LVwG T LVwG-2024/28/2688-3

LVwG-2024/28/2688-3Landesverwaltungsgericht15.11.2024

Regest

Aggressives Verhalten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/28/2688-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.28.2688.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz und wegen einer Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. und zu Spruchpunkt 2. jeweils als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt 1. Euro 30,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 40,00, zu bezahlen

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:28.01.2024, 05:15 Uhr -28.01.2024, 05:17 Uhr

Ort:**** Z, Y, Vor dem Lokal "CC"

Sie haben zum oben angeführten Zeitpunkt, am oben angeführten Tatort durch Einmischen in eine Amtshandlung und durch lautes Herumschreien gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit verstoßen und somit den öffentlichen Anstand verletzt. Dieses Verhalten konnte von mehreren Personen wahrgenommen werden.

2. Datum/Zeit:28.01.2024, 05:20 Uhr -28.01.2024, 05:26 Uhr

Ort:**** Z, Y, Vor dem Lokal "CC"

Sie haben sich zum oben angeführten Zeitpunkt, am oben angeführten Tatort durch das unten

beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der

öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahmahm, aggressiv verhalten. Sie haben mit geballten Fäusten die einschreitenden Beamten bedroht, wild gestikuliert und herumgeschrien, dass die Polizei "nur zuschaue" und Ihnen gar nichts zu sagen habe. Sie haben mit" I schlog enk nieder", "I bring enk um", "I stich enk ob, wenn es mi mitnehmts" und "I moch enk fertig, i bring enk um" gedroht

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 11 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBI Nr. 60/1976 in der Fassung LGBl.Nr. 69/1987

2. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

5 Tage(n) 20 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 13 Tiroler Landes-Polizeigesetz LGBl.Nr. 60/1976 in der Fassung LGBl.Nr. 110/2001

2. € 200,00

5 Tage(n) 14 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 82 Abs. 1

Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 385,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Das Straferkenntnis geht von einem fehlerhaften Sachverhalt und einer unrichtigen rechtlichen Würdigung aus.

Zum Sachverhalt:

Wie bereits in der Stellungnahme meines Rechtsvertreters vom 10.09.2024 ausführlich dargelegt, befanden sich meine Äußerungen in einem engen zeitlichen und situativen Kontext.

Ich war nur eine Stunde zuvor Opfer eines ungerechtfertigten Angriffs geworden und befand mich in einem Zustand erheblicher emotionaler Belastung. Die als aggressiv gewerteten Äußerungen waren in der Hitze des Moments gefallen und keineswegs als ernsthafte Drohungen gemeint.

Zur rechtlichen Würdigung:

Die im Straferkenntnis angeführten Tatbestände der Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz und § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz sind

nicht erfüllt.

1. Verletzung des öffentlichen Anstands (§ 11 Abs. 1 Tiroler

Landes-Polizeigesetz):

Meine Äußerungen, so unangebracht sie in ihrer Wortwahl auch gewesen sein mögen, stellen keinen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten

Grundsätze der Schicklichkeit dar. Sie waren impulsiv und emotional bedingt und entsprachen nicht meiner üblichen Ausdrucksweise. Es handelte sich um eine spontane Reaktion auf eine zuvor erlittene ungerechte Behandlung.

Wie bereits in der Stellungnahme vom 10.09.2024 ausgeführt sind derartige überspitzte Redewendungen, gerade im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, in der Umgangssprache durchaus üblich und werden im Umfeld eines gastronomischen Betriebes nicht als Störung des öffentlichen Anstands empfunden.

Vielmehr werden sie in der Regel als Äußerungen eines Betrunkenen wahrgenommen und sorgen für Belustigung anstatt für Empörung. Mein Verhalten stellte somit keine Verletzung

des öffentlichen Anstands im Sinne des § 11 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz dar.

2. Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz):

Auch der Tatbestand des aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht ist nicht erfüllt. Zwar habe ich mich den Beamten gegenüber lautstark geäußert, jedoch lag

dem keine tatsächliche Aggressionsabsicht zugrunde. Vielmehr handelte es sich um einen emotionalen Ausbruch in einer Stresssituation. Mein Alkoholkonsum hat meine Urteilsfähigkeit

und Selbstkontrolle zusätzlich beeinträchtigt, was den impulsiven Charakter meiner Aussagen unterstreicht.

Die im Straferkenntnis zitierten Worte wie "I schlog enk nieder" oder "I bring enk um" waren in diesem emotionalen Ausnahmezustand getätigt worden und sind ausdrücklich nicht als ernsthafte Drohungen zu verstehen. Sie dienten als Ventil für meine Frustration und Hilflosigkeit und spiegeln in keiner Weise eine tatsächliche Gewaltabsicht wider.

