LVwG T LVwG-2024/50/1368-6

LVwG-2024/50/1368-6Landesverwaltungsgericht29.10.2024

Regest

Erschließung Gewerbegebiet<br/>Enteignung<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/50/1368-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.1368.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, BB und CC, gegen den Bescheid der DD vom 24.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl , bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu , erteilte die DD dem Land Tirol unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „“ an der B1 Z (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B1 Z verlaufenden Radweges () die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.4.2024, ***, wurde über den Antrag des Landes Tirol auf Enteignung wie folgt spruchgemäß entschieden:

„Spruch

Die DD als zuständige Enteignungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 lit. b TStG entscheidet über diesen Antrag auf Grundlage des Ergebnisses der am 28.02.2024 durchgeführten mündlichen Enteignungsverhandlung, festgehalten in der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift zu GZ. *** wie folgt:

I.Beschreibung des Vorhabens gemäß § 70 Abs. 2 lita a TStG:

Die Enteignung dient der Verwirklichung des mit Bescheid der DD vom 02.05.2023, ZI. ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2023, *-5, rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens „B1 Z km 24,03 - km 24,70, Erschließung Gewerbegebiet *** und ***“ nach Maßgabe des in der Straßenbaubewilligung festgelegten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojektes.

II.Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 70 Abs. 2 lit. c TStG:

Die Enteignung bezieht sich auf die im Grundeinlöseplan des Amtes der DD, Abt. Geoinformation, Fachbereich Vermessung, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) grün ausgewiesene Teilfläche Nr. *** der im Miteigentum von BB, geb. xx.xx.xxxx (Anteil 1/3), AA, geb. xx.xx.xxxx (Anteil 1/3) und CC, geb. xx.xx.xxxx (Anteil 1/3) stehenden Liegenschaft in der KG ***** Z, EZ **, GSt.Nr. 1 im Ausmaß von 392 m2, welche zugunsten des Landes Tirol/ als Antragstellerin im Wege der Enteignung im vorangeführten Ausmaß dauerhaft und lastenfrei abzutreten ist.

B. Ebenso sind die im Grundeinlöseplan des Amtes der DD, Abt. Geoinformation, Fachbereich Vermessung, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) grün schraffierten Teilflächen der im Miteigentum von BB, geb. xx.xx.xxxx (Anteil 1/3), AA, geb. 03.11.1963 (Anteil 1/3) und CC, geb.05.01.1968 (Anteil 1/3) stehenden Liegenschaften in der KG 85103 Z, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 296 m2 und EZ **, GSt.Nr. 2 im Ausmaß von 43 m2 zugunsten des Landes Tirol/ als Antragstellerin im Wege der Enteignung im vorangeführten Ausmaß zur Durchführung der Baumaßnahmen vorübergehend abzutreten.

Der mit Genehmigungsvermerk versehene Grundeinlöseplan des Amtes der DD, Fachbereich Vermessung, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) wird zu einem integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

C. Auflage

Die erforderliche Einfahrtstrompete im Bereich von Profil 12 ist im Zuge der Bauherstellung mittels einer Befahrung vor Ort im Einvernehmen mit den Enteigneten festzulegen.

III.Notwendigkeit der Einräumung des Eigentumsrechts gemäß § 63 Abs. 3 TStG und Löschungsfeststellung nach § 70 Abs. 2 lit. e TStG:

Die Enteignung durch Einräumung des Eigentums an den im Spruchpunkt II.A. beschriebenem Grundstücksteil ist im Hinblick auf den dauernden Bestand und die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen einer öffentlichen Verkehrsfläche unbedingt notwendig. Zugleich erlöschen gemäß § 70 Abs. 2 lit. e iVm § 71 Abs. 4 TStG alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an den beanspruchten Grundstücken, sofern sie dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.

IV.Einwendungen:

Die von den Enteigneten, vertreten durch EE, Adresse 1 in **** Y, schriftlich am 27.02.2024 eingebrachten sowie in der Enteignungsverhandlung mündlich vorgetragenen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.

