LVwG T LVwG-2024/12/1181-7

LVwG-2024/12/1181-7Landesverwaltungsgericht28.10.2024

Regest

Handfesseln<br/>Durchsuchung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1181-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.1181.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, betreffend die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem Anlegen von Handfesseln bei der Festnahme des Beschwerdeführers am 24.03.2024 gegen 02:08 Uhr an der Kreuzung Adresse 2 und Adresse 3 in Z sowie in Zusammenhang mit der Durchsuchung am 24.03.2024 um 02:22 Uhr im Aktenbearbeitungsbüro auf der Polizeiinspektion Y durch die – der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass das Anlegen von Handfesseln anlässlich der Festnahme am 23.04.2023 in Z, Kreuzung Adresse 2/ Adresse 3 um 02:08 Uhr rechtswidrig war.

2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00 - sohin gesamt Euro 1689,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

3. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Durchsuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2023 um 02:22 Uhr im Aktenbearbeitungsbüro der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war.

4. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 1659,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnis zu ersetzen.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Der Beschwerdeführer erhob am 02.05.2024 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit einer Amtshandlung am 23.03.2024 gegen 02:00 Uhr in Z. Der Beschwerdeführer schilderte ausführlich den Sachverhalt, wonach er das Rotlicht einer Ampel missachtet habe und auch der Aufforderung von Polizeibeamtinnen anzuhalten nicht nachgekommen und weitergefahren sei. Nachdem die Polizeibeamtinnen das Blaulicht eingeschaltet haben, sei er stehen geblieben und habe sich gegenüber den aus dem Polizeiauto aussteigenden Beamtinnen kooperativ gezeigt. Der Beschwerdeführer habe weder in diesem Moment Anzeichen von aggressivem Verhalten durch seine Körperhaltung gezeigt, noch habe er begonnen in verwaschener Sprache zu schreien. Trotzdem seien die Polizistinnen auf den Beschwerdeführer zugerannt, haben diesen ohne Vorwarnung und Belehrung gegen die Wand gedrückt und Handschellen angelegt. Daraufhin sei er mit den Handschellen im Polizeifahrzeug in die Landespolizeidirektion in der Adresse 4 gebracht worden.

Auf der Polizeiinspektion seien ihm die Handschellen nicht dauerhaft abgenommen worden, sondern nur durch neue ersetzt worden. Weiters seien ihm die Taschen durchsucht worden. Seine Hosentaschen seien entleert und sein Handy, ein Taschenaschenbecher und seine Hausschlüssel seien beschlagnahmt worden. Dem Beschwerdeführer wurde angekündigt, dass er nun komplett ausgezogen werden Im Raum habe sich neben den beiden Polizistinnen zwei weitere Polizeibeamte befunden. Die beiden Herren haben ohne Vorwarnung oder Erklärung grob an seinem Hosenbund herumzuziehen begonnen, ohne diesen zu öffnen oder die Gründe für diese Maßnahme zu nennen. Der Beschwerdeführer habe diese Handlung als äußerst übergriffig empfunden. Da er dieser Maßnahme nicht zugestimmt und er sich unterdrückt gefühlt habe, habe er sich hin- und hergerollt. Dadurch sei das Ausziehen für die Polizisten erschwert gewesen. Die Kollegen seien zu Hilfe gekommen und haben ihn mit äußerster Kraft auf den Boden des Raumes gedrückt. Das Vorgehen der Polizisten sei übergriffig und unverhältnismäßig gewesen.

