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LVwG-2023/37/1901-7•LVwG T LVwG-2023/37/1901-7
LVwG-2023/37/1901-7Landesverwaltungsgericht19.11.2024
Lagerung<br/>Geeigneter Ort<br/>Paletten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 18.06.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im angefochtenen Straferkenntnis ua angeführte verletzte Rechtsvorschrift des § 15 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Fassung BGBl I Nr 200/2021 anzuwenden ist.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 90,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 18.06.2024, Zahl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (= AA, Adresse 1, **** Z) zur Last, zumindest vom 14.07.2022 bis 09.10.2023 in **** Z, Adresse 1, nicht gefährliche Abfälle gelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften. Anlässlich behördlicher Lokalaugenscheine sei festgestellt worden, dass als Abfall zu qualifizierende Paletten in dessen Garten gelagert gewesen seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Verbindung mit § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 79 Abs 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 45,00.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2024 erhob AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.06.2024, Zl ***, und beantragte, seiner Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Hilfsweise wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge „die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe herabsetzen“.
Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Entscheidung beruhe auf den Ermittlungs- und Erhebungstätigkeiten der belangten Behörde im Parallelverfahren zu Zl ***. Dabei sei festgestellt worden, dass er [= der Beschwerdeführer] als Abfall zu qualifizierende Paletten auf dessen Grundstück gelagert haben soll, insbesondere in einem dafür vorgesehenen Raum im Bereich des Heizungskellers. Nach dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Akteninhalt gebe es keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Paletten in seinem Garten lagere. Schon aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis unzutreffend und rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer betonte, er sei berechtigt, Paletten zum Zwecke der Zerkleinerung kurze Zeit in seinem Garten aufzubewahren. Bestritten werde aber, dass er [= der Beschwerdeführer] im Zeitraum zwischen 14.07.2022 bis 09.10.2023 in seinem Garten Paletten gelagert habe. Vielmehr würden die zerkleinerten Palettenanteile regelmäßig verheizt und das Paletten-Schnittholz in einem eigens dafür vorgesehenen Raum gelagert werden. Da die kurzfristige Lagerung der Palettenteile zum Zwecke des Heizens erfolgt sei, habe eine Lagerung von Plattenholz im angeführten Zeitraum nicht ununterbrochen stattgefunden. Die Lagerung zerkleinerter Holzpaletten im Keller des Wohnhauses des Beschwerdeführers würden keinesfalls dem Allgemeininteresse zuwiderlaufen, zumal die Holzpaletten für die Allgemeinheit kaum bis gar nicht wahrnehmbar seien. Die Beschwerde der Nachbarschaft betreffe auch einzig und allein das Verheizen vorgenannter Heizpaletten und die behauptete übermäßige Rauch- und Geruchsentwicklung. Die Lagerung selbst erfülle keines der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Kriterien. Insbesondere führe sie nicht zur Störung des Nachbarschaftsbildes oder zu einer Gesundheitsgefährdung, weshalb eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 15 AWG 2002 nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem Doppelbestrafungsverbot. Da im Parallelverfahren zu Zl *** eine Verwaltungsstrafe nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013) in Verbindung mit der Gas-Heizungs- und Klimaanlagenverordnung (TGHKV 2014) verhängt worden sei, wäre das Strafbedürfnis der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Hinsicht auf das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers bereits erfüllt. Insbesondere erfolge die Lagerung des Palettenholzes zum Zwecke der Verwendung als Brennstoffe, weshalb kein unterschiedlicher Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat vorliege. Zudem sehe das AWG 2002 selbst ein Verbot der Verbrennung von Abfällen gemäß § 15 Abs 4b vor. Sohin sei eine im Schutzweck der Norm gelegene Bestrafung bereits erfolgt. Auch aus diesem Grund erweise sich das Straferkenntnis als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer monierte zudem, dass § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002, obwohl im Spruch angeführt, nicht bei den relevanten Rechtsgrundlagen aufgezählt oder behandelt werde. Die rechtliche Beurteilung der Behörde sei daher mangelhaft geblieben. Die Angaben der Behörde zum Sachverhalt hätten sich als unrichtig, unvollständig und aktenwidrig erwiesen. Insbesondere gehe die Behörde von einem nicht erwiesenen Sachverhalt aus, wonach im Rahmen behördlicher Begehungen festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer Paletten in seinem Garten lagere, obwohl sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt im Akteninhalt finde. Die Abweichung der Entscheidung vom Akteninhalt stelle zudem ein willkürliches Verhalten und damit eine Verletzung des Gleichheitsgebotes dar.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.06.2024 vor und verzichtete gleichzeitig für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 24.07.2024, Zl ***, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die CC mitzuteilen, in welchem Umfang Paletten an den Beschwerdeführer übergeben wurden und werden und ob der Beschwerdeführer für die ausgehändigten Paletten ein Entgelt zu leisten habe. Der zuständige Sachbearbeiter – DD – äußerte sich dazu telefonisch am 01.08.2024.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte zudem einen Auszug aus dem Grundbuch betreffend das Gst **1, GB ***** Z (Adresse: Adresse 1, **** Z) ein.
