LVwG T LVwG-2024/30/1722-5

LVwG-2024/30/1722-5Landesverwaltungsgericht05.11.2024

Regest

Waffenpass<br/>Taxiunternehmen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/1722-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.1722.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2024, Zl ***, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 04.01.2024 bei der belangten Behörde um die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B im Sinne des WaffG angesucht und diesen Antrag wie folgt begründet:

„Z, am 04.01.2024

Betreff: Ansuchen Waffenpass AA, geb. XX.XX.XXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit darf ich folgendes Ansuchen für einen Waffenpass übersenden:

Ich benötige einen Waffenpass, weil ich regelmäßig eine Tätigkeit ausübe, die mit konkreten Gefahren für Leib und Leben einhergeht. Ich bin unter anderem Taxiunternehmer und fahre zu jeder Tages- und Nachtzeit. Aus diesem Grunde habe ich auch stets höhere Bargeldbeträge bei mir, die ich wohl mehr oder weniger täglich bei einem Banktresor abliefere, aber dennoch regelmäßig auch mitführen muss.

Ein konkretes Erlebnis hat mich bewogen, einen Waffenpass zu beantragen. In der Nacht vom 02.11.2023 auf den 3.11.2023 gegen 3:00 Uhr war ich auf dem Weg vom Büro zum Nachttresor der Bank, um einen Bargeldbetrag von knapp EUR 10.000,00 dort zu deponieren. Dabei bemerkte ich, dass sich von einer Gruppe bestehend aus vier Personen, vermutlich Ausländer, verfolgt und massiv bedrängt wurde. Ich bin der Überzeugung, dass diese Personen davon ausgingen, dass sich Bargeld bei mir hatte, dieses wollten sie mir offenbar abnehmen. Nur eine eilige Flucht schützte mich vor tätlichen Übergriffen. Da ich allein und unbewaffnet unterwegs war, hätte Ich keine Chance gehabt, eine Attacke dieser Gruppe abzuwehren.

Ich bin der Meinung, dass es nicht angehen kann, dass ich mich derartigen Gefahren schutzlos aussetzen muss. Taxiunternehmer haben alle dieses Problem, wie mir ein Berufskollege, nämlich Herr CC aus Y bestätigte, beantragte er aus demselben Grund einen Waffenpass, der ihm auch ausgefolgt wurde.

Zu meiner Person darf ich ausführen, dass ich mit Schusswaffen vertraut bin. Ich bin bereits im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte. Auch habe ich das Bundesheer absolviert und dort den Umgang mit Waffen gelernt.

Ich ersuche, dieses Ansuchen wohlwollend und baldmöglichst zu bearbeiten, zumal ich in der Tat dringend Schutz für meine berufliche Tätigkeit benötige.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Der Antrag auf Ausstellung des Waffenpasses wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und zusammengefasst damit begründet, dass mit der vom Beschwerdeführer dargetanen Bedarfsbegründung die erforderliche Glaubhaftmachung der für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderten besonderen Gefahren, denen am zweckmäßig mit Waffen entgegnet werden kann, nicht nachgewiesen wurde. Eine positive Ermessensentscheidung konnte seitens der belangten Behörde ebenfalls nicht getroffen werden, da die Behörde infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers am Führen von Schusswaffen und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren zum Ergebnis kam, dass die Ausstellung eines Waffenpasses im gegenständlichen Fall dem Beispiel folgend möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024, Zl RE-II-W/0093/2013, wurde Folgendes ausgeführt:

„In rubrizierter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2024, GZ: *** innert offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

I. ANFECHTUNGSUMFANG:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2024, GZ: ***, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für 1 Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe vom 09.01.2024 abgewiesen wurde, wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten.

II. RECHTZEITIGKEIT:

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z GZ: *** wurde am 07.05.2024 erlassen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen ab Zustellung; die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig.

IILSACHVERHALT:

Der Beschwerdeführer hat am 9.1.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gestellt. Der Beschwerdeführer ist bereits im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte. Der Beschwerdeführer gilt als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes, zu Beanstandungen oder Übertretungen ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen.

Die Notwendigkeit für die Ausstellung eines Waffenpasses wurde vom Beschwerdeführer im Antrag zusammenfassend mit seiner beruflichen Tätigkeit als Taxiunternehmer/Taxifahrer/Kurierfahrer und der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Gefährdungslage begründet. Die besondere Gefährdungslage würde sich aufgrund der Tätigkeit zu jeder Tages- und insbesondere Nachtzeit sowie aus dem Transport höherer Bargeldbeträge, die bei einem Banktresor abzuliefern seien, ableiten. Ein konkretes Gefährdungsszenario/ein konkreter Vorfall ereignete sich in der Nacht vom 2.11.2023 auf den 3.11.2023. CC, einem Berufskollegen, der den gleichen Gefahren wie der Beschwerdeführer ausgesetzt sei, wurde von der belangten Behörde ein Waffenpass ausgestellt.

