LVwG T LVwG-2024/50/2379-4; LVwG-2024/50/2380-4; LVwG-2024/50/2381-4; LVwG-2024/50/2382-4; LVwG-2024/50/2383-4; LVwG-2024/50/2384-4

LVwG-2024/50/2379-4; LVwG-2024/50/2380-4; LVwG-2024/50/2381-4; LVwG-2024/50/2382-4; LVwG-2024/50/2383-4; LVwG-2024/50/2384-4Landesverwaltungsgericht12.11.2024

Regest

Pflichtbeitrag<br/>Nutzen<br/>Tourismus<br/>Fremdenverkehr<br/>Hahnenkamm-Rennen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/50/2379-4; LVwG-2024/50/2380-4; LVwG-2024/50/2381-4; LVwG-2024/50/2382-4; LVwG-2024/50/2383-4; LVwG-2024/50/2384-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.2379.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2018 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024),

2. den Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024),

3. den Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024),

4. den Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024),

5. den vorläufigen Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024),

6. den vorläufigen Bescheid der DD vom 9.8.2023, Gz ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2023 an den CC (Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2018, 2019, 2020, 2021 und 2023 werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 wie folgt endgültig festgesetzt wird:

Berufsgruppe

Bemessungs-zeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

*** EE

01.01. 2022 - 31.12.2022

€ 400.280,00

40

160. 112

Gesamtgrundzahl

160. 112

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 192,13

Tourismusverband

11,5

€ 1.841,27

Gesamt

12,7

€ 2.033,40

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid 2018 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den CC für die Berufsgruppe „*** EE“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 2.948.120,00 für das Jahr 2018 mit Euro 14.976,40 festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid 2019 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den CC für die Berufsgruppe „*** EE“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 3.072.960,00 für das Jahr 2019 mit Euro 15.610,60 festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid 2020 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den CC für die Berufsgruppe „*** EE“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 3.197.340,00 für das Jahr 2020 mit Euro 16.242,50 festgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid 2021 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den CC für die Berufsgruppe „*** EE“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 2.050,00 für das Jahr 2021 mit Euro 30,00 festgesetzt.

Mit dem angefochtenen vorläufigen Bescheid 2022 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den CC für die Berufsgruppe „*** EE“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 50.000,00 für das Jahr 2022 mit Euro 254,00 vorläufig festgesetzt.

Mit dem angefochtenen vorläufigen Bescheid 2023 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den CC für die Berufsgruppe „*** EE“ unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Umsatzes in der Höhe von Euro 3.198.000,00 für das Jahr 2023 mit Euro 16.245,80 vorläufig festgesetzt.

Gegen diese Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:

„(…)

Hiermit erheben wir gegen die Bescheide über den Pflichtbeitrag 2018 - 2023 (2018 -2021 endgültig, 2022 - 2023 vorläufig) CC und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds vom jeweils 09.08.2023, zugestellt am 21.08.2023 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHEIDBESCHWERDE

Die Beschwerde richtet sich gegen die Vorschreibung des Pflichtbeitrages für die Jahre 2018 - 2023 dem Grunde nach.

Wir stellen daher den

BESCHWERDEANTRAG

Den Tourismusbeitrages 2018 - 2023 jeweils mit EUR 0,00 festzusetzen.

Weiters stellen wir die

ANTRÄGE

1. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gern. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO

und

2. auf Aussetzung der Einhebung gern. 212a BAO für den mit der Beschwerde zusammenhängenden Abgabenrückstandes in Höhe von gesamt € 63.359,30 bis zur Erledigung der Bescheidbeschwerde.

Begründung:

