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LVwG-2024/17/1198-10•LVwG T LVwG-2024/17/1198-10
LVwG-2024/17/1198-10Landesverwaltungsgericht31.10.2024
Landtagspräsident<br/>Verwaltungsorgan<br/>Gesetzgebungsorgan<br/>Vollziehung Geschäftsordnung<br/>Vollziehung Hausrecht<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Gschnitzer im Verfahren betreffend die Beschwerde des DI AA, Adresse 1, **** Z, vom 03.05.2024 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG durch die Präsidentin des Tiroler Landtags den
B e s c h l u s s :
1. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 03.05.2024 richtete DI AA (im Folgenden: Einschreiter) an das Landesverwaltungsgericht Tirol sowie die Einbringungsstelle des Amtes der Tiroler Landesregierung das unten vollständig wiedergegebene E-Mail unter dem Betreff „SÄUMNISBESCHWERDE zu Vorlage an alle Obfrauen bzw. Obmänner aller im Landtag vertretenen Parteien + Auskunftsbegehren + allfällige Bescheidfertigung“.
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zur meiner SÄUMNISBESCHWERDE zum Mail unten und den anderen
SÄUMNISBESCHWERDEN beim Landtag Tirol,
ersuche ich den Landtag Tirol zu prüfen wie der Status meiner
SÄUMNISBESCHWERDEN ist und um Information bzw. Auskunft an mich dazu
und
ersuche ich das LVwG Tirol zu prüfen, ob es schon Zeit ist, dem Landtag
Tirol den Akt oder die Akten abzunehmen oder ob die Frauen
Präsidentinnen noch ein wenig „brüten“ dürfen, im Sinne von sich um die
richtige Beleuchtung bzw. Bearbeitung aktiv im Akt kümmern dürfen, samt
Ersuchen um entsprechende Kalendierung.
Vielleicht lassen sich ja manche Sachen am Gauderfest mit den Frauen
Präsidentinnen einfach klären ;-)
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. AA
Dipl. Ing. AA
Geschäftsführer
Adresse 1
A-**** Z
Austria
Tel: ***
Fax: ***
Mail: ***
-------- Originalnachricht --------
Betreff: Vorlage an alle Obfrauen bzw. Obmänner aller im Landtag
vertretenen Parteien + Auskunftsbegehren + allfällige Bescheidfertigung
Datum: 2023-02-08 18:34
Von: "Dipl. Ing. AA" ***
An: #Landtagsdirektion ***, ***
Kopie: ***, ***,
***, ***,
***, ***
Sehr geehrte Damen Präsidentinnen des Tiroler Landtages,
Sehr geehrte Frau BB,
Sehr geehrte Damen und Herren der Landtagsdirektion,
Sehr geehrte Obfrauen und Obmänner,bder im Tiroler Landtag vertretenen
Parteien,
Sehr geehrte Frau Landesvolksanwältin
MMag.a Dr.in CC,
primär wird von DD als Dritt-Dienstleister wie APA, DPA,
AFP, ... Content, Recherche sowie, wenn es mir erlaubt wurden wäre
Foto- und Bild- und/oder Tonmaterial geliefert, was mir verweigert
wurde, samt Auskunft wie und wo Amtshaftungsansprüche bei der
Landtagsdirektion, bei der Präsidentin des Tiroler Landtages und beim
Tiroler Landtag anzubringen sind, und betreiben aktuell in Österreich
kein Printmedium.