Am 06.11.2024 fand gemeinsam mit dem Verfahren zur Zl *** eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 10.07.2024. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen DD, durch die Einvernahme des emissionstechnischen Amtssachverständigen EE und durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
II.Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der am 26.10.1946 geborene Beschwerdeführer, wohnhaft Adresse 1, **** Z, bezieht als Pensionist im Jahr 14-mal eine Rente von Euro 1.500,00. Er ist Miteigentümer des Hauses an der Adresse 1, **** Z. Auf dem Gst **1, GB ***** Z, lastet ein Kredit von Euro 50.000,00, den der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau abzuzahlen hat.
Der Beschwerdeführer ist gegenüber Dritten nicht sorgepflichtig.
Betreffend den Beschwerdeführer liegen keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Verwaltungsstrafvormerkungen vor.
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin FF und seinem Sohn GG Miteigentümer des Gst **1, GB ***** Z. Zugunsten des Beschwerdeführers ist am Wohnhaus an Top *** gemeinsam mit seiner Ehegattin Wohnungseigentum begründet. An Top *** des Wohnhauses ist zugunsten des GG Wohnungseigentum begründet.
Im Zeitraum vom 14.07.2022 bis 09.10.2023 übernahm der Beschwerdeführer unter anderem von der CC von deren Standort Adresse 2, **** Z, Europaletten und Einwegpaletten, die das genannte Unternehmen nicht mehr verwendete. Zu diesem Zweck fuhr der Beschwerdeführer mit einem Anhänger auf das Firmengelände und lud dort die Paletten auf. Der Beschwerdeführer übernahm aber auch von anderen Unternehmen nicht mehr verwendete Europaletten und Einwegpaletten. Die Paletten brachte er zu seinem Wohnhaus auf dem Gst **1, GB ***** Z und lud sie auf der Gartenfläche vor dem Wohnhaus ab. Die gelagerten Paletten deckte er als Schutz vor Niederschlägen mit einer Plane ab.
Die vom Beschwerdeführer übernommenen Paletten sind keine sonstigen festen pflanzlichen Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft und fallen auch nicht als Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder –verarbeitung an. Bei den verfahrensgegenständlichen Paletten handelt es sich um verarbeitete Produkte.
Die Paletten wurden bis zu deren Verwendung als Heizmaterial im Garten gelagert. Die Lagerung dauerte teilweise bis zu 5 Jahren. Vor der Verwendung als Heizmaterial zerkleinerte der Beschwerdeführer die Paletten, verbrachte die aufgearbeiteten Paletten in einen eigens dafür vorgesehenen Raum im Keller und verheizte sie in weiterer Folge in seinem Holzofen. Für die Übernahme der Paletten hatte der Beschwerdeführer kein Entgelt zu leisten. Qualitätszeugnisse etc zur Beschaffenheit der übernommenen Paletten wurden dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt und erkundigte sich der Beschwerdeführer auch nicht nach derartigen Zeugnissen.
III.Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ein. Die darin aufscheinende Verwaltungsstrafvormerkung ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.
Die Eigentumsverhältnisse am Gst **1, GB ***** Z, ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Grundbuch und der Aussage des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer räumte ein, von der CC, aber auch von anderen Unternehmen, nicht mehr verwendete Paletten im Zeitraum vom 14.07.2022 bis 09.10.2023 übernommen und in weiterer Folge auf der Gartenfläche des Gst **1, GB ***** Z, bis zu deren Verwendung als Heizmaterial gelagert zu haben. Auf die ausdrückliche Frage seines Rechtsvertreters hielt der Beschwerdeführer fest, dass ältere Paletten ca fünf Jahre gelagert seien. Der Zeuge DD bestätigte, dass dem Beschwerdeführer erlaubt worden sei, nicht mehr verwendete Europaletten und Einwegpaletten für sich zu verwenden. Der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er für die Übernahme von nicht mehr in Verwendung stehenden Europaletten und Einwegpaletten kein Entgelt zu bezahlen hatte.