Der Alkoholkonsum hat meine Urteilsfähigkeit und Selbstkontrolle eingeschränkt, was den impulsiven Charakter meiner Äußerungen erklärt. Dies muss bei der Beurteilung meines Verhaltens berücksichtigt werden. Es ist daher unzutreffend, von einem aggressiven Verhalten im Sinne des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zu sprechen, da es an einer ernsthaften Bedrohung der Beamten fehlte.

Z, am 14.10.2024AA“

Aus der Anzeige der PI Z vom 08.02.2024, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass die Streife „Z 2“ mit RI DD und RI EE am 28.01.2024 um 05:15 Uhr von der Landesleitzentrale X zum Lokal „CC“ in Z zur Aufnahme eines angezeigten Diebstahls entsandt worden ist. Die Beamten führten vor Ort die Amtshandlung durch als plötzlich gegen 05:15 Uhr Herr AA, welche an der Amtshandlung nicht involviert war, aus dem Lokal kam und sich in die Amtshandlung einmischte, in dem er laut herumschrie. Der Security-Mitarbeiter des Lokals forderte AA mehrmals auf Abstand zu wahren und die Amtshandlung nicht zu unterbrechen bzw zu stören. AA, welcher offensichtlich alkoholisiert war, weigerte sich jedoch und kam wieder zur Amtshandlung hinzu. Er begann den Security Mitarbeiter zu beschimpfen, woraufhin RI EE dazwischen gehen musste und erneut versuchte AA zu beruhigen.

Über Frage von RI EE betreffend seinen Namen gab AA an, dass er „AA“ heißt und nicht mehr sagen würde. Herr RI EE erklärte AA, dass die Polizei gerade eine Amtshandlung durchführe und AA die Polizei in Ruhe arbeiten lassen soll, woraufhin AA Herrn RI EE erwiderte wie folgt: „du hoasch mir gor nix zu sogn“.

Gegen 05:20 Uhr begann AA erneut mit aggressiven Gesten und Drohungen gegenüber den Securities und gegenüber Herrn RI EE und störte wiederum die eigentliche Amtshandlung.

AA drohte gegenüber Herrn RI EE mit folgenden Aussagen: „I schlog enk nieder,“ woas wollts es überhaupt“, i bin a rechtschoffender Bürger und du hosch mir gor nix zu sogn“. Herr RI EE ersuchte AA erneut zu beruhigen und forderte ihn auf die Amtshandlung nicht zu stören und sich auszuweisen. AA weigerte sich, gab sich uneinsichtig und entgegnete laut „i muass gor nix, i bring enk um, i stich enk ob, wenn des mi mitnehmts“.

AA wurde sodann beamtshandelt und zur Polizeiinspektion mitgenommen. Dort wurde die Identität von AA festgestellt und die gegenständliche Anzeige erhoben.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 28.01.2024 vor dem Lokal „CC“, Y, **** Z. Es fand dort eine Amtshandlung bezügliche eines angezeigten Diebstals von der Streife „Z 2“ mit RI DD und RI EE statt. Die Streife „Z 2“ wurde von der Landesleitzentrale X zum Lokal „CC“ wegen diesem vermeintlichen Diebstahl beordert.

Zu Spruchpunkt1:

Die Beamten führten vor dem Lokal die Amtshandlung durch und erschien sodann der Beschwerdeführer, welcher nicht in die Amtshandlung involviert war. Der Beschwerdeführer fing an laut herumzuschreien, worauf diese Security-Mitarbeiter des Lokals „CCs“ den Beschwerdeführer mehrmals aufforderten, Abstand zu wahren und die Amtshandlung nicht zu unterbrechen bzw zu stören. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch kam wieder zur Amtshandlung hinzu und begann er die Security Mitarbeiter zu beschimpfen (05:17 Uhr). Herr RI EE ging daher dazwischen und versuchte erneut den Beschwerdeführer vom Vorfallsort wegzuschicken. Weiters erklärte Herr RI EE dem Beschwerdeführer, dass die Polizei gerade eine Amtshandlung durchführt und der Beschwerdeführer sie bitte in Ruhe arbeiten lassen soll. Der Beschwerdeführer erwiderte lediglich „du hosch mir gor nix zu sogn“

Zu Spruchpunkt 2:

Gegen 05:20 Uhr begann der Beschwerdeführer erneut mit aggressiven Gesten und Drohungen gegenüber der Securities und gegenüber Herrn RI EE. Die andauernde Amtshandlung wurde dadurch gestört. Der Beschwerdeführer drohte Herrn RI EE mit „i schlog enk nieda“, „wos wollts des überhaupt“, „i bin a rechtschoffener Bürger und du hosch mir gar nix zu sogn“. Herr RI EE forderte den Beschwerdeführer abermals auf sein Verhalten einzustellen und sich zu beruhigen, worauf der Beschwerdeführer wiederholt ausführte, dass „er ihm gor nix zu sogn habe“ (05:21 Uhr). Gegen 05:23 Uhr forderte RI DD den Beschwerdeführer abermals auf sich zu beruhigen und die Amtshandlung nicht zu stören und weiters sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer weigerte sich, gab sich uneinsichtig und erklärte Herrn RI DD gegenüber wie folgt: „i muass gor nix, i bring enk um, i stich enk ob, wenn des mi mitnehmts“.

Schlussendlich wurde der Beschwerdeführer zur PI Z mitgenommen und dort die Identität festgestellt. Der Beschwerdeführer war stark alkoholisiert.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. den öffentlichen Anstand verletzt hat und zu Spruchpunkt 2. ein aggressives Verhalten an den Tag legte, während der Polizeibeamte eine gesetzliche Aufgabe wahrnahm (dies trotz vorausgegangener Abmahnung). Der Beschwerdeführer hat die Spruchpunkte 1. und 2. daher in objektiver Hinsicht zu verantworten.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers am vorfallsgegenständlichen Tag vor dem Lokal „CC“ und zwar „du hoasch mir gor nix zu sogn“ ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag laut herumschrie ergeben sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Anzeige der PI Z vom 08.02.2024.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers „i muass gor nix, i bring enk um, i stich enk ob, wenn des mi mitnehmts“ ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der PI Z vom 08.02.2024. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gesamte Amtshandlung mehrmals störte (dies auch nach Abmahnung durch den Polizeibeamten), indem er laut herumschrie und sowohl die Security-Mitarbeiter des Lokals als auch die amtshandelnden Polizeibeamten durch aggressives Verhalten die Amtshandlung beschimpfte, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der PI Z vom 08.02.2024.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der getroffenen Angaben in der Anzeige und waren diese schlüssig, glaubhaft und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass seine Äußerungen unangebracht waren und die Wortwahl so gewesen sein könnte. Weiters führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er sich den Beamten gegenüber lautstark geäußert hat und die Wortwahl „i schlog enk nieder“ oder „i bring enk um“ in einem emotionalen Ausnahmezustand getätigt worden sind.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

Gemäß § 11 Abs 2 Tiroler Landes-Polizeigesetz gilt als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde der Menschen als sittliche Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist, wie bereits ausgeführt, ein objektiver Maßstab anzulegen. Das laute Herumschreien des Beschwerdeführers, das Einmischen in eine Amtshandlung und das Beschimpfen des Polizeibeamten und der Security Mitarbeiter, stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ein Verhalten dar, welches einen groben Verstoß des öffentlichen Anstandes verletzt, da man bei Durchführung einer Amtshandlung diese nicht stört und auch nicht laut herumschreit und darüber hinaus weder einen Beamten noch einen Security Mitarbeitern droht. Der Beschwerdeführer war in die Amtshandlung gar nicht involviert.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 500,00 zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangene Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Der Beschwerdeführer hat gegenüber Herrn RI EE, welcher eine Amtshandlung durchführte, in welche der Beschwerdeführer nicht einmal involviert war, ein aggressives Verhalten gesetzt, in dem er mit aggressiven Gesten und Drohungen gegenüber Herrn RI EE die Amtshandlung störte. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten gegenüber „I muass gor nix, i bring enk um, i stich enk ob, wenn des mi mitnehmts“. Der Beschwerdeführer wurde von RI EE mehrmals darauf hingewiesen, dass er die Amtshandlung nicht stören soll. Dies ignorierte der Beschwerdeführer und wurde schlussendlich zur Identitätsfeststellung zur PI Z mitgenommen.

Dies wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als aggressives Verhalten gewertet, da ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten gesetzt worden ist.

Abermals wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Beamten mehrmals abgemahnt wurde, wobei er sein aggressives Verhalten jedoch auch noch nach der Abmahnung fortsetzte und hat der Beschwerdeführer den Tatbestand zu Spruchpunkt 2. daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat durch das beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben annahm, aggressiv verhalten.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei stark alkoholisiert gewesen hilft dem Beschwerdeführer hier nicht und gehen seine diesbezüglichen Einwände ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung zu Spruchpunkt 1. lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 360,00 zu. Die einschlägige Strafbestimmung zu Spruchpunkt 2. lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 500,00 zu. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.

Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers tat- und schuldangemessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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