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LVwG-2024/47/1735-13•LVwG T LVwG-2024/47/1735-13
LVwG-2024/47/1735-13Landesverwaltungsgericht28.10.2024
AT „Familienangehöriger“<br/>Aufenthaltsehe<br/>Familienleben iSd Art 8 EMRK<br/>Eheliche Lebensgemeinschaft<br/>Dolmetscherkosten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.09.2024, Zl LVwG-2024/47/1735-12, mit Euro 282,50, bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen öffentlichen Verhandlung am 21.08.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 11.04.2023 bei der österreichischen Botschaft in X einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 47 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vor allem beim Antragsteller keine Absicht zu erkennen sei, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um den Aufenthalt bzw die Zuwanderung nach Europa im Austausch für eine Art Fürsorge ermöglicht zu bekommen. Eine enge Verbundenheit im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bzw eine darauf gerichtete Absicht sei nicht zu erkennen, weshalb die belangte Behörde von einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 11 Abs 1 Z 4 NAG ausgehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 26.06.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin keine Aufenthaltsehe vorliege. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die notwendigen Ermittlungen anzustrengen. Es liege eine eheliche Lebensgemeinschaft vor, da die Intensität der Bindung der Ehegatten über eine Beziehung zwischen Freunden in reiner Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Land W als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
Der Antrag auf Kostenersatz wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 zurückgezogen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in das Schreiben der Staatsanwaltschaft Y vom 23.07.2024, *** (OZ 7), die Einsichtnahme in den Akt der Staatsanwaltschaft Y zu *** (OZ 8), die Einsichtnahme in den ergänzenden Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 13.08.2024 samt Chatverlauf der Ehegatten (OZ 9), die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 (OZ 11), die Einsichtnahme in das Konvolut an Lichtbildern von den Ehegatten (Beilage A zu OZ 11), die Einsichtnahme in die Vermögensunterlagen der Zeugin CC (OZ 13).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX an der Z geboren. Er lebt in V (Z) und geht einer Beschäftigung als Verkäufer nach. Der Beschwerdeführer hat am 08.12.2023 am DD Institut die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden.
Am 08.02.2023 hat der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin CC, geb am XX.XX.XXXX, geheiratet. Die Ehe wurde standesamtlich in V, Z, geschlossen.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in U und bezieht eine monatliche Pension der PVA in der Höhe von Euro 1.087,00. Sie verfügt außerdem über Firmenanteile in Großbritannien im Wert von Euro 93.000,00. Von ihrem Sohn, U, geb XX.XX.XXXX, wurde ihr in der Unterkunft in **** U, Adresse 2, ein lebenslängliches, unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. In dieser Wohnrechtsvereinbarung vom 03.04.2023 ist vermerkt, dass die Unterkunft auch vom Beschwerdeführer bewohnt wird.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben sich im Jahr 2011 in T kennengelernt. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Zeit in T ein College besucht und seine Ehegattin war zu dieser Zeit dort auf Urlaub. Kennengelernt haben sie sich über eine Freundin der Ehegattin, deren Sohn mit dem Beschwerdeführer das College besucht hat. Es ist in weiterer Folge zu einem Treffen der Ehegattin und der Mutter des Beschwerdeführers in Frankreich gekommen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben bei ihrem ersten Treffen im Jahr 2011 noch keine Kontaktdaten ausgetauscht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügte nach dem Kennenlernen nur über die Kontaktdaten der Mutter des Beschwerdeführers, welche in Frankreich lebt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat eine Nichte, welche in Frankreich wohnt und die sie öfters besucht.
Erst nach diesem Treffen sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wieder in Kontakt getreten und haben sich im September 2021 in S, R, getroffen, um gemeinsam Urlaub zu machen. In dieser Zeit hat sich eine nähere Beziehung zwischen den Ehegatten angebahnt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehegattin seit 2021 ständig telefonisch in Kontakt und die beiden kommunizieren auch laufend über Kurznachrichtendienste. Die Ehegatten unterhalten sich während der Telefonate über Alltägliches. Den Chatverläufen sind Unterhaltungen über Alltägliches und Liebesbekundungen zu entnehmen.