V.Höhe der Vergütung gemäß § 70 Abs. 2 lit. d TStG:

A.Landwirtschaftliche Flächen - EZ 126

Die Vergütung für die dauerhafte und vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Spruchpunkten II.A. und B. wird nach Maßgabe der §§ 65 und 66 TStG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen landwirtschaftlichen amtlichen Schätzgutachtens des FF zu GZ *** (Anlage 2 der VHS zu GZ. ***) wie folgt festgesetzt:

Dauerhafte Grundinanspruchnahme:

Plan Nr.

Eigentümer

EZ

Gst-Nr

Fläche

BKZ

Wid-mung

ÖROK

Bewertungsgrundlage

Einlösefläche

Preis/m2

Summe

4

BB

AA

CC


**1

18. 259 m2

29,0

FL

landw.Freihaltefl.

LN, eben, ortsübliche Bonität Gefahrenzonen, daher kein Zuschlag

392 m2

€ 14,75

€ 5.782,00

Summe I, Grundablöse (ohne Wiederbeschaffungskosten)

€ 5.782,00

Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Wiederbeschaffungskosten wird den Enteigneten von Behördenseite im Hinblick auf die dauerhaft beanspruchten Flächen eine Pauschalentschädigung in Höhe von 9 % des festgelegten Verkehrswertes (das sind € 520,38) zuerkannt, weshalb die Gesamtvergütung für die dauerhafte Grundinanspruchnahme mit € 6.302,38 festgelegt wird.

Vorübergehende Beanspruchung

Vergütung für vorübergehend beanspruchte Flächen

9

BBAACC


**1

18. 259 m2

29,0

FL

landw.Freihaltefl.

vorübergehend, Ernteentgang

296 m2

€ 0,42

€ 124,32

Summe I, Grundablöse (ohne Wiederbeschaffungskosten)

€ 124,32

B.Bauland - EZ ***

Für die vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich des Baulandes gemäß Spruchpunkt II.B. hinsichtlich der Liegenschaft in EZ *** wird nach Maßgabe der §§ 65 und 66 TStG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen amtlichen Schätzgutachtens für Bauland und Baulichkeiten des GG zu GZ: *** (Anlage 3 der VHS zu GZ. ***) mangels vermögensrechtlichen Nachteils keine Vergütung festgesetzt.

VI.Rechtsanwaltskosten

Gemäß § 74 TStG gebührt den Enteigneten eine Pauschalvergütung für deren zweckentsprechende Rechtsvertretung im Enteignungsverfahren in Höhe von € 500,00.

VII. Festsetzung der Leistungsfrist und Vollzug der Enteignung gemäß § 71 TStG:

Das Land Tirol/*** hat innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die unter Spruchpunkt V.A zuerkannte Vergütung im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen (€ 6.302,38 für die dauerhafte Grundinanspruchnahme und € 124,32 als einmalige Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung, somit insgesamt € 6.426,70) sowie die pauschalierten Rechtsanwaltskosten gemäß Spruchpunkt VI (€ 500) auf ein vom Rechtsvertreter der Enteigneten bekannt zu gebendes Konto zu überweisen. Kommt die Antragstellerin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat diese die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides erwirbt die Antragstellerin das ihr im Enteignungsbescheid eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten der Enteigneten ein. Die Enteignete hat nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das enteignete Grundstück der Antragstellerin zu überlassen. Ab der Erlassung des Enteignungsbescheides hat die Enteignete jede dem Zweck der Enteignung entgegenstehende Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes zu unterlassen.“

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und führten in dieser aus wie folgt:

„Beschwerdegründe:

Zu Punkt 1: Mängel bei der Parteiladung:

Bei der Enteignunsverhandlung vom 28.02.2024 (Bescheid am 24.04.2024 mit der GZ: ***) wurde festgestellt, dass der Linksabbieger zum Parkhaus, statt einer genehmigten Bauanzeige, einen rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid vom 01.03.2022 (GZ: ***) hat.

