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LVwG-2024/30/1707-8Landesverwaltungsgericht07.11.2024
Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthaltes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Z Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2024, Zahl ***, betreffend die Verleihung der W Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Der Beschwerdeführerin AA, geboren am XX.XX.XXXX, wird mit Wirkung 09.12.2024 die W Staatsbürgerschaft verliehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die für die gegenständliche Verleihung der Staatsbürgerschaft zu entrichtende Verwaltungsabgabe nach TP 6 lit a der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 (LVAV) in der Höhe von Euro 500,-- gemäß § 6 Abs 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes von der belangten Behörde vorzuschreiben ist.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2024, Zahl ***, wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Verleihung der W Staatsbürgerschaft vom 04.04.2023 gemäß § 11a Abs 6 Z 1 StbG abgewiesen. In der Begründung des abweisenden Bescheides wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
„Die Verleihungswerberin erfüllt von einer Ausnahme abgesehen alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs. 6 Z. 1 StbG 1985, nämlich: Sie besitzt Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 GERS, sie verfügt über einen gesicherten Lebensunterhalt und es liegen keine Verleihungshindernisse (insbesondere keine solchen nach § 10 Abs. 1 Z. 2, Z. 6 und Abs. 2 StbG 1985) vor. Sie besitzt auch Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Ws und Tirols (§ 10a Abs. 1 Z. 2 StbG 1985). Das Ausscheiden aus dem Z Staatsverband ist faktisch unmöglich, wie aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, weshalb das Verleihungserfordernis des § 10 Abs. 3 StbG 1985 als erfüllt gelten kann.
Verleihungshindernis des unrechtmäßigen Aufenthalts:
Die Antragstellerin erfüllt die Verleihungsvoraussetzung des mindestens sechsjährigen, rechtmäßigen Aufenthaltes (§ 11a Abs. 6 Z. 1 StbG 1985) nicht. …“
Zum Nichtvorliegen des mindestens sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt der Antragstellerin, wie festgestellt, ab dem 08.04.2019 auf keinem gültigen NAG-Titel oder auf einer sonstigen Rechtsgrundlage für einen rechtmäßigen Aufenthalt in W beruhte. Es sei zwar wahrscheinlich, aber mangels Dokumentation nicht eindeutig feststellbar, dass die Zurückziehung des Verlängerungsantrages für die bis zum 07.04.2019 gültige RWR-Karte auf einem Behördenfehler im Sinne einer unzutreffenden Rechtsauskunft beruhte. Nachdem die Antragstellerin im Entscheidungszeitpunkt keinen sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 11a Abs 6 Z 1 StbG nachweisen konnte, sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.
In der rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 10.04.2024 wurde die Entscheidung wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung angefochten und wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend die Verleihung der Staatsbürgerschaft beantragt, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Die Bescheidbeschwerde wurde wie folgt begründet:
„Als Abweisungsgrund führt die belangte Behörde ins Treffen, dass die Antragstellerin das Erfordernis des mindestens sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht erfülle. Dies ist nicht zutreffend:
Die Beschwerdeführerin erhielt zunächst nach Heirat mit ihrem Ehegatten einen Aufenthaltstitel. Da ihr (X) Konventionspass auslief und mangels Aufenthalt in X nicht verlängert wurde, wurde ihr ein X konventionspass ausgestellt. Auf Anraten der Aufenthaltsbehörde, die die Ansicht vertrat, dass sie sich, weil sie einen Konventionspass hat, rechtmäßig in W aufhalte und ihr deshalb kein Titel nach dem NAG zu verleihen sei, wurde sie von der Behörde angeleitet, den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag zurückzuziehen.
Dan kam der Vorhalt der Staatsbürgerschaftsstelle dass sie sich nicht rechtmäßig in W aufhalte, mangels Titel. In weiter Folge wurde ihr von der Aufenthaltsbehörde am 3.11.2023 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt, dies nach Inlandsantragstellung.
Beweis: Aufenthaltstitel i.K.
