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LVwG-2024/49/2471-3•LVwG T LVwG-2024/49/2471-3
LVwG-2024/49/2471-3Landesverwaltungsgericht05.11.2024
Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Abgabeschuldner Mieter<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner – aufgrund des Vorlageantrages vom 29.7.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.7.2024 – über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Y, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.7.2024, ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt „BB“ auf der Gp **1, KG Z, für das Jahr 2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 15.6.2021, ***, setzte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Abgabenbehörde die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2021 für das vom Beschwerdeführer gemietete Objekt „BB“ auf der Gp **1, KG Z, auf Basis einer Nutzfläche von 54,40 m² gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 9.12.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe mit € 480,00 fest.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid vom 15.6.2021 erhobenen Beschwerde stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Verfassungsgerichtshof bezüglich der Verordnung vom 9.12.2019 einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG.
Mit Erkenntnis vom 11.6.2024, V 358/2023-13, hob der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Verordnungsprüfungsantrags die Verordnung vom 9.12.2019 als gesetzwidrig auf. In der Begründung führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
„2.5.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 20.530/2022 und VfGH 7.3.2022, V 157/2021, sowie 21.09.2023, V 33/2023, festgehalten hat, ist die Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe finanzverfassungsrechtlich eine Zweitwohnsitzabgabe. Als solche soll diese Abgabe den Gemeinden ermöglichen, jene Aufwendungen abzudecken, die durch Zweitwohnsitze in den Gemeinden entstehen. Im Fall der Festlegung der Abgabe mit dem Höchstsatz muss erkennbar sein, dass es sich bei den darzulegenden Aufwendungen um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt. Dabei haben Aufwendungen, die durch Benützungsgebühren oder Fremdenverkehrsabgaben finanziert werden, außer Betracht zu bleiben. Allgemeine Ausführungen etwa zur regionalen oder wirtschaftlichen Stellung einer Gemeinde und deren Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen reichen dagegen nicht hin, den Höchstsatz zu begründen (vgl. VfSlg. 20.530/2022, mit dem Hinweis auf VfSlg. 18.792/2009).
2.5.2. Weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen ist zu entnehmen, welcher Art die nicht durch Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben – im Konkreten durch das Freizeitwohnsitzpauschale (nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. 85/2003) – abgegoltenen finanziellen Belastungen sind, auf die vom Gemeinderat im Rahmen der Festlegung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen ist. Daher erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig (vgl. VfSlg. 20.530/2022).
2.5.3. Hinzu kommt, dass sich die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Höchstsatz auch im Hinblick auf die Verkehrswerte der Liegenschaften in der Gemeinde Z als gesetzwidrig erweist, zumal weder dem Verordnungsakt noch den im Verfahren erstatteten Äußerungen entnommen werden kann, dass die Immobilienpreise im Gemeindegebiet im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich hoch wären. Dass – worauf der Gemeinderat und der Bürgermeister in ihrer gemeinsamen Äußerung hinweisen – im Zeitraum 2018 bis 2022 kaum Baulandgrundverkehr stattgefunden hat, ist demgegenüber unmaßgeblich.“
Mit Erkenntnis vom 28.6.2024, LVwG-***, gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.6.2021 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11.6.2024 Folge und behob den Bescheid.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.7.2024 setzte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Abgabenbehörde die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2024 für das vom Beschwerdeführer weiterhin gemietete Objekt „BB“ auf der Gp **1, KG Z, auf Basis einer Nutzfläche von 54,40 m² nunmehr gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 13.12.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe wiederum mit € 480,00 fest.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 2.7.2024 entspreche wortgleich dem Bescheid vom 15.6.2021. Im Zuge eines Beschwerde- und Gerichtsverfahrens sei die Verordnung vom 9.12.2019 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angesehen worden (Erkenntnis vom 11.6.2024, V 358/2023-13). Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe dementsprechend den Bescheid vom 15.6.2021 mit Erkenntnis vom 28.6.2024, LVwG-***, aufgehoben. Die Verordnung des Gemeinderates Z vom 13.12.2022 sei in § 1 wortgleich mit § 1 der Verordnung vom 9.12.2019. Unter Berücksichtigung der genannten Urteile müsse auch die Verordnung vom 13.12.2022 verfassungswidrig sein und habe keine Gültigkeit. Der Bescheid vom 2.7.2024 müsse daher analog aufgehoben werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2024 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 29.7.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies darin im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen.
