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LVwG-2024/35/2453-5•LVwG T LVwG-2024/35/2453-5
LVwG-2024/35/2453-5Landesverwaltungsgericht30.10.2024
Tabak zum oralen Gebrauch<br/>Tabakerzeugnis<br/>Snus<br/>Inverkehrbringen<br/>Bereitstellung von Produkten<br/>Versandhandel<br/>Anstiftung<br/>Tatzeit<br/>Modifizierung der Tatumschreibung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund des Vorlageantrags von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, über dessen Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 8.7.2024, ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.8.2024, ***, betreffend eine Übertretung des TNRSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
„1. Datum/Zeit: bis 28.05.2024 (Tag der Entdeckung)
Ort: Z, UPS Z, Adresse 3 (Ort der Entdeckung)
Sie haben gem. § 7 VStG vorsätzlich einen Anderen, nämlich CC als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach Außen Vertretungsbefugter der DD mit Sitz in X, veranlasst, dass dieser entgegen § 2a TNRSG Tabak zum Oralen Gebrauch in Form von 10 Stück EE Snus sowie 10 Stück FF Snus versendet hat, obwohl gem. § 2a TNRSG der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und damit auch von Tabak zum oralen Gebrauch verboten ist. Sie haben sich den angeführten Tabak zum oralen Gebrauch von diesem postalisch als Paket aus X zusenden lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 7 VStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 14 Abs. 1 Zif. 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird mit € 10,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 8.7.2024, ***:
Aufgrund einer Anzeige des GG, Zollstelle Z, vom 28.5.2024 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mittels Strafverfügung vom 20.6.2024 eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 14 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 2 TNRSG zur Last gelegt und über ihn eine Strafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 04.08.2023 (Tag der Entdeckung)
Ort: Z, UPS Z, Adresse 3 (Ort der Entdeckung)
Sie haben gem. § 7 VStG vorsätzlich einen Anderen, nämlich CC als gem. § 9 Abs. 1 VStG nach Außen Vertretungsbefugter der DD mit Sitz in X, veranlasst, dass dieser entgegen § 2 Abs. 1 Z 2 TNRSG Tabak zum Oralen Gebrauch in Form von 10 Stück EE Snus sowie 10 Stück FF Snus in Verkehr gebracht hat, obwohl gem. § 2 Abs. 1 Z 2 TNRSG das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch verboten ist. Sie haben sich den angeführten Tabak zum oralen Gebrauch von diesem postalisch als Paket aus X zusenden lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 7 VStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Zif. 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 14 Abs. 1 erster Strafsatz Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2018“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die getroffenen Feststellungen insbesondere aus der verfahrenseinleitenden Anzeige, den Angaben auf dem Paket selbst sowie dem Einspruch des Beschuldigten ergeben würden. Der geltend gemachte Tatbildirrtum liege aus näher dargelegten Gründen nicht vor. Dem Beschuldigten hätte die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst sein müssen und sei ihm daher zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
„Laut einem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der ha. Behörde war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt relativ unbescholten, was keinen Erschwerungs- aber auch keinen Milderungsgrund darstellt. Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen lediglich angegeben, er wäre zurzeit am studieren; konkrete Angaben wurden nicht gemacht. Aufgrund des Vorbringens wird jedoch von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen, da Studierende erfahrungsgemäß (zumindest) keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist keinesfalls als gering anzusehen.
In Anbetracht des heranzuziehenden Strafrahmens von bis zu 7.500 Euro, sowie unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe und der gegenständlich angenommenen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist die ausgesprochene Geldstrafen für die spruchgegenständliche Verwaltungsübertretung nach Ansicht der Behörde jedenfalls schuld- und tatangemessen, zumal sich diese im alleruntersten Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt.
Aufgrund des Umstandes, dass im Vergleich zur Anzahl der (internationalen) Bestellungen die Kontrollmöglichkeiten des Zollamtes sehr bescheiden sind und dementsprechend das Risiko ‚erwischt zu werden‘ sehr gering ist, muss mit ausreichend hohen Strafen dafür Sorge getragen werden, dass bei derartigen Bestellungen das Risiko nicht einfach in Kauf genommen wird.
