projekte
LVwG-2024/30/2317-5•LVwG T LVwG-2024/30/2317-5
LVwG-2024/30/2317-5Landesverwaltungsgericht04.11.2024
Vorführung zum Amtstierarzt <br/>Bissvorfall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.07.2024, Zl ***, betreffend eine bescheidmäßige Vorschreibung an die Hundehalterin nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird nur insofern Folge gegeben, als die Frist zur Vorführung bei einem Amtstierarzt zur Beurteilung der Auffälligkeit des Hundes mit 4 Wochen, beginnend mit der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin, neu festgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend ergänzt, dass der Name des Hundes der Beschwerdeführerin CC lautet und dieser mit der Chip-Nr.: *** registriert ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Der Bürgermeister der Gemeinde Y hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.07.2024, gemäß § 6a Abs 4 TLPG angeordnet, dass die Beschwerdeführerin als Halterin ihres Hundes CC, der Rasse Rottweiler, beim Amtstierarzt nach mündlicher Vereinbarung binnen 14 Tagen zwecks Beurteilung der Auffälligkeit vorzuführen hat. Der bescheidmäßigen Vorschreibung lag zugrunde, dass es am 16.01.2024 in X, Parkplatz ***, zu einem Bissvorfall gekommen war, bei dem der Hund CC, der Beschwerdeführerin einen anderen zugelaufenen und nicht angeleinten Hund durch Bisse schwer verletzte, sodass dieser notoperiert werden musste. Aufgrund dieses Beißvorfalles mit der einhergehenden Verletzung eines anderen Tieres (Hundes) erfolgte die bescheidmäßige Anordnung der Vorführung zur Untersuchung nach § 6a Abs 4 TLPG durch die belangte Behörde.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 05.08.2024 wurde Folgendes ausgeführt:
„Y, 05.08.2024
Bescheid - Verfahren ***
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol
Sehr geehrte Damen und Herren,
in oben angeführter Angelegenheit möchte ich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.07.2024, Verfahren *** Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol, Michael-Gaismair-Straße 1 in 6020 Innsbruck erheben.
Die ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.07.2024, Verfahren *** wird begehrt und wie folgt begründet:
a)Ich bin überrascht, dass vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Meiner Rechtsauffassung nach wurde damit das mit gemäß § 45 Abs. 3 AVG zustehende Recht des Parteiengehörs verletzt. Die verfahrensgegenständliche Mitteilung der LPD Tirol, GZ: *** vom 15.04.2024 dürfte sehr einseitige Informationen enthalten; das konnte ich mangels gewährtem Parteiengehörs nicht validieren. Mit dem gesamten Wissen bezüglich des Vorfalls wäre die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides obsolet gewesen.
b)Bezüglich des zu diesem Vorfall eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren der BH W, GZl. ***, wurde auf Grund meiner Rechtfertigung die Einstellung nach § 45 AVG verfügt. Diese Rechtfertigung darf ich Ihnen der Vollständigkeit halber anbei zur Kenntnis bringen.
Wie bereits oben erwähnt, scheint mir die ersatzlose Aufhebung des Bescheides des
Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.07.2024, Verfahren *** aus den
oben angeführten Gründen geboten.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Der Beschwerdeschrift war die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft W als zuständige Verwaltungsstrafbehörde nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz vom 30.06.2024 angeschlossen. In dieser Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin im parallel anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nach dem TLPG Folgendes ausgeführt:
„***
Rechtfertigung Verwaltungsübertretung
Y, am 30.06.2024
Sehr geehrter Herr DD,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.06.2024, in welchem mir die Verwaltungsübertretung des § 6a Abs. 1 Landes-Polizeigesetzes angelastet wird:
Am 16.01.2024 ging ich mit meinem Hund CC, seiner Hundefreundin EE und deren Besitzer Herrn FF im besagten Waldstück in V spazieren (im Anhang habe ich Ihnen die Stelle eingezeichnet, wo wir auf Herrn GG und seine Hunde trafen). Mein Hund CC waran der Leine, als wir auf Herrn GG trafen. Dieser hatte seine Hündin JJ ebenfalls an der Leine, aber sein Rüde KK lief ca. 15-20 Meter freilaufend vor ihm. Als KK zu uns herlief, fingen die beiden Rüden gleich darauf zu kämpfen an.
