LVwG T LVwG-2024/40/1125-3

LVwG-2024/40/1125-3Landesverwaltungsgericht19.11.2024

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes <br/>Untersagung der Benützung<br/>kein Mittelpunkt der Lebensinteressen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/1125-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.1125.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des CC vom 26.03.2024, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach der TBO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr **1, in EZ ***, KG *** Y. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, das mit Baubescheid des CC vom 15.09.1993, Zahl *** baurechtlich genehmigt wurde.

Mit Kaufvertrag vom 30.12.2010 hat der Beschwerdeführer das Grundstück Nr **1 samt dem darauf errichteten Gebäude mit der Adresse 2, Y, im Alleineigentum erworben.

Der Beschwerdeführer ist an selbiger Adresse seit 05.01.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR Abfrage vom 26.04.2023). Seit 12.06.2023 ist der Beschwerdeführer als EWR-Bürger angemeldet. Das gegenständliche Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y eingetragen.

In weiterer Folge wurden von Organen der öffentlichen Aufsicht der Verwaltungsgemeinschaft „DD“ Erhebungen wegen des Verdachts der Nutzung dieses Gebäudes als Freizeitwohnsitz durchgeführt und sind dazu 23 Kontrollen vor Ort über einen längeren Zeitraum (09.09.2022 bis 15.12.2022) erfolgt, bei denen dabei auch jeweils Lichtbilder und detaillierte Aktenvermerke angefertigt wurden. Bei zwei dieser Erhebungen wurde der Beschwerdeführer persönlich angetroffen, wobei er angab, dauerhaft hier zu leben. Bei einer anderen Erhebung wurde seine Tochter angetroffen, bei einer weiteren war das Garagentor geöffnet und das Licht im Gebäude angeschaltet.

Weiters wurden von der belangten Behörde über mehrere Jahre ua auch der Wasserverbrauch, der Stromverbrauch sowie die Müllentleerungen erhoben und Mitteilungen eingeholt, aus denen sich ua auch ergibt, dass auf den Beschwerdeführer im Verwaltungsbezirk Z kein Fahrzeug zugelassen ist, in W hingegen mehrere Fahrzeuge.

Mit Schreiben vom 21.04.20233, mittels RSb, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde um Mitteilung ersucht, in welcher Art und Weise das gegenständliche Objekt genutzt wird und sollte diese Nutzung durch Belege glaubhaft gemacht werden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des CC vom 26.03.2024, Zl ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Objekts Adresse 2 **** Y als Freizeitwohnsitz untersagt. Begründend wurde von der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur an zwei Überprüfungen persönlich angetroffen werden konnte. Er sei mit Wohnsitz in ***** X, Adresse 3 gemeldet. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen richtet sich bei einer Gesamtbetrachtung nach der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen, und im Zweifel dort, wo das überwiegende Naheverhältnis bestehe. Es sei auf ihn kein Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen, in W hingegen vier Fahrzeuge angemeldet. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einer beruflichen Tätigkeit in W nachgehe, da dieser selbst einen beruflichen Aufenthalt vor einer Kontrolle angekündigt habe. Die Aufforderung zur Stellungnahme sei nicht behoben worden, was den lediglich sporadischen Aufenthalt des Beschwerdeführers weiters begründet habe. Es seien keine Beweise für die Glaubhaftmachung eines Hauptwohnsitzes und Lebensmittelpunktes an der betreffenden Adresse vorgebracht worden. Aus Sicht der belangten Behörde liege somit der Lebensmittelpunkt und überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers in W. Zur Verwendung des Objekts als zeitweilig zu Erholungszwecken komme die Behörde aufgrund des zweimaligen Antreffens (einmal davon am W Nationalfeiertag). Daher diene das gegenständliche Objekt dem Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz, das deutliche Übergewicht des Aufenthalts liege in W.