Der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da, wie bereits ausgeführt, die Bedeutung des durch die gegenständlich übertretene Norm geschützten Rechtsgutes bzw. dessen Beeinträchtigung noch das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen ist.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 15.7.2024 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 6.8.2024 per Post an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„1. Laut Ausführung im Straferkenntnis sei am 4.8.2023 seitens des österreichischen Zolls ein Paket festgestellt worden, welches von der DD an mich versendet worden sei.
Diese Tatsachenfeststellung wird bestritten, da zu diesem Zeitpunkt keine Bestellung meinerseits vorlag und somit auch kein Paket seitens des Zolls festgestellt werden konnte.
Da somit die Tatzeit nicht stimmt, kann auch keine Bestrafung erfolgen. Es wird um Vorlage des Beweismittels des Pakets ersucht. Es ist definitiv nicht möglich, dass dieses Paket, welches am 4.8.2023 vom Zoll beanstandet wurde, mir zuzuordnen ist.
2. Im Zeitalter des Internets und der Bestellung in anderen Ländern mutet die Argumentation der Behörde in der Beweiswürdigung geradezu tollkühn an. Aufgrund des Umstandes, dass anscheinend kein österreichsicher Online-Händler Tabak zum oralen Gebrauch anbietet, in weiterer Folge auf bedingten Vorsatz zu schließen, ist nicht schlüssig und unzulässig.
Die belangte Behörde verwechselt auch komplett die Rollen:
Das europäische Unternehmen DD bietet aktiv die Lieferung ihrer Produkte in Österreich in deutscher Sprache an. Somit kann es auch nicht angestiftet werden.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter anderem folgende Punkte enthalten:
Bei JJ können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gegen Bezahlung einkaufen.
Alle Preise sind in Euro, inkl. MwSt.
Einfuhrzölle, Steuern und Gebühren sind im Endpreis des Produkts enthalten, wenn das Zielland innerhalb der EU liegt.
Am Ende der AGB ist die Sprache mit Deutsch und das Land mit Österreich angegeben.
Zusammengefasst:
Ein europäisches Unternehmen bietet aktiv seine Produkte mittels Internet in Österreich an. Nirgendwo ist enthalten, dass man sich strafbar machen könnte bzw. bei einer Bestellung etwas Illegales begangen wird.
Beweis: AGB JJ vom 22.7.2024 (Anlage)
3. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:
DD bietet wie bereits zuvor ausgeführt von sich aus seine Produkte in Österreich an. Meinerseits wurden keinerlei Handlungen gesetzt, die vorsätzlich veranlassen, dass das Unternehmen eine Verwaltungsübertretung begeht. Das Unternehmen bietet ja ohne mein Zutun seine Produkte und die Versendung aktiv in Europa und Österreich an.
Eine Annahme dieses Angebotes kann keine Anstiftung im Sinne des § 7 VStG darstellen. Das Unternehmen bietet die Lieferung an und liefert die von ihr angebotene Ware. Die Konstruktion einer Anstiftung nach § 7 VStG ist sogar denkunmöglich.
Zumal auch der (bedingte) Vorsatz gänzlich fehlt. Als Konsument darf darauf vertraut werden, dass die Annahme/Bestellung eines Angebots eines europäischen Unternehmens, welches nach Österreich liefert, keine bedingt vorsätzliche Straftat darstellt. Mir kann kein Vorsatz vorgeworfen werden.“
Aufgrund der oben genannten Beschwerde erließ die belangte Behörde eine mit 27.8.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung zu Zl ***, welche Herrn AA am 30.8.2024 zugestellt wurde.