Zur Entscheidung der Präsidentin des Tiroler Landtages bezüglich der
Verweigerung der Genehmigung von Bild- und/oder Tonaufnahmen meinerseits
im Sitzungssaal bringe ich
a) EMRK-Widrigkeit, insbesondere Art. 10 EMRK, sowie
EU-Wettbewerbswidrigkeit
und
b) Verfassungswidrigkeit
und
c) Missstände in der Verwaltung unabhängig vom zitierten Paragrafen und
zum zitierten
Paragraf 42 Abs 1 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 vor
und
ersuche alle Parteien des Tiroler Landtages gegen die Entscheidung der
Präsidentin,
im Sinne der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit in Tirol und
Österreich,
UNVERZÜGLICH, Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenin zu
erheben, unter Beischluss des Wortlautes der Gesetzesbestimmung
Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Sie sind auf der
Internetseite des Landes Tirol direkt zu übertragen. Die Aufnahmen
dieser Übertragungen dürfen bis zum Ablauf der auf die laufende
Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode auf der
Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise veröffentlicht
werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und
Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung der Präsidentin/des
Präsidenten zulässig. Wird von einer/einem Abgeordneten gegen eine
diesbezügliche Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Einspruch
erhoben, so hat die Präsidentin/der Präsident unverzüglich die Sitzung
zu unterbrechen und den Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören.
samt Auskunftsbegehren an die Präsidentin des Tiroler Landtages sowie an
die Landtagsdirektion, jeweils, einzeln, unter Hinweis auf Art. 10 EMRK,
das B-VG und die Spruchpraxis des VfGH und des EGMR, hinsichtlich
seit wann, ist Ihnen der Wortlaut von Art. 10 EMRK sowie das B-VG
bekannt
sowie
seit wann ist Ihnen bekannt, dass Paragraf 42 Abs 1 Geschäftsordnung des
Tiroler Landtages 2015
der Intention von Art. 10 EMRK widerspricht, sowie welche Maßnahmen zur
Abstellung dieses Missstandes, hat die Präsidentin des Tiroler Landtages
in den Jahren 2020, 2021,2022 und 2023 unternommen, unter genauer Angabe
der jeweiligen Maßnahmen und des jeweiligen Durchführungsdatum, um den
Missstand zu beheben bzw. welche Maßnahmen sind im Jahr 2023 wann
geplant
seit wann ist Ihnen bekannt, dass die Akkreditierung von
Pressevertretern sowie die mE rechtswidrige Rechtevergabe an
Pressevertreter für den räumlichen Bereich des Landtagssaales und andere
Räumlichkeiten Teil der Verwaltung des Landtages darstellten und sicher
NICHT Teil der Gesetzgebung sind
samt Bescheidfertigung im Falle der Verweigerung der Auskunft, der
erfolgten Falschbeauskunftung, der NICHT fristgerechten oder
unvollständigen Beauskunftung, sowie zur Entscheidung zur mE
EMRK-widrigen Verweigerung bezüglich der Genehmigung von Film- und/oder
Tonaufnahmen für mich als ausgewiesener Pressevertreter,
unter Hinweis, dass
das Auskunftsbegehren bzw. die Erweiterung an den jeweiligen Adressaten
stützt sich auf Rz 294, 311, ... der Erläuterung der BAO, samt
Bescheidfertigung, im Falle der Auskunftsverweigerung, der NICHT
fristgerechten Beauskunftung oder der NICHT vollständigen Beauskunftung,
unter Hinweis, dass die angesprochenen Gesetzesstelle eine MASSIVE
Rechtswidrigkeit, Diskriminierung, ... darstellt, im öffentlichen
Interesse, meinerseits, recherchiert werden und nach Abschluss der
Erhebung und Bewertung der jeweiligen Sachverhalte veröffentlicht
werden, um Ihnen, dem Landtag Tirol, ... bei der Feststellung von
MASSIVEN Rechtswidrigkeiten, Diskriminierungen, ... im Bereich der
Geschäftsführung, sowie bei der Abstellung von MASSIVEN
Rechtswidrigkeiten, Diskriminierungen, ... im Bereich der
Geschäftsordnung des Tiroler Landtages sowie, dass die Akkreditierung
von Pressevertretern sowie die mE rechtswidrige Rechtevergabe an
Pressevertreter Teil der Verwaltung des Landtages darstellt,
samt Ersuchen an die Landesvolksanwaltschaft die Missstände in der
Verwaltung beim Tiroler Landtag, der Landtagsdirektion und der
Präsidentin des Tiroler Landtages festzustellen und bitte UNVERZÜGLICH,
zumindest zeitnahe abzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. AA
Dipl. Ing. AA
Geschäftsführer
Adresse 1
A-**** Z
Austria
Tel: ***
Fax: ***
Mail: ***
Am 08.02.2023 15:29, schrieb #Landtagsdirektion:
Sehr geehrter Herr DI AA!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, darf ich Sie bitten mir mitzuteilen von
welchem Pressemedium Sie und Ihre Mitarbeiter:innen kommen?