Im bekämpften Bescheid vom 7.5.2024 hat die belangte Behörde die Ausstellung des beantragten Waffenpasses unter anderem damit abgelehnt, dass beim Beschwerdeführer kein konkretes Gefährdungsszenario vorliegen würde, ein derartiges Szenario sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb aufgrund des strengen Beurteilungsmaßstabes kein tauglicher Rechtfertigungsgrund gegeben sei, auch wenn der Beschwerdeführer als verlässlich einzustufen sei.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtsansicht der belangten Behörde bekämpft, weil beim Beschwerdeführer tatsächlich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses vorliegen.

IV. BESCHWERDEGRÜNDE:

Der belangten Behörde ist eine unzulässige Ermessensausübung und daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorzuwerfen, weshalb der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist, die zur Aufhebung des Bescheides und zur Stattgebung des Antrages zu führen hat, dies aufgrund folgender Ausführungen.

Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass beim Beschwerdeführer eine besondere Gefahrenlage, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- und Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt sei, deutlich erkennbar abheben würde, nicht gegeben sei.

Unstrittig ist der Beschwerdeführer als Taxi- und Kurierfahrer auch zu Nachtzeiten in der Peripherie, sohin nicht in Ballungszentren unterwegs. Bei Taxifahrern handelt es sich um eine besonders gefährdete Berufsgruppe, ebenso wie bei Geldboten. Der Beschwerdeführer erfüllt beide Qualifikationsmerkmale. Bei Taxifahrern und bei Geldboten handelt es sich um besonders gefährdete Berufsgruppen, widrigenfalls diese beiden Berufsgruppen nicht jedes Jahr in der Kriminalstatistik des Innenministeriums für den Tatbestand des Raubüberfalles gesondert angeführt werden würden. Bei Raubüberfällen handelt es sich um schwerwiegende Verbrechen, sohin um Angriffe auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben.

Alleine in der Kriminalstatistik für das Jahr 2021 sind sieben Überfälle auf Taxifahrer angeführt.

Die Kriminalstatistik belegt, dass es sich beim Beschwerdeführersehrwohl um eine besonders gefährdete Berufsgruppe handelt, die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde ist widerlegt.

Der belangten Behörde ist eine unzutreffende Ermessensentscheidung vorzuwerfen. Sie hat den Umständen, dass der Beschwerdeführer stets alleine unterwegs ist, dies häufig während der Nachtzeiten und dass er in Gegenden unterwegs ist, in denen mit rascher behördlicher Hilfe nicht zu rechnen ist, keine ausreichende Beachtung geschenkt. Besonders zeigt dies der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom 2.11.2023 auf den 3.11.2023. Dabei war der Beschwerdeführer einer Gruppe von potentiellen Angreifern ausgesetzt. Einem Angriff durch mehrere-auch bewaffneten-Personen ist letztlich nur durch Waffengewalt zu entgegnen. Während für jedermann, der sich außerhalb seiner Wohnräumlichkeiten befindet, üblicherweise eine Fluchtmöglichkeit besteht, hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeit leider nicht. Wird er in seinem Fahrzeug angegriffen oder bedroht, bestehen für ihn keinerlei Fluchtmöglichkeiten. Daneben muss berücksichtigt werden, dass er in seiner Eigenschaft als Taxifahrer/Fahrzeuglenker nur sehr eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten hat. Um seine Gesundheit und sein Leben zu schützen, ist ihm daher von Seiten der belangten Behörde die Möglichkeit einzuräumen, sich effektiv verteidigen und wehren zu können. Ohne der Stattgebung seines Antrages ist ihm eine effektive Verteidigung im Sinne der Ausübung des Notwehrrechtes nicht möglich.

Die Ansicht der belangten Behörde bedeutet, dass dem Beschwerdeführer zuerst etwas passieren müsse, ehe von einer konkreten Gefährdung, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würde, ausgegangen werden kann. Diese Ansicht widerspricht den Vorgaben des Waffengesetzes.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines Bedarfes gelungen ist.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf ein gleich gelagertes Behördenvorgehen. Die Behörde hat gleiche Sachverhalte gleich zu beurteilen. Es ist daher wenig nachvollziehbar, dass ein Berufskollege des Beschwerdeführers, der im gleichen Bezirk die gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der Beschwerdeführer ausübt, von der belangten Behörde ein Waffenpass ausgestellt wird, dem Beschwerdeführer, der sich in der gleichen Situation befindet, hingegen nicht.

Der Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenpasses liegen beim Beschwerdeführer vor.

V. ANTRÄGE:

Es werden sohin gestellt die

ANTRÄGE

das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

1. der Beschwerde und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2024 Folge geben und der belangten Behörde die Ausstellung des beantragten Waffenpasses auferlegen.

in eventu

2. der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.05.2024, GZ: *** beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;

3. eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter laden, wobei sich der Beschwerdeführer die Stellung weiterer Beweisanträge vorbehält.