Gegen diesen Untersagungsbescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde. In dieser bringt er im Wesentlichen zusammengefasst vor, der Bescheid leide wegen Verfahrensmängeln, Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Umfang an Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG *** Y und habe dorthin im Jahr 2012 seinen Hauptwohnsitz nach Y verlegt, wo er auch lebe. Es sei daher zu Unrecht von einer Freizeitwohnsitznutzung ausgegangen worden. Das Gebäude Adresse 2 diene dem Beschwerdeführer zur Befriedigung seines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Die Anmeldebescheinigung gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei mangels vorheriger Kenntnis der einschlägigen Rechtslage erst im Jahre 2023 erwirkt worden. Der Beschwerdeführer habe ein Girokonto bei der EE, Filiale **** Z. Seine berufliche Tätigkeit erfordere zahlreiche und regelmäßige Geschäftsreisen, in der übrigen Zeit halte er sich jedoch in Y auf. Das Büro, in welchem er PC und Telefon verwende, befände sich im Keller des Gebäudes Adresse 2, er sei jedoch beruflich nicht an ein bestimmtes Büro gebunden. Die in W zugelassenen Fahrzeuge des Beschwerdeführers seien Sammler-Fahrzeuge und keine Gebrauchsfahrzeuge. Als Gebrauchsfahrzeug verwende der Beschwerdeführer einen Firmenwagen. Aus den Kontrollprotokollen und Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Mülltonnen regelmäßig bewegt würden, der Schnee im Winter geräumt und frische Fahrspuren aus der Garage führen würden. Es handle sich beim Gebäude Adresse 2 um das letzte Haus in einer Sackgasse, weshalb die Spuren nur zu diesem Gebäude führen könnten. Allein aus den stichprobenartigen Kontrollterminen und dem Umstand, dass bei punktuellen Überprüfungen niemand anzutreffen gewesen sei, ließe für sich genommen kein Rückschluss auf eine illegale Freizeitwohnsitznutzung zu. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Personen untertags nicht ständig an ihrem Hauptwohnsitz verweilen, sondern beruflichen und anderen Tätigkeiten nachgehen würden. Der Beschwerdeführer sei aus beruflichen Gründen Vielreisender und geschäftsbedingt nahezu ständig unterwegs. Daher seien die von der Behörde erhobenen Verbrauchsmengen von Müll, Strom und Wasser nicht aussagekräftig und würde die Gesamtverbrauchsmenge an Strom dem durchschnittlichen Jahresverbrauch einer Person entsprechen.

Am 03.10.2024 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr **1, in EZ ***, KG *** Y. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude, das mit Baubescheid des CC vom 15.09.1993, Zahl *** baurechtlich genehmigt wurde.

Mit Kaufvertrag vom 30.12.2010 hat der Beschwerdeführer das Grundstück Nr **1 samt dem darauf errichteten Gebäude mit der Adresse 2, Y, im Alleineigentum erworben.

Der Beschwerdeführer ist an selbiger Adresse seit XX.XX.XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR Abfrage vom 26.04.2023). Seit 12.06.2023 ist der Beschwerdeführer als EWR-Bürger angemeldet.

Dieses Gebäude wurde weder (nachträglich) als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz angemeldet noch liegt eine Baubewilligung im Sinn des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland vor, ebenso wenig eine solche zur Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz. Schließlich ist auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz gegeben. Das beschwerdegegenständliche Gebäude ist im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y nicht eingetragen, es darf - rechtmäßig - nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.

Der Wasserverbrauch betrug für das gegenständliche Objekt (Einfamilienhaus) im Jahr 2017 50 m³, im Jahr 2018 28 m³, im Jahr 2019 29 m³, im Jahr 2020 30 m³, im Jahr 2021 15 m³ und im Jahr 2022 34 m³. Die Müllmenge betrug im Jahr 2018 106 kg, im Jahr 2019 81 kg, im Jahr 2020 137 kg, im Jahr 2021 100 kg, im Jahr 2022 139,50 kg und im Jahr 2023 123,50 kg. Der Stromverbrauch betrug im Jahr 2019 30483 kwH, im Jahr 2020 31204 kwH, im Jahr 2021 30493 kwH und im Jahr 2022 20254 kwH.

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger, selbständiger Kaufmann und verheiratet. Von seiner Frau lebte der Beschwerdeführer von 2014 bis 2022 getrennt, jetzt sind sie dabei, sich wieder anzunähern. Seine Frau hat eine eigene Wohnung in W. Die gemeinsamen Kinder sind erwachsen und in W wohnhaft.

Der Beschwerdeführer hat ein Haus in W im Jahr 2020 verkauft, weil er beschlossen hat, dort seinen Hauptwohnsitz nicht mehr zu haben. Weiters hat er ein Haus in X mit drei Wohnungen, davon sind zwei vermietet und eine Wohnung nutzt der Beschwerdeführer, wenn er vor Ort ist.

Er hat insgesamt fünf Firmen, ein Unternehmen in den K, zwei Unternehmen in J und zwei Unternehmen in W und die sind gesamt in einer Holding gebündelt. Er hat ein Firmenfahrzeug, das auf die Holding läuft. Die Holding hat den Sitz in V, W. Auf den Beschwerdeführer sind weiters 2 Motorräder und 2 PKW´s in W zugelassen.