Wir sind der Meinung, dass wir in diesem Bescheid als Partei übergangen worden sind.

In diesem Fall wurde nur der Straßenbaubewilligungsbescheid (*** vom 01.03.2022) vorgezogen. Diese Maßnahme (Phase 1) diente einzig und allein der rechtskräftigen Sicherstellung des Baubewilligungsbescheid der Marktgemeinde Z vom 25.02.2022 mit der GZ: ***. Wir verweisen in diesem Fall auf die Beschwerde ***, Aufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister der Markgemeinde Z als Baubehörde. In weiterer Folge verweisen wir auf die Aufsichtsbeschwerde gemäß § 115 TGO vom 10.03.2022 an die Bezirkshauptmannschaft X. (Antwortschreiben Bezirkshauptmannschaft X GZ: ***)

Wenn man eine vorgezogene Maßnahme (Phase 1) nach den Plänen des Gesamtbauvorhabens baut, so ist diese Maßnahme auch nach den Projektunterlagen zu verhandeln. In diesem Falle laut Straßenbautechnischen Gutachten (GZ: ***)

Linksabbiegestreifen: 20m, Breite 3,25m Aufstell- und Verzögerungsstecke 75m.

In diesem Falle beginnt das Projekt (Phase 1) bei ca. km 24,333 und Endet bei ca. km 24,503 somit betrifft uns das Projekt „Phase 1".

Gleichzeitig mit unserer Beschwerde ergeht ein Antrag an das Amt der DD, Abteilung ***, Fachbereich Schiene - Straße, zH JJ in der Adresse 2 in **** W um Zuerkennung der Parteistellung.

Zu Punkt2: Mängel bei dem Straßenbautechnischen Gutachten (GZ: BBALZ-B108/BAU/11/29-2022 vom 10.01.2023)

Zitat aus dem Straßenbautechnischen Gutachten: „An der Westseite werden die beiden Zufahrten bei ca. 24,38 (Gemeindegutsargrargemeinschaften) und 24,44 (Gemeindestraße) geschlossen. Statt dieser Zufahrten wird eine neue Zufahrt/Erschließung bei ca. 24,25 errichtet welche künftig die Haupterschließung des bestehenden Gewerbegebietes sein wird. Auf der B**1 Z wird für diese neue Erschließung eine Linksabbiegespur vorgesehen.

Laut Zustimmung Bauanzeige (GZ: *** vom 15.11.2011) wäre die oben genannte Zufahrt 24,44 (Gemeindestraße) bereits mit 30.06.2014 zu schließen gewesen.

Es wird in weiterer Folge hingewiesen, dass das Gutachten Mängel aufweist, da die Firma KK ein Parkhaus auf der gegenüberliegenden Seite errichtet hat und somit der geschätzte Verkehr nicht nur auf dieser Zufahrt, sondern auch auf der gegenüberliegenden Seite stattfindet. (Schätzung Gutachten: 900 bis 1100 Fahrzeuge pro Tag, Parkhauskapazität ca. 730 Fahrzeuge). Die Zahlen können somit nicht standhaft sein, da der Verkehrszufluss der anderen Firmen im Gewerbegebiet Großteils über die nördliche Zufahrt erfolgt.

Zu Punkt 3: Mängel Bescheid Erstellung:

Im beeinspruchten Bescheid wird Herr AA mehrmals als Herr LL bezeichnet.

Bei den bisherigen Verhandlungen wurde stets der sogenannte „***" als Verhandlungsbasis herangezogen, mittlerweile laut Enteignungsbescheid lautet der Titel nun Begleitstraße im Sinne des § 11 Abs 1 TStG.