Nach dem Urlaub in R haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gegen Ende des Jahres vereinbart, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer in V besuchen wird. Anfang des Jahres 2022 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers dann in dessen Heimat geflogen und sie haben dort mehrere Wochen gemeinsam verbracht. Die Ehegattin hat für diese Zeit eine Wohnung angemietet. Während ihres Aufenthalts sind sie gemeinsam zum Strand gefahren und die Ehegattin des Beschwerdeführers hat dessen Familie kennengelernt.
Im Sommer 2022 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers wieder für mehrere Wochen nach V gereist.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Zeitpunkt schon geplant nach Europa kommen. Er war ihm aber nicht möglich, ein Visum zu erhalten.
Im Jahr 2022 haben der Beschwerdeführer und Frau CC beschlossen zu heiraten, damit der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erhält. Es gab keinen förmlichen Heiratsantrag, sondern lediglich die Verabredung zwischen den beiden, dass sie die Ehe schließen werden. Die Eheringe hat die Ehegattin des Beschwerdeführers bezahlt. Die Ehe wurde in V, Z, vor einer Standesbeamtin geschlossen. Es waren Familienmitglieder des Beschwerdeführers anwesend. Eine Hochzeitsfeier oder eine Hochzeitsreise hat es nicht gegeben. Ebenso wenig hat es Hochzeitsgeschenke gegeben. Nach der Hochzeit sind die Ehegatten gemeinsam an den Strand gefahren. Wenige Tage vor der Hochzeit gab es ein gemeinsames Essen im Kreis der Familie des Beschwerdeführers.
Eine konkrete Vorstellung des gemeinsamen Zusammenlebens, insbesondere wo sie wohnen möchten, haben die Ehegatten nicht. Die Ehegattin des Beschwerdeführers möchte jedenfalls nicht an der Z wohnen. Sie kann sich vorstellen, mit dem Beschwerdeführer in Österreich oder auch in Frankreich zu wohnen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers will mit ihrem Ehegatten nicht in der Wohnung in U leben, da ihr Sohn nichts von der Eheschließung weiß.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat im Zuge einer Niederschrift vor der belangten Behörde am 07.02.2024 angegeben, dass der Beschwerdeführer das ganze Jahr in Frankreich leben und arbeiten will und sie die Zeit teilweise in U und teilweise in Frankreich verbringen wollen.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, künftig mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet zu wohnen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers möchte jedenfalls mit ihm ihren Lebensabend verbringen.
Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Pläne, welcher Beschäftigung er in Österreich nachgehen möchte. Er kann sich vorstellen in der Küche oder im Fremdenverkehr zu arbeiten.
Als gemeinsames Hobby haben der Beschwerdeführer und seine Gattin das gemeinsame Kochen. Sie essen beide gerne. Darüber hinaus haben die Ehegatten keine gemeinsamen Hobbys.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den mit der Antragstellung vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Ehegattin des Beschwerdeführers stützen sich auf die vorgelegten Urkunden (Pensionsnachweis und Vermögensnachweis).
Befragt zu ihrem Kennenlernen schilderten die Ehegatten dieses in Grundzügen gleich. Es gab lediglich kleine Differenzen. Beide haben aber angegeben, dass dies ja schon eine Zeit zurückliegt und sie sich zwischendurch auch über eine Zeit lang nicht gesehen und gehört haben.
Ebenso einhellig schilderten der Beschwerdeführer und die als Zeugin einvernommene Ehegattin das erstmalige Wiedersehen, den Urlaub in S und auch die Aufenthalte an der Z.
