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LVwG-2024/49/1945-3; LVwG-2024/49/1946-3•LVwG T LVwG-2024/49/1945-3; LVwG-2024/49/1946-3
LVwG-2024/49/1945-3; LVwG-2024/49/1946-3Landesverwaltungsgericht29.10.2024
ARGE<br/>Steuersubjekt<br/>Tourismusbeitrag<br/>Wirtschaftliches In-Erscheinung-Treten<br/>Keine Doppelbesteuerung desselben Umsatzes <br/>Kein Befreiungstatbestand hierfür<br/>Weiterverrechnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 11.7.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 18.6.2024, jeweils Zl ***, über die Beschwerde vom 2.12.2021 der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen zwei Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 4.11.2021, jeweils Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 und die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 wie folgt endgültig festgesetzt wird:
Berufsgruppe
Bemessungs-zeitraum
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
049 – Baumeister, Bauunternehmer
€ 329.030,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 39,49
Tourismusverband
6,5
€ 519,91
Gesamt
7,7
€ 559,40
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit den angefochtenen zwei Bescheiden vom 4.11.2021, jeweils Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden AA (im Folgenden: AA) an den CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) und an den DD zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 endgültig und für das Jahr 2020 vorläufig fest:
Bescheid vom 4.11.2021, Zl ***, betreffend den endgültigen Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
049 Baumeister, Bauunternehmer
10
Gesamtgrundzahl: 166.667
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 200,00
Verband:
15,8
€ 2.633,30
Gesamt:
17,0
€ 2.833,30
davon bereits abgestattet:
€ 0,00
einzuzahlender Betrag:
€ 2.833,30
Bescheid vom 4.11.2021, Zl ***, betreffend den vorläufigen Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-
satz
Grundzahl
049 Baumeister, Bauunternehmer
10
Gesamtgrundzahl: 166.667
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
€ 200,00
Verband:
15,8
€ 2.633,30
Gesamt:
17,0
€ 2.833,30
davon bereits abgestattet:
€ 0,00
einzuzahlender Betrag:
€ 2.833,30
Die AA erhob durch ihre steuerliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die beiden Bescheide und brachte vor, die AA bestehe aus zwei Mitgliedern und zwar der EE und der FF. Zweck der Gründung der AA sei die Errichtung einer Tiefgarage, die in der Folge von den Gästen der EE und den Gästen der FF genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck seien Baurechtsverträge zwischen der Liegenschaftseigentümerin Frau GG und der EE einerseits und Frau GG und der FF anderseits abgeschlossen worden, aufgrund derer die Errichtungsgemeinschaft AA insgesamt 80 Tiefgaragenabstellplätze errichtet habe, von denen 30 im Baurechtswohnungseigentum der EE und 50 im Baurechtswohnungseigentum der FF stehen würden. Umsatzsteuerlich werde eine solche Konstruktion wie folgt beurteilt: Die AA als Wohnungseigentumsgemeinschaft sei Empfängerin sämtlicher Leistungen, die mit dem Bau der Tiefgarage zusammenhängen. Aus den dafür ausgestellten Rechnungen habe die AA die Vorsteuer abziehen können. Nach erfolgter Fertigstellung des Bauobjektes habe die AA die Tiefgaragenplätze dem Parifizierungsgutachten entsprechend auf die beiden Mitglieder übertragen. Umsatzsteuerlich handle es sich bei dieser Übertragung der Tiefgaragenplätze um Umsätze aus der Lieferung von Grundstücken nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG. Diese seien nach § 31 Abs 1 lit a TTG von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese Ausnahme komme nach Kempf/Schuchter in Tiroler TourismusG (2020) § 31 Rz 124a auch dann zur Anwendung, wenn der Unternehmer nach § 6 Abs 2 UStG zur Steuerpflicht für den Grundstücksumsatz optiert sei. Da beide AA-Mitglieder vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer seien, sei für die Übertragung der Gebäude (konkret Tiefgaragenabstellplätze) von der AA auf die jeweiligen Wohnungseigentümer in die Umsatzsteuerpflicht optiert worden. Aus diesem Grund seien die Umsätze auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik in der Umsatzsteuererklärung angeführt worden, weil dort nur solche Umsätze erfasst werden könnten, die umsatzsteuerfrei behandelt werden würden. Dieser Hintergrund zeige, die Umsätze der AA würden beitragsfreie Grundstücksumsätze darstellen. Andere Umsätze habe die AA nicht erzielt. Indem die Behörde diese Umsätze als beitragspflichtig behandelt habe, habe sie gegen § 31 Abs 1 lit a TTG 2006 verstoßen. Der Vollständigkeit sei darauf hinzuweisen, die AA habe die Kosten aufschlagsfrei weiterverrechnet, sodass aus dieser Tätigkeit kein Nutzen aus dem Tourismus entstanden sei und alleine deswegen die gegenständlichen Umsätze nicht der Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz unterliegen würden.