Der Bürgermeister der Stadt Z entschied mit dieser Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG, dass auf Grund der Beschwerde vom 31.07.2024 der Bescheid vom 08.07.2024 insofern abgeändert wird, als die Tatzeit auf 28.05.2024 (Tag der Entdeckung) korrigiert wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
„Aufgrund eines EDV Eingabefehlers wurde im elektronisch geführten Akt fälschlicher Weise als Tatdatum/Zeit mit 04.08.2023 eingegeben und dementsprechend in den Strafbescheid übernommen. Aus der Anzeige der Zollstelle Z ergibt sich jedoch, dass das Paket tatsächlich am 28.05.2024 entdeckt wurde.“
Mit Schreiben vom 2.9.2024 beantragte Herr AA, vertreten durch die BB, seine in der gegenständlichen Angelegenheit erstattete Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Auf die Beschwerdeanträge wurde verwiesen.
5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Fall am 28.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Von dessen Rechtsvertreter wurde ergänzend vorgebracht, dass der Tatort für das Inverkehrbringen in X gelegen sei und die Tatzeit nicht der Entdeckungszeitpunkt in Z sein könne, weshalb der Tatvorwurf unrichtig und Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Zudem stehe nicht fest, dass es sich bei den versendeten Waren um nach dem TNRSG verbotene Produkte handelt.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit des vorliegenden Vorlageantrags und der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Da der Beschwerdeführer AA zudem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Vorlageantrag gestellt hat, wurde die Beschwerde zu Recht dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 15 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) (…)“
Eine Beschwerdevorentscheidung stellt grundsätzlich eine neue Sachentscheidung dar, die gegenüber allen Parteien zu ergehen hat und die den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt. Nach § 15 Abs 1 VwGVG besteht nur dann im Vorlageantrag die Verpflichtung, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu nennen, wenn der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird. Im Fall eines vom Beschwerdeführer gestellten Vorlageantrages kann dieser zwar begründet werden, in der Beschwerde noch nicht bezeichnete Gründe können allerdings nicht mehr wirksam geltend gemacht werden (vgl etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 770).
Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 770 und 774 mwH, ist Gegenstand des Verfahrens nach einem Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung und nicht der ursprüngliche Bescheid. Auch nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Anm 7 und 9 zu § 15 VwGVG, tritt die Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich (außer in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde) an die Stelle des Ausgangsbescheids. Den Materialien sei zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem VwG bildet (s auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und 4.3.2016, Ra 2015/08/0185, wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert; aber auch VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wonach eine Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt und mit diesem zu einer Einheit verschmilzt).
Beschwerdegegenstand war im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 8.7.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.8.2024.
Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun allerdings aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, eine zur Aufhebung führen müssende Rechtswidrigkeit dieses Straferkenntnisses in der Fassung der genannten Beschwerdevorentscheidung darzulegen.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) (§§ 1, 2, 2a und 14) lauten auszugsweise wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. ‚Tabakerzeugnis‘ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
1a. (…)
1h. ‚Tabak zum oralen Gebrauch‘ ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch – mit Ausnahme eines Erzeugnisses, das zum Inhalieren oder Kauen bestimmt ist –, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten wird,
1i. (…)
2. ‚Inverkehrbringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,
„Verbot des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Das Inverkehrbringen von
1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
2. Tabak zum oralen Gebrauch oder
ist verboten.
(2) (…)“
„Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.“
„Strafbestimmungen
§ 14. (1) Wer
1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen und musste nicht näher geprüft werden, dass sich der Beschwerdeführer postalisch 10 Stück EE Snus sowie 10 Stück FF Snus aus X von der Firma DD hat zusenden lassen. Dass es sich dabei um Tabak zum oralen Gebrauch handelt, wurde vom Beschwerdeführer erstmals in der am 28.10.2024 durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestritten. Dieses Vorbringen ist aber nicht stichhaltig, da im Sinn der oben genannten Begriffsbestimmungen unter Tabak zum oralen Gebrauch ein Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch – mit Ausnahme eines Erzeugnisses, das zum Inhalieren oder Kauen bestimmt ist – zu verstehen ist, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten wird. Laut Produktbeschreibung im Internet trifft dies auf die versendeten Produkte zweifelsfrei zu und ist auch schon dem Begriff „Snus“ immanent, dass es sich dabei um eine Form von Oraltabak handelt (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Snus; Stand: 30.10.2024).