Es ging alles ziemlich schnell und ich habe natürlich alles versucht, damit CC von dem Rüden ablässt. Der Weg war aber voller Schnee und Eis und es war kein fester Stand möglich. Ich bin bei dem Versuch CC wegzuziehen selbst hingefallen, weil es extrem rutschig war. Alle Beteiligten versuchten die Hunde voneinander zu lösen. CC hatte sich aber schon in KK verbissen und lies nicht mehr los.
Als wir die Hunde dann schlussendlich trennen konnten, konnte KK noch gehen und hatte kein Blut an Ort und Stelle verloren. Wir haben den Vorfall natürlich unserer Versicherung (***) gemeldet und auch entsprechend den Sachverhalt geschildert.
Die Rechtsabteilung meiner Haftpflichtversicherung (***) hat die Kostenübernahme nach den Sachverhaltsdarstellungen aber abgelehnt, da mich als Versicherungsnehmerin kein Verschulden traf. Mein Hund war vorschriftsgemäß verwahrt, da mein Hund an der Leine geführt wurde und Herr GGs Hund freilaufend war - wohlgemerkt auch in einem Waldabschnitt, wo Leinenpflicht herrscht. Ich habe meine Aufsichtspflicht somit nicht verletzt.
Die Auseinandersetzung zwischen den Hunden resultierte somit nicht daraus, dass ich die Aufsichtspflicht verletzt hätte oder ich meinen Hund nicht beherrschen könne. Die Auseinandersetzung hätte vielmehr vermieden werden können, wenn auch Herr GG seinen Rüden - vorschriftsgemäß - richtig verwahrt hätte.
Frau LL (die Lebensgefährtin von Herrn GG) hatte die gesamte Korrespondenz übernommen und mir angedroht, dass sie weitere Schritte einleiten wird, sollten nicht die gesamten Kosten übernommen werden. Dies sollte ihrem Wortlaut nach „angesichts der Rasse großes Gehör finden".
Da der schlechte Ruf der Rasse vorauseilt, war es mir immer ein Anliegen, dass mein Hund gut trainiert und erzogen ist, weshalb ich auch keine Kosten und Mühen gescheut habe. CC besucht seit er 8 Wochen alt ist (also jetzt fast 2 Jahre durchgehend!) zwei verschiedenen Hundeschulen. Begonnen hat das Training bei beiden Hundeschulen im Oktober 2022 (Anfang Oktober zog er bei uns ein) und ging 2x die Woche bis November 2023. Seit November 2023 geht er nur mehr in eine Hundeschule und absolviert ein wöchentliches Training.