Für die Gesprächstermine mit den Mitgliedern der Landesregierung sowie
den Abgeordneten müssen Sie sich bitte an die jeweiligen
Regierungsbüros und Landtagsklubs wenden.
Mit freundlichen Grüßen
BB
Landtagsdirektion
Adresse 2, **** Y
Tel: ****
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Dipl. Ing. AA ***
Gesendet: Mittwoch, 08. Februar 2023 14:43
An: #Landtagsdirektion ***;
#Posteinlaufstelle ***
Betreff: Presseakkreditierung + Aufnahme in den Presseverteiler
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich ersuche um Dauer-Presseakkreditierung für mich und meine
Mitarbeiter
sowie, um Aufnahme in den Presseverteiler und Presseakkreditierung für
die aktuelle Landtagssitzungssession, samt Bitte um ein kurzes Gespräch
HEUTE, Mittwoch, 8. Februar 2023 mit
LH EE
LH-Stv FF
LH-Stv GG
LR JJ
sowie
KK
LL
MM
NN
OO
PP
Bitte um Weitergabe meiner Telefonnummer, samt der Bitte, um kurze
Rückmeldung per WhatsApp, wenn es HEUTE noch möglich ist
D A N K E im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Dipl. Ing. AA
Dipl. Ing. AA
Geschäftsführer
Adresse 1
A-**** Z
Austria
Tel: ***
Fax: ***
Mail: ***
Dipl. Ing. AA
Geschäftsführer
Adresse 1
A-**** Z
Austria
Tel: ***
Fax: ***
Mail: ***
------------------------------------------------------------------------------------------„
Am 11.05.2024 erreichte das Landesverwaltungsgericht wiederum eine umfangreiche Emaileingabe des Einschreiters, die neuerlich auf die ihm gegenüber ausgesprochene Untersagung der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Tiroler Landtags Bezug nahm. Es wurde gleichzeitig die Einvernahme des Landeshauptmanns, der Mitglieder der Tiroler Landesregierung, der Landtagsabgeordneten, von Mitarbeitern der Landtagsdirektion, Medienvertretern, Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer Tirol und weiterer Personen als Zeugen beantragt. Der Einschreiter fühle sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, er werde seit geraumer Zeit aus verschiedensten Gründen einer massiven Diskriminierung durch die Präsidentin des Tiroler Landtags, durch die Landtagsdirektorin, durch das Land Tirol und durch die Landwirtschaftskammer Tirol ausgesetzt. Es werde gegen Art. 10 EMRK, Art. 13 StGG und das B-VG verstoßen.
Am 19.05.2024 übermittelte der Einschreiter neuerlich ein Email, welches wiederum die Nichterteilung der Erlaubnis von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Tiroler Landtags zum Gegenstand hatte. In dieser Eingabe wurden verschiedene Aufträge und Verfügungen des Landesverwaltungsgerichts beantragt, die an den Landtag, die Landtagspräsidentinnen, die Landtagsdirektion, die Tiroler Tageszeitung und den ORF Tirol zu erteilen seien. Begehrt wurde auch die Vorlage der „Tiroler Landordnung“, des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes und der Geschäftsordnung des Tiroler Landtags an den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Grundrechtswidrigkeit.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 29.07.2024 wurde der Einschreiter auf die Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des LVwG in seiner Sache hingewiesen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Einschreiter stellte dazu mit Email vom 31.08.2024 wortreich dar, dass § 42 „TGG“ [gemeint wohl: GeoLT] in verschiedener Hinsicht grundrechtswidrig sei. Die Beschaffung von Toilettenpapier und dessen Verteilung in den Toiletten für den Landtag, die Verhängung eines Hausverbots mit Bescheid, der Internetauftritt des Landtags sowie Sperren auf Facebook, Instagram und den social media Seiten des Landtags seien typischer Weise Akte der Landesverwaltung, für welche „Bescheidfertigung“ gefordert werden könne.