Soweit vom Beschwerdeführer unter Punkt 1. seiner Beschwerde vorgebracht wurde, dass ihm kein vom Zoll am 4.8.2023 beanstandetes Paket zugeordnet werden könne, so wurde die Richtigkeit dieses Vorbringens bereits in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde bestätigt und dementsprechend die Tatzeit zu Recht auf 28.05.2024 (Tag der Entdeckung) korrigiert. Die Richtigkeit dieser Tatzeit ergibt sich eindeutig aus dem gegenständlichen Akt und wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von der Firma DD die genannten Produkte mittels Paket zuschicken ließ, von diesem nicht grundsätzlich bestritten. Die von der belangten Behörde angenommene Tatzeit entspricht zwar zweifellos nicht jenem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die gegenständliche Anstiftungshandlung, nämlich die Veranlassung der Versendung durch Bestellung, gesetzt hat, konkretisiert die gegenständliche Tat aber, indem ausdrücklich der Zeitpunkt der Entdeckung genannt wird, hinreichend genau, um die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen und um ihn vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Durch die Anfügung des Wortes „bis“ vor dem Zeitpunkt der Entdeckung erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht noch eine zusätzliche Konkretisierung des Spruchs.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Wenn vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass die Firma DD ihre Produkte unabhängig von den Handlungen des Beschwerdeführers in Österreich über Internet anbietet, so trifft dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzlich zu. Damit liegt für das Landesverwaltungsgericht aber auch keine Veranlassung zum verbotenen Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch vor, weil nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 2 TNRSG unter Inverkehrbringen die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher zu verstehen ist, dieses Bereitstellen im Internet aber tatsächlich unabhängig vom Beschwerdeführer durch die Firma DD in X erfolgt.
Allerdings ist für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. Dass TNRSG stellt nämlich nach seinem § 14 Abs 1 nicht nur das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter Strafe, sondern auch einen Verstoß gegen das Versandhandelsverbot nach § 2a TNRSG. Der Beschwerdeführer mag also zwar das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch nicht veranlasst haben, wohl aber die Versendung des gegenständlichen Pakets, da diese zweifellos nur aufgrund der Bestellung des Beschwerdeführers erfolgte. Der Beschwerdeführer war daher zu bestrafen, weil er gemäß § 7 VStG vorsätzlich veranlasst hat, dass Tabak zum oralen Gebrauch entgegen dem Verbot nach § 2a TNRSG versendet wurde.
Der genannte § 7 VStG lautet wie folgt:
„Anstiftung und Beihilfe
§ 7. Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“
Die vom Landesverwaltungsgericht in diesem Sinn vorgenommene Spruchmodifizierung (auch in Bezug auf die Tatzeit) geht nicht über die dem Landesverwaltungsgericht nach § 50 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus. Nach § 44a Z 1 und 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses zwar die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu nennen, die durch die Tat verletzt worden ist; allerdings ist laut der zum vormaligen Berufungsverfahren ergangenen und auf das nunmehrige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbaren Rechtsprechung des VwGH die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis der erwiesenen Tat und der als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift berechtigt (siehe VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (siehe hierzu etwa VwGH 31.1.2000, 97/10/0139; 22.10.2012, 2010/03/0065; 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Da dem Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird, sondern schon in der verfahrenseinleitenden Anzeige die Strafbestimmung des § 2a TNRSG genannt und auf das Verbot des Versandhandels mit Tabakerzeugnissen hingewiesen wurde und sowohl in der gegenständlichen Strafverfügung vom 20.6.2024 als auch im angefochtenen Straferkenntnis das postalische sich zusenden lassen eines Pakets mit Tabak zum oralen Gebrauch als maßgebliche Tat bezeichnet wird, waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Richtigstellung der als erwiesen angenommenen Tat und der als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften gegeben. Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Änderung des Spruches bewirkt auch keine höhere Strafe und insofern keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinn des § 51 Abs 6 VStG.
