achtenswerte“ Beweggründe sind (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Im gegenständlichen Fall beabsichtigte der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Protestaktion wachzurütteln, um auf die drastischen und für uns alle bereits spürbaren Folgen der globalen Klimakrise aufmerksam zu machen.

Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage 16 Stunde) auf Euro 130,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage und 14 Stunden) herabzusetzen. Die Verhängung dieser Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie zumindest aus generalpräventiven Gründen erforderlich, auch wenn der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er seit dieser Protestaktion nicht mehr an Straßenblockaden der FF teilgenommen hat und sich diese Protestbewegung im August 2024 aufgelöst hat.

Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, sowie das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Zu den Kosten des Behördenverfahrens:

Die Kosten des Behördenverfahrens waren an den nunmehr verhängten Strafbetrag anzupassen.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für die Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).

§ 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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