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LVwG-2023/29/2615-16Landesverwaltungsgericht19.11.2024
Aufenthaltsabgabe<br/>Freizeitwohnsitz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2023, ***, betreffend einer Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Säumniszuschlag für das Jahr 2018 mit Euro 12,24, für das Jahr 2019 mit Euro 12,24 und das Jahr 2019 mit Euro 12,24 vorgeschrieben wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber die Freizeitwohnsitzpauschale gemäß §§ 3, 5, 7 und 10 (2, 4) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 für das Objekt Adresse 3, ****, X an den Tourismusverband W für die Jahre 2018 bis 2020 mit jeweils Euro 612,00 pro Jahr (berechnet an einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes von über 100 m²) festgesetzt. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag von Euro 36,72 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Objekt Adresse 3 in **** X mit Mietvertrag vom 29.05.2013 vom Eigentümer CC angemietet habe. Es fänden regelmäßige Mietzahlungen statt. Die Beschwerdeführerin sei am gegenständlichen Standort bei der Gemeinde X durch ihren Geschäftsführer CC gemeldet. Die Liegenschaft werde seit Beginn des Mietverhältnisses an ausschließlich für Zwecke der Erledigung betrieblicher Arbeiten benutzt, eine Verwendung für Erholungsaufenthalte habe nie stattgefunden.
CC habe sich im fraglichen Zeitraum im Objekt stets nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Arbeitszwecken aufgehalten. Zur Arbeit für die Beschwerdeführerin gehöre es auch, im Mietobjekt nach dem Rechten zu sehen und den Verpflichtungen eines Mieters in Bezug auf Wartung und Erhaltung nachzukommen. Die Aufenthaltsdauer differiere und habe im Schnitt monatlich mindestens eine Woche betragen, manchmal auch nur zwei Tage. Während des Aufenthaltes seien alle schwierigen Aufgaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin, welche Konzentration benötigten, verrichtet worden. Dies umfasse zum Beispiel die Erstellung schwieriger Angebote und reiche bis zu schwierigen Abrechnungen. Während der Aufenthalte in X sei weder gewandert, noch Schi gefahren noch Langlaufsport ausgeübt worden, es seien auch keine (Rad)Ausflüge unternommen worden, etc; es sei eben nur gearbeitet worden.
CC habe die Immobilie als Kapitalanlage und Vorsorge für seinen Alterssitz nach Pensionsantritt erworben, bis zum Pensionsantritt werde die Immobilie im Wissen um das Freizeitwohnsitzverbot gerade eben nicht zu Erholungszwecken oder zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst zu Erholungszwecken verwendet. Der Aufenthalt von CC in X habe sohin rein wirtschaftlich und kapitalerhaltende Zwecke und diene nicht der Erholung und Freizeitgestaltung.
Auch der Bürgermeister der Gemeinde X habe mit Schreiben an den Tourismusverband W vom 05.01.2022 klargestellt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an besagter Adresse einen Arbeitswohnsitz und keinen Freizeitwohnsitz unterhalte.