Die Art der Lagerung der vom Beschwerdeführer übernommenen, nicht mehr in Verwendung stehenden Paletten ist auf den am 28.04.2023 angefertigten Lichtbildern dokumentiert. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass es sich bei den auf den Lichtbildern ersichtlichen, mit einer Plane abgedeckten Paletten um jene handle, die auf der Gartenfläche des Gst **1, GB ***** Z, lagern würden.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergab keinen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer zur Beschaffenheit der von ihm übernommenen Paletten Qualitätszeugnisse oder andere Dokumente übergeben wurden. Der Beschwerdeführer wies lediglich auf die auf den Paletten aufgebrachte Abkürzung „HT“ hin. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sagt diese Aufschrift über die Zulässigkeit zur Verwendung als Heizmaterial nichts aus, vielmehr bedeutet dieses Kürzel lediglich „heat treatment“ (zu Deutsch: Wärmebehandlung). Eine solche Wärmebehandlung erfolgt – wie der emissionstechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung festhielt – zur Schädlingsbekämpfung.
Die dargelegten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV.Rechtslage:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002 in der Fassung (idF) BGBl I Nr. 200/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist ‚Abfallbehandlung‘ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
2. ist ‚stoffliche Verwertung‘ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
[…]
5. ist ‚Verwertung‘ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a)sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b)– im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
[…]
8. ist ‚Beseitigung‘ jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
a)der Abfallerzeuger oder
b)jede Person, welche die Abfälle innehat;
[…]
4. ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;
[…]
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]
(4b) Das Verbrennen von Abfällen, die nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 oder gemäß § 28b für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, ist unzulässig.
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
[…]“
„Strafhöhe
§ 79. […]
(2) Wer
[…]
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht;
[…]
[Die Novellierung des § 79 durch BGBl I Nr. 66/2023 (Inkrafttreten 22.06.2023) bewirkte keine Änderung der im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002.
2. Abfallverzeichnisverordnung:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnungsverordnung 2020), BGBl II Nr 409/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Abfallverzeichnis
§ 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallverzeichnis zusätzlich mit der Angabe der Global Trade Item Number (GTIN) am ETM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.
[…]
„Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
In Anhang 1 werden unter der Schlüsselnummer (SN) 17201 „Holzemballagen und Holzabfälle“, nicht verunreinigt geführt.
3. Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014, LGBl Nr. 80/2014, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 70/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Zulässige Arten von Brennstoffen
(1) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für die sie geeignet sind.
[…]
(4) Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder 9a eingehalten werden.
[…]
[Zu den standardisierten biogenen Brennstoffen zählen gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs 1 TGHKV 2014
2014 Stückholz (naturbelassenes, unbehandeltes und luft-trockenes Holz in Form von Stücken, Scheiten oder Rinde welches die Anforderung nach Ö-Norm EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt),
Holzhackgut (Ö-Norm EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2) sowie
Holz- und Rindenpresslinge (Ö-Norm EN ISO 17225-2 oder Ö-Norm EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1).
Zu anderen festen, nicht standardisierten biogenen Brennstoffe zählen gemäß Anlage 4 zu § 2 Abs 4 TGHKV 2014 Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder -verarbeitung mit Ausnahme solcher, die infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. Zu den ausgenommenen Resten zählen insbesondere Holzreste aus Bau- und Abbruchabfällen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass diese frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen sind.
Zu anderen festen, nicht standardisierten biogenen Brennstoffe zählen gemäß Anlage 4 zu § 2 Abs 4 TGHKV 2014 auch sonstige feste pflanzliche Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft (zB Getreidepflanzen, Gräser, Miscantus oder Stroh)]
[Mit 27.08.2024 – und damit nach dem Tatzeitraum – trat die Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 – TGKHV 2024 in Kraft. Die TGKHV 2024 enthält enthält keine für das gegenständliche Verfahren relevanten abweichenden Regelungen zur TGHKV 2014.]
