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LVwG-2023/13/2551-6•LVwG T LVwG-2023/13/2551-6
LVwG-2023/13/2551-6Landesverwaltungsgericht07.11.2024
Richtsatz für Alleinstehende <br/>Taschengeld<br/>Stationärer Aufenthalt <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, per Adresse CC in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.05.2023, GZ: ***, idF der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 01.08.2023, GZ: ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin für die Monate Juni und Juli 2023 jeweils gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende von Euro 790,23 gewährt wird.
Hinsichtlich des festgesetzten Überbezuges in Höhe von Euro 3.305,82 wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid bzw. Beschwerdevorentscheidung, Vorbringen des Beschwerdeführers und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.05.2023, GZ: ***, wurde der Beschwerdeführerin über ihren Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung vom 19.04.2023 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011 idgF für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 31.07.2023 jeweils eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 168,58 in Form von Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG gewährt.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid die Auflage erteilt, der Behörde sämtliche Bestätigungen zu etwaigen stationären Aufenthalten in den Monaten Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 vorzulegen.
Erklärend dazu wurde ausgeführt, dass rückwirkend dann eine Neuberechnung des Anspruches berechnet und etwaige Leistungen ausbezahlt bzw. zum Teil einbehalten werden würden, um den Übergenuss in Höhe von Euro 3.305,82 abzugelten.
Zur Anrechnung von Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG wurde begründend ausgeführt, dass durch den vielfachen und sich ständig ändernden stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin diese in den Monaten September 2022 bis Mai 2023 einen Übergenuss in Höhe von Euro 3.305,82 genossen habe. Die Mindestsicherung diene zur Abwehr einer Notlage. Würde die Mindestsicherungsbehörde weiterhin den Richtsatz für alleinstehende Volljährige für den ganzen Monat gewähren, würden der Übergenuss monatlich wachsen, insbesondere auch deshalb, weil sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht in absehbarer Zeit ändern werde. Daher werde vorab ein Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG gewährt und nach Vorlage der Bestätigungen zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin für den jeweiligen Monat eine Neuberechnung durchgeführt und bei einem zusätzlichen Anspruch ein Anteil ausbezahlt und ein Anteil zur Deckung des Übergenusses einbehalten.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Erwachsenenvertreterin im Wesentlichen vor, dass die Anwendung des § 5 Abs. 4 TMSG – Gewährung von Taschengeld – bekämpft werde und stattdessen eine Zuerkennung eines monatlichen Richtsatzes für „alleinstehende Volljährige“ für die Monate Mai und Juni 2023 beantragt werde. Sie habe am 19.04.2023 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt, die belangte Behörde habe dazu am 12.05.2023 den angefochtenen Bescheid erlassen. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, diene die Mindestsicherung zur Abwehr einer Notlage. Aufgrund von Art und Schwere ihrer Erkrankung seien häufige stationäre Aufenthalte notwendig, die jedoch allesamt einen Akutzustand zum Anlass hätten. Sie könne sich daher nicht auf einen – von Vornherein geplanten – Krankenhausaufenthalt einstellen, sondern werde jeweils akut für ein bis wenige Tage stationär aufgenommen. Sie könne sich daher bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht auf von vornherein planbare Tage eines Krankenhausaufenthaltes einstellen – mit entsprechender Versorgung an Nahrung, die weiteren Bestandteile des Lebensunterhaltes DD § 2 Abs. 1 Z 5 TMSG würden auch bei Krankenhausaufenthalten ungedeckt bleiben. Es sei eine Zuerkennung von Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG gerechtfertigt, wenn eine entsprechende Planbarkeit oder der Aufenthalt ununterbrochen in entsprechender Länge gegeben sei. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, zunächst ein Taschengeld zuzuerkennen und im Nachhinein die Leistungen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen, sei tatsächlich nicht geeignet, ihre Notlage abzuwehren, im Gegenteil es werde in Kauf genommen, dass der Lebensbedarf in der Zeit ohne Krankenhausaufenthalten nicht gedeckt sei. Es entspreche auch nicht den alltäglichen Lebenserfahrungen, beispielsweise Nahrung anzukaufen und die Kaufpreise dafür regelmäßig aus dem Folgemonat zu begleichen. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde eine Leistung entsprechend dem Richtsatz für „alleinstehende Volljährige“ zur Anwendung bringen müssen – vorübergehende und kurze Krankenhausaufenthalte würden nicht eine Behandlung des Antrages nach § 5 Abs. 4 TMSG rechtfertigen.