Die Abgabenbehörde wies die erhobene Beschwerde mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 18.6.2024, jeweils Zl ***, hinsichtlich des Haushaltsjahres 2019 als unbegründet und hinsichtlich des Haushaltsjahres 2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass sie den Pflichtbeitrag endgültig festsetzte wie folgt:
Berufsgruppe
Bemessungs-zeitraum
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundzahl
049 – Baumeister, Bauunternehmer
€ 329.030,00
10
Gesamtgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 39,49
Tourismusverband
6,5
€ 519,91
Gesamt
7,7
€ 559,40
In den Beschwerdevorentscheidungsbegründungen führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, bereits aus den umsatzsteuerlichen Veranlagungen der Finanzbehörden ergebe sich, die AA sei als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 unternehmerisch tätig. Zudem trete die AA gegenüber den Finanzbehörden des Bundes (vgl Umsatzsteuerdaten und UID-Nummer), als auch gegenüber den ausführenden Bauunternehmen (vgl Beschwerdevorbringen) auf. Des Weiteren bestehe ein Eintrag im Unternehmensregister (Ordnungsnummer aus dem ERsB: ***). Somit handle es sich bei der Arbeitsgemeinschaft um ein selbstständiges Unternehmen iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis der AA-Mitglieder. Im Hinblick auf die geltend gemachte Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei festzuhalten, die Beschwerdeführerin selbst sei nach den vorgelegten Unterlagen niemals Eigentümerin eines Grundstückes gewesen, sondern habe lediglich Umsätze aus der Weiterverrechnung von Errichtungskosten vereinnahmt. Bereits aus diesem Grunde könne der angeführte Befreiungstatbestand jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe in der Errichtung einer Tiefgarage für die Gesellschafter, nämlich die EE und die JJ, bestanden. Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 kenne keine Bestimmung, wonach die gegenständlich vereinnahmten Umsätze von der Beitragspflicht enthoben wären. Es würden sowohl „Innenumsätze", wie zB Leistungen von Schwesterngesellschaften, als auch „weiterverrechnete Leistungen" bzw „Durchläufer" der Beitragspflicht unterliegen. Nachdem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den steuerbaren Umsatz eines Unternehmers anknüpfe, liege es in dessen System nicht begründet, die Vorsteuer des Leistungsempfängers als Minderungspost des Unternehmers für Zwecke der Berechnung seines Fremdenverkehrsbeitrages zu berücksichtigen. Da an den steuerbaren Umsatz auf jeder Stufe angeknüpft werde, liege auch keine Doppelbelastung in Bezug auf denselben fremdenverkehrsrechtlichen Gegenstand vor. Ebenso sei nicht relevant, inwieweit ein allfälliger Gewinn des Unternehmens prozentuell mit dem zu entrichtenden Pflichtbeitrag belastet werde. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt seien die vereinnahmten Umsätze. Insoweit stehe ein Nutzen aus dem Tourismus nicht mit dem erzielten Gewinn in unmittelbaren Zusammenhang. Ein Nutzen aus dem Tourismus sei jedenfalls gegeben, da die Tiefgarage für zwei Tourismusunternehmen zur Nutzung durch die Gäste dieser Unternehmen errichtet worden sei. Damit ergebe sich ein direkter Konnex mit dem Tourismus und sei dadurch die Existenz der Beschwerdeführerin begründet worden und würden daraus die vereinnahmten Umsätze aus diesem Projekt resultieren. Des Weiteren würden sich im Rahmen der Bündelung des Gesamtprojektes durch die Arbeitsgemeinschaft eine Reihe von unternehmerischen bzw betrieblichen, technischen sowie wirtschaftlichen und finanziellen Vorteilen ergeben.