VI. URKUNDENVORLAGE:

Die Beschwerdeführer legt nachstehende

URKUNDEN

vor:

Beilage ./1, bekämpfter Bescheid der belangten Behörde

Beilage ,/2, Einzahlungsbeleg

Beilage ./3, Auszug Kriminalstatistik

Z, am 27.05.2024AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten waffenrechtlichen Akt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 02.10.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter erschienen. Es wurde der bisherige Gang des Verfahrens dargetan. Im Beschwerdeverfahren wurden Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria betreffend die Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw („Taxikonzessionen“), bei denen der Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, und Firmenbuchauszüge betreffend die Betreibergesellschaften, bei denen der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, eingeholt und dem Beschwerdeakt angeschlossen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vor der Beschwerdeverhandlung am 10.09.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol Akteneinsicht genommen. Der Inhalt des vorgelegten Behördenaktes und des Beschwerdeaktes sind dem Rechtsvertreter bekannt.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Ich betreibe seit 01.07.2023 ein Taxigewerbe mit zwei Standorten und zwar in Z für vier PKWs (Taxis) und am Standort in X mit zwei PKWs (Taxis). Es handelt sich hierbei um die DD mit Sitz in Z, deren handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer ich bin. Weiters betreibe ich noch die EE mit Gewerbestandort in Z, Adresse 2. Es handelt sich um ein Personenbeförderungsgewerbe mit fünf PKWs (Taxis). Bei dieser Gesellschaft bin ich der handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführer. Die EE mit Gewerbestandort in Z führt nur Krankentransporte durch. Die Abrechnung der Krankentransporte erfolgt in der Regel mit den jeweiligen Versicherungen oder per Rechnung. Eine Barzahlung findet bei solchen Krankentransporten nur sehr selten statt (vielleicht fünfmal pro Jahr). Die EE betreibe ich schon seit dem Jahre 2019.

Ich beschäftige in meinem Taxigewerbe in Z und X insgesamt sieben vollbeschäftigte Taxifahrer und ich fahre auch selbst noch Taxifahrten, soweit dies notwendig und erforderlich ist. Ich habe noch weiters eine Mitarbeiterin, die vom Büro aus Fahrten managt und die Organisation überhat. Zu meinen Umsatzzahlen möchte ich angeben, dass ich im „Rumpf-Jahr“ 2023, also im Zeitraum zwischen 01.07. bis 31.12.2023 einen Umsatz bei der DD in der Höhe von rund Euro 170.000,00 hatte. Von diesem Umsatz von rund Euro 170.000,00 wurden rund 65 % bar bezahlt und ca. 35 % unbar mittels Kartenbezahlung oder per Rechnung. Die Bareinnahmen betrugen somit ca. Euro 110.000,00 und Euro 60.000,00 wurden unbar vereinnahmt. Ich selbst fahre auch regelmäßig Taxifahrten bei Tag und bei Nacht.

Es ist so, dass jeder Fahrer für seine Schicht eine Geldtasche mit Wechselgeld in der Höhe von Euro 315,00 und ein Kartenlesegerät erhält. Das ist gleichzeitig auch die Registrierkasse, wo alle Kartenzahlungen verbucht werden. Nach Schichtende werden diese Utensilien, also die Geldtasche mit dem Bargeld und das Lesegerät, auf dem die Kartenzahlung entgegengenommen wurden, in eine Tasche gegeben und die Tasche wird dann am Sitz des Unternehmens in Z, Adresse 3, über eine sichere Vorrichtung selbständig abgegeben, dh mit einem Schlüssel kann dann von außen die Tasche sicher in das Innere des Bürogebäudes transportiert werden. Die Umsätze, die im Büro wieder abgegeben werden, können durchaus auch einmal über Euro 1.000,00 betragen. Bei Großveranstaltungen, bei denen wir den Taxidienst übernehmen, läuft das so ab, dass ich laufend Bargeld bei den eingesetzten Taxifahrern abkassiere, damit nicht zu viel Geld in den Taxifahrzeugen verbleibt. Dieses abkassierte Bargeld wird dann von mir ins Büro gebracht und dort wird dann auch die Abrechnung durchgeführt und dann wird – je nachdem wie viel Geld vorhanden ist – die jeweilige Tageslosung der Fahrer zur Bank gebracht und dort wird dann im Bankvorraum, wo man mit der Bankkarte hineinkommt, das Bargeld direkt mit der Bankomatkarte über einen Einzahlungsautomaten einbezahlt. Das Geld wird also somit sofort gezählt und ich weiß genau, wieviel Bargeld auf mein Konto bei der Bank einbezahlt wurde. Diese Einzahlung der eingesammelten Bargelder erfolgt im Normalfall einmal in der Woche. Sollten Großveranstaltungen im Bezirk sein - wo viel Bargeld anfällt - kann es auch sein, dass die Einzahlung zwei- oder dreimal in der Woche erfolgt.