Mit Vorlagebericht vom 20.9.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die Abgabenbehörde mit E-Mail vom 29.10.2024 eine ergänzende Stellungnahme zur Verordnung vom 13.12.2022:
„Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2022 im Rahmen des überarbeiteten Landesgesetzblattes Nr. 86/2022 beschlossen, den Höchstsatz der Freizeitwohnsitzabgabe von 100 % auf ca. 86 % zu reduzieren. Diese Entscheidung wurde getroffen, um auf der einen Seite den besonderen Gegebenheiten der Gemeinde Rechnung zu tragen aber auch eine gerechte und ausgewogene Abgabenregelung zwischen allen Gemeindebürgern und den Freizeitwohnsitzpächtern zu schaffen.
Die hohe Anzahl an Freizeitwohnsitzen, die in der Gemeinde Z mit 31 Einheiten im Verhältnis zu 214 Wohneinheiten verzeichnet wird, führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Verwaltung dieser Freizeitwohnsitze erfordert zusätzliche Ressourcen für zb: Erlassung der Abgabenbescheide, Betreuung bei der Direkteinleitung der Schmutzwässer, Ablesung der Trinkwasserversorgung, Erhaltung der Straßeninfrastruktur, Schneeräumung, etc., die durch die Einnahmen aus der Freizeitwohnsitzabgabe gedeckt werden müssen.
Ein weiterer Aspekt, der in die Überlegungen zur Festsetzung des Beitragssatzes einfließt, ist die Tatsache, dass die Vielzahl an Nebenwohnsitzen keinen nennenswerten Niederschlag bei den Abgabenertragsanteilen hat. Dies bedeutet, dass die Gemeinde trotz der hohen Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht in dem Maße von den entsprechenden Einnahmen profitiert, wie es erforderlich wäre, um die Infrastruktur und Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.
Darüber hinaus profitieren die Pächter der Freizeitwohnsitze im W von einer Befreiung von den Mautgebühren der Adresse 2. Diese Maßnahme reduziert weiters die finanziellen Belastungen der Pächter.
In Anbetracht der steigenden Immobilienpreise und der begrenzten Verfügbarkeit von Bauland im Gemeindegebiet ist es von entscheidender Bedeutung, eine ausgewogene und faire Abgabenregelung zu finden, die sowohl den Bedürfnissen der Gemeinde als auch der Freizeitwohnsitzpächter und der Gemeindebürger gerecht wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 13.12.2022 und die Festsetzung des Beitragssatzes für die Freizeitwohnsitzabgabe auf einer fundierten Analyse der aktuellen Situation der Gemeinde basiert und notwendig ist, um den Herausforderungen, die sich aus der hohen Anzahl an Freizeitwohnsitzen ergeben, gerecht zu werden“.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Mieter des Objekts „BB“ auf der Gp **1, KG Z (Bezirk V), auf Basis einer Nutzfläche von 54,40 m², welches von ihm im Jahr 2024 als Freizeitwohnsitz genutzt wird.
Mit Bescheid vom 21.12.1995 stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z aufgrund der Anmeldung vom 3.8.1994 gemäß § 16 Abs 2 TROG 1994 fest, der Freizeitwohnsitz auf Gp **1, KG Z, darf vom Eigentümer CC und vom Verfügungsberechtigten und nunmehrigen Beschwerdeführer weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
Der Freizeitwohnsitz „BB“ umfasst in einem ehemaligen Bauernhaus eine Küche im Erdgeschoß sowie zwei Schlafräume, eine Stube sowie eine Abstellkammer im Obergeschoß.
