LVwG T LVwG-2023/19/2286-5

LVwG-2023/19/2286-5Landesverwaltungsgericht25.10.2024

Regest

Zuflussbetrachtung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/19/2286-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.19.2286.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.07.2023, Zl ***, ersetzt durch Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023, Zl ***, dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

„AA wird für den Zeitraum Juli 2023 gemäß § 6 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 52,09 und gemäß §§ 5 und 9 TMSG ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 592,67 zuerkannt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers, DD, stellt am 28.06.2023 für sich selbst und in Vertretung für den Beschwerdeführer und den gemeinsamen minderjährigen Sohn EE einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer selbst nicht arbeitsfähig und seine Ehefrau nunmehr arbeitslos sei und AMS-Geld beziehe. Somit hätten sie zu wenig Einkommen für sich und den gemeinsamen minderjährigen Sohn.

Mit Schreiben vom 30.06.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG auf, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung verschiedene Unterlagen vorzulegen. Diese wären erforderlich, um das Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können.

Mit Bescheid vom 20.07.2023, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß „§§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs. 1 lit. a iVm § 33 [TMSG]“ ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer die für die Beurteilung einer Notlage erforderlichen Unterlagen, deren Vorlage ihm mit Schreiben vom 30.06.2023 aufgetragen worden sei, nicht (fristgerecht) vorgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch dessen Ehefrau und diese wiederum vertreten durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen, konkret eine aktuelle Mietvorschreibung ab Juli 2023, Lohnzettel seiner Ehefrau für die Monate Mai und Juni 2023, das Berechnungsblatt für die Berechnung der Einkommensteuer der Ehefrau des Beschwerdeführers für das Jahr 2022, sowie eine Kontoumsatzliste für das Konto seiner Ehefrau für den Zeitraum 01.03.2023 bis 20.07.2023 vor. Mit Eingabe vom 01.08.2023 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters eine aktualisierte Kontoumsatzliste für das Konto seiner Ehefrau, nunmehr für den Zeitraum von 01.04.2023 bis 31.07.2023 sowie eine Kontoumsatzliste für sein eigenes Konto, ebenfalls für den Zeitraum 01.04.2023 bis 31.07.2023.

In der Folge erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023, Zl ***, und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers nunmehr auf der Grundlage der Bestimmungen der „§§ 1 Abs. 2 lit. a, 2 Abs. 1 lit. a sowie 5 Abs. 1 bis 4 [TMSG] als unbegründet abgewiesen [wird]“. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Berechnung auf Grundlage der nunmehr mit der Beschwerde vorgelegten, erforderlichen Unterlagen ergebe, dass weder im Leistungszeitraum Juni 2023 ein aliquoter noch im Monat Juli 2023 ein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Bei der Berechnung stellte die belangte Behörde – ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn eine Bedarfsgemeinschaft bilde – den jeweiligen Richtsatz für den Lebensunterhalt (konkret je Euro 592,67 für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie Euro 260,78 für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) sowie Kosten für den Wohnbedarf in der Höhe von Euro 156,28 (Miete in der Höhe von Euro 485,28 minus Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 329,00) einem Arbeitseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.554,92 und dem Arbeitslosengeld der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 896,50 gegenüber und errechnete so eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 849,02. Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung um Euro 849,02 überschritten werde, sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen. Daher sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen. Ab dem Leistungszeitraum August 2023 sei ein gesonderter Antrag zu stellen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2023 persönlich übergeben.

Mit Anbringen vom 24.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum er im Leistungszeitraum Juni 2023 keinen Anspruch haben solle. Darüber hinaus bestehe jedenfalls im Juli 2023 ein Anspruch auf Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer habe lediglich das Berechnungsblatt der Arbeitnehmerinnenveranlagung 2022 seiner Ehefrau der belangten Behörde vorgelegt, eine Auszahlung der darin errechneten Gutschrift sei jedoch noch nicht erfolgt. Gemäß dem Zuflussprinzip nach § 2 Abs 22 TMSG umfasse das Einkommen allerdings nur die Einkünfte, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei diese Gutschrift für die Berechnung des Anspruches im Juli 2023 nicht heranzuziehen.