Der Beschwerdeführer entrichtet seine Steuern in W und hat beispielsweise auch eine österreichische Mobiltelefonnummer.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied im FF und geht öfters zu den Treffen in Z. Er kauft sich jedes Jahr die Saisonkarte bei den GG, die zweite Karte war für seine Tochter. Er war damals kurz vor einem sogenannten Burnout und hat gesagt, „ich muss an meinem Leben etwas ändern und nicht mehr 80 bis 100 Stunden in der Woche arbeiten und zum Zweiten leide ich seit vielen Jahren an starkem Asthma und da tut mir einfach auch die Luft gut, weil ich ziemlich Beschwerden habe, wo ich jeden Tag Medikamente nehmen muss und auch das war ein wesentlicher Beweggrund meiner Gesundheit zuliebe“. Sein Haus ist vollkommen eingerichtet, Lebensmittel, Gefrierschrank, Fahrräder, Sportequipment, etc.. Er ha auch sein Büro dort mit einem kleinen Server. Das dient auch zur Entspannung und auch für sein persönliches Wohlbefinden. Zu Hause ist für ihn ganz klar U. Geburtstagsfeste, christliche Feste und sonstige Veranstaltungen sind alle in U. Seine beruflichen Reisen beginnen in U, er fährt dann auf Dienstreise und kehrt dann wieder nach U zurück. Er hat zwei Waschmaschinen und einen Trockner, eine komplette Waschküche in U, mit allem was notwendig ist. Zum Schifahren geht er mindestens einmal im Jahr an den T, Sommerurlaube dieses Jahr waren sie zB in S oder im August war er zB am R. In U verbringt er meine Zeit außerhalb meiner Arbeitsumgebung. Die Fahrzeuge, die in W zugelassen sind, stehen in einer Tiefgarage in X. Die stehen dort und die werden gepflegt und er hat jemanden, der sich um seine Autos kümmert. In der Garage in U hätte er gar keinen Platz für diese Fahrzeuge. Seine persönlichen Dokumente bewahrt er in einem Tresor auf und die anderen Dokumente hat er in seinem Büro im Aktenschrank. Das Büro und der Tresor sind in seinem Haus im Keller im U. Fotoalben hat er zB auch bei sich in der Bibliothek in U.

Der Beschwerdeführer hat sein Büro im Keller und wenn jemand läutet, würde er es nicht hören. Er hat einen Z Architekten beauftragt, eine Umplanung zu machen, damit man zusätzliche Büroräume schafft und das (Büro) vom Wohntrakt abkoppelt. Die Wohnung in X nutzt er ich, wenn er dort vor Ort ist, für Geschäftsleitungssitzungen und für sonstige Termine. Die Geschäftsleitungssitzung findet einmal im Monat statt. Ansonsten hängt es von seinen sonstigen Terminen ab. Er ist auf Messen, er ist bei Kunden international unterwegs. Er hat 500 Mitarbeiter mit 100 Millionen Umsatz. Sie bedienen über die drei Werke unzählige Kunden weltweit und natürlich auch europaweit. Sie haben Kunden in Q, in P, W, O, N, M, L, etc und da gibt es auch sehr viele Termine vor Ort. Er ist im Durchschnitt einmal im Monat in den K oder in J. In letzter Zeit etwas weniger, aber sonst im Schnitt einmal pro Monat. Dies im Regelfall 5 bis 10 Tage. Sie haben Kundschaften in Q und die bedient er hauptsächlich von U aus, weil es für ihn zum Fahren angenehmer ist, dh er ist sehr viel mit dem Firmenfahrzeug unterwegs.

In der Zeit vom 09.09.2022 bis 15.12.2022 fanden insgesamt 23 (!) Kontrollen durch Organe der Gemeinde U statt, bei denen der Beschwerdeführer zwei mal angetroffen wurde. Einmal wurde die Tochter und der Schwiegersohn angetroffen, welcher angab, hier im Urlaub zu sein.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben im Rahmen des Verfahrens und seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht. Es konnte von ihm glaubwürdig dargetan werden, dass er aus beruflichen Gründen an einigen Kontrollterminen nicht anzutreffen war. Er sei für gewöhnlich von Donnerstag bis Montag in U, Abwesenheiten seien jeweils auf Dienstreisen zurückzuführen, nach denen er sich bezüglich seiner Arbeitszeiten zu orientieren habe. Beruflich bedingt sei er zudem einmal monatlich mehrere Tage in den K und in J, die Geschäftsleitungssitzungen fänden einmal monatlich in X statt. Dazu diene auch die Wohnung, die in X in seinem Eigentum steht.