Ich möchte noch aufklären, dass die Taxifahrer bei der Abgabe des Geldes und der Utensilien sehr wohl in das Büro meines Betriebes hineingehen. Sie haben einen Büroschlüssel und dort verwahren sie dann die zurückgebrachten Bargeldbestände bzw. die Abrechnung in einem versperrbaren Schrank unterhalb eines Tisches. Die Unterlagen könnten auch wieder von ihnen selbst entnommen werden. Das Büro ist für normal nicht durchgehend besetzt außer bei Großveranstaltungen, da ist auch in der Nacht jemand im Büro, der die Abwicklung überhat und bei dem auch die Einnahmen übergeben werden können. Die abgegebenen Bargeldbestände werden dann am nächsten Tag oder wenn eine Mitarbeiterin vor Ort in der Nacht da ist, in dem vorhandenen Safe eingesperrt. Der Safe ist an und für sich ausreichend sicher und versichert für die darin befindlichen Geldbeträge.

Ich möchte noch festhalten, dass ich im Besitze einer Waffenbesitzkarte für fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B bin, die von der Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellt wurde. Tatsächlich besitze ich drei Faustfeuerwaffen. Zusätzlich besitze ich auch noch zwei Langwaffen. Diese Waffen werden nicht im Büro, sondern bei mir zu Hause in Z, Adresse 4, in einem Waffenschrank verwahrt. Im Büro werden keine Waffen von mir verwahrt.

Zum Vorfall in der Nacht vom 02.11. auf den 03.11.2023 möchte ich angeben, dass ich damals gegen 03:00 Uhr zu Fuß von meinem Büro zur nahegelegenen Raiffeisenbank gehen und dort die Tageseinnahmen in der Höhe von ca. Euro 10.000,00 einzahlen wollte. Die Entfernung beträgt ca. 200 m. Als ich mein Büro verlassen habe, waren vor dem Büro vier Personen. Diese haben versucht, mich einzukesseln. Ich habe die vier Personen nicht gekannt. Ich konnte auch nicht mehr zurück ins Büro. Ich bin dann davongelaufen durch eine Baustelle hindurch. Ich habe schon mitbekommen, dass sie zuerst mir nachlaufen wollten. Sie haben aber davon abgelassen, als ich in einen öffentlich einsichtigen Bereich innerhalb der Stadt Z gekommen bin. Ich bin dann auch nicht mehr zur Bank gegangen, sondern bin zu Fuß mit der Tageslosung nach Hause gegangen. Ich vermute, dass die vier Personen mich gekannt haben. Sie wussten, dass ich als „Taxler“ auch Bargeld bei mir trage. Das Geld befand sich in einer umgehängten Handtasche, die ich immer für solche Zwecke verwende. Ich habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt. Ich ging davon aus, dass dabei nichts herauskommen würde. Es hat noch zwei Vorfälle gegeben. Einmal am 20.11.2022 und einmal im Dezember 2023 ist eine Person um mein Wohnhaus herumgeschlichen. Bei dem Vorfall war ich nicht zu Hause. Der Vorfall wurde mittels angebrachter Kamera aufgezeichnet. Zu einem Einbruch ist es nicht gekommen. Einen dieser beiden Vorfälle habe ich bei der Polizei angezeigt und zwar den Vorfall vom November 2022. Bei dem Vorfall wurde die Person gefilmt, wie sie über das eingefriedete Grundstück auf die Terrasse gelangte und bei der Terrasse versucht hat, bei den verschiedenen Türen ins Haus zu kommen.

Zum dritten Bedarfsgrund betreffend meinen Berufskollegen CC gebe ich an, dass dieser einen vielleicht etwas größeren Taxibetrieb im W in Y und in der Gemeinde V führt. Den Herrn CC kenne ich von Berufs wegen. Er war auch einmal gewerberechtlicher Geschäftsführer bei einem Unternehmen von mir. Ich weiß auch, dass zwei Unternehmer, die ein Nachtlokal in Z führen, einen Waffenpass ausgestellt bekommen haben wegen einer ähnlichen Problematik und zwar das Problem der Einzahlung von Geldbeträgen bei der Bank.

Auf Fragen durch meinen Rechtsvertreter bezugnehmend auf den Vorfall vom 03.11.2023, warum ich in der Nacht diese Tageslosungen zur Einzahlung bringe, gebe ich an, dass es organisatorisch nicht möglich ist, weil einfach zu viel Geld dann im Safe im Büro verwahrt wird und deshalb sind Einzahlungen in den Nachtstunden notwendig.