Befragt zur Eheschließung bzw wie es dazu gekommen ist, waren die Angaben der als Zeugin einvernommenen Ehegattin und des Beschwerdeführers jedoch unterschiedlich. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass ihn seine Ehegattin im Spaß gefragt hätte, warum sie nicht heiraten sollen und es dann eben zur Eheschließung gekommen ist. Die Ehegattin hat dezidiert angegeben, dass das Erlangen des Aufenthaltstitels der Hauptgrund für die Eheschließung war. Es ist jedenfalls den Angaben der Ehegattin diesbezüglich mehr Glauben zu schenken, da diese einerseits unter Wahrheitspflicht als Zeugin ausgesagt hat und andererseits sehr schlüssig und nachvollziehbar ihre Situation dargelegt hat.
Unterschiedliche Angaben haben die Ehegatten auch zur Frage, wer die Ringe besorgt hat, gemacht. Die Ehegattin hat wiederum schlüssig und vor allem nachvollziehbar dargelegt, dass sie diese bezahlt hat, weil ihr Ehegatte nicht genug Geld dafür hat. Dieser wiederum hat angegeben, dass er selbst die Eheringe besorgt und bezahlt hat. Auch in diesem Zusammenhang ist aus Sicht des erkennenden Gerichts den Ausführungen der Ehegattin, die als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, mehr Glauben zu schenken. Mit ihren Ausführungen, dass ihr Ehegatte das nur gesagt hat, weil er sich nicht die Blöße geben wollte, dass er kein Geld hat, vermochten seine falschen Angaben nicht geschmälert werden. Zumal der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme mehrfach unterschiedliche und aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht korrekte Angaben gemacht hat, vermochten auch seine Ausführungen zu seinen Zukunftsabsichten nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer konnte keine genauen Vorstellungen angeben, wie er sich das Leben mit seiner Ehegattin in Österreich vorstellt. Er hat nur vage Angaben dazu gemacht, wo er vielleicht arbeiten könnte. Weder die Ehegattin, noch der Beschwerdeführer haben bereits konkrete Überlegungen angestellt, wo sie wohnen möchten. Für die Ausgestaltung eines gemeinsamen Ehelebens gibt es weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehegattin eine konkrete Vorstellung.
Die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, welche sie im Zuge einer Niederschrift vor der belangten Behörde am 07.02.2024 gemacht hat, wurden den Ehegatten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgehalten. Es vermochte weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin diese Angaben zur geplanten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Frankreich entkräften. Auf den konkreten Vorhalt antwortete der Beschwerdeführer lediglich: „Wichtig ist mir nicht der Ort, wo wir wohnen, sondern dass wir gemeinsam wohnen.“ Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers hat nur darauf hingewiesen, dass sie noch nicht wissen wo sie leben werden.
Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Ehegattin des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde falsche Angabe gemacht haben soll. Vielmehr bestätigt dies für das erkennende Gericht den Umstand, dass die Ehegatten überhaupt keine konkreten Pläne für ein gemeinsames eheliches Zusammenleben haben.
Ebenfalls widersprüchlich waren die Angabe der Ehegattin des Beschwerdeführers, dass diese keinesfalls in ihrer Wohnung in U wohnen möchte, zu der mit dem Antrag vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung für eben genau diese Wohnung. Mit dem Antrag wurde vom Beschwerdeführer eine Wohnrechtsvereinbarung vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass er mit seiner Ehegattin in jener Wohnung wohnen kann, welche dem Sohn der Ehegattin gehört und wo sie auch ihr Wohnrecht hat. Dies widerspricht wiederum den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, wonach der eigene Sohn nichts von dieser Ehe wisse. In der mündlichen Verhandlung haben die Ehegatten darüber hinaus einhellig angegeben noch nicht zu wissen, wo sie wohnen möchten. Aus diesem Grund konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, künftig mit seiner Ehegattin im Bundesgebiet zu wohnen.
Die Feststellungen zum gemeinsamen Hobby stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Dass die beiden keine weiteren Gemeinsamkeiten oder Hobbys haben ergibt sich daraus, dass sie beide nicht mehr nennen konnten, als das gemeinsame Essen und Kochen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 67/2024, lauten auszugweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 30.
