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LVwG-2024/39/1882-2Landesverwaltungsgericht06.11.2024
unzulässigen Freizeitwohnsitznützung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 16.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 14 Stunden) auf Euro 9.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird, dies mit der Maßgabe, dass es im Spruch bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) richtig mit „§ 13 a Abs 3 TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 63/2023“ zu lauten hat.
2. Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde werden mit Euro 900,00 neu festgesetzt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Gegen die Beschwerdeführerin erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.06.2024, Zl ***:
„AA, geb. XX.XX.XXXX, wh. in Y, **** Z, Adresse 1, ist Eigentümerin der Wohnung in **** W, Adresse 2, auf der Liegenschaft EZ ***, Gst. Nr. **1, KG W. Laut Anzeige der Gemeinde W vom 07.02.2024 hat die Beschuldigte die Wohnung zum Zwecke als Freizeitwohnsitz anderen (konkret BB, CC, DD, EE) zumindest im Zeitraum vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 zur Verfügung gestellt, obwohl ihr die Benützung und Zurverfügungstellung der Wohnung zu Zwecken eines Freizeitwohnsitzes rechtskräftig untersagt wurde. Die Beschuldigte selbst ist im Bundesgebiet nicht mit Wohnsitz gemeldet. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet, oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt.
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde eine Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 vorgeworfen und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 16.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfalle einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen und 14 Stunden) verhängt. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde vorgeschrieben.
In dagegen erhobener Beschwerde wird vorgetragen, dass der Erhebungsbeamte unzutreffend davon ausgegangen sei, dass ihre Kinder einen Skiurlaub gemacht hätten, wobei er das Vorhandensein von Skiausrüstung hervorgehoben habe. Ihre Kinder wären zur Reinigung der Wohnung, der Räumung des Hausrates und der Mitnahme der Skiausrüstung (Ski und Skibekleidung), von welcher es tatsächlich eine Menge in der Wohnung und im Skikeller gegeben habe und welche in den 20 Jahren, in denen die Familie zum Skifahren nach W gekommen wäre, angeschafft worden wäre, dort gewesen.
Über Bitte des Immobilienmaklers, die Wohnung aufzuräumen, einige Reparaturen durchzuführe und lose Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen, wären ihre Kinder mit 2 Kombi-Vans und aus Sicherheitsgründen mit jeweils zwei Fahrern für die 1000 km lange Strecke nach W gefahren.
Abfahrt wäre am 03.02.2024 morgens, Ankunft gegen Mitternacht gewesen, am 04.02.2024 hätten die Kinder gerastet, am 05.02.2024 Arbeiten und Reparaturen durchgeführt, am 06.02.2024 geputzt und nach Mittag wären sie zur Entspannung Ski gefahren. Am 07.02.2024 wären die Gegenstände (Skiausrüstung, Kleidung, Haushaltswaren) zum Verladen bereit und die Abfahrt für den nächsten Tag geplant gewesen. Die Fahrt dauere ca 12 Stunden.
Am Kontrolltag 07.02.2024 hätte der Beamte die bereitgehaltenen Sachen, darunter auch die umfangreiche Skiausrüstung gesehen, die durchgeführten Arbeiten (reparierte Steckdosen, Erneuerung der Wandanstriche, Anpassung der Küchenschränke, Austausch zweier Beleuchtungskörper, Wachsen des Parketts, Reinigung des Badezimmers, usw) habe er nicht gesehen bzw nicht sehen wollen. Sie habe den Eindruck, der Beamte hätte mit seinen Festhaltungen zum Vorhandensein von Ski- und Rodelausrüstung, von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken auf dem Balkon, dem Vorhandensein von scheinbar nicht benutztem oder nur wenigem Malermaterial und Werkzeug, aufgeklebter Vignette für das Jahr 2024 auf einem der Fahrzeuge den Eindruck erwecken wollen, dass ihre Kinder dort im Skiurlaub gewesen wären. Ergebnisse sollten objektiv benannt sein. Hinweise auf die Arbeit der Kinder würden minimiert, mögliche Hinweise auf eine Freizeitwohnsitznutzung betont, die Autotypen als scheinbar teure Autos hervorgehoben. Ein Auto gehöre einem Freund, das Auto mit aufgeklebter Vignette der Beschwerdeführerin, mit diesem müsse ihr Ehemann bei seinen beruflichen Reisen manchmal auch durch Österreich reisen, es diene jedoch nicht für längere Urlaube in Österreich.