Mit Schreiben vom 06.09.2023 (ho einlangend am 18.09.2023) legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit Anbringen vom 21.12.2024 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass sich der Vorlageantrag – da sich laut ihren Berechnungen für den Monat Juni 2023 kein Anspruch ergebe – auf den Monat Juli 2023 reduziere. Weiters wird in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vorgebracht, dass darin die in der Arbeitnehmerinnenveranlagung errechnete Gutschrift im Juli 2023 von der belangten Behörde in der Berechnung korrekterweise mit „0“ bewertet worden sei, da diese im Juli 2023 nicht zur Auszahlung gelangt sei. Unstrittig sei auch das Einkommen des AMS für 25 Anspruchstage im Juni in der Höhe von Euro 896,50, welches Anfang Juli 2023 ausbezahlt worden sei. Allerding sei das anrechenbare Arbeitseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu hoch bewertet worden. Laut Entgeltnachweis für den Monat Juni 2023 habe es einen Auszahlungsbetrag in der Höhe von Euro 1.554,92 Ende Juni gegeben. Allerdings bestehe dieser Betrag zum größten Teil aus Sonderzahlungen, welche jedoch schon in den Vormonaten aliquot angerechnet worden seien, in dem der Netto-Lohn ohne Sonderzahlungen mit dem Faktor 14/12 multipliziert worden sei. Tatsächlich sei nur der Netto-Betrag exklusive Sonderzahlungen in der Höhe von Euro 234,92, welcher mit dem Faktor 14/12 zu multiplizieren sei, und somit ein Betrag in der Höhe von Euro 274,07 als anrechenbares Einkommen (anstelle des um Euro 1.280,58 zu hoch bewerteten Einkommens) bei der Berechnung zu berücksichtigen und dieses mit dem unstrittigen AMS-Bezug in der Höhe von Euro 896,50 zu addieren und den Ansprüchen gemäß TMSG gegenüberzustellen. Dies ergebe einen Anspruch in der Höhe von Euro 431,82 im Monat Juli 2023. Entsprechend werde beantragt, den Mindestsicherungsantrag im Monat Juli 2023 unter Berücksichtigung dieser Ausführungen neu zu bewerten.

Der Beschwerdeführer geht selbst keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über einen Behindertenpass, welcher eine 60%igen Grad der Behinderung ausweist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von Dezember 2021 bis 31.05.2023 bei der Interspar GesmbH angestellt. Ihr durchschnittlicher Netto-Monatslohn inklusive Sonderzahlungen betrug Euro 1.719,60. Für den Monat Juni 2023 erhielt die Beschwerdeführerin aus dieser Arbeitstätigkeit noch netto Euro 1.554,92, wobei sich dieser Betrag aus Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsrenumeration) und Ersatzleistungen für offenen Resturlaub zusammensetzt. Diese letzte Entgeltauszahlung für den Monat Juni 2023 langte am 30.06.2023 auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers ein. Mit Beginn 06.06.2023 bestand für die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 35,86 täglich. Auf Grund dieses Anspruches erfolgte am 05.07.2023 eine Auszahlung des AMS auf das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 896,50.

Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau haben im maßgeblichen Zeitraum für die Mietwohnung, die sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn bewohnen, eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 485,28 zu leisten und beziehen Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 329,00. Beides erfolgt über das Bankkonto des Beschwerdeführers.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und sind unstrittig: Der Antrag des Beschwerdeführers sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2023 an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung bestimmte Unterlagen vorzulegen, liegen im Akt der belangten Behörde ein, ebenso wie der angefochtene Bescheid, die Beschwerde samt Anlagen, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag.

Dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.07.2023, Zl ***, (nur) über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat, folgt aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut von Vorspruch („Die Bezirksverwaltungsbehörde Z Stadt entscheidet über den Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung von Herrn AA […], eingelangt am 28.06.2023 […]) und Spruch („Gemäß […] wird der gegenständliche Antrag abgewiesen“). Dies gilt auch für die Beschwerdevorentscheidung, mit der die belangte Behörde den abweisenden Bescheid vom 20.07.2023 mit einer anderen Begründung bestätigt.

Mit dem Antrag und mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Kontoumsatzlisten in Bezug auf sein Konto mit der Kontonummer 0010011046207 sowie in Bezug auf das Konto seiner Ehefrau mit der Kontonummer 0010008319138 vor (vgl auch die Erläuterungen im EMail des Vertreters des Beschwerdeführers vom 01.08.2023). Aus diesen Umsatzlisten folgen ohne Zweifel die getroffenen Feststellungen zu den Auszahlungen des Arbeitslosengeldes und des Arbeitslohnes der Ehefrau des Beschwerdeführers.

