LVwG T LVwG-2024/20/2189-1

LVwG-2024/20/2189-1Landesverwaltungsgericht14.11.2024

Regest

Vergütung nach dem EpiG für Arbeitnehmer<br/>Antragsfrist<br/>Materiell-rechtliche Frist<br/>Erlöschen des Vergütungsanspruchs<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/2189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.2189.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend einen bescheidmäßig abgesonderten Dienstnehmer der Antragstellerin in Höhe von Euro 1.613,98 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG von der Bezirkshauptmannschaft Y abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Dienstnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 29.09.2021, Zl ***, für den Zeitraum vom 28.09.2021 bis 11.10.2021 an einer Adresse in **** X abgesondert worden sei. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 12.01.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Mit Eingang vom 08.11.2021 habe die Partei einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der sachlich und örtlich unzuständigen Behörde (Corona Zentrum) eingebracht, die den Antrag am 08.11.2021 zuständigkeitshalber das Amt der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Corona-Entschädigungen weitergeleitet habe. Der Antrag sei erstmals am 30.07.2024 an die sachlich und örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet worden.

Zwar gelte gemäß § 49 Abs 4 EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß § 50 Abs 29 EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 21/2022, sohin vor dem 18.3.2022, bei der örtlich zuständigen Behörde erfolgt sei. Da im gegenständlichen Fall jedoch der Antrag bei der sachlich unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, wäre § 49 Abs 4 EpiG auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwendbar. Der Antrag hätte daher binnen der Drei-Monatsfrist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG – bei sonstigem Erlöschen des Anspruches – an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen, wobei die Gefahr einer allenfalls verspäteten Weiterleitung die Partei trage. Der Antrag sei jedoch erst am 30.07.2024 und folglich verspätet bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt.

Dagegen richtet sich die beim Corona Zentrum – Contact Tracing eingebrachte Beschwerde vom 21.08.2024, mit welcher ua vorgebracht wurde wie folgt:

„Am 08.11.2021 stellte die AA den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. §32 Epidemiegesetz 1950 mit einer Entschädigungssumme von 1613,98 für den Quarantänezeitraum vom 28.09.2021 bis einschließlich 11.10.2021 – also fristgerecht.

Mit 02.08.2024 ging an die AA die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis der BH Y, die unser Ansuchen abgelehnt hat.

Unser originaler Antrag vom 08.11.2021 wurde an das Corona Tracing Team geschickt, die es noch am gleichen Tag an das Amt der Tiroler Landesregierung weitergesendet haben. Dort ist er anscheinend bedauerlicherweise in der Flut der eingehenden Anträge verloren gegangen.

Aus diesem Grund erlaube ich mir höflich, mit heutigem Schreiben den Antrag erneut zu senden, und somit der Beschwerde stattzugeben.“

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 22.08.2024, eingelangt am selben Tag, mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt das Unternehmen AA in **** Z. Herr BB war im Jahre 2021 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2021, Zl ***, und vom 02.10.2024, Zl ***, wurde der Dienstnehmer für den Zeitraum vom 28.09.2021 bis 11.10.2021 aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung an der Adresse Adresse 1, **** X, behördlich abgesondert. Er konnte sohin in diesem Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, seitens der Beschwerdeführerin wurde ihm der Lohn weiterhin ausbezahlt.

Mit Eingabe vom 08.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin per E-Mail einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges beim Corona Zentrum – Contact Tracing, Gruppe Tiroler Zentrum für Krisen- und Katastrophenmanagement, ein. Das Corona Zentrum wurde zur Nachverfolgung von Coronafällen zur Entlastung der Bezirkshauptmanschaften als zentrale Servicestelle beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtet Von dieser Stelle wurde der Antrag per E-Mail noch am selben Tag an den Fachbereich Corona-Entschädigungen weitergeleitet. Bei dieser Stelle hat es sich um eine (zwischenzeitlich aufgelöste) Serviceeinrichtung zur Abwicklung von Vergütungsanträgen im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz gehandelt. Diese Organisationseinheit wurde ebenfalls beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtet, nämlich als Fachbereich der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten. Dabei ging es um eine Entlastung der Bezirkshauptmannschaften, denen diesbezüglich die sachliche Zuständigkeit zukommt.