Auch die Emails des Einschreiters vom 09.07.2024 und 03.10.2024 an das Landesverwaltungsgericht befassen sich in vergleichbarer Art und Weise mit der gegenüber dem Einschreiter ausgesprochenen Untersagung der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Landtagssitzungen.
Am 28.10.2024 übermittelte der Einschreiter einen Bescheid der Landtagsdirektorin in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz mit welchem die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts „außer Streit gestellt“ worden sei.
II.Sachverhalt:
Auf das Wesentliche zusammengefasst begehrte der Einschreiter mit Eingabe an die Landtagsdirektion vom 08.02.2023 die „Aufnahme in den Presseverteiler und Presseakkreditierung für die aktuelle Landtagssitzungssession“. Mit E-Mail vom 14.02.2023 begehrte der Einschreiter bei der Landtagsdirektion eine „Drehgenehmigung“ für die Sitzung des Tiroler Landtags vom 20. – 22. März 2023. Mit Email vom 18.03.2024 teilte die Landtagsdirektion dem Einschreiter mit, dass die Drehgenehmigung nach Rücksprache mit dem Obleuterat von der Landtagspräsidentin nicht erteilt wird. Mit Email vom 19.03.2024 ersuchte der Einschreiter bei der Präsidentin des Tiroler Landtags für den Fall der Verweigerung seines Begehrens um „Bescheid-Fertigung“.
Nunmehr verfolgt er mit seinen Eingaben ein Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts gegen die von ihm behauptete Säumigkeit der Landtagspräsidentin bei der Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Erlaubnis zur Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen bei Sitzungen des Tiroler Landtags.
Er vertritt dazu die Rechtsansicht, dass es sich bei der Verweigerung der Erlaubnis zum Anfertigen von Ton- und Bildaufnahmen bei Landtagssitzungen um einen Akt der Verwaltung des Landtages bzw. seiner Organe handelt.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts legte die Landtagsdirektion den mit dem Einschreiter aber auch mit Landtagsabgeordneten geführten Emailverkehr hinsichtlich seines Begehrens auf Erteilung einer Drehgenehmigung vor. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der Einschreiter trotz entsprechender Aufforderung keinen Presseausweis für die Erlangung einer Presseakkreditierung für den Tiroler Landtag vorlegte.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Landtagsdirektion vorgelegten Unterlagen sowie aus den beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Emails des Einschreiters.
IV.Rechtsgrundlagen:
Folgende Rechtsnormen sind im gegenständlichen Fall heranzuziehen:
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates BGBl. Nr. 410/1975 in der geltenden Fassung (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
„III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
§ 13
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
[…]
Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 36/2022 (TLO):
„Artikel 20
[…]
(4) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag nach außen. Er übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Bei der Vollziehung der ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtags ist der Landtagspräsident oberstes Verwaltungsorgan.“
Gesetz vom 6. Mai 2015 über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtags 2015, LGBl. Nr. 63/2025 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 113/2022 (GeoLT):
„§ 11
Obleuterat
(1) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Klubobleute bilden den Obleuterat.
[…]
(3) In folgenden Angelegenheiten ist der Obleuterat jedenfalls zu befassen:
[…]
d) bei einem Einspruch einer/eines Abgeordneten gegen eine Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Zulässigkeit von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nach § 42 Abs. 1,
[…]
§ 19
Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten
(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Sie/Er hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Sie/Er kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen.
