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LVwG-2024/18/1537-17•LVwG T LVwG-2024/18/1537-17
LVwG-2024/18/1537-17Landesverwaltungsgericht06.11.2024
Betriebsanlage<br/>Änderung<br/>Vereinfachtes Verfahren<br/>Partei<br/>Aufträge<br/>Feststellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der Verlassenschaft nach AA, vertreten durch den BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der EE vom 26.04.2024, Zl *** (mitbeteiligte Partei/Konsenswerberin: CC, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z), betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2024,
zu Recht:
1. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde werden die Spruchpunkte I. und II. insofern neu formuliert, als dass nach Maßgabe der im behördlichen Verfahren eingereichten, mit einem Genehmigungsvermerk der EE versehenen Pläne und sonstigen Unterlagen und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Nutzflächenermittlung in der Beilage zum E-Mail vom 19.09.2024 (OZ 7) und der nachgereichen Geräteliste in der Stellungnahme vom 11.10.2024 (OZ 12) festgestellt wird, dass die Betriebsanlage Gastgewerbe/FF“ in **** Z, Adresse 2 (Gp .***, KG Z Stadt), der CC die Voraussetzungen nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, nämlich dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt, erfüllt.
2. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Auflagen gelten als Aufträge nach § 359b Abs 3 GewO 1994. Folgender zusätzlicher Auftrag wird erteilt:
Die Markisen für den Gastgarten (samt den an der Markisenunterkonstruktion montierten Infrarotstrahlern) dürfen nicht ausgeführt werden bzw sind allfällig vorhandene Markisen in diesem Bereich zu entfernen.
3. Die Beschwerde wird, soweit damit das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorgebracht wird, als unbegründet abgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der EE vom 19.08.2019, Zl ***, genehmigten Betriebsanlage in der Betriebsart Gastgewerbe/FF mit Standort in **** Z, Adresse 2, Gp **1, KG Z-Stadt, nach Maßgabe der signierten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung diverser Auflagen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzes erteilt (Spruchpunkt I.) Davon ausgenommen waren ausdrücklich die Markisen im Gastgarten, welchen in Spruchpunkt II. die gewerbebehördliche Genehmigung versagt wurde.
Dagegen erhob die als Nachbarin im Verfahren beteiligte Verlassenschaft durch ihren Kurator Beschwerde, in welcher sie sich im Wesentlichen zusammengefasst gegen die beantragte Verlängerung der Betriebszeiten sowie die Anbringung der Infrarotstrahler auf der Terrasse aussprach. Weiters bemängelt werde das Fehlen von organisatorischen Maßnahmen gegen das Verweilen von Personen beim Notausgang „GG“. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid in diesem Sinne aufzuheben oder abzuändern und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in den Bescheid der EE vom 19.08.2019, Zl ***, den Antrag vom 04.07.2022, mit welchem um die nunmehr beschwerdegegenständliche Änderung angesucht wurde, in die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 18.07.2022, in die Verhandlungsschrift vom 01.02.2023, in die signierten Projektsunterlagen vom 16.06.2023, eingereicht mit E-Mail vom selben Tag und in das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 25.07.2023. Im Beschwerdeverfahren hat die Konsenswerberin mit Schreiben vom 19.09.2024 (OZ 7) eine Auflistung der betrieblich genutzten Flächen sowie der Verabreichungsplätze nachgereicht. Mit Schreiben vom 11.10.2024 (OZ 12) wurde eine finale Geräteliste, aus welcher sich ua die elektrische Anschlussleistung ergibt, übermittelt und diese Liste gleichzeitig zum Antragsgegenstand erhoben. Weiters Beweis aufgenommen wurde durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2024, im Zuge welcher die Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der Konsenswerberin Vorbringen erstatteten und der gewerbetechnische Amtssachverständige in Ergänzung zu seinen im Beschwerdeverfahren bereits erstatteten schriftlichen Stellungnahmen vom 01. und 15.10.2024 einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Die gegenständliche Betriebsanlage wurde zuvor mit Bescheiden der EE vom 09.01.2008, Zl ***, und vom 19.08.2019, Zl ***, gewerberechtlich genehmigt.