1. Sachverhalt

Der AA ist ein im Vereinsregister mit der ZVR-Zahl *** eingetragener Verein mit Sitz in Z. Die Ursprünge des Vereins gehen zurück bis ins 19. Jahrhundert und bereits seit mehr als 100 Jahren finden die Skirennen in Z statt. Die Chronologie der Vereinsgeschichte reicht bis 1892 zurück. Zu diesem Zeitpunkt war Z ein „verschlafenes Bergstädtchen“. Die ersten Zer starteten Versuche mit den „norwegischen Schneeschuhen“ – wie damals die Skier genannt wurden - aufgrund eines Buches des norwegischen Autors und Polarforschers FF. Dies waren laut Überlieferungen die Ursprünge des Skisports in der Region. Seit 1895 dürften die ersten Skirennen jährlich veranstaltet worden sein. Ab 1900 wurden diese Skirennen ausgeschrieben und Meisterschaften veranstaltet. Hand in Hand mit dem Wintersport ging die Entwicklung des Wintertourismus, da nun Wintersportgäste den Weg nach Z fanden. Im Jahre 1906 gab es das erste Abfahrtsrennen vom GG um die Vereinsmeisterschaft. Viele sportliche Wettbewerbe folgten, woraus sich schließlich das heutige Mekka des Skirennsportes entwickelte. Das erste JJ fand von 28.3. bis 29.3.1931 statt. Dieses bestand aus einer Abfahrt, Slalom und einer ersten Alpinen Kombination. Welches internationale sportliche Highlight sich daraus entwickeln würde, war den Veranstaltern vermutlich erst in den 50er Jahren bewusst, als sie begannen die Ausschreibung des Rennes offiziell mitzuzählen. Bis dato zählen wir 83 JJ seit Beginn der offiziellen Zählung. Der Tourismus in Z entwickelte sich aus dem dortigen Wintersport, der durch die Tätigkeit des Vereines auch außerhalb Tirols schnell Anklang fand. Das international bekannte JJ zog seit jeher noch mehr Gäste nach Tirol und vor allem in die Region Z. Viele andere Veranstaltungen werden zeitlich rund um das JJ organisiert und damit wird die große Besucheranzahl auch in anderen Branchen genutzt. Das JJ hat sich zu einem Besuchermagneten entwickelt, das Gäste aus der ganzen Welt anzieht – mittlerweile Sommer wie auch Winter. Ohne das besagte Skirennen gäbe es in Z zwar den Tourismus, aber nicht in einer derartigen Ausprägung. Die Gästezahlen und die Buchungslage in der Hotellerie sind rund um das JJ am höchsten im Vergleich zur restlichen Saison. Dies ist auch leicht erkennbar an den Preisen, die im Zeitraum des Rennens um einiges höher sind.

Die Umsätze, die der AA aus dem Eintrittskartenverkauf für das jährlich organisierte JJ in Z einnimmt sowie die Umsatzerlöse aus der Jugend- und Sportförderung wurden aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2018 bis 2021 vom DD als beitragspflichtiger Umsatz für den Pflichtbeitrag zum CC und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds qualifiziert. Die Umsätze wurden unter der Verbandsnummer *** in die Ortsklasse A eingeordnet und der Berufsgruppe *** EE zugewiesen. Demzufolge sind die genannten Umsätze laut Behörde zu 40% anzusetzen und mit dem Promillesatz von 12,7 zu verrechnen (Fondsanteil und Tourismusverband). Es wurde für die Jahre 2018-2023 insgesamt eine Tourismusbeitrag von EUR 63.359,30 festgesetzt.

2. Rechtliche Beurteilung

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2022/13/0062-6 vom 01.03.2023 urteilte das Höchstgericht jüngst über die Anwendbarkeit des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 bei Unternehmen, die nicht vom Tourismus beeinflusst sind.

Der Verwaltungsgerichthof führte wie folgt aus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismus Gesetz 2006 sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebstätte haben, Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes.

Nach § 30 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Weiters haben Pflichtmitglieder nach § 45 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Beiträge an den Tourismusförderungsfonds zu leisten.

Mittelbar wird ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus erzielt, wenn durch die Fremden (Gäste) in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042).

Der Umstand, dass ein Unternehmen nach der Beitragsgruppenverordnung einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, bewirkt nicht schon für sich, dass ein (mittelbarer) wirtschaftlicher Nutzen zu bejahen wäre. Da das Gesetz insoweit keine Fiktion und auch keine (widerlegbare) Rechtsvermutung aufstellt. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen.

Bewirkt der Tourismus in einem Land eine Belebung der Wirtschaftstätigkeit der gesamten Bevölkerung, so kann davon ausgegangen werden, dass Umsätze, die mit diesen Personen erzielt werden, auf Einnahmen aus dem Tourismus zurückgehen (vgl. VwGH 28.2.2000, 96/17/0252). Entscheidend ist demnach, ob zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in Tirol das Unternehmen höhere Umsätze erzielen konnte, als wenn der Tourismus dort nicht existieren würde (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0213). Es kommt also darauf an, ob und in welcher Weise das Unternehmen in Tirol erzielten Umsätze vom dortigen Fremdenverkehr beeinflusst sind.

Aufgrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umsatz des Beschwerdeführers dahin gehend zu durchleuchten, ob eine Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Tourismus tatsächlich eine Auswirkung hat. Der genaue Wortlaut des § 2 Abs. 1 Tiroler Tourismus Gesetz 2006 bezieht sich auf einen Nutzen „aus“ dem Tourismus. Bei den vom AA vereinnahmten Umsätze handelt es sich um Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf des JJs. Das JJ hat sich im Laufe der Zeit etabliert hat und das unabhängig vom Tourismus. Der Tourismus in Z hat sich rund um den Wintersport entwickelt, welcher sich durch die legendären Skirennen einen Namen gemacht hat. Es ist ein Event, das von den sportlichen Leistungen der Teilnehmer lebt und dadurch das Interesse der Besucher weckt. Die Gäste kommen vermehrt nach Z speziell rund um den Zeitraum der Austragung des JJ, um dieser Veranstaltung beizuwohnen. Diese Veranstaltung zieht keinen Nutzen „aus“ dem Tourismus, sondern hat Nutzen „für“ den Tourismus. Es weckt das Interesse der Besucher außerhalb Tirols und zieht diese an. Dass diese Besucher dann auch die Tourismusregion Tirols nutzen, belegt nur, dass aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein Nutzen für den Tourismus resultiert. Diese Veranstaltung ist nachweislich ein Anziehungsfaktor für sämtliche Gäste und hat positive Wirkung auf den gesamten Wintertourismus in der Region. Die Gäste wollen die Sportstätten besuchen, die KK einmal selbst „bezwungen“ haben — ob mit Skiern oder beim Wandern. Im Zeitraum der Veranstaltung wie auch in der Vorbereitungszeit ist die Zahl der Gäste am höchsten im Vergleich zum restlichen Jahr. Die Zahlen der Gäste, die Buchungslage und auch die Preise in dieser Zeit belegen, dass diese Veranstaltung zu einer Hochkonjunktur in der gesamten Region führt. Jeder Betrieb der Region - egal welche Branche - ist durch die Besucher der Veranstaltung vollkommen ausgelastet und hat die höchsten Umsatzzahlen des gesamten Jahres. Es ergibt sich daher klar ein Nutzen für den Tourismus und kein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen des Beschwerdeführers aus dem Tourismus.

Aufgrund der dargelegten rechtlichen Würdigung ergibt sich für den Beschwerdeführer keine Pflichtmitgliedschaft des Tourismusverbandes nach dem Tiroler Tourismus Gesetz 2006 und die Vorschreibung des Pflichtbeitrages durch das DD für die Jahre 2018-2023 erfolgte rechtswidrig. Wir beantragen daher die ersatzlose Aufhebung der Bescheide über den Tourismusbeitrag.

(…)“

Mit Beschwerdevorentscheidungen der DD vom 18.6.2024, wurden die Beschwerden für die vorgeschriebenen Jahre 2018 bis 2021 und 2023 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidungen der DD vom 18.6.2024 wurde die Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid 2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 endgültig festgesetzt wurde (beitragspflichtiger Umsatz Euro 400.280,00, errechneter Pflichtbeitrag Euro 2.033,40).

Die Beschwerdeführer stellte in der Folge fristgerecht den Vorlageantrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Landesverwaltungsgericht.

Der Akt wurde sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ein eingetragener Verein mit Sitz in **** Z. Jährlich veranstaltet der Verein das JJ und erzielt der Verein ua Umsätze aus dem Eintrittskartenverkauf. Für das Jahr 2018 ist von einem beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von Euro 2.948.120,00, für das Jahr 2019 von einem beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von Euro 3.072.960,00, für das Jahr 2020 von einem beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von Euro 3.197.340,00, für das Jahr 2021 von einem beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von Euro 2.050,00, für das Jahr 2022 von einem beitragspflichtigen Umsatz in Höhe von Euro 400.280,00 und für das Jahr 2023 von einem beitragspflichtigen Umsatz vorläufig in Höhe von Euro 3.198.000,00, auszugehen.

Die beitragspflichtigen Umsätze wurden weder von der Abgabenbehörde, noch von der Beschwerdeführerin selbst bestritten.

Im Jahr 2023 betrug die Anzahl an Nächtigungen in Z 698.955. 573.088 Nächtigungen davon sind Nächtigungen von Ausländern.

Das Rennen wird von Einheimischen und Gästen besucht.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Nächtigungszahlen von Z ergeben sich aus https://xy.gv.at - Tourismusjahr 2023 - Nächtigungen nach den wichtigsten Herkunftsländern.