Auch wenn die Beschwerdeführerin in X als Flüchtling anerkannt wurde, genießt sie Internationalen Schutz als Flüchtling im Sinne des Art I 1. GFK. Einen weiteren Antrag auf Internationalen Schutz in W der nach dem AsylG zurückzuweisen wäre und zugleich auszusprechen wäre, in welches Land sie sich zu begeben hat, hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt.
Damit ist nicht davon auszugehen dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig in W aufgehalten hätte.
Schließlich war die Manuduktion der Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann von Tirol, vertreten durch die BH Y) ebenfalls der Ansicht, dass es zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keiner Verlängerung des Aufenthaltstitels bedarf, sondern der Konventionspass genügt, will man der Behörde nicht unterstellen, dass sie Antragsteller falsch anleitet um sie in ihren Rechten zu schädigen. Es muss ja auch im Aufenthaltsakt aktenkundig gewesen sein, dass der erste Aufenthaltstitel als Ehegattin auf der Grundlage eines deutschen Konventionspasses erteilt wurde.
Zudem stand im Konventionspass ein Zahlencode des BFA der den Rechtsgrund der Ausstellung angibt. Dieser ist wohl für die Aufenthaltsbehörde auslesbar bzw., in den fremdenpolizeilichen Daten vermerkt.
Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht nur Konventionsflüchtling sondern auch Ehegattin eines W Staatsangehörigen und Mutter eines gemeinsamen Kindes mit ihm, so dass ihr aus diesem Grund ein sich direkt aus Art. 8 Abs 1 MRK abzuleitendes und somit verfassungsrechtlich geschützes Aufenthaltsrecht zusteht, das eben Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland ist.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Aufenthaltsbehörde der Aufenthaltsakt der Beschwerdeführerin angefordert und wurde dieser dem Landesverwaltungsgericht Tirol digital zur Verfügung gestellt und ein Ausdruck zum Beschwerdeakt genommen. Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit einer Gültigkeit bis 09.07.2025 verfügt.
Die Beschwerdeführerin wurde in der am 08.10.2024 durchgeführten Beschwerdeverhandlung zum Sachverhalt befragt und gab dazu Folgendes an:
„Ich halte mich seit Dezember 2016 in W durchgehend auf. Meinen anwesenden Ehemann habe ich am 15.12.2016 in V geheiratet. Mein Ehemann hat sich bereits in Y aufgehalten. Er erhielt im Jahre 2014 die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskommission. Ich habe damals erstmalig einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung erhalten und diesen dann auch verlängert. Mein Ehemann hat im Februar 2020 die W Staatsbürgerschaft verliehen bekommen. Ich selbst habe nach meinem 6-jährigen Aufenthalt in W, der nach meiner Einschätzung rechtmäßig war, um die Verleihung der W Staatsbürgerschaft angesucht. Ich habe alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde abgegeben und auch den Nachweis über die erforderliche Deutsch-Sprach-Prüfung bzw sonstigen Prüfungen vorgelegt. Die Unterlagen wurden von der zuständigen Abteilung geprüft und für in Ordnung empfunden. Probleme gab es eben nur wegen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Jahre 2019 bis November 2023. Ich habe damals im März 2019 gemeinsam mit meinem Mann persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y den erforderlichen Verlängerungsantrag rechtzeitig eingebracht. Ich wusste, dass ich rechtzeitig vor Ablauf den erforderlichen Verlängerungsantrag einbringen muss, damit der Aufenthalt dann weiterhin rechtmäßig ist. Da das deutsche Konventionsreisedokument nur noch kurz gültig war, wurde uns mitgeteilt, dass wir, um einen länger befristeten