Anlässlich des Antrags vom 04.07.2022 wurde der Konsenswerberin mit dem angefochtenen Bescheid die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in der Betriebsart Gastgewerbe/Cafe-Bar mit Standort in **** Z, Adresse 2, Gp **1, KG Z-Stadt, nach Maßgabe der signierten Projektsunterlagen vom 16.06.2023 sowie unter Vorschreibung diverser Auflagen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzes erteilt (Spruchpunkt I.) Davon ausgenommen waren ausdrücklich die Markisen im Gastgarten, welchen aus brandschutztechnischen Gründen in Spruchpunkt II. die gewerbebehördliche Genehmigung versagt wurde. Ebenfalls nicht von der erteilten Genehmigung umfasst sind somit die projektsgemäß vorgesehenen Infrarotstrahler auf der Terrasse, zumal diese an der Markisenunterkonstruktion montiert werden hätten sollen.
Das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte übersteigt nicht 300 kW. Die detaillierten Zahlen können den nachfolgenden Auflistungen entnommen werden:
Bild im Original als pdf ersichtlich
Die mit E-Mail vom 11.10.2024 eingereichte und zum Antragsgegenstand erhobene Geräteliste (siehe oben) ist aus sicherheitstechnischer Sicht unbedenklich. Sämtliche Geräte weisen eine CE-Konformitätserklärung auf.
Die an die Betriebsanlagen angrenzende Gp .**2 steht im Eigentum der beschwerdeführenden Verlassenschaft.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den früheren Genehmigungen und zum Umfang des beschwerdegegenständlichen Änderungsverfahrens ergeben sich aus den zitierten Dokumenten, welche Teil des vorliegenden Behördenaktes sind. Die Feststellung zu den Markisen und den Infrarotstrahlern ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit den signierten Projektsunterlagen (Seite 12) und sind unstrittig.
Die Feststellungen zur Betriebsgröße und zur Anschlussleistung ergeben sich aus den Angaben in den signierten Projektsunterlagen vom 16.06.2023, welche im Beschwerdeverfahren mit Eingaben vom 19.09. und 11.10.2024 nochmals im Detail aufgeschlüsselt bzw aktualisiert wurden (siehe abgebildete Auflistungen). Diese Angaben wurden vom beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen für schlüssig befunden. Die von der Beschwerdeführerin an der Flächenaufstellung geäußerten Zweifel, wonach zB auch Flächen aus dem 4. und 5. Untergeschoss zu berücksichtigen seien, konnten in der Verhandlung ausgeräumt werden. Zusammengefasst konnten keine wesentlichen Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten aufgezeigt werden, sodass die Angaben der Konsenswerberin der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Dass gegen die aktualisierte Geräteliste aus fachlicher Sicht kein Einwand besteht, bestätigte der gewerbetechnische Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum Eigentum der Beschwerdeführerin gründet auf dem im Akt einliegenden Eigentümerverzeichnis in Zusammenschau mit den unstrittigen Angaben des Kurators der Beschwerdeführerin.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 130/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 74
Betriebsanlagen
(…)
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(…)
§ 75
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
§ 77
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
–des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
–eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
–des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
–des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
–eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
§ 359b.
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(…)
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zur gegenständlichen Betriebsanlage benachbarte Grundeigentümerin und somit Nachbarin iSd § 75 Abs 2 GewO 1994.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Änderung der hier in Rede stehende Betriebsanlage gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 im ordentlichen Verfahren genehmigt.
Nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist das vereinfachte Verfahren gemäß Abs 2 leg cit durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. Liegen sohin diese Voraussetzungen vor, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen; eine Wahlmöglichkeit für die Behörde oder das Verwaltungsgericht zwischen dem ordentlichen Verfahren und dem vereinfachten Verfahren besteht in diesem Fall nicht.
Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind (vgl. VwGH 21.12.2004, Zl 2002/04/0169 uva).
Im vereinfachten Verfahren kommt den Nachbarn gemäß § 359b Abs 2 GewO 1994 lediglich ein sogenanntes Anhörungsrecht zu. Nur in Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, besitzen sie Parteistellung. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 359b Abs 2 letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO 1994 zu relevieren (vgl VwGH 30.1.2019, Ra 2017/04/0138; 11.10.2021, Ra 2020/04/0179 bis 0181-3).
