LVwG T LVwG-2024/38/2188-2

LVwG-2024/38/2188-2Landesverwaltungsgericht11.11.2024

Regest

Identes Projekt<br/>Entschiedene Sache<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/2188-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.2188.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z/ Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des BB vom 19.07.2024, Zahl: ***, betreffend eine Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass der Bescheid des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 19.07.2024, Zahl: ***, behoben und die Bauanzeige vom 15.05,2024 für die Errichtung eines Zaunes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 29.02.2024, eingelangt beim BB (infolge belangte Behörde) am 08.03.2024, brachte die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige zur Erneuerung eines Zauns und für die Aufstellung eines Containers auf Grundstück **1, KG *** X, ein.

Mit Bescheid des BB vom 02.07. 2024, Zahl: ***, wurde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens in Bezug auf den Zaun aufgrund eines Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 15.05,2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.05.2024, brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Bauanzeige ein, mit der erneut die Erneuerung eines Zaunes und die Aufstellung von Containern angezeigt wurde.

Mit Bescheid des BB vom 19.07.2024, Zahl: ***, wurde die Ausführung des angezeigten Zaunes in Bezug auf den Zaun wiederum aufgrund eines Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt.

Hiergegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt sie zusammengefasst aus, dass sie den Bescheid am 05.08.2024 persönlich beim BB abgeholt habe. Der Zaun stehe bereits seit über drei Jahren, sodass der Spruch, mit dem die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt wurde, nicht richtig sei. Auch sei keine Überbauung der Grundstücksgrenze und damit eine Überbauung der Straßenfluchtlinie laut TBO 2022 gegeben, da es erst eine Grenzverhandlung gegeben habe und noch geben werde. Zudem sei auch nicht die TBO 2022 anzuwenden, da der Zaunbau bereits vorher durchgeführt worden sei.

Sollte es rechtlich dennoch erforderlich sein, eine Straßenfluchtlinie einzurichten, müsste eine Nachreichung mit Einzeichnung im Lageplan ermöglicht werden. In natura würden etliche Neubauten in der Nähe genau an der Grundstücksgrenze stehen. Am Grauen Steinweg sei eine Fahrverbotszone eingerichtet und die Straße sei breiter. Es gebe die Möglichkeit auf der anderen Straßenseite die Straße um ca. 2 m verbreitern. Der vom Sachverständigen erwähnte Bebauungsplan treffe in dieser Form auf das gegenständliche Grundstück nicht zu.

Die Beschwerdeführerin vermute, dass die belangte Behörde ihr Bauvorhaben behindern möchte. Jedenfalls seien keine neuen endgültigen Grenzen ausverhandelt worden, sodass der gegenständliche Bescheid aufzuheben sei. Es werde um Genehmigung der Bauanzeige gebeten.

II. Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl am 29.02.2024 als auch am 15.05.2024 eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Zaunes und die Aufstellung von Containern eingebracht hat. Der Zaun, über den die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.07.2024, Zahl ***, und mit Bescheid vom 19.07.2024, Zahl: ***, entschieden hat, stellt ein identes Projekt dar.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl: *** und aus einem Vergleich der eingereichten Planunterlagen.

IV. Rechtliche Grundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/ 1991 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 68

Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) […]

V. Rechtliche Beurteilung:

Am 15.05.2024 wurde von der Beschwerdeführerin eine Bauanzeige für die Errichtung eines Zaunes auf Gst **1, KG X, bei der belangten Behörde eingebracht. Es handelte sich dabei um eine vom Verlauf und der Machart idente Anzeige zur bereits am 29.02.2024 eingebrachten. Die Ausführung der Bauanzeige vom 29.02.2024 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024, Zahl: ***, untersagt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2024, Zahl ***, verspätet zurückgewiesen, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, werden Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes bereits mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ zu verhindern (vgl VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162). Mit der Rechtskraft der Entscheidung treten die Prinzipien der Unabänderlichkeit und der Unwiederholbarkeit ein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unabänderlichkeit das „bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (vgl VwGH 04.05.1990, 90/09/0016). Die bescheiderlassende Behörde ist an den Bescheid gebunden und sie darf ihn nicht ändern, d.h. auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären.

Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides („ne bis in idem“) ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (vgl VwGH 29.04.2015, 2012/05/0152). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (vgl VwGH 09.11.2006, 99/16/0395). Eine weitere Entscheidung wäre inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist die Identität der Sache. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).

Bereits in ihrem Begleitschreiben zur Bauanzeige vom 15.05.2024 führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie „nochmals die Erneuerung eines Zaunes auf Gst **1, KG X,“ bekannt gibt. Wenn man die Bauanzeigen vom 29.02.2024 und vom 15.05.2024 miteinander vergleicht, so resultiert eine vollständige Identität. Dies gilt auch für den Vergleich der den Akten beiliegenden Planunterlagen, sodass jedenfalls von einer Identität der Ansuchen auszugehen ist und diese Voraussetzung für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG vorliegt. Da sich auch keine rechtlichen Änderungen in der Tiroler Bauordnung ergeben haben, liegt somit im Sinne der oben ausgeführten Judikatur eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde vor, sodass die Entscheidung zu beheben und die Bauanzeige wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit der Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits oft auseinandergesetzt und eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung beachtet wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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