Zudem seien gemäß Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (§ 3) nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabenpflichtig. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb die im Haus Adresse 3 vorgenommenen Nächtigungen „im Rahmen des Tourismus“ vorgenommen worden seien. CC sei nie Gast in Tirol gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Nächtigungen im Rahmen des Tourismus vorgenommen oder zugelassen habe. Die Arbeiten des CC für die Beschwerdeführerin hätten auch keinerlei Bezug zum Tourismus, da die Beschwerdeführerin ihre operative Tätigkeit in V und nicht in Österreich vornehme. Beim Haus Bogen handle es sich weder um einen Beherbergungsbetrieb noch um einen Freizeitwohnsitz, weshalb die Tatbestandselemente des § 3 Aufenthaltsabgabegesetz 2003 nicht erfüllt seien. Im Sinne der Kaptalverkehrsfreiheit und der Personenverkehrsfreiheit innerhalb der EU müsse es zulässig sein, auch ohne formelle Filial- oder Geschäftsgründung und Gewerbeanmeldung eine Liegenschaft in Österreich anzumieten und als reinen Arbeitsort für den Geschäftsbetrieb zu verwenden, auch wenn keine unmittelbare geschäftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werde. Der Generalverdacht nach unzulässigen Freizeitwohnsitzen sei ohne konkrete Feststellungen und Ermittlungen und daher verfassungs- und EU-widrig. Weiters wurden Formalmängel des Bescheides und Verfahrensmängel geltend gemacht.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen zu beheben und die Rechtssache zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen, sowie die Einbringlichmachung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des Abgabenverfahrens auszusetzen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 07.09.2023, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Bauakt der Gemeinde X Adresse 3 sowie den Akt ***. Am 16.01.2024 und 07.02.2024 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie die Zeugen DD und EE einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
CC, ist Eigentümer des GStNr **1, KG ***** X, Adresse 3, **** X (GB-Auszug). Aufgrund des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.10.2013, Zahl ***, wurde auf dem vorgenannten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet (Bauakt Gemeinde X, Objekt Adresse 3). Die Wohnnutzfläche des Hauses beträgt mehr als 100 m2 (unstrittig, Bauansuchen vom 28.05.2013). Das Grundstück ist als Wohngebiet gewidmet (TIRIS).
Laut Einreichplan sind im Erdgeschoß des Gebäudes ein großzügiger Wohn-/Essbereich mit rund 49 m2, der Treppenaufgang sowie ein Zimmer (Büro), ein Hauswirtschaftsraum sowie das Gäste-WC untergebracht, im OG sodann ein Bad/eine Wellnessoase, ein Schlafzimmer samt begehbarem Schrank sowie ein weiteres Zimmer (Büro). In weiterer Folge wurde auf dem Grundstück ein Gartenhaus errichtet sowie die Terrasse durch den Einbau einer Glasschiebe-Trennwand verglast (Bauakt Adresse 3 X). Das Objekt ist nicht als Freizeitwohnsitz gewidmet (unstrittig).
Die Liegenschaft ist zur Gänze seit Baufertigstellung im Juni 2015 (Bauvollendungsanzeige vom 09.06.2015) an die Beschwerdeführerin vermietet, so auch in den Jahren 2018 bis 2020 (Mietvertrag vom 29.05.2013). Laut Mietvertrag war ein monatlicher Mietzins in Höhe von Euro 750,00 vereinbart, es wurde jedoch lediglich ein Mietzins in Höhe von Euro 410,00 von der Beschwerdeführerin entrichtet (Überweisungsbelege).
Die Beschwerdeführerin verfügte in den Jahren 2018 bis 2020 am Standort Adresse 3 in **** X über keine aufrechte Gewerbeberechtigung oder eine Zweigniederlassung und war ausschließlich in V steuerverfangen. Die Beschwerdeführerin ist ausschließlich in V operativ tätig.
CC ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (unstrittig). CC ist an der Adresse 3, **** X seit 18.05.2015 mit Nebenwohnsitz gemeldet (ZMR-Auszug 07.11.2023), seinen Hauptwohnsitz und beruflichen sowie privaten Lebensmittelpunkt hat er, gleich wie seine Ehegattin, an der Adresse Adresse 4, ***** Z (Behördenauskunft Stadt Z vom 17.01.2020).
Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Eigentümer des Objektes Adresse 3 in X sowie seine Gattin, welche im Unternehmen der Beschwerdeführerin für die Buchhaltung verantwortlich zeichnet, hielten sich seit (zumindest) Juni 2016 regelmäßig im gegenständlichen Wohnobjekt auf.
Im Jahr 2018 hielten sich der handelsrechtliche Geschäftsführer sowie seine Gattin in der Zeit vom
01.01. 2018 bis 07.01.2018 (6 Nächtigungen),
07.02. 2018 bis 14.02.2018 (7 Nächtigungen),
13.03. 2018 bis 18.03.2018 (5 Nächtigungen),
12.04. 2018 bis 18.04.2018 (6 Nächtigungen),
27.04. 2018 bis 02.05.2018 (5 Nächtigungen),
16.05. 2018 bis 23.05.2018 (7 Nächtigungen),
13.06. 2018 bis 20.06.2018 (7 Nächtigungen),
09.07. 2018 bis 14.06.2018 (5 Nächtigungen),
14.08. 2018 bis 20.08.2018(6 Nächtigungen),
13.09. 2018 bis 23.09.2018 (10 Nächtigungen),
10.10. 2018 bis 14.10.2018 (4 Nächtigungen),
16.11. 2018 bis 20.11.2018 (4 Nächtigungen),
30.11. 2018 bis 04.12.2018 (4 Nächtigungen),
19.12. 2018 bis 31.12.2018 (12 Nächtigungen),
sohin für insgesamt 88 Nächte am verfahrensgegenständlichen Objekt auf.