Zur Frage, wie ich in der gegenständlichen Situation mit einem Waffenpass und einer mitgeführten Faustfeuerwaffe agiert hätte, gebe ich an, dass meiner Meinung nach bereits das Vorzeigen der Faustfeuerwaffe dazu geführt hätte, dass die Einkesselung gar nicht stattgefunden und sich diese vier Personen von mir abgewandt hätten.

Auf Frage, warum ich betreffend den Vorfall am 03.11.2023 keine Anzeige gemacht habe, gebe ich an, dass ich keine Anzeige gemacht habe, weil bereits die Anzeige vom November 2022 zu keinem spürbaren Erfolg geführt hat.

Ich möchte auch festhalten, dass es schon Vorfälle bei meinen Taxifahrern und auch bei mir gegeben hat. Bei diesen Vorfällen, die nicht zur Anzeige gebracht wurden, haben wir uns schon unsicher gefühlt. Einmal wurde sogar ein Taxifahrer gewürgt von einem mitfahrenden Gast. Auch dieser Vorfall wurde nicht zur Anzeige gebracht. Weil ich der Meinung bin, dass solche Anzeigen nichts bringen.

Ich möchte nochmals festhalten, dass die Problematik so ist, dass ich einfach zu bestimmten Tageszeiten größere Geldbeträge auf die Bank bringen muss und ich mich in diesen Situationen bedroht fühle, insbesondere z.B. beim geschilderten Vorfall vom 03.11.2023. Dies betrifft natürlich insbesondere die Einzahlungen in der Nacht. Untertags fühle ich mich nicht bedroht. Da sind in der Regel ja auch Passanten vorhanden und in der Öffentlichkeit wird man wohl nicht überfallen werden. In der Öffentlichkeit am Tag sind auch andere Personen da, die einem auch in so einer Situation zur Hilfe kommen würden.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Folgendes aus:

„Im vorliegenden Fall ist sehr wohl von einer besonderen Gefahrenlage auszugehen, weil in der Nacht Vorfälle - wie der geschilderte am 03.11.2023 - jederzeit wieder stattfinden können. Es ist nicht statthaft, dass der Beschwerdeführer auf eine Flucht verwiesen wird, die er unter solchen Situationen durchführen kann. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass er bei mehreren Angreifern, die unter Umständen auch selbst bewaffnet sind, einen entsprechenden Schutz durch eine Handfeuerwaffe benötigt. Die Gefahrenlage ist im gegenständlichen Falle nur deshalb aufgetreten, weil ihn nur eine eilige Flucht vor einem konkret drohenden Angriff gerettet hat.

Eine Faustfeuerwaffe ist im vorliegenden Falle das einzige probate Mittel, weil etwa eine Schreckschusspistole oder ein Pfefferspray beim Angriff mehrerer Personen, die unter Umständen ein Messer tragen, natürlich nicht effizient und wirkungsvoll genug ist. Nur eine Faustfeuerwaffe kann derartige Angreifer in Schach halten.

Es wird daher weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der beantrage Waffenpass für ein Stück Faustfeuerwaffe ausgestellt wird.“

Der Rechtsvertreter beantragte die Übermittelung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Diese wurde dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich übermittelt. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Nach der Beschwerdeverhandlung wurde mit Schriftsatz vom 17.10.2024 noch vorgebracht, dass zwischenzeitlich eine weitere gefährliche Drohung gegen den Beschwerdeführer vorliege. Eine noch unbekannte Person drohe dem Beschwerdeführer per FF-Nachricht und auch per Sprachanruf, er werde ihn „tot machen, sein Haus zerstören, sein Haus bombardieren, etc“, der Beschwerdeführer habe diese gefährliche Drohung mit dem Tode bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Diese werde sich bemühen, den Urheber auszumitteln. Auch dieser Vorgang zeige, dass konkrete Gefährdungen der beschwerdeführenden Partei vorliegen, angesichts einer unverhohlenen Todesdrohung sei das Tragen einer Waffe für ihn ein unabdingbarer Schutz. Dieser Vorfall wolle bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden. Angeschlossen war ein Zeugenvernehmungsprotokoll der PI Z vom 15.10.2024 betreffend die Drohung vom 15.10.2024. Hierbei hat der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei Folgendes ausgesagt:

„Heute am 15.12.2024 bin ich gegen 22:00 Uhr auf die Polizeiinspektion Z gekommen, da ich von einer bis dato unbekannten Täterschaft per FF Nachrichten gefährlich bedroht wurde. Vor meiner Einvernahme wurde ich über meine Operrechte belehrt. Diese habe ich verstanden und gebe nun folgendes an:

Heute zwischen 20:54 Uhr und 20:56 Uhr habe ich per FF Drohnachrichten erhalten. Diese Drohnachrichten wurden mir mit der Handynummer *** übermittelt. In diesen Nachrichten wurde mir unter anderem mit dem Tot gedroht. Da ich mit niemanden ein Problem habe, weiß ich nicht, wer mit mir ein Problem haben könnte.

