LVwG T LVwG-2024/38/1575-4

LVwG-2024/38/1575-4Landesverwaltungsgericht25.10.2024

Regest

Verweigerung Kanalanschluss

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/1575-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1575.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 06.05.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 20.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden) auf Euro 17.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 163 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wird mit Euro 1.700,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der BB vom 06.05.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 15.11.2022-30.01.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben es als Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage zu verantworten, dass die Entwässerungsanlage des Wohnhauses Adresse 1, **** Z, Grundstück **1, KG Y, entgegen dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zahl ***, vom 15.11.2022 (Erlassung des Straferkenntnisses der BB vom 24.10.2022, Zahl ***) bis zumindest 30.01.2024 nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde.“

Dem Beschwerdeführer wurde die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 15 Abs. 1 lit. a TiKG 2000, LGBI. Nr. 1/2001 idF. LGBI. Nr. 144/2019 iVm dem Bescheid der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zahl ***, vorgeworfen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 20.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden) verhängt. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde vorgeschrieben.

In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er eine Gesamtaufrollung seines Falles begehre und dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden solle.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl ***, gemäß § 10 Abs 1 lit a TiKG 2000 iVm der Kanalordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 31.10.2001) die Anschlusspflicht für das Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Grundparzelle **1, KG Y, festgestellt wurde. Als genaue Trennstelle wurde 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG Y, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses Y Nr *** bzw südlich der Grundparzelle **2, KG Y (Öffentliches Gut), laut beiliegendem Lageplan angegeben. Als Art der Trennstelle wurde ein nahtloser Übergang ohne Einbau eines zusätzlichen Schachtes zwischen Anschlusskanal und privater Grundleitung bestimmt.

Gemäß § 10 Abs 2 TiKG 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Bescheides die Entwässerungsanlagen entsprechend dem Stand der Technik zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalistion herzustellen; vorgeschrieben wurde, dass die Schmutzwässer in einer Kompaktpumpstation zu sammeln sind und die Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG Y, in den Gemeindekanal erfolgen soll. Der erforderliche Kontrollschacht für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2, KG Y, wurde, wie im Bescheid vorgeschrieben, von der Gemeinde Z mittlerweile errichtet.

Der Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.01.2012, Zl ***, ist in Rechtskraft erwachsen.

Eine entsprechende Entwässerungsanlage zum Anschluss der genannten Anlage auf Gst **1, KG Y, an die öffentliche Kanalisation wurde vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht errichtet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Die Feststellungen betreffend den Anschlussbescheid ergeben sich aus dem Behördenakt.

Am 10.07.2022 wurde zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Er bestritt nicht, dass der Kanalanschluss von seiner Seite bis heute nicht errichtet wurde.

IV.Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 – TiKG 2000, LGBl Nr 1/2001 idF LGBl Nr 32/2017, lautet:

„§ 15

Strafbestimmungen

(1) Wer als Eigentümer

a) einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder

b) einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik

herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,- Euro zu bestrafen.

[….]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Wie sich aus den Sachverhaltsdarstellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt die ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl ***, vorgeschriebene Entwässerungsanlage, nämlich eine Kompaktpumpstation zur Sammlung der Schmutzwässer und eine Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG Y, bis zur fixierten Trennstelle 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG Y, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses Adresse 1 bzw südlich der Grundparzelle **2, KG Y (öffentliches Gut) nicht errichtet. Dieser Umstand bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt dies insofern, als dass von Seiten der Gemeinde Z die Trennstelle noch nicht errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2024 dazu insbesondere zu Protokoll, dass im Bescheid vermerkt ist, dass die Gemeinde einen Meter in sein Grundstück mit dem Kanal hineinfahren und im Anschluss er dann den Kanalanschluss mit einer Hebeanlage herstellen muss. Er habe der damaligen Bürgermeisterin gesagt, wenn sie in seinen Grund mit dem Kanal hineinfährt, dass dann eine Anzeige wegen Grundbesitzstörung erfolgt. Die Bürgermeisterin habe gegenüber der BB falsche Angaben gemacht, da tatsächlich von Seiten der Gemeinde der Kanal nicht 1 m in sein Grundstück hinein verlegt wurde, sodass die Gemeinde dem Anschlussbescheid selbst nicht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, dass die Festlegung der genauen Trennstelle nach § 10 Abs 1 lit a TiKG 2000 gesetzlich notwendig ist. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Trennstelle bereits vorhanden sein muss, wenn von seiner Seite die Entwässerungsanlage errichtet wird. Erforderlich war gemäß dem gegenständlichen Bescheid lediglich, dass für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2, KG Y, ein Kontrollschacht von der Gemeinde Z errichtet wurde. Dies ist mittlerweile geschehen. Nach der Festlegung der Art der Trennstelle ist kein weiterer Schacht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers notwendig, sondern soll ein nahtloser Übergang zwischen dem Anschlusskanal und der privaten Grundleitung erfolgen.

Dies bedeutet, dass dann, wenn der Beschwerdeführer seine Entwässerungsanlage errichtet haben wird, der letzte Meter zur Verbindung von der Gemeinde in weiterer Folge errichtet werden wird.

Die bescheidmäßig vorgeschriebenen Kanalanschlussarbeiten sind damit vom Beschwerdeführer durchzuführen. Die gegenteilige Argumentation befreit den Beschwerdeführer somit nicht.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass in anderen Fällen andere Vorgangsweisen gewählt worden wären, ist ihm die Rechtskraft des Bescheides über den Kanalanschluss entgegenzuhalten.

Die Argumentation des Beschwerdeführers befreit ihn somit nicht, die ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Kanalanschlussarbeiten durchzuführen.

Zudem wurde bereits im Bescheid der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2021, *** im Rahmen des Vorstellungsverfahrens zum Anschlussbescheid der Bürgermeisterin darauf hingewiesen, dass auch bereits das angestrebte Enteignungsverfahren, das vom Beschwerdeführer zur Erreichung eines Zwangsrechtes über Gst Nr **3, KG Y, angestrebt wurde, rechtskräftig abgewiesen wurde. Somit ist auch mit dieser Argumentation für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer hat somit die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot und bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikts“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, dass die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschuldigten nicht gelungen.

Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Er wurde bereits mehrfach für sein Verhalten bestraft und beharrt trotz dieser Entscheidungslage weiterhin darauf, im Recht zu sein.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Die Gewährleistung einer optimalen Schmutzwasserentsorgung liegt im höchsten öffentlichen Interesse. Diesem Interesse wurde seit Jahren zuwidergehandelt.

Hinsichtlich der Verschuldensform war von Vorsatz auszugehen.

Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerend waren die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen zu werten.

Seitens des Beschwerdeführers wurde zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lediglich die Angabe gemacht, aufgrund laufender Exekutionen „nicht viel zu haben“. Weitere Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer nicht.

Wenn auch der Unrechtsgehalt, die Verschuldensform und die Erschwerungsgründe maßgeblich ins Gewicht fallen sowie auch spezial- als auch generalpräventive Gründe zu bedenken sind, so ist das erkennende Gericht dennoch der Ansicht, dass in Zusammenschau sämtlicher Strafzumessungsgründe auch mit einer Strafhöhe von nunmehr Euro 17.000,00 gerade noch das Auslangen gefunden werden kann, um schuld- und tatangemessen zu bestrafen. Diese Strafhöhe ist aber auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer mit „nicht viel“ angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisses jedenfalls in dieser Höhe gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer über einen maßgeblichen Grundbesitz verfügt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.