Im Jahr 2019 hielten sich der handelsrechtliche Geschäftsführer sowie seine Gattin in der Zeit vom
01.01. 2019 bis 02.01.2019 (1 Nächtigung),
21.01. 2019 bis 25.01.2019 (4 Nächtigungen),
11.02. 2019 bis 16.02.2019 (5 Nächtigungen),
01.03. 2019 bis 06.03.2019 (5 Nächtigungen),
16.04. 2019 bis 22.04.2019 (6 Nächtigungen),
09.05. 2019 bis 13.05.2019 (4 Nächtigungen),
29.05. 2019 bis 05.06.2019 (7 Nächtigungen),
23.07. 2019 bis 28.07.2019 (5 Nächtigungen),
13.08. 2019 bis 18.08.2019 (5 Nächtigungen),
14.09. 2019 bis 23.09.2019 (9 Nächtigungen),
17.10. 2019 bis 20.10.2019 (3 Nächtigungen),
17.11. 2019 bis 24.11.2918 (7 Nächtigungen),
21.12. 2019 bis 31.12.2019 (10 Nächtigungen),
sohin für insgesamt 71 Nächte am verfahrensgegenständlichen Objekt auf.
Im Jahr 2020 hielten sich der handelsrechtliche Geschäftsführer sowie seine Gattin in der Zeit vom
01.01. 2020 bis 05.01.2020 (4 Nächtigungen),
23.01. 2020 bis 02.02.2020 (10 Nächtigungen),
19.02. 2020 bis 26.02.2020 (7 Nächtigungen),
sohin für insgesamt 21 Nächte am verfahrensgegenständlichen Objekt auf. Weitere Aufenthalte im Jahr 2020 erfolgten lt Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie nicht.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Aufenthalte des Geschäftsführers sowie seiner Gattin ausschließlich oder überwiegend zu beruflichen Zwecken erfolgt sind.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden/Unterlagen und nachstehender Beweiswürdigung: Dass es sich beim gegenständlichen Objekt um keinen genehmigten Freizeitwohnsitz handelt, war im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt seit Fertigstellung an die Beschwerdeführerin vermietet ist, hat diese selbst vorgebracht und diesbezüglich den entsprechenden Mietvertrag auch in Vorlage gebracht.
Dass die Beschwerdeführerin weder eine Zweigniederlassung an der Adresse 3 in X hatte noch an dieser Adresse ein Gewerbe angemeldet hat, wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt, ebenso dass die Beschwerdeführerin ausschließlich in V operativ und dort steuerverfangen tätig ist.
Dass sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer als auch dessen Gattin in V ihren privaten Lebensmittelpunkt hatten, wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ebenso wie seiner Gattin anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass auch der berufliche Lebensmittelpunkt des handelsrechtlichen Geschäftsführers sowie seiner Gattin in V und nicht in X lag, erschließt sich bereits daraus, dass sich die beiden während der jeweiligen Jahre überwiegend in V aufgehalten haben und auch die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – ausschließlich in V operativ tätig war.
Dass sich der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie seine Gattin regelmäßig seit dem Jahr 2016 in X aufhielten, ist den vorgelegten Auflistungen zu entnehmen. Die Feststellungen zur Nächtigungsanzahl in den verfahrensrelevanten Jahren wurden ebenfalls den diesbezüglich vorgelegten Auflistungen entnommen, auf welche sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer als auch seine Gattin verwiesen haben. So konnten die jeweiligen Nächtigungen unbedenklich ermittelt werden.