Aufenthaltstitel erhalten zu können, einen neuen Konventionsreisedokument beantragen und vorlegen sollten. Wir haben uns dann beim BFA um die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes nunmehr in W bemüht. Wir mussten diesbezüglich auch Unterlagen aus X vorlegen. Es wurde uns dann beim BFA in Y ein Ws Konventionsreisedokument ausgestellt und ausgehändigt. Es wurde uns diesbezüglich aber nicht mitgeteilt, dass wir zusätzlich noch eine Aufenthaltsgenehmigung bräuchten oder auch nicht. Wir sind in weiterer Folge dann wieder zur Bezirkshauptmannschaft Y gegangen und haben das neu ausgestellte Konventionsreisedokument bei der zuständigen Mitarbeiterin vorgezeigt. Der Name der Mitarbeiterin ist mir leider nicht mehr bekannt. Die Mitarbeiterin hat dann das vorgelegte Konventionsreisedokument, das nunmehr von einer W Behörde ausgestellt wurde, angeschaut und geprüft und hat uns dann mitgeteilt, dass wir nunmehr keinen Aufenthaltstitel mehr bräuchten, weil wir eben dieses in W ausgestellte Konventionsreisedokument, mit dem der Asylstatus bestätigt wird, besitzen und vorgelegt haben. Sie hat uns dann angeraten bzw gesagt, dass wir den seinerzeitig im März eingebrachten Verlängerungsantrag zurückziehen sollen. Sie hat uns ein Formular mit der Aufschrift „Antragszurückziehung“ ausgehändigt. Wir mussten diese nur noch unterschreiben, damit der Antrag zurückgezogen war.
Das Antragszurückziehungsformular vom 30.07.2019 mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin liegt in Kopie beim vorgelegten Akt der belangten Behörde. Festgehalten wird, dass die Zurückziehung auch handschriftlich mit Datumsstempel und Unterschrift auf dem am 26.03.2019 eingebrachten Antragsformular der Beschwerdeführerin vermerkt wurde. Als Begründung wurde angegeben „hat Konventionsrp. bekommen am 09.07.2019“. Somit war für uns die Angelegenheit erledigt. Wir waren der Meinung, dass wir nun aufgrund dieses Verfahrens und der Vorsprachen bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde rechtmäßig in W aufhältig sind. Ich habe dann im Jahre 2020 auch ein Studium in Y begonnen und bin auch nebenbei bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Es hat diesbezüglich keine Probleme gegeben. Festhalten möchte ich noch, dass am 20.07.2017 unsere Tochter geboren ist. Meine Tochter hat zusammen mit meinem Ehemann und ihrem Vater die W Staatsbürgerschaft erhalten. Erst im Zuge des beantragten Staatsbürgerschaftsverfahren sind wir dann daraufgekommen, dass der Aufenthalt angeblich doch nicht rechtmäßig sei. Von der Mitarbeiterin CC von der belangten Behörde wurden wir angerufen und wir wurden darauf hingewiesen, dass wir zur Bezirkshauptmannschaft gehen sollten, um dort den Aufenthalt zu regeln. Die Mitarbeiterin auf der Bezirkshauptmannschaft Y hat mitgeteilt, dass der Fehler eben leider passiert sei. Man könne jetzt auch nichts mehr machen und es wurde dann rasch ein Aufenthaltstitel beantragt und auch ausgestellt. Im Nachhinein waren wir dann nach der von der Behörde angeratenen und veranlassten Zurückziehung des Verlängerungsantrages am 30.07.2019 bis Anfang November 2023 nicht im Besitze des erforderlichen Aufenthaltstitels. Der unrechtmäßige Aufenthalt wurde uns aber nicht vorgehalten. Es wurde auch kein diesbezügliches Strafverfahren udgl gegen mich eingeleitet. Ich bin der Meinung, dass ich eigentlich nichts falsch gemacht habe und mich eigentlich immer rechtmäßig verhalten und rechtmäßig auch in W aufgehalten habe. Der Fehler bei der Einschätzung der Rechtslage unterlief der zuständigen Aufenthaltsbehörde und wir haben uns auf die zuständige Aufenthaltsbehörde eben verlassen.