Nachdem der Beschwerdeführer wieder auf der Liege gelegen sei, sei er gefragt worden, ob er Alkohol oder Ähnliches konsumiert habe. Er habe allerdings den Alkoholtest abgelehnt. Anschließend haben die weiblichen Personen den Raum verlassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den noch anwesenden männlichen Beamten gegenüber erneut seine Kooperationsbereitschaft geäußert, woraufhin diese die Handschellen geöffnet und der Beschwerdeführer ohne weiteres seine restlichen Kleidungsstücke abgegeben habe. Alle Kleidungsstücke bis auf seine Unterhose seien beschlagnahmt und in einem separaten Raum gebracht worden. Nach ca 10 Minuten seien dem Beschwerdeführer die Kleidungsstücke zurückgegeben worden und er habe dann die Wache verlassen dürfen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In der Gegenschrift vom 27.05.2024 wurden die Stellungnahmen von BB/Stadtpolizeikommando Z, CC, DD, EE, FF, GG und JJ angeführt. In einer Gesamtschau schließe sich die LPD Tirol den Ausführungen von BB an. Aus dieser ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2024 um 02.01 Uhr und nicht gegen 02.45 Uhr trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe, weshalb dieser von der Streife „Y 2“ (CC und JJ) zur Anhaltung aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderungen aber erst nach längerer Fahrt im Bereich der Kreuzung Adresse 2-Adresse 3 nachgekommen und nicht wie von ihm behauptet in der Adresse 5. Nach dessen Anhaltung sei der Beschwerdeführer schnellen Schrittes auf die Beamtinnen zu gegangen und habe seine Hände hinter dem Körper, somit nicht einsehbar für die Beamtinnen, gehalten. Nach Aufforderung durch die Beamtinnen anzuhalten und stehen zu bleiben, habe der Beschwerdeführer einen weißen Stoffsack auf die Beamtinnen geworfen und begonnen heftig mit beiden Armen zu gestikulieren. Trotz mehrmaliger Aufforderung dieses aggressive Verhalten einzustellen und der Androhung einer Festnahme, sei der Beschwerdeführer weiterhin mit angespannter Körperhaltung auf die Beamtinnen zu gegangen. In Folge sei die Festnahme ausgesprochen worden und der Beschwerdeführer sei diesbezüglich über seine Rechte informiert worden. Zur Durchsetzung sei der Beschwerdeführer an einer Hauswand fixiert worden und seien ihm die Handfesseln am Rücken angelegt worden. Auf der PI Y seien dem Beschwerdeführer um 02:20 Uhr die Handfesseln abgenommen worden, da er sich beruhigt habe. Um 02:22 Uhr sei durch den FF eine oberflächliche Personendurchsuchung begonnen worden. Im Zuge dessen habe sich der Beschwerdeführer erneut wiederholt aggressiv verhalten, weshalb die Durchsuchung nicht beendet werden konnte. Daher seien ihm die Handfesseln wiederrum hinten angelegt worden. Der Beschwerdeführer sei in Folge in den Anhalteraum verbracht worden und es sei die Streife „***“ (GG und KK) angefordert worden. Die Durchsuchung danach im Anhalteraum sei von GG und FF durchgeführt worden. Dabei seien dem Beschwerdeführer die Handfesseln abgenommen worden und es sei keine Körperkraft angewendet worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge dieser Amtshandlung kooperativ verhalten. Dem Beschwerdeführer seien seine persönlichen Gegenstände bei der Aufhebung der Festnahme um 03:20 Uhr wieder ausgehändigt worden und er sei aufgefordert worden, die Polizeiinspektion Y zu verlassen. Es sei daher kein Fehlverhalten der Beamten feststellbar und es sei von rechts- und vorschriftskonformen Handeln der betroffenen Beamten auszugehen.

Auch der Beschwerdeführer habe sein Verhalten bis zu einem gewissen Grad nicht für „optimal“ erachtet. Da der Sachverhalt klar durch die Aktenlage entsprechend dokumentiert sei, würden keine weiteren Beweisanträge gestellt und ausdrücklich angeregt, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Es wurde beantragt, die Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung aufzuerlegen.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fand am 14.10.2024 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen JJ, CC, FF und GG einvernommen worden sind. Zu Beginn der Verhandlung erörterte die Richterin mit dem nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer den konkreten Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde, zumal in der Beschwerde der Sachverhalt umfassend geschildert wurde, aber nicht klar hervorgegangen ist, ob sich die Beschwerde gegen die gesamte Amtshandlung oder einzelne Maßnahmen richtet. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin klar, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Festnahme an sich richte, sondern insbesondere gegen das Anlegen der Handfesseln. Weiters richte sich die Beschwerde gegen die Vorgehensweise bei der Grobdurchsuchung. Nicht Gegenstand seiner Beschwerde seien die zweite Durchsuchung im Anhalteraum und das Hinausschieben beim Verlassen der Polizeiinspektion.

II.Sachverhalt:

Am 24.03.2024 um ca 02:00 missachtete der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad das Rotlicht bei einer Verkehrssignalanlage bei der Kreuzung Adresse 6/Adresse 7. Dies wurde von JJ und CC (Streife „***“) wahrgenommen. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamtinnen aus dem Polizeifahrzeug heraus zum Anhalten aufgefordert. Der Beschwerdeführer hielt trotz wiederholter Aufforderung und eingeschaltetem Blaulicht nicht an und fuhr mit seinem Fahrrad zuerst Richtung Adresse 8, dann retour über den Adresse 9 und weiter Richtung Adresse 2. Schließlich blieb der Beschwerdeführer auf Höhe Kreuzung Adresse 2/Adresse 3 stehen und stellte sein Fahrrad ab.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wegen Verharrens in einer Verwaltungsübertretung (§ 82 Abs 1 SPG) nach § 35 Z 3 VStG festgenommen, weil der Beschwerdeführer trotz Abmahnung die beiden Polizeibeamtinnen angeschrien und mit seinen Händen herumgefuchtelt hat. Dabei wurde der Beschwerdeführer gegen eine Hauswand fixiert und es wurden ihm Handfesseln hinter seinem Rücken angelegt.

In Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeidirektion Y transportiert. Die Handfesseln wurden dem Beschwerdeführer während der Fahrt nicht abgenommen. Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Fahrt sehr ruhig und zeigte Reue. Als die CC den Beschwerdeführer darüber aufklärte, dass es einige Anzeigen wegen dem Verhalten geben werde, „nuschelte“ der Beschwerdeführer zu den Beamtinnen das Wort „Bullenschweine“.

Auf der PI Y wurden dem Beschwerdeführer um 02:20 Uhr aufgrund seines bereits länger andauernden ruhigen Verhaltens die Handfesseln abgenommen. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Durchsuchung aufgrund § 40 Abs 1 SPG angekündigt, um zu kontrollieren, ob er gefährliche Gegenstände oder illegale Substanzen bei sich trägt.

Die erste Durchsuchung fand im Aktenbearbeitungsbüro der PI Y statt und wurde vom FF in Anwesenheit der Beamtinnen CC und JJ durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizeibeamtin JJ gegen die Wand fixiert und von FF am Körper durchsucht. Da der Beschwerdeführer mit der Vorgehensweise bei dieser Durchsuchung nicht einverstanden war, begann er sich laut dagegen auszusprechen und hin- und herzuwinden. Daraufhin wurde die Durchsuchung abgebrochen, der Beschwerdeführer wurde von FF und den beiden Polizeibeamtinnen fixiert und wurden ihm erneut Handfesseln hinten angelegt.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in die Anhaltezelle gebracht und wurde eine Streife mit männlichen Beamten angefordert. Die zweite Durchsuchung fand im Beisein von GG und den FF statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer bis auf die Unterhose ausgezogen und wurde seine Kleidung durchsucht. Auch musste der Beschwerdeführer seine Unterhose nach unten ziehen. Bei dieser Durchsuchung zeigte sich der Beschwerdeführer kooperativ. Es konnten bei der Durchsuchung keine gefährlichen Gegenstände oder Suchtmittel gefunden werden.

Die Festnahme wurde um 03:20 Uhr aufgehoben und dem Beschwerdeführer wurden seine persönlichen Sachen zurückgegeben. Daraufhin verließ er Polizeiinspektion Y.

III.Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Stellungnahmen der Beamten CC, JJ, GG und FF, sowie deren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2024 sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2024.

Der Beschwerdeführer hat selbst eingestanden, dass er das Rotlicht einer Verkehrssignalanlage missachtet, trotz Aufforderung durch Polizeibeamtinnen nicht angehalten hat und mit seinem Fahrrad über eine längere Strecke bis zur Kreuzung Adresse 2/Adresse 3 von den Polizeibeamtinnen mit Blaulicht verfolgt wurde. Übereinstimmend haben auch die beiden Polizistinnen dieses Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben.

Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers durch lautes Schreien und Gestikulieren mit den Händen, die Festnahme, der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG und das Anlegen der Handfesseln hinter dem Rücken wurde seitens der Beamtinnen übereinstimmend geschildert, wobei die Zeuginnen bei der Beschreibung des „aggressiven Verhaltens“ des Beschwerdeführers sehr ähnliche Formulierungen verwendet haben, die üblicherweise bei der Tatbildbeschreibung von aggressivem Verhalten nach dem SPG im Anzeigentext aufscheinen (arg: lautes Schreien, Herumfuchteln mit den Armen).

Die Zeugin JJ hat ausgesagt: „Herr AA ist auf uns zugegangen, nachdem er vom Fahrrad abgestiegen ist und wir auch ausgestiegen sind und hat dabei laut geschrien. Er hat zu diesem Zeitpunkt die Hände hinter seinem Rücken gehabt. Er hat dann plötzlich einen weißen Sack in unsere Richtung geworfen. Es hat sich um einen Stoffsack gehandelt, der leer war. Er wurde dann von meiner Kollegin aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Das hat er aber nicht gemacht. Er hat weiterhin vor uns gestikuliert. Er ist ca 1 m vor uns gestanden. Er hat wild mit seinen Händen herumgefuchtelt und hat irgendetwas geschrien. Wenn ich gefragt werde, was er geschrien hat, so kann ich das heute nicht mehr sagen. Die Kollegin hat dann nochmals die Festnahme angedroht und er hat weiter geschrien und deswegen wurde dann die Festnahme ausgesprochen.“

CC hat dazu ausgesagt: „Damals bei der Festnahme hat der Beschwerdeführer sein Fahrrad abgestellt. Wir sind aus dem Auto ausgestiegen und die Situation ist schon von Beginn an eskaliert. Er hat wild herumgeschrien, hatte die Hände für uns nicht sichtbar hinter dem Rücken. Plötzlich sind die Hände nach vorne geschnallt und er hat uns mit einem - wie sich später herausgestellt hat - leeren weißen Stoffsack beworfen. Ich korrigiere: Er hat diesen Sack nicht auf uns geworfen, sondern dieser Sack ist quasi vor uns auf Boden gefallen.