Dass die Aufenthalte jedoch nicht ausschließlicher beruflicher Natur waren, sondern auch der Freizeit und Erholung des handelsrechtlichen Geschäftsführers sowie seiner Gattin dienten, ist bereits aus den eigenen vorgelegten Aufzeichnungen ersichtlich. In den Aufzeichnungen waren nicht durchgehend an allen Aufenthaltstagen berufliche Aktivitäten dokumentiert, zudem in allen Aufenthaltszeiträumen auch private Aktivitäten explizit vermerkt, so wie private Treffen und Feiern bei bzw mit den Trauzeugen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und seiner Gattin, private Termine im Zusammenhang mit der Liegenschaft (Rauchfangkehrer, Anbau Wintergarten, Besprechungen bei der Bank wg Privatdarlehen etc), Besuch diverser Veranstaltungen (Karnevalsumzug, Talfeiertage, Almabtrieb etc). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sämtliche Aufenthalte in X entweder inklusive Wochenenden oder über Feiertage (Weihnachten, Pfingsten, Ostern etc) erfolgten.
Zudem gab der handelsrechtliche Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er und seine Gattin sich in der Freizeit häufig mit den Trauzeugen getroffen haben und an den Wochenenden, wenn er frei habe, natürlich private Aktivitäten durchgeführt hat. Die diesbezüglich widersprechenden Angaben seiner Gattin, nämlich dass jeden Tag, auch zB an Weihnachten, gearbeitet worden sei, sind weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Die Ehegattin des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gab auch wenig glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass sie sich nicht um das Haus gekümmert, sondern nur gearbeitet hätten, was jedoch den Aufzeichnungen an sich als auch den im Akt befindlichen Lichtbildern des äußerst gepflegten Anwesens widerspricht und zudem völlig lebensfremd ist, wenn monatlich Aufenthalte jeweils über mehrere Tage stattfinden.
Die meisten der Aufenthalte in X beinhalteten weniger als 10 Nächtigungen, jene Aufenthalte, an welchen mehr als 10 Nächtigungen erfolgten, dienten nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht (überwiegend oder gar ausschließlich) der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zumal diese Aufenthalte über die Weihnachtsfeiertage und Neujahr stattfanden und es in diesem Zusammenhang völlig lebensfremd erscheint, dass dieses Aufenthaltes ausschließlich der Ausübung der Erwerbstätigkeit dienten. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, welche unaufschiebbaren Arbeiten gerade über diese Feiertage vom handelsrechtlichen Geschäftsführer und dessen Gattin durchzuführen gewesen wären.
Wenn dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und seiner Gattin auch zugestanden werden mag, dass sie in X auch Arbeiten für die Firma durchführten, so ist doch in Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse – so waren die angeführten Arbeiten im Wesentlichen sehr pauschal gehalten, das Objekt ist von der Ausstattung und Ausgestaltung her ein typisches Einfamilienwohnhaus, die Aufenthalte erfolgten (meist) auch über das Wochenende und Feiertage – nicht davon auszugehen, dass die Nächtigungen durchgehend ausschließlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienten, sondern jedenfalls auch der Erholung. Dies umso mehr, als auch angeführt wurde, dass in X die Arbeiten in Ruhe durchgeführt werden konnten und über Frage, weshalb diese nicht auch etwa am Wohnsitz des handelsrechtlichen Geschäftsführers und seiner Gattin in Z, welcher offenbar auch ruhig gelegen war, durchgeführt werden konnten, die Gattin des handelsrechtlichen Geschäftsführers lediglich anführte, „dass man das könne aber nicht müsse“.
Im Übrigen liegt die Beweislast zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, sohin der vorgebrachten ausschließlich beruflichen Nächtigungen bei der Beschwerdeführerin, dieser Beweis ist ihr unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweisergebnisse nicht gelungen, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
IV.Rechtslage:
Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003 idF LGBl 77/2012 bzw LGBl 150/2012:
„§ 1
Zweck und Art der Abgabe
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;
b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;
…
e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
…
§ 3
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
a) in Beherbergungsbetrieben und
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs 1 nichts anderes bestimmt ist.
(…)
§ 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
b) Nächtigungen im Rahmen
1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder (…)
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(…)
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November (…).