Die Ungenauigkeiten der belangten Behörde bei der Konkretisierung der Tat bewirkten auch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr einer Doppelbestrafung und mussten diese daher nach Maßgabe der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses führen.
Auch die subjektive Tatseite wurde im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes verwirklicht. Wie eben dargelegt, erfordert eine Bestrafung nach § 7 VStG, dass die von einem anderen, im konkreten Fall von der Firma DD, begangene Verwaltungsübertretung nach § 2a TNRSG vorsätzlich veranlasst wurde.
Die für die Annahme von bedingtem Vorsatz erforderlichen Voraussetzungen, nämlich dass der Beschwerdeführer die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, liegen im vorliegenden Fall zweifellos vor.
Für das Landesverwaltungsgericht ist das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer über das gegenständliche Verbot nicht Bescheid gewusst habe, unglaubwürdig. Allein aus dem Umstand, dass bestimmte Produkte in irgendeinem EU-Mitgliedsland über Internet angeboten werden, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass eine Bestellung dieser Produkte in Österreich in jedem Fall zulässig ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann das gegenständliche Verbot des Versendens von Tabak zum oralen Gebrauch auch als in der Bevölkerung bekannt vorausgesetzt werden. Umso mehr muss einem potentiellen Konsumenten dieses Verbot bewusst sein, da sich dieses einerseits daraus ableiten lässt, dass diese Produkte in Österreich im Handel nicht erworben werden können, bzw – selbst wenn schon der erstmalige Versuch des Erwerbs dieser Produkte über das Internet erfolgte wäre – bei einer auch vom erkennenden Richter durchgeführten Internetrecherche über potentielle Lieferanten sogleich auch Hinweise auf ein Verbot dieser Produkte in Österreich und praktisch allen EU-Mitgliedsländern in den diversen Internet-Suchmaschinen aufscheinen.
Der belangten Behörde ist also nicht entgegen zu treten, wenn sie im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
In den genannten Punkten erweist sich das Beschwerdevorbringen somit als unbegründet.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für das Landesverwaltungsgericht sind hinreichende Gründe für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe hervorgekommen.
Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 2 TNRSG für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von bis zu 7 500 Euro vorgesehen ist und dieser Strafrahmen somit nur zu 4 % ausgeschöpft wurde, sodass schon deshalb der Spielraum für eine Herabsetzung der Strafe nur sehr gering war.
Auch die weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Strafbemessungskriterien lassen die verhängte Strafe grundsätzlich als schuld – und tatangemessen erscheinen.
So wurde zu Recht aufgezeigt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering anzusehen ist.
Der Schutzzweck des Verbotes des Inverkehrbringens bzw des Versandhandels von Tabak zum oralen Gebrauch besteht darin, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, zu gewährleisten und damit den gesundheitsschädlichen Tabakgebrauch einzudämmen.
Von der belangten Behörde wurde zudem nachvollziehbar dargelegt, dass das geringe Risiko, „erwischt zu werden“, ausreichend hohe Strafen erfordert. Auch die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Einspruch, wonach bereits viele seiner Freunde sich vergleichbare Produkte aus dem Ausland zuschicken ließen, verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Strafbemessung auch auf generalpräventive Gründe abzustellen.
Allerdings kann dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass in Anbetracht der recht geringen Menge der bestellten Ware die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung im vorliegenden Fall nur relativ gering ist.
Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Verhandlung glaubwürdig geschildert, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Anbetracht eines nur sehr geringen monatlichen Einkommens unterdurchschnittlich sind.
Das Fehlen von Erschwerungsgründen und von einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt, entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellt Unbescholtenheit allerdings sehr wohl einen Milderungsgrund dar.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen liegen für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe vor und war der Beschwerde daher spruchgemäß in Bezug auf die Strafhöhe stattzugeben.
Die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht festgelegte Strafe erweist sich als schuld- und tatangemessen.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage nach der Richtigkeit und den Möglichkeiten der Modifizierung des Tatvorwurfs wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.
Im Übrigen liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Regelungen im TNSRG unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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