Die Feststellungen zu seiner persönlichen Situation und dem Mittelpunkt der Lebensinteressen ergeben sich ebenfalls aus seinen persönlichen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerdeführer legte in seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung dar, seinen Hauptwohnsitz nach U verlegt zu haben, zumal er im Jahr 2020 sein Haus in X verkauft habe. Ebenso brachte er vor, im Zeitraum von 2014 bis 2022 von seiner Frau getrennt gewesen zu sein, daher habe kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen. Seine beiden Kinder seien bereits volljährig und würden daher seit 15 Jahren nicht mehr in ihrem Haushalt wohnen. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, seit der Trennung von seiner Frau und dem Auszug seiner Töchter sei das Haus in X für ihn nicht länger Lebensmittelpunkt gewesen. Aus diesem Grund habe er es auch verkauft und habe sich entschieden, nach U zu ziehen. Weitere Gründe dafür seien gesundheitliche Beschwerden (Burnout und Asthma) gewesen, da er ein ruhigeres Leben und einen Rückzug aus dem operativen Geschäft bis 2027 anstrebe. Eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes in Zukunft geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Befragung deutlich hervor. Darauf, dass ein ausreichender Mittelpunkt der Lebensinteressen im fraglichen Tatzeitraum bestanden hat, kann aufgrund seiner Darlegungen in einer Gesamtwürdigung nicht festgestellt werden.

Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei sehr wohl im Büro im Untergeschoss anwesend gewesen, und habe aus diesem Grund das Klingeln der Überprüfungsorgane nicht gehört, so ist dem entgegenzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht seine Anwesenheit nicht feststellbar ist. Die vorgelegten Rechnungen decken sich was Datum und Uhrzeit angeht nur teilweise mit den Erhebungen der Gemeinde. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu diesen Tagen in U anwesend gewesen wäre, kann bei 23 Tagen (zu denen er Nachweise vorlegt, da sich diese mit den Erhebungen der Gemeinde decken) im Zeitraum vom 09.09.2022 bis 15.12.2022 nicht eine überwiegende Nutzung im Sinne eines Mittelpunktes der Lebensinteressen glaubwürdig dargelegt werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch insoweit lückenhaft, als weder die Wohnsituation mit seiner Frau noch mit der Eigentumswohnung in X, wovon er glaubwürdig angibt, eine davon regelmäßig zu nutzen, feststellbar war.

Die Mülltonnen, die laut Angaben des Beschwerdeführers und entsprechend der Lichtbilder der Erhebungen durch die belangte Behörde bewegt wurden, sind kein ausreichendes Beweismittel für die gänzjährige Nutzung der Wohnung. Gleich verhält es sich mit den Fahrspuren im Schnee, die zum Haus des Beschwerdeführers fahren. Da es sich entgegen der Aussage des Beschwerdeführers nicht um das einzige Haus am Ende der Sackgasse handelt (gegenüber liegt Grundstück **2, daneben noch **3), könnten entgegen den Angaben des Beschwerdeführers auch auf andere Personen zurückgeführt werden.

Ein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen konnte im verfahrensgegenständlichen Fall in U nicht festgestellt werden. So ist es vor allem im Hinblick auf ein Büro im Keller des in Rede stehenden Objektes keineswegs glaubhaft, wie der Beschwerdeführer seine Unternehmen mit 500 Mitarbeitern und 100 Millionen Euro Umsatz von U aus leiten soll. Da vor allem die gesamten unternehmerischen Steuern nicht in Österreich entrichtet werden, konnte ein Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen gab der Beschwerdeführer an, von seiner Frau getrennt gelebt zu haben, aber sie sich jetzt wieder annähern würden. Da seine Frau eine Wohnnug in W hat und sie mit keinem Wort erwähnt wurde, dass sie in U sich auch nur zeitweilig aufhalten würde, kann von einer familiären Bindung an das Haus in U auch nicht gesprochen werden. Die Kinder und weitere Familienmitglieder sind ebenfalls in W wohnhaft. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass auch die Tochter und der Schwiegersohn das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz nutzen, da dieser im Rahmen einer Kontrolle durch die belangte Behörde angab, hier im Urlaub zu sein. Diesen Verdacht untermauert auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er eine Saisonkarte der Zer Bergbahnen für seine Tochter gekauft hat.