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6
Höhe der Abgabe
(…)
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
(…)
§ 7
Entrichtung
(…)
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10.November, im Fall der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens eines Monats nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
(…)
§ 10
Haftung, amtliche Bemessung
(…)
(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abführt oder entrichtet hat.
(…)“
V.Erwägungen:
Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe, zu deren Entrichtung die nächtigende Person bzw der Inhaber/Verfügungsberechtigte eines Freizeitwohnsitzes oder eines Wohnwagens verpflichtet ist.
Der Abgabentatbestand ist in § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz näher umschrieben. Nach dieser Bestimmung sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig, wobei zwischen Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (lit a) und Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen (lit b) unterschieden wird. Hinsichtlich der Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, besteht die Abgabepflicht, soweit in § 4 Abs 1 leg cit nichts anderes bestimmt ist.
In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz). Eine derartige Konzeption ist nicht unsachlich. Es ist jedoch eine angemessene Relation zwischen Besteuerung und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen einzuhalten (vgl VfGH 16.06.2010, Zl G10/10, V14/10).
Wenn in einem Abgabenzeitraum - aus welchen Gründen immer - keine Nächtigung (im Tourismus) stattfindet, so begründet dies gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keine Abgabeverpflichtung. Ebenso entsteht keine Abgabeverpflichtung, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Tragen kommt.
Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen im Rahmen des Tourismus stattfinden, ist gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz maßgeblich, inwieweit diese Nächtigungen allenfalls gemäß § 4 leg cit von der Abgabepflicht ausgenommen sind.
Unstrittig ist, dass am verfahrensgegenständlichen Objekt in den Jahren 2018, 2019 und 2020 Nächtigungen durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und dessen Gattin stattgefunden haben.
Seitens der Beschwerdeführerin wird einerseits eingewandt, dass es sich beim Objekt Adresse 3 um keinen Freizeitwohnsitz handle, keine Nächtigungen im Rahmen des Tourismus stattgefunden hätten und der Aufenthalt lediglich berufsbedingt erfolgt sei.
§ 2 lit e) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz definiert „Freizeitwohnsitze“ als Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Das Objekt Adresse 3 ist kein bewilligter Freizeitwohnsitz, sondern wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.10.2013, ***, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Neubau eines „Arbeitswohnsitzes“ mit dem Verwendungszweck Wohn- und Unterstellzwecke bewilligt. Nach der Ausgestaltung des Objektes handelt es sich um ein typisches Einfamilienwohnhaus.
Vorab ist festzuhalten, dass weder das TROG noch die Tiroler Bauordnung noch das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ kennt, weshalb allein auf diese Bezeichnung im angeführten Baubescheid (welcher im Übrigen bereits dem angeführten Verwendungsweck „Wohn- und Unterstellzwecke“ widerspricht) nicht abzustellen ist.
Darüber hinaus kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Überwiegen hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Revisionswerbers am konkreten Ort feststellbar ist (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 ua).
Genau das ist hier der Fall: die Beschwerdeführerin hat ihren Firmensitz in V und in Österreich weder eine Zweigniederlassung an der Adresse 3 in X noch ein Gewerbe gemeldet. Sie ist ausschließlich in V operativ tätig und steuerverfangen. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes ist in V mit Hauptwohnsitz gemeldet, ebenso seine Ehegattin. Auch der berufliche wie private Lebensmittelpunkt des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, gleich wie der Gattin des Geschäftsführers, befinden sich in V.
Daraus folgt, dass das verfahrensgegenständliche Objekt – abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin hier kein Gewerbe ausübt und kein Firmensitz gemeldet ist – auch niemandem zur Befriedigung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis dient.
Vielmehr steht fest, dass das Objekt zum Aufenthalt insbesondere auch über Wochenenden und der Erholung diente, so jährlich über die Weihnachtsfeiertage oder über verlängerte Wochenenden, Pfingsten etc. Dass die Aufenthaltsdauer meist nicht lediglich auf das jeweilige Wochenende beschränkt war, mag der langen An- und Abreise von ***** Z nach X geschuldet sein.