Von uns wurde mehrfach hingewiesen, dass wir unsere Fläche zugunsten der Errichtung des Radweges zu Verfügung stellen, aber nicht Fläche für die oben genannten Zufahrten. Bis dato war im Bezug auf die Errichtung des Radweges die Gemeinde Z zuständig und nicht der Landesstraßenverwalter. Im genannten Verfahren werden wir vom Land Tirol enteignet und laut Bescheid geht die enteignete Fläche „nach Fertigstellung gemäß §11 Abs. 1 lt.b zu einem Straßenverwalter einer niederrangigen Straßenkategorie über. (Gemeinde)

Es wird somit der Antrag an das Landesverwaltungsgericht für eine mündliche Verhandlung gestellt, sowie die Aufhebung des Enteignungsbescheides.

Mit der Bitte um positive Erledigung unseres Antrages, verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

AA, BB, CC“

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl , bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu , erteilte die DD dem Land Tirol unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „“ an der B1 Z (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B1 Z verlaufenden Radweges () die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz.

Für die Ausführung des Straßenbauvorhabens werden unter anderem Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführer (Miteigentum zu je 1/3) benötigt. Beansprucht werden in der KG 85103 Z, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 392 m2 dauernd und in der KG ***** Z, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 296 m2 und EZ ***, GSt.Nr. **2 im Ausmaß von 43 m2 vorübergehend.

Die Bewirtschaftbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen bleibt aufgrund der streifenförmigen Beanspruchung unverändert und dadurch kommt es auch zu keiner Wertminderung.

Im Laufe des Verfahrens konnten sich die Antragstellerin sowie die Beschwerdeführer trotz Bemühungen nicht auf eine Vergütung einigen. Eine Vergütung wurde den Beschwerdeführern angeboten.

Die Höhe der Vergütung beträgt insgesamt Euro 6.426,70, sowie eine Pauschale für Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Euro 500,00.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde *** sowie in den Akt des LVwG Tirol zu ZL ***. Am 13.08.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol statt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Nicht Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit der verbleibenden Grundstücke ergibt sich aus dem Gutachten von Amtssachverständige FF vom 14.2.2024, ***.

Die Einigungsversuche betreffend Entschädigung ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 30.11.2023, ***. Außerdem gab der Vertreter der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters ob Geldleistungen angeboten wurden glaubhaft an, dass auf die diesbezüglichen laufenden Gutachten verwiesen wird und die ermittelten Werte dementsprechend angeboten wurden.

Die Höhe der gesamten Entschädigung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, welche von der belangten Behörde eingeholt wurden samt Pauschentschädigung (Wiederbeschaffungskosten) von 9 Prozent.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 13/2024, lauten wie folgt:

(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten:

a) eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient;

b) bei einer Enteignung für Vorhaben, die nicht einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens;

c) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;

d) die Festsetzung der den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten zustehenden Vergütung, sofern nicht ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung vorliegt;

e) bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück die Feststellung, welche Rechte nach § 71 Abs. 4 erlöschen.

(3) Die nach Abs. 2 lit. b festzusetzende Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert wurde.

IV.Erwägungen:

1. Zu den einzelnen Beschwerdegründen:

Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl , erteilte die DD dem Land Tirol unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „“ an der B1 Z (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B1 Z verlaufenden Radweges (***) die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2023, ***).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.1994, Zl ***, ausführte, vermag ein im Straßenbaubewilligungsverfahren ergangener Bescheid eine Bindungswirkung gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahren gewesen ist, nicht einzutreten. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass gegenüber den Beschwerdeführern Bindungswirkung in Bezug auf das oben angeführte Verfahren eingetreten ist.

Die Einwände gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der DD vom 1.3.2022, *** (Zufahrt zum Parkdeck) sind im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren nicht zu berücksichtigen, zumal wie oben beschrieben Bindungswirkung in Bezug auf das verfahrensrelevante Straßenbaubewilligungsverfahren (Bescheid der TirLReg vom 02.05.2023, Zl *** und ***) besteht (Punkt 1 und 2 der Beschwerde).

