LVwG T LVwG-2024/50/2838-1

LVwG-2024/50/2838-1Landesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Mindesthaltbarkeitsfrist<br/>Anwendungsbereich<br/>verpackte Lebensmittel<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/50/2838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.2838.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 4.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2006 (LMSVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 4.10.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem LMSVG zur Last:

„1. Datum/Zeit: 27.02.2024, 11:27 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben es als Gebietsleiter und somit verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 Satz 2 VStG der "CC, FN " mit Sitz in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 27.02.20224 um 11:27 Uhr vom Lebensmittelaufsichtsorgan aus dem Verkaufsregal der CC Filiale in **** Y, Adresse 2, entnommene Probe des Lebensmittels ““ mit der externen Probenkennung *** und dem Mindesthaltbarkeitsdatum 16.02.2024, welche für den Endverbraucher bestimmt war, bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, von der DD, wie folgt bewertet wurde:

Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung gemäß der Angabe am amtlichen Probenbegleitschreiben "***" unterliegt der Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 249/2017.

Gemäß § 7 der Allergeninformationsverordnung ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen.

Die vorliegende Probe weist folgendes Mindesthaltbarkeitsdatum auf: "16.02.2024". Die Probe wurde laut amtlichem Probenbegleitschreiben am "27.02.2024" gezogen, somit ist die Mindesthaltbarkeitsfrist zum Zeitpunkt der Probenziehung bereits abgelaufen gewesen. Laut Angaben am amtlichen Probenbegleitschreiben wurde jedoch auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen.

Aus fachlicher Sicht entspricht daher die Kennzeichnung der vorliegenden Probe nicht den

Anforderungen der Allergeninformationsverordnung idF BGBl. II Nr. 249/2017.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 90 Abs. 3 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2022 iVm § 7 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung), BGBl. II Nr. 175/2014 idF BGBl. II Nr. 249/2017

(…)“

Über ihn wurde eine Geldstrafe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) nach § 90 Abs 3 Z2 LMSVG verhängt. Weiters wurden die Kosten für das Strafverfahren mit Euro 25,00, festgesetzt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„(…)

Richtig ist, dass die vorliegende Probe mit einem „abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum“ zum Verkauf bereitgehalten worden ist.

Der Verkauf von Ware mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum ist zulässig. Es muss auch nicht darauf hingewiesen werden, wenn eine Wertminderung nicht eingetreten ist. Ist die Ware daher einwandfrei, ist nicht auf ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum hinzuweisen. Die Allergeninformationsverordnung gilt für gegenständliche Ware nicht.

In der Präambel zur LMIV ist zu RZ48 festgehalten wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen über potenzielle Allergene als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten.“

Auf dieser Basis wurde dann die Allergeninformationsverordnung erlassen (Langbezeichnung: Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel (Allergeninformationsverordnung).

Generell gilt daher die Allergeninformationsverordnung nur für unverpackte Ware. § 6 der Allergeninformationsverordnung sieht jedoch vor, dass Lebensmittel, die in Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt wurden, in Selbstbedienung abgegeben werden, die verpflichtenden Angaben im Sinne der LMIV (Artikel 9 Abs 1 lit a-h und Artikel Abs 1) enthalten müssen, in Artikel 9 LMIV ist das Mindesthaltbarkeitsdatum geregelt.

In diesem Zusammenhang ist dann § 7 der Allergeninformationsverordnung zu sehen, wonach eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei eben gern § 6 leg.cit. verpackten Lebensmitteln nicht zulässig ist und für den Fall des Ablaufs dieser Mindesthaltbarkeitsfrist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich zu kennzeichnen ist.

Hintergrund ist - verwiesen wird auf die Präambel der LMIV - dass Allergiereaktionen hauptsächlich bei frischen und unverpackt abgegebenen Waren ausgelöst werden, sodass genau diese Produkte für den Fall einer Verpackung und Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums speziell gekennzeichnet werden müssen. Das gilt allerdings nicht für sämtliche andere Produkte im Lebensmitteleinzelhandel.

Eine Einsicht ins österreichische Lebensmittelbuch ergibt auch bei Unterkategorie A5 Kennzeichnung und Aufmachung im Anhang 1 die Leitlinie zur Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln im Sinne der Allergeninformationsverordnung und im Anhang 2 die Leitlinie für Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung, im Anhang 3 die Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (offene Ware), dass nur offene nicht verpackte Ware im Schutzzweck der Norm liegt. Aus sämtlichen Materialien ergibt sich, dass eben für generell vorverpackte Waren im Einzelhandel die Allergeninformationsverordnung nicht gilt, sondern lediglich die Regeln im Sinne der LMIV.