Aus all diesen Gründen sei auch die Annahme eines Übergenusses nicht angebracht. Ihr sei es unmöglich bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf nicht vorsehbare Akutaufnahmen zu reagieren. Die Bestimmung des § 22 TMSG normiere die Verpflichtung des Mindestsicherungsbeziehers zum Kostenersatz, eine amtswegige, nachträgliche Änderung des Richtsatzes sei davon aber nicht umfasst. Es werde daher auch ausdrücklich die im Spruchteil „Auflage“ Punkt 1, zweiter Satz angeführte Höhe des Übergenusses von Euro 3.305,82 bekämpft. Hiezu werde in der Begründung nur auf den „vielfachen und sich ständig ändernden stationären Aufenthalt der Antragstellerin von September 2022 bis Mai 2023“ verwiesen, eine nachvollziehbare Begründung und der Darlegung der Entscheidungsgründe stelle dies nicht dar. Im Übrigen werde auf die Bestimmung des § 20 Abs. 2 TMSG hingewiesen, in besonders begründeten Fällen könne die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden. Sie verfüge tatsächlich über die Leistungen, welche in dem bekämpften Bescheid gewährt worden seien. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes mit Euro 168,58 erscheine – auch unter Berücksichtigung eventueller Krankenhausaufenthalte – unmöglich, weitere Abzüge würden daher den Erfolg der Mindestsicherung gefährden. Es werde somit – in eventu, soweit ihr nicht Rechnung getragen werden würde – beantragt, von der Rückerstattung eines gegebenenfalls aufgelaufenen Übergenusses abzusehen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, für den Zeitraum Mai und Juni 2023 (gemeint wohl Juni 2023 und Juli 2023) Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Daraufhin wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 01.08.2023, GZ: ***, der angefochtene Bescheid vom 12.05.2023, GZ: ***, gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF wie folgt abgeändert:
„Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 eine einmalige zusätzliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 476,60 abzüglich eines Einbehaltes in der Höhe von € 100,00 wegen Übergenuss. Somit ergibt sich ein Anweisungsbetrag in der Höhe von € 376,60 als Aufzahlung nach Vorlage der Bestätigungen zum stationären Aufenthalt im Monat Juni 2023.
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr. 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.07.2023 eine einmalige zusätzliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 461,22 abzüglich eines Einbehaltes in der Höhe von € 100,00 wegen Übergenuss. Somit ergibt sich ein Anweisungsbetrag in der Höhe von € 361,22 als Aufzahlung nach Vorlage der Bestätigungen zum stationären Aufenthalt im Monat Juli 2023.“
Begründend wurde ausgeführt, dass durch den Einbehalt von je Euro 100,00 der Aufzahlung des Richtsatzes für die Monate Juni 2023 und Juli 2023 nach Vorlage der Bestätigungen zu den stationären Aufenthalten zum 31.08.2023 ein Übergenuss in Höhe von Euro 3.344,19 bestehe. Dieser Übergenuss sei durch den (Teil-)Einbehalt zukünftiger Leistungen abgegolten worden.
Mit Vorlageantrag vom 22.08.2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Erwachsenenvertreterin ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Einwände im gegenständlichen Vorlageantrag zur Entscheidung vorzulegen.
Es wurde darin ausgeführt, dass mit der Beschwerdevorentscheidung die beantragte Leistung nicht in voller Höhe (aus Sicht der Beschwerdeführerin der Richtsatz für „alleinstehende Volljährige“) gewährt worden sei. Eine Zuerkennung eines Taschengelds nach § 5 Abs. 4 TMSG sei gerechtfertigt, wenn eine entsprechende Planbarkeit oder der Aufenthalt ununterbrochen in entsprechender Länge gegeben sei. Nur in diesen Fällen sei es den Leistungsbezieherinnen möglich, auf die teilweise den Lebensunterhalt deckende Versorgung durch eine Krankenanstalt im Hinblick auf die eigene Vorsorge betreffend die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu reagieren. Ein gemeinsames Merkmal der aufgezählten Einrichtungen in § 5 Abs. 4 TMSG sei der längerfristige Aufenthalt und die Planbarkeit des Aufenthalts. Nach dem Zweck des Gesetzes werde dieses auch für Krankenanstalten erforderlich sein, nach dem Normzweck sei eine Taschengeldgewährung für langfristige, planbare Aufenthalte in Krankenanstalten außer Frage zu stellen. Die Materialien zum TMSG (Regierungsvorlage/Erläuternde Bemerkungen 498/2010 Seite 20 würden davon ausgehen, dass – in diesen Fällen – ein über die Befriedigung kleiner alltäglicher Bedürfnisse hinausgehender Aufwand nicht anfalle. Dies werde für den Fall von kurzfristigen