Der Gemeinderat der Gemeinde Z legte mit Verordnung vom 13.12.2022 die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet für Freizeitwohnsitze von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 480,00 und damit mit ca 86 % des möglichen Höchstsatzes (§ 4 Abs 3 lit b TFLAG) fest.
Der Immobilien-Preisspiegel 2024 der Wirtschaftskammer Österreich weist für das Jahr 2024 nachstehende Miet- und Kaufpreise aus:
„Bild im pdf ersichtlich“
Im Freizeitwohnsitzverzeichnis (Stand 6.5.2024) scheinen für die Gemeinde Z 31 Freizeitwohnsitze auf, was bei einer Gesamtzahl von 221 Wohnungen einer Freizeitwohnsitzquote von 14,0 % entspricht.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich insbesondere auf den Akt der Abgabenbehörde und der Aufstellung der Freizeitwohnsitze aller Tiroler Gemeinden, abrufbar auf der Homepage des Landes Tirol unter www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze (4.11.2024). Das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes, die Nutzfläche und die Nutzung als solches durch den Beschwerdeführer werden von ihm nicht bestritten bzw erfolgte seinerseits kein gegenteiliges Vorbringen.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht.
IV.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2019:
„A. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 4
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(…)
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“
Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022:
„1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(…)
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(…)
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(…)
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(…)
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
(…)
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,
(…)
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
(…)
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a) bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b) bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(…)“
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 13.12.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe:
„Aufgrund des § 4 Abs. 3 und des § 9 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, wird verordnet:
§ 1
Festlegung der Abgabenhöhe der Freizeitwohnsitzabgabe
Die Gemeinde Z legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
a) bis 30 m² Nutzfläche mit 240,00 Euro
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit 480,00 Euro
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit 700,00 Euro
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit 1.000,00 Euro
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 1.400,00 Euro
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 1.800,00 Euro
g) von mehr als 250 m2 mit 2.200,00 Euro
fest.
(…)
§ 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe vom 09.12.2019 außer Kraft.“
V.Erwägungen
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften entsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl zB VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286-11).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFLAG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Für das verfahrensgegenständliche Jahr 2024 entstand somit am 1.1.2024 der Abgabenanspruch.
Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet (§ 3 Abs 1 TFLAG). Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner (§ 3 Abs 3 TFLAG). Wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt, ist Abgabepflichtiger im Sinn des § 77 Abs 1 BAO (VwGH 28.6.2012, 2011/16/0119).
Verfahrensgegenständlich ist der Beschwerdeführer Mieter des Objekts „BB“ und damit gemäß § 3 Abs 3 TFLAG dem Grunde nach Abgabenschuldner.
Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) als Vorgängergesetz zum TFLAG und inhaltlich weitestgehend gleichlautend, trat am 1.1.2020 erstmals eine Rechtsgrundlage in Kraft, die die Einhebung einer Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorsieht. Zielsetzung dabei war – so die Erläuterungen – jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1).
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich – so auch die Erläuternden Bemerkungen – in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Zulässigkeit der Zweitwohnsitzabgabe und ihrer Abgrenzung zu Fremdenverkehrsabgaben auseinander: In seinem Erkenntnis vom 20.6.2009, V 11/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, gerade Zweitwohnsitze im typischen Fall sind Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit, deren Besteuerung auch sachlich zu rechtfertigen ist. Zweitwohnsitzabgaben werden daher auch als Aufwandsteuern qualifiziert und damit als Steuern, deren Ziel es ist, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk [Hrsg], Grundverkehrsrecht [1996] 229 [242 ff]). Weiters verweist der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, nach der „diese Abgaben ihre Rechtfertigung nämlich darin finden, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (zB VfSlg 9624/1983; ferner schon VfSlg 8452/1978, 9609/1983).“ So handelt es sich beim System des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes um keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, da – so die Erläuterungen ausdrücklich – „eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist“ (ErlRV 167/19, 1).
Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TLFAG zutreffen und keine Ausnahme nach § 2 leg cit vorliegt (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551).
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFLAG). Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345). Das Vorliegen der Kriterien des § 1 Abs 2 TFLAG ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG Klarheit besteht (ErlRV 167/19, 2).
Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFLAG. Die Verwendung als Freizeitwohnsitz wurde mit Bescheid vom 21.12.1995 festgestellt und ist dieser damit im Freizeitwohnsitzverzeichnis gemäß § 14 Abs 4 TROG 2022 der Gemeinde Z als Freizeitwohnsitz eingetragen. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen in keinster Weise.
Die Abgabenbehörde ist somit zulässigerweise von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFLAG ausgegangen.
§ 4 Abs 3 TFLAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 bei mindestens € 230,00 und höchstens € 560,00. § 4 Abs 3 zweiter Satz TFLAG fordert bei der Festlegung der Abgabe die Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde. Zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden.
Eine solche Differenzierung in der Abgabenhöhe je nach Region (Höherbelastung von Zweitwohnsitzen in typischen Urlaubsregionen), sofern damit entweder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit (höherer Aufwand) Rechnung getragen werden soll oder sachlich vertretbare Lenkungszwecke verfolgt werden, ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unbedenklich (vgl VfSlg 18.792/2009 mwH).
Mit Verordnung vom 13.12.2022 legte der Gemeinderat der Gemeinde Z die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe für die verfahrensgegenständliche Kategorie mit € 480,00 fest. Die Höhe der Abgabe entsprach dabei betraglich zwar jener der vorherigen Verordnung vom 9.12.2019, jedoch legte der Gemeinderat der Gemeinde Z damit aufgrund den im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) gegenüber dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) geänderten Mindest- und Höchstsätzen die Abgabenhöhe nur mit ca 86 % vom Höchstsatz und nicht mehr mit dem Höchstsatz fest. Die Festlegung erfolgte dabei gemäß § 4 Abs 3 zweiter Satz TFLAG unter Verweis auf die ergänzende Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 29.10.2024 insbesondere unter Bedachtnahme auf die steigenden Immobilienpreise und der begrenzten Verfügbarkeit von Bauland im Gemeindegebiet und der hohen Anzahl an Freizeitwohnsitzen, die zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und zusätzlich erforderlichen Ressourcen führen würden (ua Erlassung der Abgabenbescheide, Betreuung bei der Direkteinleitung der Schmutzwässer, Ablesung der Trinkwasserversorgung, Erhaltung der Straßeninfrastruktur, Schneeräumung).
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol entstanden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers an der Gesetzmäßigkeit der Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die verfahrensgegenständlich anzuwendende Kategorie keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.6.2024, V 358/2023-13, lag insoweit ein anderer Sachverhalt zu Grunde, als der Gemeinderat der Gemeinde Z mit der damit aufgehobenen Verordnung vom 9.12.2019 jeweils die Höchstsätze der vorgesehenen Kategorien festsetzte und diese Festlegungen nicht entsprechend mit dem Vorliegen und dem Nachweis überdurchschnittlicher Aufwendungen begründete. Demgegenüber wird der mögliche Höchstsatz gemäß § 4 Abs 3 lit b TFLAG mit der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Verordnung vom 13.12.2022 nur mehr zu rund 86 % ausgeschöpft. Auch unter Heranziehung der Immobilienpreise für das Jahr 2024, nach denen die Preise für Mietwohnungen, gebrauchte Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser im Bezirk V gegenüber den landesweit durchschnittlichen Preisen zwischen 94 % und 112 % davon betragen, erweist sich die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe mit rund 86 % des Höchstsatzes – und damit unter den Durchschnittssätzen – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol bereits aus diesem Grund als nicht unsachlich.
