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LVwG-2024/29/2671-2Landesverwaltungsgericht29.10.2024
Fortgesetztes Delikt<br/>Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannshaft Y vom 22.05.2024, ***, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. XX.XX.XXXX, im Zeitraum 02.04.2024 bis 05.04.2024 unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Schüler BB seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal er im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen unterechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, ferngeblieben ist.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 SchulpflichtG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen das Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass eine Regelschule für ihren Sohn nicht die geeignete Schulform darstelle und sie im Sinne des Art 17 StGG ihren Sohn im häuslichen Unterricht bilden möchte. Es liege im Hinblick auf das Verfahren *** auch eine unzulässige Doppelbestrafung aufgrund Vorliegens eines Dauerdeliktes vor. Es wurde beantragt, die Bestrafung aufzuheben und den Schulbesuch in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule zu genehmigen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die Durchführung einer solchen eine weitere Erörterung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt.
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des mj BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z (ZMR).
Der mj BB ist seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, sohin auch in der Zeit vom 02.04.2024 bis 05.04.2024 unentschuldigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, ferngeblieben.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde parallel zum gegenständlichen Verfahren (ua) ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend eine Übertretung nach § 24 SchulpflichtG (Tatzeitraum 08.04.2024 bis 19.04.2024) zur GZ *** geführt. Das diesbezügliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde am 15.07.2024 genehmigt und abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 zugestellt (Formular, Zustellnachweis). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.09.2024, ***, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses an die Beschwerdeführerin erfolgte am 23.09.2024 (Zustellnachweis vom 23.09.2023, Akt ***).
Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde am 24.05.2024 genehmigt und abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 29.05.2024 zugestellt (Formular, Zustellnachweis).
II.Beweiswürdigung:
Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie Erziehungsberechtigte des mj BB ist und ihr Sohn in der genannten Zeit den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht hat, sie bringt auch selbst vor, dass die Mittelschule an sich keine geeignete Schulform für ihren Sohn darstelle, weshalb sie ihn nicht in die Schule schicke.
Bezüglich des Tatzeitraumes liegen die entsprechenden Anzeigen der Direktion der Mittelschule Z im Behördenakt, die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden aus den Behördenakten und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
III.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
[…]
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 9
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
[…]
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
[…]
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
IV.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der mj Sohn der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z im Zeitraum 02.04.2024 bis 05.04.2024 ferngeblieben ist. Die Mittelschule Z stellt die zuständige Sprengelschule für den, der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden, mj Sohn der Beschwerdeführer dar. Da die Beschwerdeführerin entgegen § 24 Abs 1 SchulpflichtG nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihr mj Sohn den Unterricht an der Mitteschule Z im Zeitraum 02.04.2024 bis 05.04.2024 besucht, hat sie die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegenständlichenfalls liegt jedoch eine unzulässige Doppelbestrafung vor:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 02.04.2024 bis 05.04.2024 angeführt ist.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft, das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 zugestellt. Betreffend dieser fortgesetzten verpönten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Schulpflichtverletzung) sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 19.07.2024 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes und Tatzeitraumes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 02.04.2024 bis 05.04.2024 reicht, liegt vor dem Zeitraume, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, zugestellt am 19.07.2024, pönalisiert wurde. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.09.2024, ***, rechtskräftig abgewiesen (das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 23.09.2024 zugestellt), weshalb eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Deliktes bis 19.07.2024 aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Auch wenn das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der Beschwerdeführerin bereits am 29.05.2024 zugestellt wurde, sohin vor dem Straferkenntnis im Verfahren ***, so ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Akt seitens der Behörde erst am 17.10.2024 (einlangend beim Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung über die bereits am 26.06.2024 erhobene Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde, sohin nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.09.2024, *** (Zustellung des Erkenntnisses an die Beschwerdeführerin erfolgte am 23.09.2024). Aufgrund der Erfassungswirkung des diesbezüglichen Verfahrens war daher aufgrund der unzulässigen Doppelbestrafung für den bereits erfassten Tatzeitraum das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule beantragt, ist auszuführen, dass weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht Tirol für die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule zuständig ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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