Wenn ich gefragt werde, was er geschrien hat, so weiß ich das heute nicht mehr. Er hat einfach nur geschrien.

Wenn mir die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, wonach er sich ganz ruhig verhalten hat, so gebe ich dazu an:

So war das ganz sicher nicht, weil sonst wäre er ja nicht wegen dem aggressiven Verhalten abgemahnt worden. Er ist mehrmals abgemahnt worden, dass er das aggressive Verhalten einstellen soll. Wir haben gesagt, er soll nicht so herumschreien und er soll nicht mit den Armen herumfuchteln und dann wurde die Festnahme ausgesprochen.

Die Kollegin hat dann die Festnahme ausgesprochen und weil er weiterhin geschrien hat, haben wir ihn dann zur Hauswand gestellt und dort arretiert.“

Der Beschwerdeführer hat vehement bestritten, dass er laut geschrien bzw mit den Händen gestikuliert habe. Nach seiner Aussage wurde er sofort gegen die Wand fixiert und wurden ihm Handfesseln hinten angelegt:

„Ich bin damals vom Fahrrad abgestiegen, habe meine Hände erhoben und habe mich entschuldigt, dass ich davongefahren bin. Ich habe nicht wild gestikuliert und habe auch nicht mit dem Polizeibeamten geschrien.

Wenn mir die Stellungnahme der Polizeibeamten vorgehalten wird, wonach ich einen weißen leeren Sack gegen sie geworfen hätte, so gebe ich dazu an:

Das ist mir bis heute unerklärlich, was ich damals geworfen haben soll. Ich hatte damals wahrscheinlich keinen weißen Stoffsack dabei.

Eine Abmahnung, dass ich festgenommen werde, wenn ich mich weiter aggressiv verhalte, hat es damals nicht gegeben, sondern ich wurde sofort festgenommen. Ich wurde sofort an die Wand gestellt, abgetastet, ob ich gefährliche Gegenstände bei mir habe und dann wurden schon Handschellen angelegt. Die Handschellen wurden hinten angelegt.“

Die Polizeibeamtinnen haben übereinstimmend ausschließlich das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers (lautes Schreien und Herumfuchteln mit den Händen) und das Fortsetzen der Verwaltungsübertretung trotz Abmahnung und Androhung der Festnahme als einzigen Festnahmegrund angegeben. Die Aussage des Beschwerdeführers erscheint zwar grundsätzlich durchaus lebensnah, wonach eine Person, die vor der Polizei wegen einer geringfügigen Verwaltungsübertretung (Missachtung des Rotlichts einer Verkehrssignalanlage) flüchtet, sich dadurch verdächtig macht und zumindest sofort fixiert wird, um eine weitere Flucht zu verhindern. Allerdings hat der Beschwerdeführer bei seiner Aussage zum Teil einen sehr unsicheren Eindruck vermittelt, sodass Zweifel entstanden sind, dass er sich an den Ablauf noch genau erinnern kann, zumal auch das Beschwerdevorbringen und seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht in einigen Punkten divergieren. Bei einer Zusammenschau wird daher den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamtinnen zum aggressiven Verhalten, der Festnahme und dem Festnahmegrund gefolgt wird.

Aus dem Anhalteprotokoll geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei der Festnahme um 02:08 Uhr sofort die Handfesseln angelegt wurden. Damit stimmen auch die Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen überein.

Übereinstimmend sind die Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einem leise gemurmelten Schimpfwort – bereits auf der Fahrt zur Polizeiinspektion Y beruhigt hat und ein kooperatives Verhalten gezeigt hat (arg. Aussage JJ: „Während der Fahrt war der Beschwerdeführer wieder ruhiger. Wir sind dann mit ihm in ein Büro gegangen und weil er sich wieder ruhig verhalten hat, haben wir ihm die Handfesseln abgenommen.“)

Auch auf der Polizeiinspektion wurde das Verhalten vor der Durchsuchung übereinstimmend als ruhig beschrieben. Ein aggressives Verhalten konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.