Akutaufnahmen in Krankenanstalten nicht gelten können. Aus den schon oben angeführten Gründen sei auch die Annahme eines Übergenusses nicht angebracht. Der Beschwerdeführerin sei es unmöglich, bei der Bestreitung eines Lebensunterhaltes auf nicht vorhersehbare Akutaufnahmen zu reagieren. Die Bestimmung des § 20 TMSG sehe einen Ersatz zu Unrecht bezogener Leistungen vor. Voraussetzung der Rückerstattungspflicht sei, dass die Mindestsicherungsbezieherin die Gewährung von Leistungen durch unwahre Angaben, Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 TMSG im Sinne einer Kausalität herbeigeführt habe (VwGH 29.03.2017, Ro 2016/10/0041). Von einem solchen Verhalten könne hier nicht die Rede sein, sämtliche Umstände, welche für die Gewährung oder Versagung von Mindestsicherung relevant gewesen seien, seien seitens der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin fristgerecht an die zuständige Stelle bekanntgegeben worden. Somit liege eine grundlegende Voraussetzung einer Rückerstattung nicht vor, schon aus diesem Grunde sei die Festsetzung eines Übergenusses zu Unrecht erfolgt. Im Übrigen – ausschließlich für den Fall einer rechtskräftigen Festsetzung eines Übergenusses im weiteren Verfahren – werde auf die Bestimmung des § 20 Abs. 2 TMSG hingewiesen, wonach in besonders begründeten Fällen die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich nur über Leistungen, welche in dem bekämpften Bescheid gewährt worden seien. Die Bestreitung des Lebensunterhalts erscheine – auch unter Berücksichtigung eventueller Krankenhausaufenthalte – nur schwer möglich. Weitere Abzüge würden daher den Erfolg der Mindestsicherung gefährden. Es werde somit beantragt, von der Rückerstattung eines gegebenenfalls aufgelaufenen Übergenusses abzusehen.
Aufgrund dieser Beschwerde samt Vorlageantrag wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Es wurde am 10.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde mit der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin BB und dem Vertreter der belangten Behörde der gegenständliche Sachverhalt im Beisein der Beschwerdeführerin erörtert. Es wurde weiters Einsicht genommen in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 10.09.2024.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin AA ist am 02.04.1993 in Y geboren und X Staatsbürgerin.
Ihr wurde am 21.12.2023 vom Bundesamt für Fremden- und Asylwesen eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 Asylgesetz ausgestellt. Seit dem 22.01.2024 ist die Beschwerdeführerin in **** Z, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei die Mietkosten derzeit von der Mindestsicherungsbehörde bezahlt werden. Als Unterkunftgeber scheint der Verein für Obdachlose auf. Vorher in der Zeit vom 18.07.2023 bis 22.01.2024 war die Beschwerdeführerin in der DD Herberge wohnhaft. Vom 14.04.2023 bis 15.06.2023 war Unterkunftgeber der Beschwerdeführerin die EE in der Adresse 3 in **** Z. (Beweis: Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 10.09.2024).
Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen aus der Mindestsicherung.
Dem gegenständlichen Mindestsicherungsverfahren liegt der Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erwachsenenvertreterin BB vom 19.04.2023 auf Weitergewährung der Mindestsicherung ab dem 01.06.2023 zu Grunde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 31.08.2022, GZ ***, wurde BB als Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin u.a. für den Wirkungsbereich Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung, die zumindest seit August 2022 zu zahlreichen stationären Behandlungen – auch im geschlossenen Bereich der Psychiatrie – geführt hat. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, komplexere Angelegenheiten (zB Mietverträge, Anträge für Sozialleistungen) selbst zu regeln und sich darum zu kümmern, weswegen mit obgenanntem Beschluss BB zu ihrer Erwachsenenvertreterin bestellt wurde.
Zumindest seit dieser Bestellung am 31.08.2022 besteht mit der Klinik Z - zwischen beiden Parteien unbestritten - eine Vereinbarung dahingehend, dass diese die Bestätigungen über die stationären Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin per E-Mail an das Sozialamt sowie auch an sie als Erwachsenenvertreterin übermittelt.
Im Juni 2023 war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01. bis 02.06.2023 (zwei Tage), vom 14.06.2023 bis 17.06.2023 (vier Tage), vom 18.06.2023 bis 20.06.2023 (drei Tage) und vom 27.06.2023 bis 28.06.2023 (zwei Tage), sohin im Juni 2023 insgesamt 11 Tage in stationärer Behandlung.
