projekte
LVwG-2023/41/0383-3•LVwG T LVwG-2023/41/0383-3
LVwG-2023/41/0383-3Landesverwaltungsgericht23.10.2024
Ersatzanspruch<br/>Verdienstentgang<br/>Schließung Kinderbetreuungseinrichtung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.01.2023, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2023, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend die Betriebe AA Kindergarten Y und AA Kinderkrippe Y für den Zeitraum von 18.03.2020 bis 15.05.2020 ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verordnungen, aus welchen sich die Schließung der Betriebe der Beschwerdeführerin ergeben habe, Maßnahmen nach § 15 EpiG gewesen seien und demnach nicht in die abschließende Aufzählung des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG fallen würden. Vor dem 17.03.2020 und ab dem 26.03.2020 seien weiters keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Kraft gewesen (§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG). Zwischen dem 17.03.2020 und dem 25.03.2020 seien zwar mit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z (Bote für Tirol Nr 123/2020) Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG verfügt worden, diese hätten jedoch nicht für die Betriebe der Beschwerdeführerin gegolten. Soweit es außerdem zu Beschränkungen aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) gekommen sei, bestehe dafür grundsätzlich kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG. Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Z, des BB und des über verkehrsbeschränkende Maßnahmen (Bote für Tirol Nr 129/2020; LGBl Nr 33/2020 und 35/2020; BGBl II Nr 98/2020) hätten zwar mitunter zur Folge gehabt, dass der gegenständliche Betrieb für Kunden nicht erreichbar gewesen seien. Ein Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG iVm § 24 EpiG stünde aber nur natürlichen Personen zu. Außerdem setze § 32 Abs 1 EpiG die unmittelbare Beschränkung des Erwerbs voraus. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG hätten hingegen nur mittelbar zu Erwerbsminderungen beim Betrieb der Beschwerdeführerin geführt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 26.01.2023. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, dass die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.03.2020 (Bote für Tirol Nr 138/2020) und vom 03.04.2020 (Bote für Tirol Nr 208/2020) sowie die Verordnungen des BB vom 10.04.2020 (LGBl 50/2020) und vom 24.04.2020 (LGBl 55/2020), aufgrund derer sie ihre Betriebe für den Antragszeitraum habe schließen müssen, auf § 18 EpiG gestützt worden seien. Während der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung hätten der Beschwerdeführerin keine Elternbeiträge gebührt. Die durch das DD gewährte Sondersubvention habe den Verdienstentgang reduziert, diesen jedoch nicht zur Gänze abgedeckt. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid nicht auf jene Verordnungen eingegangen, welche im Antrag genannt worden seien, und habe es daher unterlassen, den Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde angenommen, dass es sich bei der Auflistung der entschädigungsfähigen Maßnahmen des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG um eine taxative Aufzählung handle. Diese Auslegung verstoße jedoch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit nach Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG. Bei strikter wörtlicher Auslegung sehe der Gesetzgeber demnach eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Alternativ sei in Betracht zu ziehen, dass sich die Schließungsverordnungen nicht ausschließlich auf § 18 EpiG gestützt hätten, sondern auch teilweise auf § 20 EpiG. Hier verweise die Beschwerdeführerin auf die Judikatur des VfGH zu Seilbahnen (§ 26 EpiG), wonach die Unterscheidung bei Vergütungsansprüchen nach § 32 EpiG zwischen vergütungsfähigen Betriebsschließungen nach § 20 EpiG und nicht vergütungsfähigen Betriebsschließungen nach § 26 leg cit dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen würde.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass den verfahrenseinleitenden Anträgen vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Darüber hinaus regte die Beschwerdeführerin einen Antrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Wortfolge „gemäß § 20“ in § 32 Abs 1 Z 5 EpiG wegen Verfassungswidrigkeit an.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 02.07.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Einvernahme der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, CC, erfolgte.
II.Sachverhalt:
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Verein, wobei am Standort Adresse 2, **** Y, ein Kindergarten sowie eine Kinderkrippe als private elementarpädagogische Bildungseinrichtungen betrieben wird. Es handelt sich dabei um Kinderbetreuungseinrichtungen iSd Tiroler Kinderbildungs-und Kinderbetreuungsgesetz.
Das DD gewährte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 13.04.2020 eine Förderung zum Ausgleich der Einkommensausfälle durch entgangene Elternbeiträge in der Höhe von Euro 3.682,94 und für den Zeitraum vom 14.04.2020 bis 15.05.2020 in der Höhe von Euro 3.317,06, sohin gesamt Euro 7.000,00.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie insbesondere aus den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen der beschwerdeführenden Partei. Dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Verein handelt, ergibt sich aus dem eingeholten Vereinsregisterauszug. Der Sachverhalt blieb unbestritten, das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezog sich rein auf die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes.
