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LVwG-2024/45/2047-8•LVwG T LVwG-2024/45/2047-8
LVwG-2024/45/2047-8Landesverwaltungsgericht12.11.2024
Absonderung<br/>Absonderungsbescheid<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>Molekularbiologischer Test<br/>Frist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2024, Zl ***, betreffend Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2024 wurde der am 01.03.2022 eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges des Beschwerdeführers als Dienstgeber in Höhe von Euro 2.135,93, betreffend die Absonderung des Dienstnehmers BB im Zeitraum 14.11.2021 bis 29.11.2021, gemäß § 32 Abs 1 iVm § 7 EpiG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei kein Nachweis einer behördlichen Absonderung zur Vorlage gebracht worden. Es sei lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.11.2021 vorgelegt worden. Somit sei kein hoheitlicher Akt einer Absonderung iSd § 7 EpiG vorgelegen und es könne keine Vergütung erfolgen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er habe den angeforderten Absonderungsbescheid von den deutschen Behörden noch nicht erhalten.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Hafner und betreibt als Einzelunternehmer ein Unternehmen in **** Z. BB, geboren am 23.11.1985, ist beim Beschwerdeführer beschäftigt. Er ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in X (Deutschland) und pendelt jeden Tag von dort zu seiner Arbeitsstelle in Österreich.
Der Dienstnehmer erkrankte im November 2021 an Corona. Die Infektion wurde mittels Analyse des Medizinisch-Diagnostischen Labors W festgestellt. Die entsprechende Probeentnahme erfolgte am 14.11.2021, langte am 15.11.2021 im Labor ein, der Ausgang erfolgte am 16.11.2021. Eine behördliche Absonderung durch die zuständige deutsche Behörde erfolgte nicht. Der Dienstnehmer suchte am 17.11.2021 einen Arzt auf, dieser stellte ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 14.11.2021 bis 29.11.2021 aus. In dieser Zeit konnte er seiner Beschäftigung nicht nachgehen. Seitens des Beschwerdeführers wurde ihm der Lohn weiterhin ausbezahlt.
Mit Eingabe vom 01.03.2022 brachte der Beschwerdeführer als Dienstgeber über seine Steuerberaterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der belangten Behörde für den Absonderungszeitraum vom 14.11.2021 bis 29.11.2021 (16 Tage) für den oben genannten unselbständigen Dienstnehmer in Höhe von Euro 2.135,93 ein.
Dieser wurde in der Folge von der belangten Behörde mit der Begründung, es sei keine behördliche Absonderung vorgelegen, abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und insbesondere aufgrund der Einvernahmen des Dienstnehmers sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Analyse des Medizinisch-Diagnostischen Labors W liegt im behördlichen Akt ein. Der Dienstnehmer konnte nicht mehr sagen, ob er eine behördliche Absonderung erhalten hat, gab aber an, alles Benötigte seinem Arbeitgeber vorgelegt zu haben. Der Beschwerdeführer hat angegeben, keinen Absonderungsbescheid vorgelegt bekommen zu haben und hat glaubwürdig ausgeführt, persönlich erfolglos beim Landratsamt wegen des Absonderungsbescheides vorgesprochen zu haben. Für das Landesverwaltungsgericht stand somit fest, dass keine behördliche Absonderung durch die zuständige deutsche Behörde vorgenommen worden war.
Im Akt liegt auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dienstnehmers für den Zeitraum 14.11. bis 29.11.2021 ein. Der Dienstnehmer hat dazu ausgeführt, so lange zu Hause geblieben zu sein, wie die Krankmeldung gedauert hat, zu einer Verlängerung des Krankenstandes sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer war sich nicht sicher, wann der Beschwerdeführer wieder zur Arbeit erschienen ist, insbesondere ob dieser allenfalls ein paar Tage länger zu Hause geblieben ist. Allerdings konnte er in diesem Zusammenhang keine weiteren Unterlagen vorlegen, die einen längeren Krankenstand belegt hätten. Da sich die Krankmeldung auf den Zeitraum 14.11. bis 29.11.2024 bezog, der Dienstnehmer angab dieser sei nicht verlängert worden und auch im verfahrensgegenständlichen Antrag dieser Zeitraum angeführt wurde, war festzustellen, dass sich der Dienstnehmer im Zeitraum 14.11.2021 bis 29.11.2021 im Krankenstand befand und in dieser Zeit seiner Arbeit nicht nachgehen konnte.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl Nr 702/1974 (§ 33), BGBl I Nr 90/2021 (§ 49), BGBl I Nr 89/2022 (§ 32) bzw BGBl I Nr 103/2022 (§ 7) lauten wie folgt:
Absonderung Kranker
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:
Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
V.Erwägungen:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, lag im gegenständlichen Fall kein Absonderungsbescheid der zuständigen (deutschen) Behörde vor. Die belangte Behörde hat in der Folge die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages darauf gestützt, dass keine behördliche Absonderungsmaßnahme iSd § 7 Abs 1 EpiG vorgelegen sei und in diesem Zusammenhang einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG – zu Recht – verneint.