§ 42
Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Sie sind auf der Internetseite des Landes Tirol direkt zu übertragen. Die Aufnahmen dieser Übertragungen dürfen bis zum Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig. Wird von einer/einem Abgeordneten gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Einspruch erhoben, so hat die Präsidentin/der Präsident unverzüglich die Sitzung zu unterbrechen und den Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören.
[…]“
Das in § 42 Abs 1 GeoLT der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zuerkannte Recht der Genehmigung von Film- und Lichtbildaufnahmen wurde auch in die von der Präsidentin im Oktober 2022 erlassene Hausordnung für Sitzungen des Tiroler Landtags unter Punkt 3. aufgenommen.
Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 (B-VG)
Artikel 130.
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[…]
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
[…]
Artikel 132.
[…]
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
[…]“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2023 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 88/2023 (VwGVG)
Verhandlung
§ 24.
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
[…]
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
[…]
V.Erwägungen:
1. Gegenstand des vom Einschreiter an das Landesverwaltungsgericht herangetragenen Begehrens ist der Umstand, dass ihm von der Präsidentin des Tiroler Landtags die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Tiroler Landtags untersagt wurde.
Nach Ansicht des Einschreiters handelt es sich beim Ausspruch dieses Verbots um einen Akt der Verwaltung, der von der Landtagspräsidentin ausgeübt werde. Er habe daher das Recht, dass über das ihm erteilte Verbot der Durchführung von Bild- und Tonaufnahmen bei Landtagssitzungen ein Bescheid erlassen werde. Dieser Bescheid sei jedoch von der Landtagspräsidentin nicht fristgerecht erlassen worden, sodass diese säumig sei.
2. Es ist aus nachstehenden Überlegungen hier unerheblich, wann der Einschreiter bei der Präsidentin des Tiroler Landtags einen Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Bescheides eingebracht hat und ob hier allenfalls Säumigkeit vorliegt.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ausübung der Sitzungspolizei durch das Gesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) und die Hausordnung, deren Vollziehung ausschließlich der Gesetzgebung zusteht, abschließend geregelt ist (VfSlg. 19.990/2015).
Zur Entfernung von, die Sitzung des Nationalrats störenden, Personen von der Besuchergalerie des Parlaments durch den Nationalratspräsidenten in Ausübung der Sitzungspolizei stellte der Verfassungsgerichtshof bereits früher fest, dass es sich dabei nicht um einen Akt der Verwaltung handelt und führte dazu genauer aus wie folgt (VfSlg. 11.882/1988):
„Der Präsident des Nationalrates wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie vielmehr in Ausübung der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt (vgl. Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht³, Wien 1985, S 200). Auch Hilfsdienste (vgl. Art. 30 Abs 3 B-VG), die ihm dabei - wie hier - von untergeordneten Bediensteten in strikter Befolgung seines (Räumungs-)Auftrages geleistet werden, ressortieren, wie die Handhabung der Sitzungspolizei während der parlamentarischen Beratungen selbst, zur Staatsfunktion Gesetzgebung (vgl. Rill, Zum Verwaltungsbegriff, in: Ermacora ua. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1979, S 42; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Wien 1987, S 25) und können daher entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Meinung nicht als Verwaltungsakte in der Bedeutung des Art. 144 B-VG aufgefaßt und verstanden werden. In diesem Sinn sprach der Verfassungsgerichtshof schon in seinem B v 07.10.58, B 204, 205/58, aus, daß Maßnahmen, die der Präsident des Nationalrates in Ausübung seiner Präsidialgewalt trifft, keinesfalls dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen sind.“
4. Die Rechtslage hinsichtlich der Ausübung der Präsidialgewalt im Nationalrat ist mit jener vergleichbar, die sich aus der Geschäftsordnung des Tiroler Landtags und der dazu ergangenen Hausordnung der Präsidentin ergibt.