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 26.06.2022 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 10.07.2024 auf digitalem Weg bei der für die Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Gemäß § 2 Abs 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (Z 2), um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen. Abfall liegt somit vor, wenn entweder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002) oder der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) erfüllt ist. Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will (vgl VwGH 21.06.2024, Ra 2023/13/0144) und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht. Dies hat das Verwaltungsgericht anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).
Die Beurteilung, ob eine Entledigungsabsicht vorliegt, ist nicht nach dem tatsächlichen Willen des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu treffen, sondern anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Der Abfallbesitzer kann den Anwendungsbereich des Abfallrechtes nicht dadurch einschränken, dass er den Begriff der Entledigungsabsicht nach seinen eigenen Erfordernissen definiert [Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, K11 zu § 2 AWG 2002].
Der Beschwerdeführer übernahm nicht mehr verwendete Europaletten und Einwegpaletten von verschiedenen Unternehmen, unter anderem der CC, und musste dafür kein Entgelt leisten. Die Weitergabe der Paletten durch die verschiedenen Unternehmen, unter anderem der CC, zielte daher darauf ab, diese Paletten loszuwerden. Folglich ist von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 auszugehen (vgl VwGH 02.02.2023, Ra 2022/13/0045).
Bei den vom Beschwerdeführer übernommenen Paletten handelt es sich um verarbeitete Produkte. Damit scheidet eine Zuordnung dieser Paletten zum standardisierten biogenen Brennstoff „Stückholz“ gemäß Anlage 1 der TGHKV 2014 aus. Die verfahrensgegenständlichen Paletten lassen sich auch nicht zu anderen festen, nicht standardisierten biogenen Brennstoffen im Sinne der Anlage 4 der TGHKV 2014 zuordnen. Von sonstigen festen pflanzlichen Produkten aus der Land- und Forstwirtschaft ist nicht auszugehen. Die verfahrensgegenständlichen Paletten sind auch nicht als Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder –verarbeitung zu qualifizieren. Paletten sind verarbeitete Produkte, nicht Reste, die bei der Produktion oder Holzverarbeitung anfallen. Die vom Beschwerdeführer von verschiedenen Unternehmen übernommenen Paletten sind somit als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Eine Zuordnung zu gefährlichen Abfallarten nach der Abfallverzeichnisverordnung lässt sich nicht vornehmen. Die verfahrensgegenständlichen Paletten sind daher der nicht gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer (SN) 17201, Spezifikation 01, „Holzembalagen und Holzabfälle nicht verunreinigt“ zuzuordnen.
2.2. Zum Begriff des Abfallbesitzers:
Gemäß § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002 ist Abfallbesitzer jede Person, die die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es somit nicht an.
Gemäß § 309 erster Satz Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Voraussetzung für die Innehabung ist, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind (vgl VwGH 24.04.2028, Ra 2016/05/0100, mit Hinweis auf die Judikatur und Literatur). Der Beschwerdeführer war ab der Übernahme der nicht mehr in Verwendung stehenden Europaletten und Einwegpaletten jedenfalls Abfallbesitzer dieser Gegenstände. Gegenteiliges behauptete der Beschwerdeführer auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht.
2.3. Zum Tatbestand des § 15 Abs 3 AWG 2002:
Der Begriff „lagern“ im AWG 2002 bedeutet etwas Vorübergehendes, der Begriff „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154).
Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerung von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Folglich verwirklicht auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AWG 2002 den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154).
Die vom Beschwerdeführer vorgenommene zeitweilige Lagerung der verfahrens-gegenständlichen Paletten auf dem in seinem Miteigentum stehenden Gst **1, GB ***** Z, ist als „Lagerung“ im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 zu qualifizieren. Irrelevant ist, dass der Beschwerdeführer lediglich Miteigentümer dieses Grundstückes ist. Entscheidend ist vielmehr, dass er Besitzer der als Abfall zu qualifizierenden Paletten war (vgl Kapitel 2.2. der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses).
Gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 (VwGH 21.04.2014, 2013/07/0269). Der Beschwerdeführer brachte über den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitraum die als Abfall zu qualifizierenden Paletten in großer Anzahl auf der Gartenfläche des Gst **1, GB ***** Z, auf. Die Paletten waren lediglich mit einer Plane abgedeckt. Durch diese Form der Lagerung war jedenfalls nicht sichergestellt, dass die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist bei derartigen Paletten nicht auszuschließen, dass sie durch Berührung mit verschiedenen Stoffen verunreinigt sind. Den Anforderungen im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 hätte die Zwischenlagerung von einer derart großen Menge an Paletten nur dann entsprochen, wenn ein ausreichender Schutz gegen ein mögliches Einsickern von mit Schadstoffen belasteten Wässern erfolgt wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Lagerung der Paletten auf der Gartenfläche des Gst **1, GB ***** Z, widerspricht daher der Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002.