Die Polizeibeamtinnen haben nach ihren Aussagen die Durchsuchung des Beschwerdeführers auf § 40 Abs 1 SPG gestützt.

Die Zeugin JJ sagte aus:

„Da er sich auf der Fahrt immer wieder in die Hosentasche oder Jackentasche gegriffen hat, war der Verdacht da, dass er Suchtmittel oder einen gefährlichen Gegenstand eingesteckt hat und deshalb wollten wir ihn durchsuchen. Die Rechtsgrundlage für diese Durchsuchung war das SPG, weil er ja festgenommen worden ist und wir dann die Möglichkeit haben, ihn nach gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen.“

CC hat zu dieser ersten Durchsuchung ausgesagt:

„Die Durchsuchung ist nach dem Sicherheitspolizeigesetz durchgeführt worden, weil es eine Festnahme gegeben hat. Es hat hier keinen Zusammenhang irgendwie mit einem gefährlichen Angriff gegeben. Die Grobdurchsuchung hat im Büro stattgefunden.“

FF, der die Durchsuchung durchgeführt hat, hat diese wie folgt beschrieben:

„Damals wurde der Beschwerdeführer an die Wand gestellt. Davor wurden ihm die Handschellen gelöst. Die Kollegin hat die Sicherungsposition beim Handgelenk eingenommen und ich habe die Grobdurchsuchung durchgeführt. Ich habe mit der Durchsuchung beim Arm begonnen, aber der Beschwerdeführer ist renitent geworden. Er ist immer aggressiver geworden und hat geschrien, dass er nicht versteht, warum das jetzt sein muss. Deswegen wurde dann die Durchsuchung wieder abgebrochen und die Handschellen wieder angelegt. Er hat sich umgedreht, hat die Hände zusammenklammert und hat nicht an der Durchsuchung mitgewirkt. …“

CC hat dazu wie folgt ausgesagt:

„Wie konkret die Durchsuchung abgelaufen ist, weiß ich nicht mehr. Ich weiß insbesondere nicht mehr, ob JJ und ich den Beschwerdeführer links und rechts fixiert haben. Jedenfalls als ihn FF durchsuchen wollte, hat er wieder begonnen herumzuschreien und mit den Armen herumzufuchteln. Wir waren unmittelbar daneben, weil wir den Kollegen dabei nicht alleine lassen. Bei der Durchsuchung selbst habe ich ihn nicht am Körper fixiert. Dann aber, als wir wieder die Handschellen anlegen mussten, da habe ich ihn dann natürlich am Körper auch angreifen müssen, weil wir ihn ja fixieren mussten.“

Die Zeugenaussage von JJ lautet zur Vorgehensweise bei dieser Durchsuchung:

„Meine Kollegin und ich haben ihn nur fixiert, weil ein Beamter allein soll ja die Durchsuchung nicht durchführen, aber wir haben ihn nicht selbst durchsucht. Er wurde zur Wand gestellt und ich nehme an, dass meine Kollegin und ich dabei gestanden sind bei der Wand, um ihn dort zu fixieren. Das ist die übliche Vorgehensweise bei einer Durchsuchung.

Ein Beamter fixiert und der andere durchsucht. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich als weibliche Person nicht einen Mann durchsuchen darf, so gebe ich dazu an:

Wir haben ja einen männlichen Beamten, der die Durchsuchung durchgeführt hat, beigezogen und bei Gefahr in Verzug dürfen ja auch wir weiblichen Beamtinnen durchaus eine Person auf gefährliche Gegenstände durchsuchen.

Wenn mir vorgehalten wir, dass ich selbst ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer vor der Durchsuchung ruhig war, so gebe ich zur „Gefahr in Verzug“ an: Er hat ja vorher ein aggressives Verhalten gesetzt und insofern kann man das nie ausschließen, dass er wieder aggressiv werden kann, was er ja schließlich auch wieder geworden ist. Der Beschwerdeführer hat zu schreien angefangen. Er hat geschrien, dass er das nicht will und wir sollen das lassen und er hat auch versucht mit kompletter Körperkraft dagegen zu wirken. Deswegen haben wir die Handfesseln wieder angelegt. …“

Der Beschwerdeführer selbst hat diese Durchsuchung anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt beschrieben:

„Es ist dann zu dieser Grobdurchsuchung gekommen. Es wurde gesagt, ich werde jetzt nochmals kontrolliert, ob ich irgendwelche Gegenstände bzw illegale Substanzen bei mir habe. Ich habe das verneint. Es wurden dann meine Handschellen gelöst.