Im Juli 2023 war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23.07.2023 bis 27.07.2023 (fünf Tage) und vom 28.07.2023 bis 31.07.2023 (vier Tage), sohin im Juli insgesamt 9 Tage stationär im Krankenhaus aufhältig.
Im angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 12.05.2023, GZ: ***, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten September 2022 bis Mai 2023 einen Übergenuss in Höhe von Euro 3.305,82 bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023 einen Übergenuss in Höhe von Euro 3.544,19 genossen hat.
Dieser Übergenuss entstand dadurch, dass weil keine Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten ist, von der belangten Behörde vorab nur ein Taschengeld DD § 5 Abs. 4 TMSG gewährt wurde, um einen weiteren Anstieg des Übergenusses zu verhindern. Nach Vorlage der Bestätigungen zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im jeweiligen Monat wurde eine Nachberechnung durchgeführt und ein kleiner Betrag zur Deckung des Übergenusses einbehalten und der restliche Anspruch für den jeweiligen Monat an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. In weiterer Folge sind die stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin weniger geworden, sodass die belangte Behörde die Berechnung insofern geändert hat, dass sie der Beschwerdeführerin für den halben Monat den Richtsatz für „alleinstehende Volljährige“ sowie den halben Monat den Richtsatz „Taschengeld“ laut § 5 Abs. 4 TMSG zugesprochen bekam. Diese erschien für die belangte Behörde die beste Berechnung DD Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde zu sein, um einen weiteren Anstieg des Übergenusses zu verhindern und eine neuerliche Notlage abzuwenden. Beweis: Stellungnahme der belangten Behörde anlässlich der Aktenvorlage vom 09.10.2023 ohne Datum.
Die Beschwerdeführerin befand sich im August 2022 neun Tage in stationärer Behandlung, den ganzen September, Oktober und November 2022 sowie im Dezember 2022 19 Tage.
Im Jänner 2023 befand sich die Beschwerdeführerin 27 Tage in stationärer Behandlung, im Februar 2023 acht, im März 2023 vierzehn, im April 2023 sechs sowie im Mai 2023 21 Tage.
Sohin hat sich der im angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 festgestellte Überbezug von Euro 3.305,83 ergeben.
III.Beweiswürdigung:
Diese getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sie sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage bzw. aufgrund den angesprochenen teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Zeiträume Juni 2023, Juli 2023 und August 2023, in denen die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik aufhältig war, wurden anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung von beiden Parteien außer Streit gestellt bzw. ergeben sich diese Zeiträume aus den im behördlichen Akt befindlichen Aufenthaltsbestätigungen der Tirol Kliniken.
Der mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Übergenuss in Höhe von Euro 3.305,82 laut Übergenusstabelle im behördlichen Akt beginnend mit dem Monat August 2022 bis Mai 2023 wurde anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenso rein rechnerisch als richtig anerkannt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9 für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.
Der Ausgangsbetrag für Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 27.12.2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG Euro 733,46, gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 10.01.2023 für das Jahr 2023 Euro 790,23.
Gemäß § 2 Abs. 6 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
Gemäß § 5 Abs. 4 TMSG wird im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 10.01.2023 für das Jahr 2023 beträgt der Mindestsatz für Taschengeld nach § 5 Abs. 4 TMSG Euro 168,58.
Ein gemeinsames Merkmal der in § 5 Abs. 4 TMSG aufgezeigten Einrichtungen ist der längerfristige Aufenthalt und Planbarkeit des Aufenthalts. Nach dem Zweck des Gesetzes wird dieses auch für Krankenanstalten gelten und ist nach dem Normzweck eine Taschengeldgewährung für langfristige, planbare Aufenthalte in Krankenanstalten außer Frage zu stellen. Die Materialien zum TMSG (Regierungsvorlage/Erläuternde Bemerkungen 498/2010 Seite 20) gehen davon aus, dass – in diesen Fällen – ein über die Befriedigung kleiner alltäglicher Bedürfnisse hinausgehender Aufwand nicht anfalle, was aber für den Fall von kurzfristigen Akutaufnahmen in Krankenanstalten wohl nicht gelten kann.
Die Mindestsicherung dient der Abwehr einer Notlage.