Eine genaue Zahl wieviel Gäste und Einheimische das Rennen besuchen liegt zwar nicht vor, jedoch kann aufgrund der Internationalität der Gäste in der Region (vgl. als Bespiel Tourismusjahr 2023 - Nächtigungen nach den wichtigsten Herkunftsländer) davon ausgegangen werden, dass diese Zahl nicht unerheblich ist. Die Beschwerdeführerin gibt selbst in der Beschwerde an, dass sich das Rennen zu einem Besuchermagneten entwickelt hat und Gäste aus der ganzen Welt anzieht.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 6/2006 idF LGBl Nr 26/2017 lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:

a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

(…)

(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(…)

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

V.Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

Die Beschwerdeführerin ist ein eingetragener Verein mit Sitz in **** Z. Jährlich veranstaltet der Verein das JJ und erzielt der Verein ua Umsätze aus dem Eintrittskartenverkauf. Der Verein ist im Unternehmensregister eingetragen und für die Jahre 2018 bis 2022 sind Umsatzsteuerdaten vorhanden.

Die für eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 erforderlichen subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmale liegen damit vor.

Neben dem Vorliegen der subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmale ist zusätzlich das Vorliegen eines unmittelbaren bzw mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus für eine Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 Voraussetzung (objektbezogenes Tatbestandsmerkmal). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob im konkreten Fall tatsächlich ein derartiger Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130; ua).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130).

Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001).

Es kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol dabei nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.5.1985, 83/17/0169; 25.6.2013, 2011/17/0001; 10.10.2016, 2013/17/0761).

Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt wie zuvor bereits ausgeführt vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153; 18.9.1987, 83/17/0105; 21.11.1986, 84/17/0217; 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; 29.1.1962, 633/60). Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 43 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol im Jahr 2022 (vgl dazu zB https://xy.gv.at).

Es ist daher zu prüfen, inwieweit der Tourismus in Tirol den Umsatz des beschwerdeführenden Vereins beeinflusst und dieser daraus einen Nutzen zog, was für den Verfassungsgerichtshof – dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt – regelmäßig ausreichend für die Annahme eines Nutzens ist (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0836; ua).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt bei dem verfahrensgegenständlichen Verein ein unmittelbarer und mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus vor und ist somit auch das objektbezogene Tatbestandsmerkmal erfüllt, dies aus nachstehenden Gründen:

Unzweifelhaft führt das JJ wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht zu höheren Nächtigungszahlen udgl in der Region Z und profitiert natürlich dadurch auch der Tourismus insgesamt in der Region. Faktum ist aber auch, dass die erreichten Umsätze der Beschwerdeführerin nur deshalb erzielt werden können, weil so viele Besucher das Skirennen besuchen. Das Skirennen wird zu einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht nur von Einheimischen, sondern auch von Gästen besucht. Eine genaue Zahl wieviel Gäste und Einheimische das Rennen besuchen liegt zwar nicht vor, jedoch kann aufgrund der Internationalität der Gäste in der Region (vgl. als Bespiel Tourismusjahr 2023 - Nächtigungen nach den wichtigsten Herkunftsländer) davon ausgegangen werden, dass diese Zahl nicht unerheblich ist. Die Beschwerdeführerin gibt selbst in der Beschwerde an, dass sich das Rennen zu einem Besuchermagneten entwickelt hat und Gäste aus der ganzen Welt anzieht. Abgesehen davon wird das Rennen zu einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht nur von Gästen besucht welche in der Region nächtigen, sondern auch von Tagesgästen, welche nicht aus Tirol kommen. All diese Gäste, ob Nächtigungsgast oder Tagesgast, müssen ua eine Eintrittskarte erwerben und dies führt dazu, dass der Veranstalter des JJ (Beschwerdeführerin) unmittelbar Umsätze aus dem Tourismus in Tirol erzielt (vgl dazu siehe auch oben VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332).

Weiters profitiert die Beschwerdeführerin auch mittelbar vom Tourismus in der Region. Aufgrund der hohen Bettenanzahl und Beherbergungsbetriebe in der Region ist es möglich, dass noch mehr Besucher dem Skirennen beiwohnen können. Außerdem steht der Beschwerdeführerin für die Durchführung des Rennens die touristische Infrastruktur, wie zB Seilbahnen und Skipisten, zur Verfügung. Auch profitiert die Beschwerdeführerin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vom hohen touristischen Bekanntheitsgrad von Z.

Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.

Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO6, § 264 Rz 3).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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