Es war dann so, dass die Durchsuchung begonnen hat. Der männliche Beamte hat zuerst in meine Hosentaschen gegriffen und meine Hosenbeine abgeklopft. Ich hatte noch den Hoodie an. Er hat versucht, den Hoodie auszuziehen. Das hat aber nicht funktioniert, weil der Reißverschluss vorne beim Hals geschlossen war. Ich habe dann einmal gesagt: „Das geht so nicht!“ und daraufhin sind dann auch schon die beiden Polizeibeamtinnen dazugekommen und haben angefangen, an meiner Hose herumzureißen.

Die Polizeibeamten waren der fixen Überzeugung, dass ich irgendetwas in der Hose haben muss und danach wurde gesucht. Das hat die Polizeibeamtin zum Herrn FF gesagt. Ich habe dann darauf hingewiesen, dass das so nicht geht. Das wurde dann sofort wieder als ein aggressives Verhalten von mir ausgelegt und hat damit geendet, dass wieder Handschellen angelegt wurden. … Wenn ich gefragt werde, ob ich mich bei der Durchsuchung gewehrt habe, dann gebe ich dazu an: Ich habe mich so hin- und hergewunden.“

Bei einer Zusammenschau dieser Aussagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Polizeibeamtinnen die Durchsuchung ausschließlich auf § 40 Abs 1 SPG gestützt haben. Zwar wurde von den Beamtinnen vermutet, dass der Beschwerdeführer einen gefährlichen Gegenstand bzw unerlaubte Substanzen bei sich hat, allerdings gingen die Beamtinnen offensichtlich selbst ausdrücklich nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang steht. Aus der Aussage des FF und JJ geht zudem hervor, dass zumindest eine Polizeibeamtin insoweit an der Durchsuchung des Beschwerdeführers von Beginn an mitgewirkt hat, als sie den Beschwerdeführer bei der Durchsuchung fixiert hat. Dass der Beschwerdeführer mit der Vorgehensweise nicht einverstanden war, dass er auch laut darauf hingewiesen hat und er sich durch „Hin- und Herwinden“ versucht hat, der Durchsuchung zu entziehen, ergibt sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers. Übereinstimmend sind auch die Aussagen, dass sohin alle drei den Beschwerdeführer wieder fixiert haben und ihm die Handfesseln hinten angelegt worden sind.

Die weitere Durchsuchung (Ausziehen bis auf die Unterhose, Herunterziehen der Unterhose, Durchsuchung der Kleidung und deren Zurückgabe) unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und zweier männlicher Polizeibeamten in der Zelle wurden von den beiden Zeugen FF und GG glaubwürdig und weitgehend übereinstimmend geschildert.

Aus dem Anhalteprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer um 02:08 Uhr am 24.03.2024 an der Kreuzung Adresse 3/Adresse 2 festgenommen und am selben Tag um 03:20 Uhr in der Polizeiinspektion Y wieder entlassen wurde.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

Sicherheitspolizeigesetz (SPG, BGBl Nr. 566/1991)

„Durchsuchung von Menschen

§ 40.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.“

Sicherheitspolizeigesetz (SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl Nr 61/2016)

„Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82.

(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl Nr 52/1991)

„Festnahme

§ 35.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

V.Erwägungen:

A)Zur Zulässigkeit:

Die Amtshandlung fand am 24.03.2024 statt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 02.05.2024 per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Folglich ist diese rechtzeitig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann.

Beim Anlegen der Handfesseln handelt es sich zweifelsfrei um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt, ist dieses doch naturgemäß mit Zwang verbunden.

Die Durchsuchung nach § 40 SPG 1991 stellt ebenfalls einen Verwaltungsakt dar, der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wird (vgl VwGH 19.09.2024, Ra 2023/01/03034 mwH).

Die Beschwerde ist daher zulässig.

B)In der Sache:

a)Anlegen der Handfesseln bei der Festnahme:

Gemäß § 35 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer von Beamtinnen CC und JJ im Zusammenhang mit dem Verharren in einer Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG, weil der Beschwerdeführer trotz Abmahnung sein lautes Schreien und Herumfuchteln mit den Händen nicht eingestellt hat, festgenommen. Bei der Festnahme wurden sofort die Handfesseln hinten angelegt.

Vorab festzuhalten ist, dass im Beweisverfahren in keinster Weise hervorgekommen ist, dass die Festnahme aufgrund § 35 Z 2 VStG (Fluchtgefahr) erfolgt ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist anlässlich einer Maßnahmenbeschwerde nicht zu prüfen, ob die Maßnahme abstrakt zulässig wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (VwGH 12.09.2006, 2005/03/0068; 22.10.2002, 2000/01/0527). Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu prüfen, ob das Anlegen von Handfesseln am Rücken zulässig ist, wenn das aggressive Verhalten, indem der Beschwerdeführer trotz Abmahnung verharrte, in lautem Schreien und Herumfuchteln mit den Händen bestand.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass im Rahmen einer Amtshandlung die Fesselung mit Handschellen nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese unbedingt erforderlich ist. Eine Fesselung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund näherer Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Dies gelte umso mehr für eine Fesselung der Hände hinter dem Rücken (VwGH 18.05.2010, 2006/11/0086; 21.06.2022, Ra 2021/11/0084; 18.05.2010, 2006/11/0086).