Die AA brachte fristgerecht einen Vorlageantrag gegen beide Beschwerdevorentscheidungen ein.
Mit Schreiben vom 24.7.2024, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte des Weiteren antragsgemäß am 16.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Steuerberater KK und LL als steuerliche Vertreter der AA und ein Vertreter der Abgabenbehörde teilnahmen.
II.Sachverhalt
Die Arbeitsgemeinschaft „AA“ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in **** Z, Adresse 1, besteht aus dem Zusammenschluss der EE, Adresse 1, **** Z, und der JJ, Adresse 3, **** Z. Schriftliche Verträge über die Rechtsform und sonstigen Vertragsbeziehungen bestehen nicht.
Zweck der AA war die Errichtung einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen für die Gäste der beiden AA-Partner, welche aufgrund eines in weiterer Folge zwischen den AA-Partnern mit der Liegenschaftseigentümerin Frau GG abgeschlossenen Baurechtsvertrags vom 14.7.2021 im Rahmen des Wohnungseigentumsvertrags vom 14.7.2021 in deren Baurechtseigentum übertragen wurde.
Die Steuernummer der Beschwerdeführerin lautet ***. Zudem besteht ein Eintrag im Unternehmensregister (Ordnungsnummer aus dem ERsB ***).
Der Gesamtumsatz der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2019 € 1.666.666,67 und im Jahr 2020 € 320.020,34. Diese Umsatzsteuerdaten wurden vom Finanzamt an die Abgabenbehörde übermittelt.
Die Umsätze resultieren ausschließlich aus der Errichtung der Tiefgarage (Bau- und Errichtungskosten). Umsätze aus Lieferungen von Grundstücken gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 sind nicht enthalten.
Die Beschwerdeführerin trat im Geschäftsverkehr nach Außen in Erscheinung. Sie trat gegenüber ausführenden Baufirmen als Rechnungs- und Zahlstelle für das Bauvorhaben auf. Zudem trat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Finanzamt und der BB auf.
Die am Bauvorhaben beteiligten Firmen stellten die Rechnungen an die Beschwerdeführerin und verrechnete sie diese ohne Aufschlag an die zwei AA-Partner im Verhältnis des Wohnungseigentumsvertrags vom 14.7.2021 weiter. Darüber hinaus gehende Leistungen erbrachte die Beschwerdeführerin nicht.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere zu den Daten, dem Zweck und den Feststellungen zum Außenauftritt der Beschwerdeführerin sowie den Umsatzsteuerdaten der Jahre 2019 und 2020, ergibt sich aus den Akten und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtsgrundlagen
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 201/1996:
„Unternehmer, Unternehmen
§ 2.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.“
Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006, in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 31 und 35), LGBl Nr 28/2007 (§§ 30 und 45) und LGBl Nr 38/2022 (§ 31):
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(…)
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(…)
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind [jedenfalls]:
a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
(…)
§ 35
Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.