Der Beschwerdeführer selbst hielt zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest, dass einzelne Paletten über den Zeitraum von fünf Jahren gelagert worden seien. Unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 ist in diesem Fall von einer Ablagerung auszugehen, die nur auf Deponien zulässig ist (vgl § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002.
2.4. Zur Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002:
Die vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum gehandhabte Zwischenlagerung der verfahrensgegenständlichen Paletten ist nicht geeignet, den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen und widerspricht daher der Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Die Ablagerung derartiger Paletten verstößt gegen § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002. Die § 15 Abs 3 Z 1 und 2 sowie letzter Satz AWG 2002 widersprechende Lagerung ist als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).
Der Beschwerdeführer handelte fahrlässig. Er machte keine Umstände glaubhaft, dass ihn die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere erfolgten auch entsprechende Informationen durch die Gemeinde Z. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch sein fahrlässiges Handeln somit subjektiv zu verantworten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verstößt das angefochtene Straferkenntnis nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot. Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nach dem AWG 2002 war die unzulässige Lagerung von als Abfall zu qualifizierenden Paletten, nicht ein Verstoß gegen das in § 15 Abs 4b AWG 2002 verankerte Verbot des Verbrennens von für das Recycling bestimmten Abfällen. Demgegenüber legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 08.02.2024, Zl ***, wegen des Verheizens der verfahrensgegenständlichen Paletten einen Verstoß gegen das TGHKG 2013 zur Last. Anders als etwa § 8 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG ist im gegenständlichen Fall eine Bestrafung nach § 37 TGHKG 2013 als auch des AWG 2002 nicht ausgeschlossen.
Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe von Euro 450,00 und damit die in der zitierten Strafsanktionsnorm vorgesehene Mindeststrafe verhängt.
Der Beschwerdeführer handhabte die gesetzeswidrige Lagerung von Abfällen über einen langen Zeitraum. Beim Beschwerdeführer ist auch nicht von einem geringen Verschulden auszugehen, da er durch sein Verhalten genau das durch § 15 Abs 3 Z 1 und 2 sowie letzter Satz AWG 2002 unter Strafe gestellte Verhalten verwirklichte. Er setzte sein Verhalten auch nach entsprechenden Informationen durch die Gemeinde Z fort.
Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ausgehend vom Verschuldensgrad und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.
Da § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Mindeststrafe in Höhe von Euro 450,00 vorsieht, ist der Sondertatbestand des § 20 VStG zu prüfen. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an. Entscheidend ist, dass die Milderungsgründe dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. So kann mangels eines solchen beträchtlichen Überwiegens dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden ([Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 20 RZ 4/1 (Stand 1.7.2023, Rdb.at)]. Der Beschwerdeführer weist zwar keine einschlägige Vorstrafe auf. Allerdings kommt unter Berücksichtigung der Verschuldensform die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer lagerte entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 1 und 2 sowie letzter Absatz AWG 2002 über einen längeren Zeitraum als Abfall zu qualifizierende Paletten und beging damit eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002. Die verhängte Geldstrafe entspricht der in der Strafsanktionsnorm vorgesehenen Mindeststrafe in Höhe von Euro 450,00. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG sowie für die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung) liegen nicht vor. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Dementsprechend wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass die zitierte verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm in der richtigen Fassung zitiert wird.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe und somit Euro 90,00 zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die aufgrund dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens erforderliche Beweiswürdigung rechtfertigt bereits das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war die Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die Auslegung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 erfolgte anhand des klaren Wortlautes. Die Entscheidung weicht auch nicht von der zu den abfallrechtlichen Bestimmungen ergangenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diesbezüglich ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Grundlage der Strafzumessung sind die eindeutigen Bestimmungen des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 iVm § 19 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG nicht abgewichen. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die grundsätzlich keine Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Ebenso wenig waren bei der Klärung der Anwendbarkeit des § 20 VStG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erörtern (VwGH 05.03.2015, Ra 2015/02/0027). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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