Des Weiteren lag dem Erkenntnis vom 11.6.2024 die gesetzliche Regelung des § 4 Abs 3 zweiter Satz TFWAG zu Grunde, die bei der Festlegung der Abgabe neben der Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde auch die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze vorsah. Im Gegensatz dazu erfolgte aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 7.3.2022, V 54/2021-11 und V 157/2021-9, und vom 21.9.2023, V 33/2023-9, mit der Nachfolgeregelung im § 4 Abs 3 zweiter Satz TFLAG ab dem Jahr 2023 eine Änderung dahingehend, als dass erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde wahlweise noch ergänzend neben den Verkehrswerten der Liegenschaften berücksichtigt werden können.
Die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG) führen zu § 4 diesbezüglich aus (ErlRV 353/22, 3):
„Da sich das Kriterium der finanziellen Belastungen der Gemeinden, welche durch Freizeitwohnsitze entstehen und nicht bereits durch Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge abgegolten werden, nicht bei allen Gemeinden gleichermaßen als praxistauglich erwiesen hat, sollen diese bei der Festlegung der Abgabenhöhe nur mehr wahlweise berücksichtigt werden. Solche finanziellen Belastungen können etwa der Winterdienst oder die Straßenerhaltung sein. Daher soll grundsätzlich nur mehr der Verkehrswert der Liegenschaften allein maßgebend bei der Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe sein. Soweit der Verkehrswert nicht anderweitig bestimmt werden kann, können für dessen Ermittlung der jährlich erscheinende Immobilien-Preisspiegel der Wirtschaftskammer oder die Basispreise für das Grundstücksrasterverfahren, abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen, herangezogen werden.“
Im Merkblatt für die Gemeinden Tirols (40/2022) wird zum Tiroler Freizeitwohnsitz‐ und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) ebenfalls auszugsweise ausgeführt:
„Da sich das Kriterium der finanziellen Belastungen der Gemeinden, welche durch Freizeitwohnsitze entstehen und nicht bereits durch Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge abgegolten werden, nicht bei allen Gemeinden gleichermaßen als praxistauglich erwiesen hat, sollen diese bei der Festlegung der Abgabenhöhe nur mehr wahlweise berücksichtigt werden. Solche finanziellen Belastungen können etwa der Winterdienst oder die Straßenerhaltung sein. Aus diesem Grund ist nunmehr alleiniges verpflichtend zu berücksichtigendes Kriterium für die Festsetzung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe der Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde. In diesem Zusammenhang wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2022, V54/2021 und V157/2021, sowie auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2022, LVwG‐ 2022/20/2677‐5, hingewiesen.“
Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich die Festlegung der Abgabenhöhe mit 86 % des Höchstsatzes jedoch bereits aufgrund der Immobilienpreise und damit unabhängig von der Berücksichtigung darüberhinausgehender finanzieller Belastungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol als nicht unsachlich.
Die Abgabe kann weiters – so § 4 Abs 3 dritter Satz TFLAG – für bestimmte Teile des Gemeindesgebiets in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, die Festlegung der Beitragssätze könnte dabei nicht für einzelne Objekte, sondern vielmehr nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erfolgen.
Zu bedenken gilt, die Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe ist nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr und ist daher hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen, sondern es kommt auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an (vgl VfSlg 18.792/2009).
Verfahrensgegenständlich liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach von einem Gemeindegebiet auszugehen ist, bei dem die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
Allgemein ist in diesem Zusammenhang auszuführen, ein Gesetz ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Unter Berücksichtigung dieser „Härtefall-Judikatur“ des Verfassungsgerichtshofes sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol auch diesbezüglich keine Bedenken ob der Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der angeführten Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z entstanden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erblickt daher zusammenfassend unter Verweis auf die vorigen Ausführungen keine Gesetzwidrigkeit der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Verordnung und sah daher keine Veranlassung (neuerlich) im Wege eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0009).
Die von der Abgabenbehörde festgesetzte Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2024 für das Objekt „BB“ auf der Gp **1, KG Z, ist somit zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.1.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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