(…)
(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(…)
§ 45
Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:
„§ 1
Einreihung der Berufsgruppen
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
Berufsgruppe Beitragsgruppen in den
Ortsklassen
A B C Innsbruck
und seine
Feriendörfer
(…)
049 Baumeister, Bauunternehmer VI VI VI VI
(…)
(3) Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs. 1 zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 20.000,– Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
(4) Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs. 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG 2006) sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine AA, die – entsprechend dem Unternehmensregister – als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist. Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dann Unternehmerin iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (vgl VwGH 30.1.2014, 2013/15/0157). Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024), wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein „In- Erscheinung-Treten“ der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (vgl VwGH 26.5.1982, 82/13/0104, 0105; 29.11.1994, 93/14/0150, 30.1.2014, 2013/15/0157; vgl weiters auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 20).
Im vorliegenden Fall tritt die Beschwerdeführerin im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen hin in Erscheinung: Sie trat gegenüber ausführenden Baufirmen als Rechnungs- und Zahlstelle für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf. Aus diesem Grund verfügt die Beschwerdeführerin auch über eine eigene UID-Nummer und Steuernummer und liegen für die Jahre 2019 und 2020 auch entsprechende Umsatzsteuerdaten (Umsatzsteuerbescheide) des Finanzamtes Österreich, Dienststelle X W, vor. Die Beschwerdeführerin trat damit auch gegenüber dem Finanzamt und ihrer steuerlichen Vertretung, der BB, auf, weshalb es sich um ein Unternehmen im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 handelt.
Der Umsatz der Beschwerdeführerin war daher auch nicht als „Innenumsatz“ einer Organschaft gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 zu qualifizieren.
Die für eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 erforderlichen subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmale liegen damit vor.
Neben dem Vorliegen der subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmale ist zusätzlich das Vorliegen eines unmittelbaren bzw mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus für eine Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 Voraussetzung (objektbezogenes Tatbestandsmerkmal). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob im konkreten Fall tatsächlich ein derartiger Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130; ua).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130).
Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332).
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen „aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen“ gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001).
Es kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol dabei nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.5.1985, 83/17/0169; 25.6.2013, 2011/17/0001; 10.10.2016, 2013/17/0761).
Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt wie zuvor bereits ausgeführt vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153; 18.9.1987, 83/17/0105; 21.11.1986, 84/17/0217; 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; 29.1.1962, 633/60).
Es ist daher zu prüfen, inwieweit der Tourismus in Tirol den Umsatz der Beschwerdeführerin beeinflusst und diese daraus einen Nutzen zog, was für den Verfassungsgerichtshof – dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt – regelmäßig ausreichend für die Annahme eines Nutzens ist (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0836; ua).
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt bei der verfahrensgegenständlichen AA, auch wenn deren Umsätze sich ausschließlich aus der aufschlagsfreien Weiterverrechnung an ihre AA-Partner ergibt und nach ihren Ausführungen ihre Leistungen lediglich in der Weiterfakturierung liegen und diese keinen Nutzen aus dem Tourismus bewirken würden, ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus vor und ist somit auch das objektbezogene Tatbestandsmerkmal erfüllt: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben wurde durch die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen, die den Gästen eines Campingplatzes und eines Hotels in Sölden dient, abgewickelt. Damit liegt zweifelsfrei ein mittelbarer Konnex zum Tourismus vor und ergibt sich dadurch eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage. Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von rund 49 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol im Jahr 2019 bzw von rund 38 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol im Jahr 2020 (vgl dazu zB ******; 28.10.2024). Für die touristische Region des V gilt dies im besonderen Maße.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.2.2003, 2003/17/0037, 26.2.2003, 2003/17/0040 ua) kommt es bei der Beurteilung des von einem Unternehmen aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens auch nicht darauf an, ob die unternehmerische Tätigkeit insgesamt gewinnbringend erfolgt. Sofern ein Unternehmen, sei es aufgrund freier Entscheidung, sei es aufgrund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrechterhält (erhalten muss), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein kann.