Nach anfänglicher Verweigerung aufgrund eher aggressiver Haltung des Beamten wäre sodann jedoch zur Feststellung des Zustandes der Wohnung Zutritt gewährt worden, eine Berichterstattung über den Zustand der Wohnung beim Auszug sehe die Beschwerdeführerin jedoch keine. Es handle sich um eine einseitige subjektive Feststellung, die ein negatives Bild vermitteln solle.
Die Beschwerdeführerin könne nur bestätigen, dass ihre Kinder nicht für einen Skiurlaub dort gewesen wären, sondern zur Ordnungsschaffung und Verbringung der restlichen Sachen nach Y.
Nach der ersten Verurteilung habe sie die Wohnung sofort zum Verkauf angeboten, den Maklervertrag am 13.11.2023 unterzeichnet, die Wohnung sei leider noch nicht verkauft.
Der Beschwerdeführerin wäre nicht bewusst gewesen, dass sie sich beim Betreten der Wohnung bei der Gemeinde melden habe müssen, einen Brief oder eine Anweisung dazu habe sie niemals erhalten. Sie habe in gutem Glauben ihre Kinder in die Wohnung geschickt um Ordnung zu schaffen und die Wohnung zu räumen.
Die Strafhöhe stehe in keinem Verhältnis zum behaupteten Verstoß und beruhe auf einer voreingenommenen Feststellung des Gemeindebeamten. Sie könne diese nicht bezahlen, verfüge über ein monatliches Einkommen von nur 1400 Euro, müsse bereits eine auferlegte Geldstrafe sowie Abgabe in Raten bezahlen. Die Wohnung sei nicht abbezahlt, monatliche Zinsen und allgemeine monatliche Wartungskosten würden anfallen. Sie habe in gutem Glauben ihre Kinder zu Wartungsarbeiten und zur Entrümpelung der Wohnung geschickt.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Strafverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 wegen angelasteter Überlassung einer Wohnung zur unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung.
Die vier Kinder der Beschwerdeführerin haben sich im Zeitraum vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 in der Wohnung Adresse 2, **** W, aufgehalten. Die Kinder sind im Auftrag der Beschwerdeführerin, die Wohnung zur Vorbereitung auf den beabsichtigten Verkauf auszuräumen, zu reinigen und einige Reparaturen durchzuführen, nach W gefahren.
Am Samstag (03.02.2024) verließen die Kinder Y, Ankunft in W war am Samstag gegen Mitternacht. Den Sonntag (04.02.2024) nutzten die Kinder zur Erholung. Dienstagnachmittag (06.02.2004) gingen die Kinder zum Entspannen Skifahren. An den übrigen Tagen wurden Arbeiten in der Wohnung durchgeführt. Zumindest 1,5 Tage wurde der Aufenthalt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung damit für Erholungszwecke genutzt, in der Wohnung wurde auch übernachtet.
Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich um keinen genehmigten Freizeitwohnsitz. Im Tatzeitraum lag auch kein Tatbestand vor, der die Nutzung der Wohnung für Freizeitzwecke nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ermöglicht hätte.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 21.04.2023, ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin die weitere Benützung dieser Wohnung in W als Freizeitwohnsitz untersagt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2023, LVwG-2023/22/1984-5 (ergangen zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.06.2023, ***) wurde die Beschwerdeführerin (neben Bestrafung wegen eigener unzulässiger Nutzung) für die unrechtmäßige Zurverfügungstellung der Wohnung an Familienmitglieder zu Freizeitwohnsitzzwecken seit dem Erwerb der Immobilie im Jahre 2004 zumindest bis zu 21.04.2023 bestraft.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus der vorliegenden Aktenlage – dabei insbesondere aus dem Sachverhaltsbericht gemäß der Anzeige des Amtsleiters der Gemeinde W vom 07.02.2024 - sowie andererseits aufgrund der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel. Verfahrensmäßige Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnisse, die in der Beweiswürdigung aufzulösen gewesen wären, liegen im Gegenstandsfall nicht vor.