Die LMIV sieht kein Verbot des Inverkehrbringens von Waren mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum vor. Auch das LMSVG kennt diese Bestimmung nicht.

Die Rechtsmeinung der AGES ist daher verfehlt.

Festzuhalten ist auch, dass im Spruch vorgeworfen wurde, dass Mindesthaltbarkeitsdatum wäre verlängert worden. Dies ist nicht korrekt. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch so eindeutig zu sein, dass es dem Normunterworfenen nachvollziehbar ist, was er falsch gemacht hat. Indem nunmehr vorgeworfen wird, dass eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist unzulässig sei und, dass auf den Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, ist nicht klar, auf welchen Umstand allenfalls nicht deutlich und allgemein verständlich hingewiesen worden wäre.

Davon abgesehen ergibt sich im Spruch des Straferkenntnisses, dass die Ware „***“ bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, welche allerdings von der AGES wie folgt bewertet wurde: „die vorliegende Probe... Anforderung der Allergeninformationsverordnung idF BGB I. II Nr. 249/2017.“

Das Abschreiben eines Gutachtens im Spruch eines Bescheides, wobei hier offenbar eine fachliche Meinung dargelegt und mittels Zitat in den Spruch eingefügt wurde, entspricht nicht den Formvoraussetzungen des § 58 ff AVG.

Davon abgesehen trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an gegenständlicher allfälligem Verstoß.

Er kontrolliert regelmäßig die Daten in den Regalen, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass abgelaufene Ware in den Regalen beinhaltet ist.

Sollte abgelaufene Ware verkauft werden, wird diese auch - unabhängig vom Rechtsstandpunkt, dass die Allergeninformationsverordnung hier nicht gilt - für den Konsumenten gekennzeichnet.

(…)“

II.Sachverhalt:

Das Produkt *** wurde am 27.2.2024 um 11:27 Uhr, in ****, Adresse 2 (CC Filiale) zum Verkauf bereitgehalten. Das Mindesthaltbarkeitsdatum (16.02.2024) war abgelaufen. Das verfahrensgegenständliche Produkt wurde nicht in der CC Filiale in ****, Adresse 2, verpackt, sondern war originalverpackt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt. Dass das Produkt originalverpackt war, ergibt sich aus dem Prüfbericht der AGES vom 29.2.2024.

VI.Erwägungen:

Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, lautet der Langtitel der Allergeninformationsverordnung: „Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Weitergabe von Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können und über weitere allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel“.

Nach § 7 leg cit ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist beim Inverkehrbringen auf diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich hinzuweisen.

§ 7 leg cit ist aber im Zusammenhang mit § 6 leg cit zu lesen:

„Für im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden, sind die Angaben gemäß den Art. 9 Abs. 1 lit. a bis h und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.“

Das klassische Beispiel hierfür sind belegte Brote, die im Markt (zB Feinkost) oder Betrieb verpackt werden und anschließend im Kühlregal zur freien Entnahme (Selbstbedienung) angeboten werden. Bei diesen Produkten, die unmittelbar vor dem Verkauf verpackt werden (vgl. § 6 leg cit) ist eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist nicht möglich (vgl. § 7 leg. cit). Verfahrensgegenständlich handelt es sich aber nicht um solches Produkt, sondern um ein Produkt, dass originalverpackt war.

Der Hintergrund für das oben Ausgeführte liegt in der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission – (kurz LMIV).

Wie auch der Beschwerdeführer ausführt, ist in der Präambel der LMIV unter RZ 48 folgendes angeführt:

„Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen über potenzielle Allergene als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten.“

Weiters lautet der Art 44 der LMIV wie folgt:

„Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel

(1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so

a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend;

b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit.“

Nach dem klaren Wortlaut der Überschrift des Art 44, aufgrund der Ausführungen im Art 44 Abs 1 betreffend Vorverpackung und der Bestimmungen im Art 44 Abs 2 leg cit geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Allergeninformationsverordnung wie auch der Beschwerdeführer ausführt, grundsätzlich für unverpackte Lebensmittel gilt. Wie bereits oben ausgeführt, gilt der § 7 Allergeninformationsverordnung nur dann, wenn Lebensmittel im Sinne des § 6 leg cit zB im Markt unmittelbar verpackt und zum Verkauf angeboten werden. Auch die Präambel (RZ 48) lässt diesen Schluss zu, weil die Mitgliedsstaaten aufgrund der Gründe welche in der Präambel angeführt sind die Möglichkeit haben sollen, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen (vgl auch dazu Art 21 und Art 9 Abs 1 lit c LMIV).

Das Straferkenntnis war daher nach einer teleologischen und systematischen Interpretation zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG verzichtet werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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