Insofern ist auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre unternehmerische Tätigkeit diene ausschließlich der Verrechnung bzw Durchrechnung von Kosten an die Mitbesitzer als eigentliche Bauherren, nichts zu gewinnen: Durch den Zusammenschluss der beiden AA-Partner zur beschwerdeführenden AA für die Abwicklung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes sind die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin steuerlich zurechenbar. Durch diese Konstruktion konnten auch unternehmerische Zwecke und damit ein zusätzlicher Nutzen verwirklicht werden, etwa hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Planung, besseren Konditionen aufgrund des größeren Auftrags- und Bauvolumens und der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.
Auch der Umstand, dass sowohl eine derartige AA als auch ihre einzelnen AA-Partner dabei für den selben Umsatz der Abgabepflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 unterliegen, ist nicht maßgeblich. Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 sieht für eine derartige Konstellation keine begünstigenden Regelungen vor. Ist die Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 und 2 UStG 1994 und zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus, wie verfahrensgegenständlich, gegeben, liegt eine Pflichtmitgliedschaft vor und unterliegen daraus erzielte Umsätze dieses Unternehmens zwingend unter Verweis auf die §§ 30 und 31 TTG 2006 automatisch der Beitragspflicht, soweit nicht ein Befreiungstatbestand (§ 31 Abs 1 lit a bis j TTG 2006) vorliegt. (Weiterverrechnete) Umsätze von der AA an ihre AA-Partner sind in diesem Katalog der befreiten Umsätze nicht enthalten und unterliegen diese demnach der Beitragspflicht. Hierzu ist auszuführen, es wäre dem Gesetzgeber offen gestanden, „Weiterverrechnungs-Arbeitsgemeinschaften“ dem Grunde nach bzw deren Umsätze, die ausschließlich durch eine Weiterverrechnung an ihre AA-Partner entstehen, von der Abgabepflicht auszunehmen. Davon hat der Gesetzgeber im konkreten Fall aber keinen Gebrauch gemacht. Im Hinblick darauf, dass Ausnahmenregelungen stets restriktiv zu interpretieren sind (vgl VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036), kommt auch die Annahme eines Befreiungstatbestandes für derartige „weiterverrechnete“ Umsätze von der AA an ihre AA-Partner nicht in Betracht. Es handelt sich um grundsätzlich steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die keiner Befreiungsbestimmung des § 31 Abs 1 TTG 2006 unterstellt werden können.
Nachdem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den steuerbaren Umsatz eines Unternehmers anknüpft, liegt es in dessen System nicht begründet, die Vorsteuer des Leistungsempfängers als Minderungspost des Unternehmers für Zwecke der Berechnung seines Fremdenverkehrsbeitrages zu berücksichtigen. Da an den steuerbaren Umsatz auf jeder Stufe angeknüpft wird, liegt auch diesbezüglich keine Doppelbelastung in Bezug auf denselben fremdenverkehrsrechtlichen Gegenstand vor (vgl VwGH 23.11.1990, 89/17/0046).
Die Beschwerdeführerin stellt hinsichtlich der Umsatzsteuer, wie bereits ausgeführt, ein eigenes von den AA-Partnern unabhängiges Steuersubjekt dar. Nicht ausschlaggebend ist im konkreten Fall dabei, dass die Beschwerdeführerin mangels Rechtsfähigkeit weder nach dem Einkommens- noch dem Körperschaftssteuergesetz ein Steuersubjekt darstellt, da auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen parteifähige Abgabepflichtige sein können (vgl VwGH 26.4.1999, 98/17/0360) und insofern auch taugliche Bescheidadressaten sind (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023). Das Tiroler Tourismusgesetz 2006 stellt – wie bereits ausgeführt - gemäß dessen § 2 Abs 1 ausschließlich auf den Unternehmerbegriff nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 und in weiterer Folge auf den beitragspflichtigen Umsatz gemäß § 31 TTG 2006 ab.