Auch wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und dessen Gattin während ihres Aufenthaltes in X auch berufliche Tätigkeiten durchgeführt haben, so steht fest, dass die Aufenthalte nicht ausschließlich und durchgehend beruflicher Natur waren, sondern auch der Ruhe und Erholung dienten und Freizeitaktivitäten durchgeführt wurden. Zudem lag der berufliche Lebensmittelpunkt, wie oben ausgeführt, in V, sodass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet war, das gegenständliche Gebäude als „Arbeitswohnsitz“ zu qualifizieren, sondern wurde das Objekt in den verfahrensgegenständlichen Jahren als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 2 lit e) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz genutzt.
Unstrittig ist, dass der Freizeitwohnsitz nicht wechselnden Gästen überlassen wurde, sondern lediglich von der Beschwerdeführerin bzw deren handelsrechtlichen Geschäftsführer und dessen Gattin bewohnt wurde.
Weiters gilt es zu klären, ob die Nächtigungen im Freizeitwohnsitz im Rahmen des Tourismus erfolgten. Nach § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin - auch - Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird, in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes. Dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol haben, ebenfalls an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig seien. Eine andere Auslegung würde der erkennbaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechen. Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111).
Die Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes (insbesondere in Bezug auf die §§ 2 lit g, 3 Abs 1 lit b und 4 leg cit) legt nahe, dass Nächtigungen an Freizeitwohnsitzen im Regelfall eine für einen Freizeitwohnsitz typische Nutzung indizieren und somit als Nächtigungen im Rahmen des Tourismus anzusehen sind. Der Gesetzgeber ging dabei offensichtlich von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, der zufolge Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, nur in Ausnahmefällen zu keiner Abgabepflicht führen. Der Verfassungsgerichtshof hält die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil“ ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher für mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl VfGH 16.06.2010, B2075/08). Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2021/13/0111, dazu klargestellt, dass auch ein Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol beim Aufenthalt bzw beim Nächtigen an seinem (eigenen) Freizeitwohnsitz als Gast im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes anzusehen ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in V, der Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie dessen Gattin befinden sich ebenfalls in V, weshalb sie im Sinne der oben zitierten Judikatur als Gäste iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes zu behandeln sind.
Die Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz in den Jahren 2018, 2019 und 2020 unterliegen daher der Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz.
Entsprechend den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin ist noch zu überprüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit b Z 1. Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zur Anwendung gelangt, sohin Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert.
Dies bedeutet, dass Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen auch dann der Abgabepflicht unterliegen, wenn sie mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen, sofern der ununterbrochene Aufenthalt nicht mehr als 10 Nächtigungen dauert.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass zum Einen der durchgehende Aufenthalt (Nächtigungen) zumeist weniger als 10 Tage dauerte, zum Anderen hat keiner der durchgehenden Aufenthalte über mehr als 10 Nächtigungen ausschließlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gedient, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit b Z 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz nicht greift, ebenso keiner der anderen in § 4 Abs 1 aufgezählten Ausnahmetatbestände.
Die Beschwerdeführerin als Mieterin des gegenständlichen Objektes und folglich gemäß § 7 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Verfügungsberechtigte über den Freizeitwohnsitz ist daher im Ergebnis in den Jahren 2018 bis 2020 zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet und wäre die Abgabe jeweils bis zum 10.11. gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu entrichten gewesen.
Zumal die Entrichtung der Abgabe für den jeweiligen Zeitraum nicht (fristgerecht) erfolgt ist, hat die Behörde iSd § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zur Recht das Freizeitwohnsitzpauschale mittels Bescheid für die Jahre 2018, 2019 und 2020 mit jeweils Euro 612,00 (Wert war mit der im Abgabenzeitraum maßgeblichen Aufenthaltsabgabe (pro Nächtigung) in Höhe von Euro 1,70 multipliziert mit 360) festgesetzt sowie aufgrund der Säumnis der Beschwerdeführerin den Säumniszuschlag vorgeschrieben. Die diesbezügliche Vorschreibung war spruchgemäß jedoch insofern zu berichtigen, als der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs 2 BAO iVm § 271a BAO für das jeweilige Jahr mit je Euro 12,24 vorzuschreiben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
wird.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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