Unbestritten blieben die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die monatlich vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zu bezahlende Miete in der Höhe von Euro 485,28 sowie die monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 329,00. Diese Feststellungen stimmen mit der im Verwaltungsakt einliegenden Mietvorschreibung ab 01.07.2023 und sowie dem einliegenden Bewilligungsschreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Wohnbauförderung, vom 23.03.2023 überein.

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 20.07.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2023 über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2023 in Bezug auf den Zeitraum von 28.06.2023 bis 30.06.2023 und Juli 2023 abgesprochen hat. Im Anbringen des Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.12.2023 bringt dieser gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid bzw die Beschwerdevorentscheidung im Recht auf Mindestsicherung nach dem TMSG ausschließlich im Hinblick auf den Bedarfsmonat Juli 2023 verletzt erachtet. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist sohin ausschließlich der Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers im Bedarfsmonat Juli 2023.

2. Die belangte Behörde ging im angefochtene Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt und mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des TMSG bildet. Ausgehend davon hat die belangte Behörde bei der Berechnung den Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Höhe von Euro 592,67 und für den minderjährigen Sohn gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in der Höhe von Euro 260,78 herangezogen. Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.

Unbestritten blieb ebenso die von der belangten Behörde vorgenommene Anrechnung des im Juli 2023 zugeflossenen Arbeitslosengeldes der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 896,50, sowie die Berücksichtigung von Mietkosten in der Höhe von Euro 485,28 und einer Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 329,00 für die gemeinsame Mietwohnung.

Strittig hingegen ist ausschließlich die Berücksichtigung des von der früheren Arbeitgeberin der Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlten Entgeltes für den Monat Juni 2023, welches am 30.06.2023 am Konto des Beschwerdeführers verbucht worden ist. Während die belangte Behörde den am 30.06.2023 ausbezahlten Betrag zur Gänze, konkret in Höhe von Euro 1.554,92, als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigte, vermeint der Beschwerdeführer, dass nur ein Teil dieser Auszahlung als bedarfsminderndes Einkommen im Anspruchsmonat Juli 2023, konkret in der Höhe von Euro 274,07, anzurechnen sei, da es sich beim anderen Teil des Entgeltes um Sonderzahlungen handle, welche bereits in der Vergangenheit berücksichtigt worden seien. Es bestünde daher ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von Euro 431,82 im Monat Juli 2023.

3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass das am 30.06.2023 für den Monat Juni 2023 zur Auszahlung gelangte Entgelt aus der (mit 31.05.2023 beendeten) Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als im Juli 2023 zu berücksichtigendes Einkommen zu betrachten ist:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Gemäß § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. § 15 Abs 1 TMSG bestimmt, dass der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen ist, wobei gemäß § 2 Abs 13 TMSG das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen.

Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e leg cit zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen auf die der Hilfesuchende keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, sind wiederum nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 3 TMSG zu berücksichtigen.

Zudem stellt das TMSG, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (unter Hinweis auf § 5 Abs 1 TMSG und seine Entscheidung vom 03.02.2022, Ra 2020/10/0152, zum NÖ SAG) bestätigt hat, auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ab. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für eine Teilung von Bedarfsmonaten (bis zur und ab der Lohnzahlung) verneint. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof verdeutlicht, dass das gemäß § 15 Abs 1 TMSG „einzusetzende gesamte Einkommen im Auszahlungsmonat“ zu berücksichtigen ist, und zwar auch im Fall der Auszahlung des Arbeitsentgelts am letzten Tag des Monats (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2022/10/0099). In einem vergleichbaren Fall – Verbuchung des Gehaltes für März 2020 am Konto des Hilfesuchenden erfolgte am 31.03.2020 – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur zur Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ anhand der „Zuflussbetrachtung“ ausgesprochen, dass der am 31.03.2020 tatsächlich zugeflossene Lohn im Bedarfszeitraum (welcher für das zu Grunde liegende Ausgangsverfahren ab Antragstellung am 02.04.2020 bis 30.04.2020 angenommen worden ist) nicht als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des dort maßgeblichen WMG anzusehen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere das Argument, dem Hilfesuchenden sei nur ein sehr kurzer Zeitraum zur Konsumation des Märzlohns (im März) zu Verfügung gestanden, verworfen (VwGH 18.07.2023, Ro 2021/10/0005).