Der Verwaltungsgerichtshof führt weiters aus, dass eine verbale „Aggressivität“ – welche nicht durch das Anlegen von Handfesseln unterbunden werden kann – keine Notwendigkeit einer Fesselung begründen. Ein bloßes „Gefuchtel“ mit den Händen und selbst das „Ballen der Fäuste“, mag dies vom einschreitenden Beamten auch als „Angriffshandlung“ gedeutet worden sein, ist in einer Konstellation, bei der nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über besondere Kräfte verfüge oder besonders bedrohlich wirke, nicht ausreichend, um die Notwendigkeit des Anlegens von Handschellen, noch dazu am Rücken, zu begründen (VwGH 18.05.2010, 2006/11/0086).

Da die Fesselung mit den Händen am Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, können die Voraussetzungen nur noch strenger sein als bei der Handfesselung nach vorne zeigend. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung am Rücken als notwendig ("unbedingt erforderlich") beurteilen zu können (vgl VwGH 18.05.2010, 2006/11/0086, 27.09.2007, 2004/11/0152 ua).

Im vorliegenden Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer vor dem Ausspruch der Festnahme geschrien und mit den Händen gestikuliert hat, wobei nicht mehr feststellbar war, was der Beschwerdeführer geschrien hat. Es wurden keine konkreten Drohgebärden gegenüber den Polizeibeamtinnen festgestellt. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen leeren weißen Stoffsack auf den Boden vor die Polizeibeamtinnen fallen lassen, der diese nicht berührt hat. Sonstige tätliche Übergriffe wurden von den Beamtinnen nicht behauptet und konnten folglich auch nicht festgestellt werden. Die gesamte Amtshandlung stand – abgesehen von der Übertretung nach § 82 Abs 1 SPG (lautes Schreien, Herumfuchteln mit den Händen) - ausschließlich mit Übertretungen nach der StVO (Missachtung des Rotlichts einer Verkehrssignalanlage, Nichtanhaltung trotz Aufforderung, etc) in Zusammenhang. Für andere, insbesondere strafrechtliche zu ahndende Delikte, bestanden keine konkreten Verdachtsmomente.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich folglich nicht, dass eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Polizeibeamtinnen ernstlich zu erwarten war. Ein reines Gestikulieren mit den Händen und Geschrei kann aggressives Verhalten darstellen, ist alleine jedoch nicht ausreichend, um die Notwendigkeit des Anlegens von Handschellen, insbesondere hinter dem Rücken zu begründen. Dass das Anlegen der Handfesseln aus anderen Gründen erforderlich gewesen sei, wurde von den beiden Polizeibeamtinnen in keinster Weise behauptet. Die beiden Beamtinnen wären daher angehalten gewesen, die Festnahme auf maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln hinter dem Rücken durchzusetzen.

Der Beschwerde ist daher insofern Folge zu geben, dass festzustellen ist, dass das Anlegen der Handfesseln hinter dem Rücken rechtswidrig gewesen ist.

b)Durchsuchung des Beschwerdeführers im Aktenbearbeitungsbüro:

Gemäß § 40 Abs 1 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

Es ist somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung die Festnahme Voraussetzung für eine Durchsuchung nach § 40 Abs 1 SPG. Weiters setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Durchsuchung der festgenommenen Person nicht das Vorliegen bestimmter Tatsachen voraus, aufgrund derer zu vermuten ist, der Betroffene habe einen Gegenstand bei sich, von welchem Gefahr ausgehe. Sie ist vielmehr in jedem Fall einer Festnahme zulässig.

Die "Durchsuchung von Menschen" nach § 40 Abs 1 SPG 1991 ist allerdings nicht Selbstzweck. Sie ist final darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die untersuchte Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer Personen gefährdet bzw dass sie nicht flüchtet (vgl VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103, 19.09.2024, Ra 2023/01/0304).