Bei dem Handy, auf das die Nachricht übermittelt wurde, handelt es sich um ein Firmenhandy. Ich bin nämlich der Geschäftsführer des Taxiunternehmens namens Taxi Z. Das Firmenhandy habe nicht nur ich, sondern auch andere Mitarbeiter von mir. Sonntag bis Donnerstag von 07:00 – 22:00 Uhr sowie Freitag und Samstag von 07:00 – 05:00 Uhr sind diese Mitarbeiter mit dem Haupttaxi „Taxi 1“ und dem Firmenhandy unterwegs.

Auf meine Mitarbeiter hatten in letzter Zeit kein Problem mit einem Fahrgast. Gekündigt wurde in letzter Zeit auch niemand.

Wie gesagt, kann ich keine Angaben über den Verfasser der Nachricht machen.

Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen.

Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.

Ich habe keine Änderungen vorgenommen.“

Die Zeugenniederschrift wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt. Der Zeugenniederschrift waren Kopien der FF Benachrichtigungen, die zur Anzeige gebracht wurden, angeschlossen. In diesen FF Nachrichten wurde der jeweilige Handyinhaber als fett bzw fette Sau beschimpft und angedroht dass „dein Haus zerstört, bombardiert, kaputtgemacht werde“ und er „dich tot machen würde“. Weiters wurde der Empfänger der Sprachnachrichten auch als Adolf Hitler bezeichnet.

Eine konkrete Namenserwähnung ergibt sich aus den ausgedruckten Sprachnachrichten nicht. Die Drohungen sind an die angeführte Handynummer eines Firmenhandys gerichtet, das sowohl vom Beschwerdeführer als auch seinen Mitarbeitern verwendet wird.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, der ein Taxigewerbe mit zwei Standorten im Bezirk Z und zwar in der Stadt Z mit vier Pkws (Taxi) und am Standort in der Gemeinde X mit zwei Pkws (Taxi) betreibt. Bei der Betreibergesellschaft handelt es sich um die DD mit Sitz in Z, deren handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Weiters betreibt der Beschwerdeführer noch die EE mit Gewerbestandort in Z. Dabei handelt es sich um ein Personenbeförderungsgewerbe mit fünf Pks. Auch bei dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die EE führt nur Krankentransporte durch. Die Abrechnung der Krankentransporte erfolgt in der Regel mit den jeweiligen Versicherungen oder mit Rechnung. Eine Barzahlung findet bei solchen Krankentransporten nur sehr selten statt. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinem Taxiunternehmen in Z und X insgesamt sieben vollbeschäftigte Taxifahrer und führt der Beschwerdeführer selbst auch Taxifahrten durch, soweit dies notwendig und erforderlich ist. Weiters beschäftigt der Beschwerdeführer noch eine Büromitarbeiterin, die vom Büro aus die Fahrten managt und Organisatorisches überhat. Im Geschäftsjahr 2023 und zwar vom 01.07.2023, 31.12.2023 hatte der Beschwerdeführer in diesem halben Jahr bei der DD einen Umsatz von rund Euro 170.000,00. Von diesem Gesamtumsatz betrugen die Bar einkassierten Einnahmen ca Euro 110.000,00 und wurden Euro 60.000,00 unbar vereinnahmt. Umgerechnet auf sechs Monate ergibt dies durchschnittliche monatliche bareinkassierte Tagesumsätze von aufgerundet Euro 20.000,00, die von den insgesamt sieben vollzeitbeschäftigten Taxifahrern und dem Beschwerdeführer selbst einkassiert wurden. Der Beschwerdeführer führt regelmäßig selbst Taxifahrten bei Tag und Nacht durch. Die Tageseinnahmen von den Taxifahrern und dem Beschwerdeführer werden nach Schichtende im Büro des Sitzes des Unternehmens in Z, Adresse 3, selbstständig abgegeben. Diese Umsätze, die im Büro mit abgegeben werden, betragen mitunter auch über Euro 1.000,00. Das in dieser Form abkassierte Bargeld der Taxifahrer wird im Büro versperrt verwahrt. Bei Großveranstaltungen mit entsprechend höheren Fahrtumsätzen wird auch zwischendurch Bargeld bei den dienstverrichtenden Taxifahrern kassiert und dieses abkassierte Bargeld dann im Büro verwahrt und in weiterer Folge zur Bank gebracht und dort im Bankvorraum mit Zugangsmöglichkeit mittels Bankomatkarte bei einem Einzahlungsautomaten zur Einzahlung gebracht. Diese Einzahlungen der eingesammelten Bargelder erfolgt laut Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung im Normalfall einmal in der Woche. Im Falle von Großveranstaltungen im Bezirk kommt es auch vor, dass die Einzahlung zwei- oder dreimal in der Woche erfolgt. Falls das Büro in der Nacht nicht besetzt ist, wird das Bargeld in einen vorhandenen Safe eingesperrt. Der vorhandene Safe ist ausreichend sicher und versichert für die darin befindlichen Geldbeträge.