Unstrittig ist, dass sich die vier Kinder der Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum in der Wohnung in W aufgehalten, dort diverse Arbeiten in Vorbereitung auf einen geplanten Verkauf der Wohnung durchgeführt haben. Diese Feststellungen basieren auf dem eigenen Beschwerdevorbringen sowie daneben auf dem Sachverhaltsbericht der Gemeinde W. Aus diesen geht hervor, dass bei – zunächst verweigerter - letztlich jedoch erfolgter Nachschau durch die kontrollierenden Organe in der Wohnung erhoben werden konnte, dass die Wohnung aufgeräumt und besenrein war.
Die Nutzung der Wohnung am Tag nach der Ankunft zu Ruhe- und Erholungszwecken sowie die Nutzung eines Nachmittags zum Skifahren steht ebenfalls aufgrund eignen Beschwerdevorbringens fest und ist unstrittig gestellt. Am Umstand, dass in der Wohnung aufgetragene Arbeiten durchgeführt wurden, hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel. Auch aus dem Erhebungsbericht der Kontrollorgane ergibt sich der Umstand der Aufgeräumtheit und Besenreinheit der Wohnung bei durchgeführter Besichtigung.
Dass die Kinder der Beschwerdeführerin über deren Auftrag zur Verrichtung von Räumungs- und Reinigungsarbeiten nach W gefahren sind, ist durch eigene Angabe der Beschwerdeführerin festgestellt, sind diese Aussagen glaubhaft, und wurden laut behördlichem Sachverhaltsbericht durchgeführte Arbeiten auch anlässlich der Besichtigung der Wohnung durch die Kontrollorgane festgestellt.
Die festgestellte Unzulässigkeit der Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken gründet sich auf die gegebene Aktenlage, dabei insbesondere auf den im Akt einliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 21.04.2023 betreffend die Untersagung der Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz sowie auch auf die aktenkundige Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2023, mit dem die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Verwendung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken sowohl durch sie selbst als auch durch Überlassung an Familienmitglieder bestraft wurde.
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBL Nr 43/2022, lautet auszugsweise:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(idF LGBl Nr 78/2023)
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
….
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, vorliegt.
…
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
….
(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
…
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(idF LGBl Nr 63/2023)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
….
[…]
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
[…]
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
[…]“
V.Erwägungen:
Zur objektiven Tatseite:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Wohnung ihren Kindern überlassen, wobei die Wohnung von diesen neben der Durchführung aufgetragener Reinigungs-, Sanierungs- und Räumungsarbeiten auch zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt wurde. Es wurde auch in der Wohnung übernachtet. Angesichts schon des zum Entspannen im Skigebiet genutzten Nachmittag sowie auch des Erholungszweckes dienenden ersten Aufenthaltstages kann nicht von einem ausschließlichen Arbeitsaufenthalt gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin hat damit die objektive Tatseite zu verantworten.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Der Beschwerdeführerin ist jedoch eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen.
Die Beschwerdeführerin wusste, dass die gegenständliche Wohnung nicht zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt werden darf, so ihr nämlich bereits bescheidmäßig die weitere Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz rechtskräftig untersagt und über sie auch bereits eine Strafe wegen eigener rechtswidriger Freizeitwohnsitznutzung und im Besonderen auch wegen Überlassung der gegenständlichen Wohnung an Familienangehörige zur unzulässigen Benützung als Freizeitwohnsitz rechtskräftig verhängt wurde.
Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erteilung ihres Auftrages zur Fahrt nach W zur Durchführung den Verkauf vorbereitender Arbeiten in der Wohnung dafür Sorge getragen hätte - dies etwa durch entsprechende Anweisungen bzw Verbote an ihre Kinder, oder durch Ergreifung sonstiger geeigneter Maßnahmen (Nachfragen uä) -, dass eine freizeitmäßige Nutzung durch die Kinder nicht erfolgt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz vorgebracht.
Dass die Beschwerdeführerin bei Erteilung ihres Auftrages dabei vorsätzlich, dh im Wollen bzw im Ernstlich-Für-Möglich-Halten einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung durch ihre Kinder und im Sich-Damit-Abfinden gehandelt hätte – wie dies der Schuldvorwurf der belangten Behörde ist – lässt sich jedoch aus dem Verfahrensgeschehen in dieser Weise nicht ableiten.
Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. In Anbetracht der ihr aufgrund des einschlägigen Vorgeschehens (Benützungsuntersagungsauftrag, rechtskräftige Bestrafung) bekannten Unzulässigkeit der Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz handelte sie doch ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, da – im Hinblick insbesondere auch auf den Umstand, dass ein zumindest mehrtägiger Aufenthalt ihrer Kinder vor Ort geplant und zur Durchführung der Arbeiten erforderlich war - der Eintritt des dem § 13a Abs 1 zweiter Fall TROG 2022 entsprechenden Tatbildes, nämlich, dass die Kinder im Zuge ihres beauftragten Aufenthalts zur Reinigung und Räumung der Wohnung diese zumindest zeitweilig auch zu Freizeit- und Erholungszwecken nutzen, geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Eine gegenteilige Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Die Beschwerdeführerin hat sich auch nicht – wie sie dies selbst zu erkennen gibt - vor Überlassen der Wohnung bei der zuständigen Behörde erkundigt, unter welchen Voraussetzungen die vom Benützungsverbot betroffene Wohnung benützt und damit an ihre Kinder überlassen werden darf. Die Erteilung einschlägiger Anweisungen und Anleitungen – wie dies die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung entgegenhält – ist dabei nicht Aufgabe der Behörde. Vielmehr stünden entsprechende Nachfragen bei erachteter Unklarheit in der Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin.
Da die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, dies nämlich durch Überlassen der Wohnung an ihre Kinder, welche die Wohnung im Zuge des Aufenthaltes auch für Erholungs- und Freizeitzwecke nutzten, und die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Tat zumindest grob fahrlässig zu verantworten und damit schuldhaft verwirklicht hat, war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung dem Grunde nach zu bestätigen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden – insbesondere angesichts der in Tirol eingeschränkten als Dauersiedlungsraum nutzbaren Gebiete -, und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von besonderer Bedeutung. Diesen Zielen und Schutzinteressen hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie ausgeführt – von zumindest grob fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Der Beschwerdeführerin war aufgrund des an sie erteilten einschlägigen Benützungsuntersagungsauftrages bekannt, dass die Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Straferschwerend war zu werten, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen auf der gleichen Neigung beruhenden Taten verurteilt wurde (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2023) und auch eine Strafe nach § 67 Abs 1 lit m TBO 2022 (GZ ***) verhängt wurde.
Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Sowohl die Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sind nicht verpflichtet, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.
Zu ihren Einkommen-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie über ein monatliches Einkommen von 1.400,00 Euro verfüge, bereits Geldstrafen und Abgaben in monatlichen Raten zu begleichen habe. Die Wohnung wäre noch abzubezahlen, monatliche Wartungskosten zu begleichen.
Bei der Bemessung der Strafe war zu berücksichtigten, dass der vorgeworfene Tatzeitraum lediglich zumindest 5 Tage umfasst. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt erscheint dem erkennenden Gericht die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 16.000,00 Euro als unverhältnismäßig hoch, dies auch in Relation gesehen zur verhängten Geldstrafe von 8.000,00 Euro für einen Zeitraum von zumindest 15 Jahren durch Entscheid des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2023.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, insbesondere des nicht unerheblichen Unrechtsgehalts und der aufgezeigten Erschwerungsgründe, dem andererseits aber gegenüberstehend der kurze Tatzeitraum und auch die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, erscheint eine reduzierte Strafe in nun verhängter Höhe, somit von 22,5% des zulässigen Strafrahmens bis zu Euro 40.000,00, als ausreichend und schuld- und tatangemessen, aber auch notwendig, um einerseits die Beschwerdeführerin künftighin von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten, andererseits aber auch aus generalpräventiven Gründen, soll doch jedermann unmissverständlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung von Freizeitwohnsitzregelungen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung sind nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Norm doch einem erheblichen öffentlichen Interesse.
Die Fundstelle der Strafsanktionsnorm war zu benennen.
Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe waren keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben (§ 52 VwGVG). Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde waren neu festzusetzen.
Auf Aufschub oder Teilzahlung von Geldstrafen unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen sei hingewiesen (§ 54b Abs 3 VStG).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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