Hinsichtlich der sozialen Lebensbedingungen gab der Beschwerdeführer an, einen sehr großen Freundeskreis in F, Z, E und D zu haben, ohne nähere Details dazu anzugeben. Diesbezüglich konnte somit auch kein deutliches Übergewicht der sozialen Lebensbeziehungen in U festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 idgF lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen. (…)“

Die Maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr. 44/2022 idgF lautet:

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

V.Erwägungen:

Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage die weitere Benutzung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes entscheidend, ob das Gebäude, die Wohnung oder sonstige Teile von Gebäuden der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen oder ob sie dem Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Entscheidungsrelevant ist, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach den familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen.

So wurde etwa vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Freizeitwohnsitz dann vorliegt, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist; dies gilt auch, wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte (vgl VwGH vom 19.05.2023, Ra 2022/06/0076, VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwN). Wenngleich der Beschwerdeführer auch in U über ein Büro verfügt, so bestätigt er selbst, hinsichtlich seiner Arbeit an keinen konkreten Ort gebunden zu sein. Die nicht näher erläuterte Kundenbetreuung vor Ort in U überwiegt keinesfalls die beiden Unternehmen in W oder die monatlich abgehaltenen Geschäftsleitungssitzungen der Holding in W, wo sich auch der Unternehmenssitz befindet. Somit ist kein Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen in U feststellbar.

Die Argumentation des Beschwerdeführers geht von Anfang an in die Richtung, dass kein unerlaubter Freizeitwohnsitz vorliege, sondern ein zulässiger Hauptwohnsitz, an dem er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet habe.

Stellt man auf die familiären und sozialen Lebensbeziehungen ab, so ergibt sich dahingehend kein Überwiegen zugunsten des Wohnsitzes in U. Alle Kinder und Enkelkinder leben in W. Der Beschwerdeführer gab zudem an, keine Verwandten, sondern lediglich einen großen Freundeskreis in Tirol zu haben. Aufgrund der damaligen Trennung von seiner Ehefrau besteht auch kein diesbezüglicher familiärer überwiegender Anknüpfungspunkt zu einem gemeinsamen Wohnsitz. Er sei nicht Mitglied im Golfclub und gehe zu den Treffen des FF in Z. Weder diese Umstände, noch sein Besitz eines österreichischen Girokontos und Telefonnummer sind geeignet, die Abwägungen soweit zu beeinflussen, dass ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in U feststellbar ist. Auch der Verkauf seines Hauses in X ist dafür nicht ausschlaggebend, da er über weitere Immobilien in W verfügt und unter anderem in der Einvernahme angab, eine Eigentumswohnung für seine Aufenthalte in X zu verwenden.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann von einem deutlichen Überwiegen hinsichtlich der familiären, sozialen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen in Y nicht gesprochen werden.

Was das Vermögen angeht, so ergibt sich auch hier eine starke Tendenz in Richtung W/X: Seine Kraftfahrzeuge – wie er angibt handle es sich dabei nicht um Gebrauchsfahrzeuge, sondern Sammlerstücke – befinden sich in einer Tiefgarage in W, wo sie auch zugelassen sind. Als Gebrauchsfahrzeug verwende er das Firmenfahrzeug (mit Firmensitz in X). Auch das Firmenfahrzeug verwende er insbesondere beruflich, um den Kundenkontakt in U zu pflegen. Zugelassene Fahrzeuge in C gab es laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Z keine. Weiters ist der Beschwerdeführer in W steuerpflichtig.

Es handelt sich somit im verfahrensgegenständlichen Fall um einen Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinne, da der Wohnsitz nicht der Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, aus beruflichen Gründen „Vielreisender und geschäftsbedingt nahezu ständig unterwegs“ zu sein. So bleibt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zwar ungeklärt, ob er der tatzeitliche Lebensmittelpunkt in W liegt, wo zumindest familiäre und berufliche, steuerliche sowie Bezugspunkte über Eigentumsobjekte wie mehrere Wohnungen und Kraftfahrzeuge vorliegen, in U konnte er hingegen nicht festgestellt werden.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe inzwischen per eine EWR-Anmeldung durchgeführt und verfolge die Absicht sich innerhalb der kommenden Jahre aus dem operativen Geschäft zurückzuziehen, so ist diesbezüglich auszuführen, dass diese Handlungen nach dem Tatzeitraum für die Beurteilung der Nutzung als Freizeitwohnsitz von 09.09.2022 bis 15.12.2022 keine Beachtung finden können.

Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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