Dies bedeutete für den vorliegenden Fall, dass das Entgelt in Höhe von Euro 1.554,92, das der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit 31.05.2023 noch von ihrer Arbeitgeberin für den Monat Juni 2023 gebührte und am 30.06.2023 auf das Konto des Beschwerdeführers zur Auszahlung gelangte, bei einer „Zuflussbetrachung“ im Monat Juni 2023 als Einkommen zu betrachten ist, weil der Zufluss im Monat Juni erfolgte, und der nicht verbrauchte Teil dieses Einkommens im Bedarfsmonat Juli 2023 als Vermögen zu bewerten ist.

4. Bei der konkreten Berechnung des Mindestsicherungsbedarfes des Beschwerdeführers ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Bedarf der Ehefrau des Beschwerdeführers für Lebensunterhalt und Wohnen im Bedarfsmonat Juli 2023 (Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG von Euro 592,67 plus Drittelanteil der nach Abzug der Wohnbeihilfe verbleibenden Mietkosten, das sind Euro 52,09) mit deren Arbeitslosengeld, auf welches sie seit dem 06.06.2023 (jedenfalls) bis 23.10.2023 einen Anspruch in der Höhe von Euro 35,56 täglich hatte und von dem am 05.07.2023 eine Auszahlung vom AMS in der Höhe von Euro 896,50 erfolgte, zur Gänze gedeckt ist. Von dem Arbeitslosegeld der Ehefrau des Beschwerdeführers, welches im Juli 2023 zur Auszahlung gelangte, verlieb somit nach Abzug des eigenen Bedarfs der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von Euro 251,74.

Vorliegenden wird – wovon auch die belangte Behörde bei ihrer Berechnung im Ergebnis ausgegangen ist – die Naturalunterhaltspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem im gemeinsamen Haushalt betreuten minderjährigen Sohn für den Zweck der Beurteilung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers in der Höhe des für den minderjährigen Sohn maßgeblichen Mindestsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG zuzüglich seines Anteils an den Wohnkosten, somit insgesamt mit Euro 312,87 bewertet, da durch diesen Betrag die Bedürfnisse des Sohnes im Sinn des TMSG abgedeckt werden (vgl VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075). Zwar haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig zur Deckung des Bedarfs des minderjährigen Sohnes beizutragen. Da unter den vorliegenden Umständen jedoch der Beschwerdeführer mangels Einkommen und Vermögen keinen Beitrag zum Unterhalt des minderjährigen Sohnes aufbringen kann, wird der Unterhalt im dargestellten Ausmaß für die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches des Beschwerdeführers zur Gänze der Ehefrau des Beschwerdeführers auferlegt. Dies bedeutet, dass nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Sohn gemäß § 18 Abs 2 letzter Satz TMSG vom Arbeitslosengeld der Ehefrau des Beschwerdeführers kein Restbetrag verbleibt, der dem Beschwerdeführer als bedarfsminderndes Einkommen anzurechnen wäre (es errechnet sich vielmehr ein Minusbetrag in der Höhe von Euro 61,13).

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum über Ersparnisse bzw Vermögen verfügten, die den Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG übersteigen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2023 gemäß § 6 TMSG einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von Euro 52,09 (dies entspricht dem Drittelanteil der tatsächlichen Mietkosten nach Abzug der Mietzinsbeihilfe) und gemäß §§ 5 und 9 TMSG einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 592,67 (dies entspricht dem Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm der Anlage der Anpassungsfaktor-Verordnung für das Jahr 2023, LGBl Nr 3/2023) hat.

Es war sohin der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Für die Prüfung eines allfälligen Mindestsicherungsanspruches des minderjährigen Sohnes (und auch der Ehefrau) des Beschwerdeführers fehlt dem Landesveraltungsgericht Tirol im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid bzw der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich über den Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers abgesprochen, sodass das Landesverwaltungsgericht mit einem erstmaligen Abspruch über einen Mindestsicherungsanspruch des Sohnes (und der Ehefrau) des Beschwerdeführers seine Kompetenzen überschreiten würde.

IV.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – welche in der Beschwerde auch nicht beantragt wurde – konnte im vorliegenden Verfahren abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand und nicht zu erkennen war, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Entscheidung des gegenständlichen Falls war ausschließlich die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang, das Arbeitsentgelt der Ehefrau des Beschwerdeführers für Juni 2023, welches am 30.06.2023 auf das Konto des Beschwerdeführers zur Auszahlung gelangte, im Bedarfsmonat Juli 2023 als bedarfsminderndes Einkommen anzusehen ist. Diese Frage wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2022/10/0099, VwGH 18.07.2023, Ro 2021/10/0005).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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