Allerdings hat sie nicht geprüft, ob der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich des § 32 Abs 1a EpiG fällt. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der am 30. Juni 2022 kundgemachten Änderung des Epidemiegesetzes 1950, BGBl I Nr 89/2022, nach § 32 Abs 1 folgenden mit 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Abs 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre.“
Den parlamentarischen Materialien (AA 248 BlgNR 27. GP 9) sind hiezu folgende Erläuterungen zu entnehmen: „Der neu eingefügte Abs. 1a stellt eine Sonderregelung für Entschädigungen dar, die als Vergütung wegen der durch die Behinderung des Erwerbes aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 entstandenen Vermögensnachteile zu leisten sind. Als Vorbild für diese Regelung dient § 54 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000, dBGBl. I S. 1045, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist. Anders als bisher entsteht der Entschädigungsanspruch bereits, wenn der Nachweis über ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt und damit unabhängig von einer gemäß § 7 erfolgten Absonderung. Durch diese Regelung soll jedoch kein Anspruch auf Verdienstentgang geschaffen werde, der für einen längeren Zeitraum zusteht als bei einer Absonderung nach § 7 EpiG. Deshalb wird klargestellt, dass der Anspruch nur für die Dauer besteht, für die auch eine Absonderung verfügt worden wäre, sohin bis zum Ende der Infektiosität. Diese Sonderregelung ist wiederum insbesondere den Erfahrungen während der Omikron-Welle geschuldet. Entstehen bei der Erlassung von Absonderungsbescheiden Probleme, etwa, weil telefonische Bescheide nicht rechtzeitig schriftlich erlassen werden können, so wirkt sich dies automatisch auf Entschädigungsansprüche nach § 32 aus. Im Interesse der Betroffenen soll mit der Sonderregelung ein einfacherer Zugang zu Entschädigungsleistungen gesichert werden.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.11.2023, Ra 2023/09/0090 (Rz 25-27) hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgeführt wie folgt: „Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der hier in Rede stehende Anspruch, ungeachtet dessen, dass er bereits vor der angesprochenen Novelle des § 32 EpiG geltend gemacht wurde, auch nach dessen Abs. 1a zu prüfen ist. Eine Anwendung von § 32 Abs. 1a EpiG auf bereits anhängige Verfahren wurde vom Gesetzgeber nämlich nicht ausgeschlossen. Andererseits ist - anders als in der Revisionsbeantwortung argumentiert wird - § 32 Abs. 1a EpiG für den vorliegenden Sachverhalt trotz seiner inzwischen mit 1. Juli 2023 bereits wieder erfolgten Aufhebung durch Art. 3 Z 1 des COVID-19-Überführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2023, nach wie vor maßgeblich, weil gemäß § 50 Abs. 37 EpiG in der genannten Fassung auf Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind.“
Somit war der geltend gemachte Anspruch nach den Gesichtspunkten des § 32 Abs 1a EpiG zu prüfen. Der Dienstnehmer wurde positiv auf das Corona-Virus getestet, der entsprechende Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests lag durch die Analyse des Medizinisch-Diagnostischen Labors W vor. Somit wäre dem Beschwerdeführer auf Basis des § 32 Abs 1a EpiG eine Vergütung zu leisten. Die Vergütung ist dabei für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre.
Allerdings ist auch im Rahmen eines Anspruches nach § 32 Abs 1a EpiG die in § 33 iVm § 49 EpiG normierte Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges zu beachten: Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Im konkreten Fall ist wie ausgeführt keine behördliche Maßnahme vorgelegen. Der Dienstgeber war bis einschließlich 29.11.2021 im Krankenstand und hat damit am 30.11.2021 wieder seine Arbeit angetreten. Die Fristberechnung hat sich somit an diesen Eckdaten zu bemessen.
Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt klargestellt, dass mit den in § 33 und § 49 Abs 1 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert wird; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190, VwGH 14.11.2022, Ra 2022/03/0050). Damit erlischt der Leistungsanspruch, wenn er nicht innerhalb der in § 49 Abs 1 EpiG normierten Fallfrist von drei Monaten geltend gemacht wird.
Im gegenständlichen Fall war der Dienstnehmer bis einschließlich 29.11.2021 krank. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 EpiG normierte Frist am Tag nach Beendigung einer Absonderung und endet am entsprechenden Tag drei Monate später (VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0137; VwGH 17.5.2022, Ra 2021/09/0247; VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0105). Der erste Tag, an dem der Dienstgeber nach seiner Corona-Infektion wieder arbeiten konnte, war der 30.11.2021, womit die dreimonatige Frist des § 49 Abs 1 EpiG mit diesem Tag zu laufen begonnen hat. Eine nach Monaten bemessene Frist endet gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Da der Februar 2022 keinen 30. aufweist, endete die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, konkret dem 28.02.2022. Der am 01.03.2022 gestellte verfahrensgegenständliche Antrag war somit verspätet und der Anspruch zwischenzeitlich erloschen. Im Ergebnis war daher die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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