Zu Punkt 3 der Beschwerde wird wiederrum auf das verfahrensrelevante Straßenbaubewilligungsverfahren (Bescheid der TirLReg vom 02.05.2023, Zl *** und ***) verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer wie auch von der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargetan volle Parteienstellung in Bezug auf die enteignungsgegenständliche Versickerungsmulde als eigenständige rechtskräftige straßenbaurechtliche Maßnahme genossen haben.

2. Zum Enteignungsverfahren:

Nach § 62 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.

Grundsätzlich ist noch anzumerken, dass gemäß § 1 Abs 2 leg cit die Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes über öffentliche Straßen auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten.

Bei Bauvorhaben, die nach § 40 Abs 1 Tiroler Straßengesetz einer Straßenbaubewilligung bedürfen, ist der Bedarf im Sinne des § 62 Abs 1 lit a leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung nachgewiesen. Das Enteignungsverfahren wird somit in diesem Punkt durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989), S 192).

Im Enteignungsverfahren nach dem Tiroler Straßengesetz ist daher nicht mehr die Notwendigkeit der Straße, sondern im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Auch ist die Frage der Interessenabwägung nicht mehr im Enteignungsverfahren zu prüfen (VwGH vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0207).

Aufgrund des rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr darauf einzugehen, ob die Enteignung an sich notwendig ist und ob die Vergütung für die Enteignung in einem gesetzeskonformen Rahmen stattfindet.

Bezüglich der Notwendigkeit der Enteignung im geplanten Umfang führt MM in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus:

Ich habe im Zuge der mündlichen Verhandlung auf Frage der belangten Behörde, ob die Einreichunterlagen im Enteignungsverfahren mit den Einreichunterlagen im Straßenbauverfahren ident sind, dies überprüft und bejaht. Weiters habe ich bestätigt, dass zur Durchführung des gegenständlichen Projektes die in den Enteignungsplänen ausgewiesenen Flächen unbedingt benötigt werden.

Weiters ist aus dem sonstigen Akteninhalt nicht erkennbar, dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff kommt. Auch bereits im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Straßenbaubewilligung wurde geprüft und festgestellt, dass der Eingriff auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist (***).

Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Enteignung ist auf die bereits von der belangten zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 6.10.2011, 2009/06/0153) zu verweisen, wonach:

„Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0097; hier: bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen ist eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar ist, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen ist und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz - wie einer Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern - die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch kommt, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt wird).“

Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, ist die Einräumung des Eigentums auch im Hinblick der Schutzinteressen (vgl. § 2 Abs 9 leg cit) notwendig und scheidet daher ein gelinderes Mittel, wie die Einräumung einer Dienstbarkeit aus.

Auch mit einer vorgeschlagenen Alternative zum bestehenden Projekt hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt (vgl. auch *** – Ausführungen zur Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Trassenführung).

Der Verkehrswert ist gemäß § 2 Abs 2 LBG der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Bewertung sind gemäß § 3 Abs 1 LBG Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (§ 7 Abs 1 LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, nur insoweit überprüfbar, als der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (vgl OGH 27.01.1994, 2 Ob 601/93). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von den Amtssachverständigen vorgenommene Bemessung der Vergütungen (für landwirtschaftliche und bebaubare Flächen, für dauernde und vorübergehende Beanspruchung) begegnet keinerlei Bedenken hinsichtlich der Ermittlungsmethode. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen.

Auch ist es zwischen den Parteien zu keiner Einigung betreffend Vergütung gekommen (siehe auch Aktenvermerk vom 30.11.2023, ***). Außerdem gab der Vertreter der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob Geldleistungen angeboten wurden, glaubhaft an, dass auf die diesbezüglichen laufenden Gutachten verwiesen wird und die ermittelten Werte dementsprechend angeboten wurden.

Zu den Wiederbeschaffungskosten hat die belangte Behörde eine für das Landesverwaltungsgericht Tirol ausführlich begründete Prozentzahl in der Höhe von 9% festgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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