-Hundeschule Hall in Tirol, Udo Venier (noch fortlaufendes Training)
-Hundeschule Flaurling, Armin Kreutzer (welcher auch am Wifi die Ersthundehalterkurse macht)
Meine Ausführungen können von Herrn FF, welcher bei dem Vorfall dabei war, bestätigt werden.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde bei der Bezirkshauptmannschaft W als zuständige Verwaltungsstrafbehörde nach dem TLPG der parallel anhängige Verwaltungsstrafakt zur Aktenzahl *** eingeholt. Aus dem eingeholten Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die zuständige Verwaltungsstrafbehörde das gegen die Beschwerdeführerin wegen des verfahrensgegenständlichen „Beißvorfalls“ vom 16.01.2024 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 6a Abs 1 TLPG nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eingestellt hat. Die Einstellung erfolgte nicht deshalb, dass es zu keiner Hundeattacke (Beißvorfall mit Verletzung) gekommen war, sondern weil die Beschwerdeführerin ihren Hund an der Leine führte, ihn vorschriftsmäßig verwahrte und ihr aus subjektiver Sicht keine für eine Bestrafung notwendige Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte. Der Verwaltungsstraftatbestand lag in objektiver Hinsicht aber nicht in subjektiver Hinsicht (vorwerfbares Verschulden) vor.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in weiterer Folge am 23.10.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dargetan, dass von der Bezirkshauptmannschaft W der gesamte Verwaltungsstrafakt eingeholt wurde. Da der Akteninhalt dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt war, wurde auf ein Verlesen verzichtet. Es wurde in der Beschwerdeverhandlung auch ausgeführt, dass die Rechtfertigungsangaben der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 30.06.2024 den Tatsachen entsprechen.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:
„Ich verweise auf meine Ausführungen in den beiden Akten. Es war damals so, dass ich mit einem Bekannten spazieren ging. Ich hatte meinen auf mich gemeldeten Hund an der Leine. Meine Begleitperson hatte ebenfalls einen Hund mit. Auch dieser Hund war angeleint. Der Hund der entgegenkommenden Person war nicht angeleint und ist dann aufgrund der „Nichtanleinung“ ungehindert zu meinem Hund zugelaufen. Der Mann, zu dem dieser Hund offensichtlich gehörte, war ca 20 m von uns entfernt. Da der Hund nicht angeleint war und auf meinen Hund zulief, kam es dann schlussendlich zu einer Rauferei unter den Hunden. Der hinzugekommene bzw zugelaufene, nicht angeleinte Hund trug eine Bissverletzung am Hals vom Streit davon. Diese war aber vor Ort nicht ersichtlich. Die Verletzung wurde erst nachträglich beim Tierarzt festgestellt. Ich habe den Vorfall an meine Haftpflichtversicherung weitergemeldet. Meine Haftpflichtversicherung hat sich geweigert, den geltend gemachten Schaden zu 100 % zu übernehmen. Schlussendlich haben sich dann meine Haftpflichtversicherung und der Vorfallsgegner geeinigt. Es wurden 50 % der geltenden gemachten Kosten übernommen. Gefordert wurden Euro 1.000,00, bezahlt wurden schlussendlich ca Euro 500,00. Mich hat die ganze Vorgangsweise und Abwicklung gestört. Ich bin mir im gegenständlichen Falle eigentlich keiner Schuld bewusst. Deshalb habe ich auch gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y Beschwerde erhoben, weil ich mir keiner Schuld bewusst bin.“
In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung noch eine Bestätigung der Hundeschule Hall in Tirol vom 27.09.2024 über den Besuch der Hundeschule mit dem verfahrensgegenständlichen Hund CC vor. Die Hundeschule wird seit Oktober 2024 regelmäßig besucht. Weiters wurden noch weitere Bestätigungen einer zusätzlich besuchten Hundeschule in Inzig (Armin Kreuzer) vom 30.09.2024 und eine Bestätigung des Österreichischen Kynologenverbandes über die Ablegung der internationalen Begleithundeprüfung vorgezeigt und abgegeben. Die abgegebenen Unterlagen wurden zur Verhandlungsschrift genommen.
In Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Folgendes aus:
„Es wird beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren eingestellt wird. Aufgrund der Tatsache, dass der Hund CC von der Beschwerdeführerin einwandfrei geführt wurde und ihr bis dato und auch weiterhin kein auffälliges Verhalten des Hundes vorzuwerfen ist. Eine Vorführung des Hundes zum Amtstierarzt würde dazu führen, dass bei Vorfällen zwischen Hunden praktisch jedes Mal die betroffenen Hunde zum Amtstierarzt vorgeführt werden müssen, auch wenn diese einwandfrei geführt werden.“
Der Rechtsvertreter beantragt die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Dies ist zwischenzeitlich bereits geschehen. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ging am 16.01.2024 gegen 15:45 Uhr in 6080 X, Römerstraße, Waldstück nördlich des Parkplatzes der *** mit ihrem Hund CC (Rottweiler) spazieren. Der Hund CC wurde an der Leine geführt. Die Beschwerdeführerin wurde von einer weiteren Person mit einem angeleinten Hund begleitet. Der nicht angeleinte Hund einer entgegenkommenden Person ist aufgrund der fehlenden Leine ungehindert zum an der Leine geführten Hund CC der Beschwerdeführerin zugelaufen und es ist zu einer Rauferei zwischen dem nicht angeleinten und zugelaufenen Hund und dem an der Leine geführten Hund CC der Beschwerdeführerin gekommen. Im Rahmen dieses doch heftig ausgetragenen Streites zwischen den beiden Hunden kam es zu einer Bissverletzung des zugelaufenen Hundes der Hundehalterin LL aus **** W durch den von der Beschwerdeführerin an der Leine geführten Rottweilers Namens CC. Die Verletzung des Hundes der Frau LL durch den von der Beschwerdeführerin an der Leine geführten Hund CC wurde im Verfahren grundsätzlich nicht bestritten. Die tierärztlichen Behandlungskosten des vom Hund der Beschwerdeführerin verletzten Hundes wurden von der Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin (nur) zum Teil ersetzt. Das gegen die Beschwerdeführerin parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft W eingestellt, da der Beschwerdeführerin für den Beißvorfall samt Verletzung des anderen Hundes kein vorwerfbares Verschulden angelastet werden konnte. Der festgestellte Sachverhalt ist grundsätzlich unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen, den Schriftsätzen und der Aussage der Beschwerdeführerin. Dass es zu keinem Beißvorfall und auch zu keiner Verletzung des hinzugelaufenen, nicht angeleinten Hundes gekommen war, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch bestritten noch in irgendeiner Weise nachgewiesen.
Gemäß § 6a Abs 4 TLPG hat die Behörde den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
§ 6a Abs 4 TLPG sieht im Falle, dass es zu einer Verletzung eines Menschen oder eines Tieres durch einen Hund kommt, verpflichtend vor, dass der entsprechende Hundehalter mit Bescheid aufzufordern ist, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Die diesbezügliche Bestimmung ist keine Ermessensbestimmung und sieht keine Ausnahme für jenen Fall vor, dass dem Hundehalter die erfolgte und durch seinen Hund verursachte Verletzung eines anderen Tieres oder Menschen nicht verwaltungsstrafrechtlich vorgeworfen werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführerin hinsichtlich des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens nach § 6a Abs 1 TLPG kein vorwerfbares und zu ahndendes Verschulden nachgewiesen werden kann und daher das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren durch die zuständige Verwaltungsstrafbehörde eingestellt wurde, führt diese Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht dazu, dass die zuständige Behörde, im konkreten Fall der Bürgermeister der Gemeinde Y, von einer bescheidmäßigen Vorschreibung nach § 6a Abs 4 TLPG absehen kann.
Die im gegenständlichen Falle erfolgte Vorschreibung nach § 6a Abs 4 TLPG betreffend den Hund CC mit dem zitierten und registrierten Chip-Code mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2024 erfolgte somit zu Recht. Der Beschwerde konnte diesbezüglich daher nicht Folge gegeben werden.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgeschriebenen 14-tägigen Frist ist auszuführen, dass die diesbezügliche Frist neu festzusetzen war. Aufgrund des nachgewiesenen Bemühens der Beschwerdeführerin für eine ordnungsgemäße Haltung und Ausbildung ihres Hundes CC (Besuch von Hundeschulen und Ausbildungslehrgängen) konnte die Frist zur Vorführung bei einem Amtstierarzt mit nunmehr 4 Wochen neu bemessen und erstreckt werden. Innerhalb dieser Frist, die mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beginnt, sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, dieser Vorführungsverpflichtung nachzukommen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.