Die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Geschäftsordnung des Nationalrats, wonach Vollziehung der Geschäftsordnung und die Vollziehung des Hausrechts Akte der Gesetzgebung (und nicht der Verwaltung) sind, sind aufgrund der Ähnlichkeit der Rechtslage auch auf die entsprechenden Regelungen zum Tiroler Landtag übertragbar.
5. Die Versagung der Genehmigung zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bei einer parlamentarischen Sitzung stellt, genauso wie die vom Verfassungsgerichtshof in der obzitierten Judikatur beurteilte Entfernung einer Person von der Besuchergalerie der Räume eines parlamentarischen Gremiums, eine Maßnahme der Ausübung des Hausrechts dar, welches sich auf die jeweilige Organisationsnorm des parlamentarischen Körpers stützt.
Die Genehmigungspflicht für die Durchführung von Bild- und Tonaufnahmen gem. § 42 Abs 1 GeoLT soll unter anderem dazu dienen, die Sitzungen des Tiroler Landtags – und damit der unmittelbaren Akte der Gesetzgebung – vor der Anfertigung von Aufnahmen durch Personen zu schützen, die keine professionelle Herangehensweise pflegen oder versuchen, Aufnahmen anzufertigen, die der Würde des Landtags nicht gerecht werden. Die mit dieser Genehmigungspflicht beabsichtigte Schutzfunktion dient unmittelbar dem Schutz der Abgeordneten bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesetzgebung.
Es handelt sich aufgrund dieses direkten Anknüpfungspunktes an die Gesetzgebung des Landtags somit nicht um eine der Landtagspräsidentin gesetzlich zugewiesene Verwaltungsangelegenheit im Bereich des Landtags im Sinn des Art 20 Abs 4 TLO.
6. Die Genehmigung von Bild und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Tiroler Landtags stellt somit keinen Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gesetzgebung dar. Die Erlassung von Bescheiden ist der Legislative fremd. Eine Kontrolle für diesen der Präsidentin des Landtags übertragenen Akts der Legislative bietet die in §§ 11 Abs 3 lit d und 42 Abs 1 GeoLT vorgesehene zwingende Befassung des Obleuterats der im Tiroler Landtag vertretenen Parteien.
7. Die beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich sohin als nicht zulässig, da gegeständlich ein Akt der Gesetzgebung und kein Verwaltungsakt vorliegt. Die Landtagspräsidentin wurde nicht in ihrer Funktion als Behörde tätig, als sie dem Antragsteller die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen in den Sitzungen des Tiroler Landtags nicht genehmigte.
Nach Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte (nur) über die Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden.
Liegt keine Säumnis der als säumig bezeichneten Verwaltungsbehörde vor, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004). Gleiches gilt für den Fall, dass es sich bei der vermeintlich säumigen Verwaltungsbehörde (Landtagspräsidentin) wie im Gegenstandsfall gar nicht um eine Behörde handelt bzw. diese funktionell nicht behördlich tätig wurde.
Aufgrund dessen war auch die Einholung der vom Einschreiter beantragten Beweise durch Einvernahme zahlreicher Zeugen sowie durch verschiedene Aufträge an Landtag, Landtagsdirektorin, Landtagsdirektion etc. nicht erforderlich. Hinsichtlich der vom Einschreiter geäußerten Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit verschiedener Rechtsnormen kann auf die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, soweit die bemängelten Normen überhaupt in der Gegenstandssache zum Tragen kommen. Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz ist findet im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung.
Der Umstand, dass die Präsidentin des Tiroler Landtags in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides annahm, kann auf den gegenständlichen Fall einer (unzulässigen) Säumnisbeschwerde nicht übertragen werden. Es ist auch festzuhalten, dass die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts weder vereinbart noch außer Streit gestellt werden kann; das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit selbst anhand der Gesetze zu prüfen und ist nicht an den Ausspruch einer Behörde in der Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides gebunden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei mangelnder Säumnis einer als säumig bezeichneten Verwaltungsbehörde die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde für zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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