LVwG T LVwG-2024/20/2190-1

LVwG-2024/20/2190-1Landesverwaltungsgericht14.11.2024

Regest

Vergütung nach dem EpiG für Arbeitnehmer<br/>Antragsfrist<br/>Materiell-rechtliche Frist<br/>Verwendung unrichtiger E-Mail-Adresse<br/>Erlöschen des Vergütungsanspruchs<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/2190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.2190.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend einen bescheidmäßig abgesonderten Dienstnehmer der Antragstellerin in Höhe von Euro 1.057,92 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG von der Bezirkshauptmannschaft Y abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Vergütung für einen Dienstnehmer, der aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 22.12.2020, Zl ***, für den Zeitraum vom 22.12.2020 bis 01.01.2021 an einer Adresse in **** X abgesondert worden sei, erloschen sei. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs wäre am 05.02.2021 unter Verwendung einer ungültigen E-Mail-Adresse versandt worden. Der Antrag wäre erstmals am 29.07.2024 (verspätet) bei der zuständigen Behörde eingebracht worden. Damit wäre der Anspruch bereits erloschen gewesen. Der Antrag wäre daher abzuweisen gewesen. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme sei nicht eingeräumt worden. Dies sei in Bezug auf die ins Auge gefasste rechtliche Beurteilung nicht erforderlich.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21.08.2024, mit welcher vorgebracht wurde wie folgt:

„Am 05.02.2021 stellte die AA den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. §32 Epidemiegesetz 1950 mit einer Entschädigungssumme von 1057,92 für den Quarantänezeitraum vom 22.12.2020 bis einschließlich 01.01.2021 – also fristgerecht.

Mit 05.08.2024 ging an die AA die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis der BH Y, die unser Ansuchen abgelehnt hat.

Unser originaler Antrag vom 05.02.2021 wurde die E-Mail-Adresse *** gesendet. Uns ist erst jetzt aufgefallen, dass hier die Adresse leider falsch ist. Ies ist pasiert, da zu diesem Zeitpunkt zig Anträge gestellt wurden, ein reger Stress herrschte und nur Frau BB alleinig für alle Verdienstentganganträge zuständig ist und war.

Aus diesem Grund erlaube ich mir höflich, mit heutigem Schreiben den Antrag erneut zu senden, und somit der Beschwerde stattzugeben.“

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft W mit Schreiben vom 22.08.2024, eingelangt am selben Tag, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt das Unternehmen AA in **** Z. Herr CC war im Jahre 2020 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2020, Zl ***, wurde der Dienstnehmer für den Zeitraum vom 22.12.2020 bis 01.01.2021 aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung an der Adresse Dorfstraße 11a in **** X, behördlich abgesondert. Er konnte sohin in diesem Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde ihm der Lohn weiterhin ausbezahlt.

Mit Eingabe vom 05.02.2021 wollte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin per E-Mail einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Y einbringen. Allerdings wurde dabei eine unrichtige E-Mail-Adresse (***) verwendet, sodass der Antrag nicht an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt wurde.

Nachdem eine Bearbeitung des Antrages nicht erfolgt ist, erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit einem (richtig adressiertem) E-Mail vom 29.07.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y nach dem Verfahrensstand. Dabei wurde der Fehler bei der ursprünglichen Antragstellung offensichtlich.

Der Antrag wurde am 29.07.2024 neuerlich übermittelt und langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein. Schließlich wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

III.Beweiswürdigung:

Die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich in schlüssiger Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin räumte die Verwendung der unrichtigen E-Mail-Adresse im Zuge der Antragstellung am 05.02.2021 selbst ein.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023 (§ 32), BGBl Nr 702/1974 (§ 33), BGBl I Nr 21/2022 (§ 49) bzw BGBl I Nr 69/2023 (§ 50) lauten wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

„§ 6

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]“

V.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt eindeutig war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Außerdem hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären.

VI.Erwägungen:

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Im konkreten Fall war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2021, Zl ***, und vom 02.10.2024 für den Zeitraum vom 22.12.2020 bis 01.01.2021 an einer Adresse in **** X abgesondert. Mit dem Tag der Aufhebung der Maßnahmen, dem 02.01.2021, begann die erwähnte Frist von drei Monaten zu laufen und endete somit am 02.04.2021.

Innerhalb dieser Zeit wurde bei der (zuständigen) Behörde kein Antrag eingebracht. Das erst am 29.07.2024 bei der Behörde eingelangte Ansuchen um Vergütung erweist sich somit als verspätet eingebracht.

Da es sich bei der Antragsfrist gemäß § 33 iVm § 39 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, war der Antrag auf Vergütung abzuweisen. Insofern erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtskonform.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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