Der Beschwerdeführer ist bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte für fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B, die von der belangten Behörde ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über die im Waffengesetz für die Ausstellung von waffenrechtlichen Urkunden erforderliche Verlässlichkeit nach § 8 WaffG. Der Beschwerdeführer besitzt insgesamt drei Faustfeuerwaffen, also Schusswaffen der Kategorie B, und zusätzlich noch zwei Langwaffen (Schusswaffen der Kategorie C). Die Verwahrung der Waffen erfolgt nicht im Büro, sondern im Privathaus des Beschwerdeführers in Z, Adresse 4, in einem Waffenschrank. Im Büro werden keine Waffen des Beschwerdeführers verwahrt.

Zum Vorfall in der Nacht vom 02.11 auf den 03.11.2023, der als bedarfsbegründend im Antrag angeführt wurde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht um 00:03 Uhr zu Fuß von seinem Büro zur nahegelegenen Raiffeisenbank ging um dort die Tageseinnahmen in der Höhe von ca Euro 10.000,00 einzuzahlen. Die Entfernung beträgt laut Ausführung des Beschwerdeführers ca 200 m. Der Beschwerdeführer hat sich von vier Personen, die er nicht gekannt hatte, bedrängt und gefährdet gefühlt. Der Beschwerdeführer ist davongelaufen, durch eine Baustelle hindurch und haben diese Personen vom Beschwerdeführer abgelassen, als er in den öffentlich einsichtigen Bereich innerhalb der Stadt Z gekommen war. Der Beschwerdeführer hat aufgrund dieser geschilderten Situation das mitgeführte Bargeld nicht mehr zur Einzahlung gebracht und ist mit dem Geld nach Hause gegangen. Der Vorfall wurde vom Beschwerdeführer bei der örtlichen Polizeiinspektion nicht zur Anzeige gebracht, weil der Beschwerdeführer davon ausging, dass dabei nichts herauskommen würde. Weiters wurden vom Beschwerdeführer noch glaubhaft zwei Vorfälle, die sich am 20.11.2022 und im Dezember 2023 ereigneten, geschildert. Bei beiden Vorfällen war der Beschwerdeführer nicht zu Hause. Die Vorfälle wurden mittels angebrachter Kamera aufgezeichnet. Zu einem Einbruch ist es nicht gekommen. Einer dieser beiden Vorfälle hat der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und zwar den Vorfall vom November 2022. Bei diesem Vorfall wurde die betreffende Person gefilmt, wie sie über das eingefriedete Grundstück auf die Terrasse gelangte und bei der Terrasse versucht hat, bei den verschiedenen Türen ins Haus zu kommen. Als weiterer Bedarfsgrund wurde die Ausstellung von Waffenpässen an einen Taxiunternehmer im W und zwei Unternehmern in Z, die ein Nachtlokal in Z führen, angeführt, die einen Waffenpass ausgestellt bekommen haben und zwar wegen einer ähnlichen Problematik und zwar des Problems der Einzahlung von Geldbeträgen bei der Bank. Als weiteren (vierten) Grund für das Vorliegen eines Bedarfes wurden die am 15.10.2024 per FF an die Firmenhandynummer des Beschwerdeführers gesandten Drohungen, die sich einerseits gegen das Leben des Betroffenen und andererseits gegen dessen Haus (Vermögen) richteten.

Der aufgezeigte Sachverhalt beruht auf den Ausführungen des Beschwerdeführers.

Weiters wird festgehalten, dass laut bei der PI Z eingeholten und im Behördenakt einliegenden Polizeibericht vom 27.02.2024 in den letzten fünf Jahren kein Überfall bzw Überfallversuch auf Taxiunternehmen bzw Geldtransporte von privaten Unternehmen im Bezirk Z stattgefunden hat. In der der Beschwerdeschrift angeschlossenen Kriminalstatistik für das Jahr 2021 sind österreichweit sieben Raubüberfälle, davon zwei Versuche, auf Taxifahrer angeführt.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des WaffG lauten wie folgt:

„§ 10

Ermessen

Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 21

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

[…]

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016 ,(Anm. 1) begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

[…]