Im Gegenstandsfall sind aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung der Beschwerdeführerin häufige stationäre Aufenthalte notwendig, die jedoch allesamt einen Akutzustand zum Anlass haben. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Gegenstandsfall auch nicht auf einen – von vornherein geplanten – Krankenhausaufenthalt einstellen, sondern wurde jeweils akut für ein bis wenige Tage stationär aufgenommen. Bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes ist es der Beschwerdeführerin sohin nicht möglich sich von vornherein auf planbare Tage des Krankenhausaufenthaltes mit entsprechender Versorgung an Nahrung einzustellen, weitere Bestandteile des Lebensunterhaltes DD § 2 Abs. 6 TMSG bleiben auch bei Krankenstandsaufenthalten ungedeckt. Nur bei einer entsprechenden Planbarkeit oder bei Vorliegen eines ununterbrochenen Aufenthalts in einem Krankenhaus in entsprechender Länge ist es Leistungsbeziehern möglich, betreffend die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu reagieren.
Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, zunächst Taschengeld zuzuerkennen und im Nachhinein die Leistung dem tatsächlichen Bedarf anzupassen ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht geeignet, die Notlage der Beschwerdeführerin abzuwehren, vielmehr wird dadurch in Kauf genommen, dass der Lebensbedarf in den Zeiten ohne Krankenstandsaufenthalt nicht gedeckt ist.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Leistungszeitraum (Juni und Juli 2023) jeweils den Richtsatz für „alleinstehende Volljährige“ mithin Euro 790,23 zur Anwendung bringen müssen, weil der gegenständlich vorübergehende Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin im Juni 2023 im Ausmaß von 11 Tagen und im Juli im Ausmaß von 9 Tagen eine Taschengeldgewährung nach § 5 Abs. 4 TMSG nicht rechtfertigt. Es war daher diesbezüglich wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zur Rückerstattungspflicht infolge der Festsetzung eines Übergenusses von Euro 3.305,82 ergibt sich Folgendes:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr. 99/2010 idF LGBl. Nr. 52/2017 (§ 20, 22 sowie 32) lauten wie folgt:
„§ 20
Rückerstattung von Leistungen
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
§ 22
Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher
(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
a) er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
b) nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
c) er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),
d) ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
a) zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,
b) zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,
c) im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,
d) im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und
e) vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.
(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.
§ 32
Anzeigepflicht
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.“
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid wie auch in ihrer Beschwerdevorentscheidung in rechtlicher Hinsicht auf die Bestimmung des § 32 TMSG ohne nähere Begründung.
Voraussetzung für eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen ist gemäß § 20 Abs. 1 TMSG zunächst das Vorliegen einer der in den lit a bis c genannten Voraussetzungen. Offensichtlich ging die belangte Behörde im gegenständlichen Fall sowohl im angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023 von der Verletzung der Anzeigepflicht nach lit c aus. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde jedoch zwischen den Parteien einvernehmlich außer Streit gestellt, dass mit der Klinik Z eine Vereinbarung besteht, dass diese die Bestätigungen über die stationären Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin per E-Mail an das Sozialamt als auch an die Erwachsenenvertreterin übermittelt, dies seit jenem Zeitpunkt als mit 31.08.2022 BB als Erwachsenenvertreterin für die Beschwerdeführerin bestellt wurde. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann daher im konkreten Fall nicht erblickt werden. Damit liegt aber auch keine der von § 20 Abs. 1 lit a bis c TMSG geforderten Voraussetzungen für die Rückerstattung von Leistungen vor und kann die Rückforderung nicht auf diese Bestimmung gestützt werden.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Rückersatzleistung im Gegenstandsfall auch nicht auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 TMSG gestützt werden kann. Demnach ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde (lit a), nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte (lit b), er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7) (lit c) oder ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird (lit d). Die in lit d angeführten vorläufigen Leistungen beziehen sich dabei nach § 31 Abs 2 TMSG nur auf Fälle, in denen Beschwerde erhoben wurde und normiert, dass auch in diesen Fällen die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen vorläufig zu erbringen sind. Weder dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt noch dem angefochtenen Bescheid ist im Ansatz eine der genannten Voraussetzungen zu entnehmen, vielmehr stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 bzw. auch die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2023 wie oben ausgeführt auf eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 20 Abs 1 lit c TMSG. Somit scheidet auch eine Rückforderung nach § 22 TMSG mangels Vorliegen der Voraussetzungen aus.
Im Ergebnis liegt somit weder eine Voraussetzung für die „Rückerstattung von Leistungen“ DD § 20 TMSG noch eine Voraussetzung für den „Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher“ DD § 22 TMSG vor. Beide genannten Bestimmungen bieten keine Grundlage für eine allgemeine Rückzahlungspflicht eines ohne Verschulden bezogenen Übergenusses. Somit war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, was die Feststellung des Übergenusses in Höhe von Euro 3.305,82 betrifft, ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage DD Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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