Im gegenständlichen Fall wurde die Durchsuchung des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 40 Abs 1 SPG durchgeführt. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dies von JJ ausdrücklich bestätigt. Zwar wollte man den Beschwerdeführer durchsuchen, weil er sich auf der Fahrt immer wieder in die Hosentaschen oder Jackentasche gegriffen hat, und daher die „Vermutung“ bestand, dass er Suchtmittel oder einen gefährlichen Gegenstand eingesteckt hat, allerdings hatten die Polizeibeamtinnen nichts Konkretes gesehen. Nach Aussage von CC ist die Durchsuchung nicht im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff gestanden, sondern wurde ausschließlich aufgrund der Festnahme – sohin nach § 40 Abs 1 SPG - durchgeführt.

Im vorliegenden Fall ist aber bereits vor Durchführung der Durchsuchung der Festnahmegrund weggefallen und wäre insoweit die Festnahme aufzuheben gewesen:

Im gegenständlichen Fall wurde die Festnahme auf Grund § 35 Z 3 VStG ausgesprochen. Aus den Aussagen der Beamtinnen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits während der Fahrt auf die PI Y beruhigte und Reue zeigte. Weiters wurde von CC und JJ und FF übereinstimmend angegeben, dass sich der Beschwerdeführer auf der PI Y bereits soweit beruhigt hat, dass ihm die Handfesseln abgenommen wurden.

Gemäß § 36 Abs 1 erster Satz VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Bei Festnahmen aufgrund des § 35 VStG ist sohin der Wegfall des Haftgrundes das entscheidende Kriterium für die Beendigung der Anhaltung (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2. Aufl., 2016, S 138). Vom Wegfall des Festnahmegrundes des § 35 Z 3 ist nur dann auszugehen, wenn aufgrund besonderer Umstände augenfällig wird, dass der Festgenommene im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wiederaufnehmen wird (vgl VfSlg 9368/1982, 11.101/1986, 11.692/1988, 11.930/1988, 12.071/1989, 12.246/1990). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 7081/1973 ausgeführt: „Die Abnahme der Fesseln um 4.00 Uhr beweist, dass sich der Beschwerdeführer bis dahin auch nach Meinung des Wachkommandanten beruhigt hat. Spätesten um 4.00 Uhr waren auch die Personaldaten bekannt. Damit war ein Grund für die Aufrechterhaltung der Verhaftung nicht gegeben und diese war von diesem Zeitpunkt an rechtswidrig.“

Der Beschwerdeführer hat sein aggressives Verhalten bereits im Polizeiauto, jedenfalls aber auf der PI Y, eingestellt, hat Reue für sein Verhalten gezeigt und hat sich – auch nach Ansicht der einschreitenden Polizeibeamten - beruhigt, sodass ihm die Handfesseln abgenommen worden sind. Es ist somit der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG weggefallen und die Festnahme wäre daher aufzuheben gewesen, zumal schon aus verfassungsrechtlich gebotener Sicht, die Freiheitsentziehung so kurz wie möglich zu halten ist.

Damit fällt aber auch der ausschließliche Zweck einer Durchsuchung gemäß § 40 Abs 1 SPG, nämlich sicherzustellen, dass die festgenommene Person während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit, noch die von anderen gefährdet und dass sie nicht flüchten kann, weg.

Die Durchführung eine Durchsuchung nach § 40 Abs 1 SPG nach Wegfall des Festnahmegrundes zu einem Zeitpunkt, wo die Festnahme bereits aufzuheben gewesen wäre oder jedenfalls unmittelbar bevorgestanden ist, ist unverhältnismäßig und rechtswidrig. Da bereits aus diesem Grund die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen war, konnte davon abgesehen werden, die Rechtmäßigkeit bei der Vorgehensweise der Durchsuchung zu prüfen.

Der Beschwerde ist somit auch insofern Folge zu geben und festzustellen, dass diese Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist.

VI.Kosten:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG)

Geltend gemacht hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an Kosten gemäß § 35 VwGVG Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00.

Die Beschwerdeführerin hat in der Sache obsiegt, sodass der Zuspruch der Kosten gemäß § 35 VwGVG für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in Höhe der Pauschalsätze nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, sowie für die Eingabegebühr (vgl dazu VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) erfolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Bei der Beurteilung kommt es auf die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen an, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte vorliegen (VwGH 06.06.2024, Ra 2024/01/0171, 19.09.2019, Ra 2019/21/0169, 12.04.2005, 2004/01/0277, 10.04.2008, 2006/01/0029).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sich gegen zwei verschiedene Verwaltungsakte (Anlegen der Handfesseln im Zuge der Festnahme in der Adresse 2/Adresse 3 um 02:08 Uhr; Durchsuchung des Beschwerdeführers im Aktenbearbeitungsbüro auf der PI Y um 02:22 Uhr), welche zeitlich, örtlich und sachlich trennbar sind, beschwert. Der Schriftsatzaufwand und der Verhandlungsaufwand sind ist daher zweifach zu zusprechen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft darüber hinaus im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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