Auf Nachfrage durch den Vertreter der belangten Behörde, ob jene Dame beim Verlängerungsantrag im März 2019 dieselbe Mitarbeiterin war, der ich auch am 30.07.2019 das nunmehr neu ausgestellte Konventionsreisedokument vorgelegt habe und die uns dann zur Zurückziehung angeleitet hat, gebe ich an, das es dieselbe Mitarbeiterin war.“
Der Vertreter der belangten Behörde gab unter anderem in der Beschwerdeverhandlung an, dass aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes (in X anerkannte Asylwerberin aus Z) eine Zusicherung der Staatsbürgerschaft vor der Erteilung einer Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen und auch nicht angedacht sei. Dies werde in ähnlichen Fällen auch so praktiziert.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Vertreter der belangten Behörde auf die Bescheidbegründung und wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Folgendes an:
„Es wird beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben und die beantragte Staatsbürgerschaft verliehen wird. Die rechtlich falsche Manuduktion der Aufenthaltsbehörde, die zur Zurückziehung des rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages führte, erfolgte in der Behördenansicht, dass durch die Vorlage des Konventionsreisepasses ein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin vorgelegen ist. Es ist der Aufenthaltsbehörde darum gegangen diesen vorliegenden nach ihrer Ansicht rechtmäßigen Aufenthalt zu erhalten und nicht zu beenden. Die Aufenthaltsbehörde brachte in dieser Anleitung zur Zurückziehung zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass weiterhin ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und dass dieser auch von dem damals rechtmäßig aufenthaltsberechtigten Ehegatten und Drittstaatsangehörigen abgeleitet wurde.“
Beide Verfahrensparteien beantragen die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmten einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender grundsätzlich unstrittiger Sachverhalt, der auch schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde festgestellt wurde:
Die Beschwerdeführerin verfügt, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde bereits festgestellt, über alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs 6 Z 1 StbG. Für die belangte Behörde lag nur die Verleitungsvoraussetzung des mindestens sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes (§ 11a Abs 6 Z 1 StbG) nicht vor (siehe Bescheidbegründung). Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Beantragung der Staatsbürgerschaft am 04.04.2023 bereits länger als sechs Jahre nämlich ab Dezember 2016 in W aufgehalten hat. Der Beschwerdeführerin, die die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde vor der Einreise nach W im Jahre 2016 die Flüchtlingseigenschaft in X zuerkannt und ihr von der zuständigen deutschen Behörde ein Konventionsreisedokument mit einer Gültigkeit vom 04.08.2016 bis zum 03.08.2019 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist mit dem W Staatsbürger DD verheiratet. Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem erfolgten Zuzug im Jahre 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beschwerdeführerin hat erstmals am 16.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 VStG eingebracht und wurde ihr erster Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit vom 06.04.2017 bis 06.04.2018 vom Bürgermeister der Stadt Y erteilt. In weiterer Folge wurde rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels am 03.04.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus eingebracht und von der Bezirkshauptmannschaft Y ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit einer Gültigkeit vom 07.04.2008 bis 07.04.2019 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin hat dann wiederum rechtzeitig vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels am 26.03.2019 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus bei der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Aufenthaltsbehörde eingebracht. Da das Konventionsreisedokument der Bundesrepublik X nur bis 03.08.2019 gültig war, wurde auf Anraten der zuständigen Aufenthaltsbehörde auf die Ausstellung eines neuen Konventionsreisedokumentes nunmehr durch die W Behörde, nämlich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugewartet. Nach Ausstellung eines neuen Konventionsreisedokumentes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und Vorlage dieses W Konventionsreisedokuments ist die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Aufenthaltsbehörde zum rechtlichen Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vorgezeigten W Konventionsreisedokuments aufenthaltsberechtigt ist und die Ausstellung bzw die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht mehr geboten und möglich ist. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat als zuständige Aufenthaltsbehörde nach Prüfung des Sachverhalts die Rechtsmeinung vertreten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des nunmehr durch eine W Behörde ausgestellten Konventionsreisedokuments in W aufenthaltsberechtigt ist und hat die Beschwerdeführerin dahingehend informiert und angeleitet und die Zurückziehung des rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer behördlichen Manuduktionspflicht veranlasst. In einem im Aufenthaltsakt einliegenden Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2023 wird diesbezüglich wortwörtlich ausgeführt: „Die ho. Behörde ist davon ausgegangen, dass die Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht mehr möglich wäre. Die Zurückziehung des Antrages wurde also entsprechend veranlasst.“
Das vorformulierte Antragszurückziehungsschreiben vom 30.07.2019 wurde ebenfalls von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Unterfertigung zur Verfügung gestellt und zum Aufenthaltsakt genommen. Am Antragsformular vom 26.03.2019 wurde handschriftlich die Zurückziehung vom 30.07.2019 vermerkt und als Begründung hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin ein Konventionsreisedokument vom 09.07.2019 erhalten habe. Die zuständige Aufenthaltsbehörde ist in weiterer Folge von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausgegangen. Die Beschwerdeführerin selbst hat sich auf die Rechtsauslegung der zuständigen Aufenthaltsbehörde verlassen und ist auch weiterhin im Bundesgebiet einer Beschäftigung, für die ein rechtmäßiger Aufenthalt Voraussetzung ist, nachgegangen. Es hat diesbezüglich keinerlei Probleme und Beanstandungen der zuständigen Behörden gegeben. Erst im Zuge des gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren ist die zuständige Aufenthaltsbehörde aufgrund der Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde im Herbst 2023 von ihrer bisherigen Rechtsmeinung betreffend einen vorliegenden rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin abgegangen und zum rechtlichen Schluss gelangt, dass nunmehr doch einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Es wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund der von ihr geänderten Rechtsmeinung sofort veranlasst, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich neuerlich um Erteilung eines Aufenthaltstitels nunmehr, nachdem dem Ehemann zwischen zeitlich die W Staatsbürgerschaft verliehen wurde, als Familienangehörige in W ansucht und wurde dieser dann auch unverzüglich durch die zuständige Aufenthaltsbehörde erteilt. Laut Aufenthaltsakt hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel mit Ausstellungsdatum 03.11.2023 und einer Gültigkeit bis 08.07.2024 ausgestellt. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin wiederum rechtzeitig einen Verlängerungsantrag am 25.06.2024 eingebracht und wurde neuerlich ein bis 09.07.2025 gültiger Aufenthaltstitel Familienangehöriger von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellt. Die zuständige Aufenthaltsbehörde ist im Zuge des rechtzeitig am 26.03.2019 eingebrachten Verlängerungsantrages davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufgrund des zwischen zeitlich ausgestellten W Konventionsreisedokuments rechtmäßig und eine zusätzliche Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht mehr möglich ist. Die zuständige Aufenthaltsbehörde hat gestützt auf dieser Rechtsmeinung und Gesetzesauslegung die Beschwerdeführerin aktiv dahingehend angeleitet, dass sie ihren rechtzeitigen Verlängerungsantrag am 30.07.2019 zurückgezogen hat. Dass die Antragszurückziehung vom 30.07.2019 von der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb erfolgt, ergibt sich weder aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt noch aus dem durchgeführten Staatsbürgerschafts- und Beschwerdeverfahren. Aus dem im Aufenthaltsakt einliegenden Aktenvermerk vom 18.10.2023 ergibt sich, dass die Zurückziehung des Verlängerungsantrages von der zuständigen Aufenthaltsbehörde entsprechend veranlasst wurde. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist es nicht nur wahrscheinlich, sondern nachgewiesen und feststellbar, dass die Zurückziehung des Verlängerungsantrages für den bis zum 07.04.2019 gültigen Aufenthaltstitel auf einer aus Sicht der Beschwerdeführerin plausiblen und für sie nachvollziehbaren Rechtsauskunft und Rechtsauslegung der zuständigen Aufenthaltsbehörde beruhte. Es ergibt keinen Sinn, warum die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb heraus ihren rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrag am 30.07.2019 zur ihrem eigenen Nachteil zurückziehen und damit ihren rechtmäßigen Aufenthalt beenden sollte. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Rechtsauskunft und die Manuduktion durch die örtlich und sachlich für sie zuständige Aufenthaltsbehörde verlassen und war es aus ihrer Sicht auch rechtmäßig, dass sie dieser Rechtsauskunft folgte. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt bis zur Klärung der Rechtslage und neuerlichen Ausstellung eines Aufenthaltstitels im November 2023 lag weder für die Beschwerdeführerin noch für die zuständige Aufenthaltsbehörde vor. Es kam auch diesbezüglich zu keiner Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines vermeintlich unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Auch ist von einem rechtmäßigen Aufenthalt für die Ausübung einer Beschäftigung von der zuständigen Aufenthaltsbehörde bis zur Änderung ihrer Rechtsmeinung und neuerlichen Ausstellung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin ausgegangen worden. Es wäre im gegenständlichen Falle unverhältsmäßig der Beschwerdeführerin, die mit einem W Staatsbürger verheiratet ist und deren minderjährigen Tochter ebenfalls die W Staatsbürgerschaft besitzt, einen unrechtmäßigen Aufenthalt für den Zeitraum vom 30.07.2019 bis 03.11.2023 anzulasten, obwohl die zuständige Aufenthaltsbehörde nach rechtlicher Prüfung des Verlängerungsantrages von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin dahingehend manuduktiert hat und die Beschwerdeführerin für die Umsetzung der von der zuständigen Aufenthaltsbehörde vertretenen Rechtsmeinung aktiv zur Antragszurückziehung am 30.07.2019 veranlasste.
Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist es im gegenständlichen Falle durchaus rechtens und vertretbar, dass der für die Aufenthaltsbehörde in ihrer rechtlichen Einschätzung rechtmäßige Aufenthalt im Zeitraum zwischen der Zurückziehung des Verlängerungsantrages am 30.07.2019 und der durch die Aufenthaltsbehörde veranlassten neuerliche Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels am 03.11.2023 auch im gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren seitens der belangten Behörde als rechtmäßig angesehen und bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens sechs Jahren im Sinne des § 11 Abs 6 Z 1 StbG zu Gunsten und im rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird. Der Beschwerdeführerin wurde auch von der zuständigen Aufenthaltsbehörde kein unrechtmäßiger Aufenthalt mit entsprechenden Rechtsfolgen nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgeworfen. Aus Sicht der zuständigen Aufenthaltsbehörde und aus Sicht der Beschwerdeführerin war der Aufenthalt nach Zurückziehung des Verlängerungsantrages am 30.07.2019 bis zur geänderten Rechtsmeinung der zuständigen Aufenthaltsbehörde und Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels rechtmäßig auch wenn die spätere im Zuge des eingeleiteten Staatsbürgerschaftsverfahren durchgeführte rechtliche Überprüfung zu einem Abgehen von der bis dahin vertretenen Rechtsauslegung durch die zuständige Aufenthaltsbehörde führte.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ist im gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren davon auszugehen, dass nicht nur alle sonstigen erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen, die bereits von der belangten Behörde im durchgeführten Verfahren und im angefochtenen Bescheid bestätigt wurden, sondern auch der im Einleitungssatz des § 11a Abs 6 StbG geforderte rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet vorliegt und war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die von der Beschwerdeführerin beantragte W Staatsbürgerschaft zum angegebenen Zeitpunkt zu erteilen.
Der Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 23 Abs 2 StbG richtet sich im gegenständlichen Verfahren an den auch für die Beschwerdeführerin nächstmöglichen Festakt des Landes Tirol, in dessen Rahmen Staatsbürgerschaftsverleihungen in feierlicher Form erfolgen (§ 21 Abs 1 StbG).
Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft hat die Beschwerdeführerin das im § 21 Abs 2 StbG vorgesehene Gelöbnis abzulegen. Gemäß § 22 Abs 4 StbG ist über die mündliche Ablegung des Gelöbnisses eine Niederschrift aufzunehmen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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