(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG beantragt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Österreicherin, die in Österreich dauerhaft wohnhaft ist, Zusammenführende im Sinn des § 47 NAG.
Gemäß § 47 Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels setzt sohin voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 11 NAG vorliegen und eben kein Erteilungshinderniss vorliegt.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (§ 30 Abs 1 oder 2 leg cit) vorliegt.
Gemäß § 30 Abs 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Damit soll verhindert werden, dass das Quotensystem bzw das System der Niederlassung selbst durch das Eingehen von Ehen ausgehebelt wird. Fremde werden durch das Eingehen einer Ehe mit einem Österreicher erheblich begünstigt, vor allem ist auf sie keine Quote mehr anzuwenden, daher muss ein Regulativ eingezogen werden, wo es nicht mehr gilt, ein Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK zu schützen oder zu ermöglichen (Erläuternde Bemerkungen zu BGBl I 100/2005). Dabei erfordert § 30 Abs 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015; VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081), sondern dass zum Zeitpunkt der Eheschließung der Behörde oder des Verwaltungsgerichts kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0058; VwGH 10.09.2018, Ra 2018/22/0097). Das formale Band der Ehe reicht nicht aus. Erst der Wille (die Absicht) zur Herstellung bzw Fortführung der ehelichen bzw partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art 8 EMRK aus. Der Wille muss bei beiden Eheleuten bestehen.
Eine Ehe besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein kann oder ganz fehlen kann. Wesentlich ist das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, von welcher dann auszugehen ist, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben wollen.
Eine Anzeige oder Verurteilung nach § 117 FPG ist für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs 1 NAG nicht erforderlich. Der Annahme einer Aufenthaltsehe steht demnach nicht entgegen, dass ein Strafverfahren nach § 117 FPG nicht mit einer Verurteilung endete (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033 mwN). Die Einstellung des Strafverfahrens wegen § 117 FPG durch die Staatsanwaltschaft Y zu Zl *** ist sohin für die Beurteilung nicht von Relevanz. § 117 Abs 1 FPG stellt nämlich darauf ab, dass der unmittelbare Täter „weiß oder wissen musste“, dass sich der Fremde für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will. Diese Wissentlichkeit des Ehepartners ist bei der Beurteilung für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs 1 NAG nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ausschlaggebend (VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015 mwN).
Es kommt auch nicht auf die Absicht des anderen Ehepartners, sondern auf die des Fremden an, dem die Schließung einer Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0219 mwN). Allein die Aussage der Ehegattin, dass man sich dazu entschlossen hat, den Bund der Ehe einzugehen, damit der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erhält, führt demnach noch nicht zur Annahme einer Aufenthaltsehe.
Wesentlich für die Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs 1 NAG vorliegt ist, dass ein Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK geführt wird oder geführt werden möchte. Von Relevanz ist wie der Fremde, der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck einer Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragt, den beantragten Aufenthaltstitel nutzen will.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Zweifel, welche insbesondere durch die Angaben der Ehegattin im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 07.02.2024 hinsichtlich der geplanten Niederlassung des Beschwerdeführers in Frankreich entstanden sind, konnte im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht ausgeräumt werden.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin als Zeugin, haben hervorgebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Gerichts sehr wohl die Absicht haben mag, künftig eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu führen, der Beschwerdeführer selbst hingegen vermochte mit seinen diesbezüglichen Angaben das Gericht nicht zu überzeugen.
Es konnte nicht von beiden Ehegatten dargelegt werden, dass der Wille zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht. Der Beschwerdeführer hat weder konkrete Pläne hinsichtlich einer zukünftigen Beschäftigung in Österreich, noch haben sich die Ehegatten bereits damit auseinandergesetzt, wo sie leben möchten. Die Begründung, dass diese Entscheidung noch nicht gefallen sei, weil der Ehegatte noch nicht wisse, wo er arbeiten werde, vermochte nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung lediglich schemenhaft ausgeführt, dass er vielleicht in der Küche oder im Fremdenverkehr arbeiten könnte. Es wäre ihm aber bereits möglich gewesen, sich konkret zu erkundigen, in welchen Berufen er in Österreich tätig sein könnte.