§ 22

Rechtfertigung und Bedarf

(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Es wird vorerst festgestellt, dass der in § 22 Abs 2 WaffG angeführte Bedarf einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumlichkeiten oder eingefriedete Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und darüber hinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Es ist alleinige Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl VwGH 19.12.2013, 2013/03/0017). Der Waffenpasswerber hat im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründete Ziel nicht erreicht werden kann. Zum anderen ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründete Situation kommt (VwGH 18.05.2011, 2011/03/0122).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt wie bereits die belangte Behörde im gegenständlichen waffenrechtlichen Verfahren zum Schluss, dass kein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B beim Beschwerdeführer vorliegt. Die geschilderten Gefährdungssituationen sind allgemeine Gefahrensituationen, denen auch alle anderen Taxiunternehmer, Taxifahrer, Fahrverkäufer mit Inkasso, Betreiber von Imbissbuden, Gast- und Apré-Ski-Lokalen in Tourismusgebieten und besonders in Skigebieten, von Nachtbars und der Gleichen mehr bei ihrer tagtäglichen Beschäftigung ausgesetzt sind und daraus noch keine „besondere Gefährdungssituation“ ableiten können, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol sind auch keine entsprechenden Vorfälle, die sich auch nicht aus dem eingeholten Bericht der PI Z ergeben, im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers, vor allem im U und im T, die angezeigt und in weiterer Folge strafgerichtlich verfolgt wurden, bekannt. Für die Abwehr einer Gefahrensituation innerhalb des Büros (Betriebsräumlichkeit) des Beschwerdeführers, des Privathauses des Beschwerdeführers oder in dessen eingefriedeten Liegenschaft ist die dem Beschwerdeführer bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte vollkommen ausreichend, da gemäß § 7 Abs 2 WaffG eine Waffe nicht führt, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat. Demgemäß wäre es auch rechtlich möglich und zulässig, dass der Beschwerdeführer einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin, die sich in den Betriebsräumen des Beschwerdeführers aufhält und dort arbeitet, bei Vorhandensein einer Waffenbesitzkarte erlaubt eine Faustfeuerwaffe bei sich zu tragen. Um eine etwaige Gefährdungssituation wie jene in der Nacht vom 02.11. auf den 03.11.2023 zu vermeiden, ist es ausreichend und zumutbar, dass die Bargeldeinnahmen, auch wenn diese einmal Euro 10.000,00 und mehr betragen sollten, über Nacht im sicheren Safe im Büro verwahrt und erst am Tage bei der nur in 200 m Entfernung situierten Bank eingezahlt werden.

Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum Bedrohungen, die auf Sozialen Medien (Social Media) gegen das Eigentum oder gegen eine Person ausgesprochen werden, am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann.

Die Abwehr der vom Beschwerdeführer genannten Gefahren durch mögliche Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizei) und nicht dem Antragsteller in seiner Funktion als Beförderungsunternehmer zu und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers jede Person, die einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht Schusswaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten (VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037). Es besteht vielmehr das öffentliche Interesse, die Gefahren, welche mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen entstehen, möglichst gering zu halten. Auch der Verweis des Beschwerdeführers, dass einem ihm bekannten Unternehmer im W sowie zwei Unternehmern in der Stadt Z in einer ähnlichen Situation von der belangten Behörde ein Waffenpass ausgestellt wurde, stellt keinen konkreten Nachweis des Vorliegens eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B beim Beschwerdeführer dar.

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Abwägung und Entscheidung gemäß § 21 Abs 2 iVm § 10 WaffG erweist sich als rechtskonform und nachvollziehbar, da bereits der Versuch Gefahrensituationen mit Waffen überall hintanzuhalten, auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann. Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt durch den Beschwerdeführer war bisher jedenfalls nicht erforderlich und geboten und würde zu einer erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers selbst und möglicherweise auch Unbeteiligter führen. Auch die regelmäßige (wöchentliche) Einzahlung von mitunter auch größeren Geldbeträgen stellt nach einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht eine solche besondere Gefahrenlage dar, die eine Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würde. Auf die einschlägige Rechtsprechung diesbezüglich wird ausdrücklich hingewiesen (zB VwGH 18.09.1991, 91/01/0042; 06.05.1992, 92/01/0405).

Da auch ein Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wegen Bedarfes im Zweifel auch einen Antrag auf ermessensmäßige Zuerkennung eines Waffenpasses umschließt, war nach Verneinung des Vorliegens eines Bedarfes im Sinne des § 21 Abs 2 und § 22 Abs 2 WaffG zu prüfen, ob nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Waffenpass auszustellen wäre. Das diesbezügliche Ermessen ist im Sinne des § 10 WaffG zu handhaben. Nach § 6 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung darf das der Behörde in § 21 Abs 3 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahekommen. Auch die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Falle nicht vor. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist sehr hoch zu veranschlagen und darf das Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekommen. Da die Bedarfsbegründung weder im Antrag noch in der Beschwerdeschrift einem Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 und § 22 Abs 2 WaffG nahekommt, war die Abweisung durch die belangte Behörde auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung rechtmäßig.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalt und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B durch die belangte Behörde zu Recht und war daher die Beschwerde als unzulässig abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die reichlich vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und wird mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser vorhandenen Rechtsprechung nicht abgegangen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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