Wie aus vorliegenden Unterlagen und den Feststellungen zweifelsfrei ersichtlich, überschreitet die gegenständliche Betriebsanlage das in § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 normierte flächenmäßige Ausmaß von maximal 800 m² sowie die elektrische Anschlussleistung von maximal 300 kW nicht. Damit ist jedoch zwingend verbunden, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren in das sogenannte vereinfachte Verfahren zu wechseln hat.
Es ist nicht erforderlich, dass – wie die Beschwerdeführerin vermeint – die gegenständliche Betriebsanlage zusätzlich auch einen Anwendungsfall der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 (vgl § 1 Z 1) darstellt. Wie sich aus § 359b Abs 2 GewO 1994 ergibt, ist es ausreichend für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens, wenn eine der Voraussetzungen des Abs 1 vorliegt. Auch sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Bestimmungen für eine Gesamtanlage in § 356e GewO 1994 anwendbar wären und daher ein einheitliches Betriebsanlagenverfahren durchzuführen sei, verfehlt. Dem Gesetzeswortlaut zufolge müsste das Ansuchen verschiedene Gewerbebetriebe betreffen, was gegenständlich nicht der Fall ist. Allein die gemeinsame Nutzung eines (öffentlichen) Aufzuges reicht dafür jedenfalls nicht aus. Auch wird im gegenständlichen Verfahren keine Spezialgenehmigung gemäß § 356e GewO 1994 erteilt.
Aufgrund der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens kommt der Beschwerdeführerin sohin lediglich das Recht zu, die Frage der Verfahrensart geltend zu machen. Dass ein Wechsel in das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 im Raum steht, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftlich und zuletzt auch mündlich in der Verhandlung thematisiert. Das oben erwähnte Anhörungsrecht iSd § 359b Abs 2 GewO 1994 wurde somit jedenfalls gewahrt.
Wie festgestellt, konnte jedoch die Richtigkeit der maßgeblichen Kenngrößen nicht in Zweifel gezogen werden konnten. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Soweit in der Beschwerde materielle Interessen, wie zB unzumutbare Belästigungen durch Lärm geltend gemacht werden, ist die Beschwerde unzulässig und daher zurückzuweisen (vgl oben Spruchpunkt 3.). Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vorgebrachten Beeinträchtigungen erfolgte zwar zum Teil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, hätte jedoch grundsätzlich nicht zu erfolgen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 359b RZ 24).
Bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages hat das Verwaltungsgericht dann, wenn sich aus diesem Ansuchen ergibt, dass die Anlage den in § 359b Abs 1 GewO 1994 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspricht, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erlassen (vgl VwGH 21.06.1993, 90/04/0240; 22.04.1997, 97/04/0037; 15.03.2017, Ra 2017/04/0024, 11.10.2021, Ra 2020/04/0179 bis 0181-3). Da im gegenständlichen Fall ein Wechsel in das vereinfachte Verfahren geboten waren, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Feststellung in Spruchpunkt 1. getroffen.
Weiters war in Spruchpunkt 2. einerseits klarzustellen, dass die Auflagen des angefochtenen Bescheides als Aufträge gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 zu verstehen sind. Andererseits war die Nichtausführung bzw Entfernung der Markisen auf der Terrasse (samt Infrarotstrahler) als zusätzlicher Auftrag vorzuschreiben. Da die Versagung aus brandschutztechnischen Gründen erfolgte, war die Umformulierung zu einem Auftrag gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 zur Wahrung der Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 geboten. Andernfalls wäre die Versagung der Genehmigung für diesen Projektsteil aufgrund der notwendigen Neuformulierung des Spruches als Feststellung untergegangen. Dass gleichzeitig auch die an der Markisenunterkonstruktion geplanten Infrarotstrahler hinfällig sind, wurde lediglich klarstellend eingefügt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte auf Grundlage der eindeutigen Rechtslage zur Anwendbarkeit eines vereinfachten Verfahrens sowie zur Parteistellung von Nachbarn in diesem Verfahren getroffen werden. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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