Die Ausführungen der beiden Ehegatten, dass sie „einfach nur gemeinsam leben“ möchten, reichen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht aus, um den Willen (die Absicht) zur Herstellung einer ehelichen Wohngemeinschaft und auch einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft schlüssig darzulegen. Das Fehlen einer gemeinsamen Wirtschaftsführung durch die Beibehaltung der Trennung wirtschaftlicher Belange ist zwar noch kein zwingender Beleg für eine Scheinehe, das Vorliegen einer gemeinsamen Wirtschaftsführung hingegen wäre jedoch ein Indiz, das zu Gunsten der Ehegatten für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu werten ist.
Im gegenständlichen Fall führen mehrere Umstände dazu, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs 1 NAG auszugehen ist. Die Ehegatten vermochten das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie eine konkrete Absicht haben, ein gemeinschaftliches Eheleben im Sinne einer Wirtschaft-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft zu führen. Wie bereits ausgeführt – ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Merkmale einer Ehe gleich ausgeprägt vorliegen, die Ehegatten konnten jedoch nicht darlegen, dass eines der drei Merkmale besonders ausgeprägt ist.
Im Rahmen des Verfahrens wurden unterschiedliche Angaben zu einer geplanten Wohngemeinschaft gemacht. Vorgelegt wurde eine Wohnrechtsvereinbarung für die Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers, für welche sie ein Wohnrecht von ihrem Sohn eingeräumt bekommen hat. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dann aber angegeben, dass der Sohn von dieser Ehe gar nichts wisse und es gar nicht möglich wäre, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mit diesem im selben Haus mit dem Sohn leben würde. Auch hinsichtlich des Vorliegens einer Wirtschaftsgemeinschaft konnten die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht überzeugen. Er hat zum Beispiel ausgeführt, dass er die Eheringe gekauft hat und die Ehegattin hat wiederum angegeben, dass sie die Ringe bezahlt hat, weil sich der Beschwerdeführer dies gar nicht leisten hätte können.
Hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ist aus Sicht des erkennenden Gerichts schon davon auszugehen, dass diese mit dem Beschwerdeführer in Zukunft in einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich leben möchte. Dies vermochte sie mit ihren Ausführungen in der öffentlichen Verhandlung überzeugend darzulegen. Der Ehegatte hingegen, welcher immer wieder divergierende Angaben zu den Aussagen der als Zeugin einvernommenen Ehegattin in mehreren Punkten gemacht hat, vermochte mit seinen Ausführungen das Gericht hingegen nicht von seiner Absicht zu überzeugen. Er konnte nicht überzeugend darlegen, dass er mit seiner Ehegattin in Zukunft in Österreich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen will. Für das erkennende Gericht bestehen jedenfalls Zweifel daran, wie er künftig seinen Aufenthaltstitel nutzen möchte.
Aus all dem ergibt sich, dass für das Landesverwaltungsgericht der Wille und die Absicht zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet beim Beschwerdeführer fehlt und sohin der Schutz des Art 8 EMRK nicht ausgelöst wird und sich der Beschwerdeführer im Verfahren auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eben nicht auf mit der österreichischen Staatsbürgerin CC am 08.02.2023 geschlossenen Ehe berufen kann.
Es ist von einer Aufenthaltsehe im Sinn des Art 30 Abs 1 NAG auszugehen, weshalb der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels – wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt – das Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 4 NAG entgegensteht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 war erforderlich. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit Gebührennote vom 04.09.2024 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts W vom 05.09.2024, Zl LVwG-2024/47/1735-12, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 282,50, bestimmt und es wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren, gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da es sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Landesverwaltungsgericht hat zur Klärung für das Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK den Beschwerdeführer und seine Ehegattin als Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen. Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht revisibel (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht W einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht W
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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