Nachdem eine Bearbeitung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin nicht erfolgt ist, erkundigte sich die Beschwerdeführerin mit einem E-Mail vom 29.07.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Y nach dem Verfahrensstand. Es wurde festgestellt, dass eine Bearbeitung bislang noch nicht erfolgt ist. Schließlich wurde am 30.07.2024 der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom Fachbereich Corona-Entschädigungen an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet.

III.Beweiswürdigung:

Die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich in schlüssiger Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023 (§ 32), BGBl Nr 702/1974 (§ 33), BGBl I Nr 21/2022 (§ 49) bzw BGBl I Nr 69/2023 (§ 50) lauten wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

„§ 6

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]“

V.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt eindeutig war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Außerdem hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären.

VI.Erwägungen:

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Im konkreten Fall war der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2021, Zl ***, und vom 02.10.2021 für den Zeitraum vom 28.09.2021 bis 11.10.2021 an einer Adresse in **** X abgesondert. Mit dem Tag der Aufhebung der Maßnahmen begann die erwähnte Frist von drei Monaten zu laufen und endete somit am 11.01.2022.

Mit Eingabe vom 08.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den genannten Absonderungszeitraum für den oben angeführten unselbständigen Dienstnehmer beim Corona Zentrum – Contact Tracing, Gruppe Tiroler Zentrum für Krisen- und Katastrophen-management, ein. Diese beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Servicestelle war für einen Antrag auf Vergütung gemäß § 49 Abs 1 EpiG allerdings nicht zuständig, da nur eine Bezirksverwaltungsbehörde für einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges zuständig und die Absonderung nicht erlassen hatte. Das Corona Zentrum – Contact Tracing leitete den Antrag zwar am selben Tag weiter. Die Weiterleitung erfolgte allerdings nicht an die zuständige Bezirkshauptmannschaft sondern an den Fachbereich Corona-Entschädigungen, welcher ebenfalls beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtet war. Erst mit E-Mail vom 30.07.2024 wurde der Vergütungsantrag vom 08.11.2022 Fachbereich Corona-Entschädigungen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet.

Verfahrensgegenständlich ist nun die Frage zu klären, ob der am 08.11.2022 beim Corona Zentrum – Contact Tracing eingebrachte und am selben Tag an den Fachbereich Corona-Entschädigungen weitergeleitete, jedoch erst am 30.07.2024 an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelte Vergütungsantrag als rechtzeitig eingebracht gilt.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Grundsätzlich hat die Weiterleitung schriftlicher Anbringen gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 (Stand 1.1.2014, rdb.at).

Das Corona Zentrum – Contact Tracing und der Fachbereich Corona-Entschädigungen waren organisationsrechtlich dem Amt der Tiroler Landesregierung zuzuordnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, diese Stellen für die Bezirkshauptmannschaften in umfassender Weise als Serviceeinrichtung tätig waren. Dies bedeutet, dass auch die Weiterleitung des Antrages durch das Corona Zentrum – Contact Tracing an den Fachbereich Corona-Entschädigungen keine Einbringung dieses Antrages bei der zuständigen Behörde darstellt. Dies war erst durch Weiterleitung des Antrages am 30.07.2024 an die Bezirkshauptmannschaft Y der Fall.

Der Umstand, dass (wohl aufgrund der Vielzahl der gestellten Anträge und der dadurch bedingten Arbeitsüberlastung) eine zeitnahe Überprüfung hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörde (insbesondere durch den Fachbereich Corona-Entschädigungen) nicht möglich war und es daher letztlich verspätet zu einer Weiterleitung an die zuständige Behörde gekommen ist, vermag sich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken. Aus § 6 Abs 1 AVG ergibt sich nämlich, dass die rechtlichen Nachteile einer verspäteten Weiterleitung an die belangte Behörde vom Einschreiter, somit im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin, zu tragen sind.

Für die Beschwerdeführerin ist auch aus § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung hat vorgesehen, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, dennoch als rechtzeitig eingebracht gilt. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag aber nicht bei einer örtlich unzuständigen sondern bei einer sachlich unzuständigen Behörde eingebracht. Im Ergebnis wurde daher der gegenständliche Vergütungsantrag somit verspätet bei der zuständigen Behörde eingebracht.

Da es sich bei der Antragsfrist gemäß § 33 iVm § 39 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, war der Antrag auf Vergütung abzuweisen. Insofern erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtskonform.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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