Das Heranziehen des Umsatzes, um den Nutzen aus dem Tourismus zu erfassen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 6205/1970, 7082/1973 und 11.025/1986) verfassungsrechtlich unbedenklich. Für Abgabevorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalls dennoch keine Unbilligkeit, das heißt Gleichheitswidrigkeit der entsprechenden Regelungen begründen (LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903-2; zB VfSlg 7082/1973, 11.025/1986). Es sei – so der Verfassungsgerichtshof – aus der Perspektive des Gleichheitssatzes unerheblich, ob und in welchem Ausmaß ein bestimmter erzielter Nutzen unter Einsatz von Vorleistungen erzielt wurde (vgl VfGH 24.2.2016, E 1855/2014). Demgemäß hält der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch fest, dass der Umsatz – und nicht eine unter Abzug bestimmter Vorleistungen zu ermittelnde Nettogröße – ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung dieses Nutzens ist. Eine Verletzung der „Wettbewerbsneutralität" vermag der Verfassungsgerichtshof hierin nicht zu erkennen, geht es doch bei den Tourismusabgaben und vergleichbaren Pflichtbeiträgen nicht darum, einen bestimmten, von einer Gruppe von erwerbstätigen Personen erzielten Gesamtnutzen auf die Mitglieder der Gruppe nach Veranlassungsgesichtspunkten aufzuteilen, sondern darum, dass die einzelne erwerbstätige Person gemessen an dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen nicht unverhältnismäßig belastet wird (vgl VfGH 24.2.2016, E 1855/2014 mwH).
Schließlich begründen auch Umsätze zwischen wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, beispielsweise zwischen Schwesterngesellschaften, eine Beitragspflicht im Sinne des § 30 Tiroler Tourismusgesetz (vgl LVwG Tirol 20.1.2020, LVwG-2019/20/1563-3). Das Landesverwaltungsgericht kann aufgrund des selbstständigen außenwirksamen Auftretens der Beschwerdeführerin im wirtschaftlichen Verkehr nicht erkennen, dass es sich bei der Abrechnung zwischen der beschwerdeführenden AA und deren Gesellschafter um nicht steuerbare „Innenumsätze“ zwischen unselbstständigen Unternehmensteilen handelt. Auch wird ein mittelbar aus dem Tourismus resultierender positiver wirtschaftlicher Nutzen nur bei Unternehmen verneint, die Umsatzerlöse ausschließlich aus einer Kostenverrechnung erzielen, jedoch nur dann, wenn kein darüber hinaus gehender Nutzen generiert wird (vgl dazu Farmer in Tiroler Tourismusgesetz (2020) § 2 Rz 50 und dem dortigen Verweis auf die BK 1116/1995). Ein solch zusätzlicher Nutzen wurde verfahrensgegenständlich – wie vorhin ausgeführt – jedoch erzielt.
Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1994, 92/17/0062, verneinte die Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 (BK 1116/1995) das Vorliegen eines (mittelbaren) wirtschaftlichen Interesses am Tourismus in Tirol, wenn die einzige Aufgabe einer AA in einem Baugeschehen darin bestehe, die von den AA-Partner gestellten Rechnungen über die von diesen erbrachten Leistungen mit einem „Briefkopf“ der AA zu versehen und an den Bauherrn weiterzuleiten bzw geleistete Zahlungen auf umgekehrten Weg den AA-Partner gutzubringen, eigene Bauleistungen aber nicht einmal im geringen Umfang zu erbringen, und die AA vertraglich in ihren Dispositionsmöglichkeiten so eingeschränkt sei, dass sie nicht im Sinne der Wahrnehmung wirtschaftlicher Chancen, insbesondere auf den Tourismus rückführbarer, positiver Einflüsse, tätig werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte jedoch in weiterer Folge in seinem Erkenntnis vom 10.6.2002, 98/17/0301, unter Bezugnahme auf sein Erkenntnis vom 28.10.1994, 92/17/0062, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nutzens, da die beschwerdeführende Partei nunmehr die Entgelte für die Benützung der Straßen nicht im Namen und auf Rechnung des Bundes, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund des ihr eingeräumten Fruchtgenussrechtes entgegennehme. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin weiters aus: „Ob die Höhe des für die Benützung der mautpflichtigen Straßen zu entrichtenden Entgelts von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft selbst oder einem anderen Rechtsträger bestimmt wird, beziehungsweise welcher Einfluss der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bei der Festsetzung des Entgelts zukommt, ist für die Frage, wem der wirtschaftliche Nutzen der Mauteinnahmen zufließt und wer somit Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zieht, ohne Bedeutung. Auch im Fall einer (allgemeinen) amtlichen Preisregelung für bestimmte Waren und Dienstleistungen wäre ein Gesetz betreffend Fremdenverkehrsabgaben wie die vorliegenden nach dem Tiroler Tourismusgesetz auf die aus dem Verkauf der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen erlösten Umsätze anwendbar, selbst wenn die die Abgabepflicht auslösende Tätigkeit von jenem Rechtsträger ausgeübt wird, dessen Organe (sei es im Wege der Gesetzgebung oder der Erlassung von Verordnungen) für die Preisregelung zuständig sind.“ Es lag damit dem Erkenntnis aus dem Jahr 1994 gegenüber dem Erkenntnis aus dem Jahr 2002 ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Beschwerdeführerin vereinnahmte ebenfalls ihre Umsätze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und stellte diesbezüglich auch ein eigenständiges Steuersubjekt in Bezug auf die Umsatzsteuer dar.
Ob es sich bei der Beschwerdeführerin daher um „eine bloße Verrechnungs-AA“ handelt, ist sohin nicht relevant. Die AA stellt umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Steuersubjekt dar und ist daher auch ein von den AA-Partnern unabhängiges Pflichtmitglied des Tourismusverbandes. Die Umsätze der Beschwerdeführerin sind daher beitragspflichtig.
Die Beschwerdeführerin erzielt somit zusammenfassend einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus und ist aufgrund des Unternehmenssitzes in Sölden gemäß § 2 Abs 1 TTG 2006 Pflichtmitglied des CC (Verbandsnummer: ***), Ortsklasse A.
Als Pflichtmitglied hat die Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs 1 TTG 2006 für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 leg cit oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen. In § 31 Abs 1 lit a bis j leg cit sind bestimmte Umsätze angeführt, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind und in Abs 2 leg cit sind Umsätze angeführt, die aus den steuerbaren Umsätzen auszuscheiden sind.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Umsätze der Beschwerdeführerin unter eine der konkret angeführten Ausnahmebestimmungen fällt. Die gesamten Umsätze der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2019 und 2020 unterliegen daher der Beitragspflicht gemäß § 30 TTG 2006.
Aufgrund der Einreihung der Beschwerdeführerin in die Beitragsgruppe „049 Baumeister, Bauunternehmer“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991 ergibt sich als Pflichtmitglied des CC die Beitragsgruppe VI. Die Beitragsgruppe VI entspricht im Übrigen derselben, die für Berufsgruppen zur Anwendung gelangt, die in keine Beitragsgruppe nach § 1 Abs 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 eingereiht sind (§ 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung 1991).
Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 TTG 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f TTG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe VI beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibungen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils 10 %.
Im Übrigen waren die Umsätze und folglich die Berechnungen unstrittig und wurden im Behördenverfahren für das Jahr 2019 im Festsetzungsbescheid vom 4.11.2021 bzw für das Jahr 2020 in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2024 ordnungsgemäß durchgeführt (vgl die oben unter Punkt I. angeführten Berechnungen). Der jeweils angewendete Promillesatz von gesamt 17,0 ‰ (Fondanteil: 1,2 ‰, Verbandsanteil: 15,8 ‰) wurde in den Jahren 2019 und 2020 nicht abgeändert.
Die Beschwerde war sohin, was die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahre 2019 betrifft, als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO7, § 264 Rz 3).
Es war daher aus diesem Grund die von der Abgabenbehörde erst in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol so wiederum festzusetzen und die Beschwerde betreffend der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 aufgrund der vorliegenden Umsatzsteuerdaten für das Jahr 2020 wie im ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses angeführt, endgültig festgesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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