IV.Rechtslage:
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 105/2024 lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes
§ 50
[…]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 195/2022 weiterhin anzuwenden.“
Die entscheidungswesentlichen Vorschriften des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]“
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“
„Schließung von Lehranstalten.
§ 18.
Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.“
Die Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.03.2020 über die teilweise Schließung der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol Stück 10d, Nr 138/2020, lauten wie folgt:
„§ 1
Schließung von Kinderbildungs-und Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Zum Schutz vor der Weiterverbreitung von COVID-19 werden die Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, ab Mittwoch, 18. März 2020 in allen Gemeinden des Bezirkes Z teilweise geschlossen.(2) Der Besuch von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen ist ab Mittwoch, dem 18. März 2020, nur mehr jenen Kindern, deren Eltern den folgenden Personengruppen angehören, gestattet:
1. Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal
3. Personal von Blaulichtorganisationen
4. Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben
5. Personen, die in der Versorgung tätig sind, das sind:
a. Angestellte in Apotheken,
b. Angestellte in Supermärkten und
c. Angestellte in öffentlichen Verkehrsbetrieben
6. Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher
(3) Weiters gilt Abs. 2 für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben.
[…]“
„§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.04.2020 über die teilweise Schließung der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Bezirk Z-Land nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol Stück 13b, Nr 208/2020, lauten wie folgt:
„§ 1
Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Zum Schutz vor der Weiterverbreitung von COVID-19 werden die Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, in allen Gemeinden des Bezirkes Z-Land teilweise geschlossen.
(2) Der Besuch von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen ist nur mehr jenen Kindern, deren Eltern den folgenden Personengruppen angehören, gestattet:
1. Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal
3. Personal von Blaulichtorganisationen
4. Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben
5. Personen, die in der Versorgung tätig sind, das sind:
a) Angestellte in Apotheken,
b) Angestellte in Supermärkten und
c) Angestellte in öffentlichen Verkehrsbetrieben
6. Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher
(3) Weiters gilt Abs. 2 für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind und die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben.
[…]“
„§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10.04.2020 über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950, LGBl 50/2020, lauten wie folgt:
„§ 1
(1) Zum Schutz vor der Weiterverbreitung von COVID-19 werden die Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, im gesamten Landesgebiet teilweise geschlossen.
(2) Der Besuch von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen ist nur mehr jenen Kindern, deren Eltern den folgenden Personengruppen angehören, gestattet:
1. Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Personal
3. Personal von Blaulichtorganisationen
4. Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben
5. Personen, die in der Versorgung tätig sind, das sind
a) Angestellte in Apotheken
b) Angestellte in Supermärkten und
c) Angestellte in öffentlichen Verkehrsbetrieben
6. Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher
(3) Weiters gilt Abs. 2 für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben.
[…]“
„§ 2
Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 26. April 2020 außer
Kraft.“
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.04.2020, mit der die Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen geändert wird, LGBl 55/2020, lautet wie folgt:
„Artikel 1
Die Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950, LGBl. Nr. 50/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird das Datum „26. April 2020“ durch das Datum „15. Mai 2020“ ersetzt.“
Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes (TKKG), LGBl Nr 48/2010 idF LGBl Nr 64/2022, lautet wie folgt:
„§ 38
Förderungen durch das Land Tirol
(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.
(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.
(3) Die Landesregierung hat die Abwicklung der Förderungen nach den §§ 38a und 38b durch Richtlinien näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.
(4) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben in den Richtlinien nicht entsprochen werden kann.“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).
Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine auf § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG gestützte Maßnahme die Schließung der Betriebe der Beschwerdeführerin anordnete.
Der Ansicht der belangten Behörde ist insofern laut Ansicht der erkennenden Richterin nicht entgegenzutreten. Das EpiG 1950 kennt in seinem § 32 Abs 1 unterschiedliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung. So wird der Vergütungsanspruch für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ein Unternehmen betreiben, in der Z 5 geregelt. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG stellt wiederum schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb ab. Eine Betriebsschließung oder –beschränkung gemäß § 20 EpiG lag gegenständlich nicht vor.
Wie aus der unter Punkt IV. dargestellten Rechtslage ersichtlich ist, erfolgte eine (teilweise) Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen iSd Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes im Zeitraum vom 18.03.2020 bis 15.05.2020 auf der Grundlage der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.03.2020 (Bote für Tirol Nr 138/2020) bzw vom 03.04.2020 (Bote für Tirol Nr 208/2020) sowie auf Grundlage der Verordnungen des BB vom 10.04.2020 (LGBl 50/2020) bzw vom 24.04.2020 (LGBl 55/2020). Jede dieser Verordnungen wurde gemäß § 18 EpiG erlassen. Nach § 18 EpiG kann die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden.
Der belangten Behörde ist zunächst insofern beizupflichten, als Maßnahmen, die auf § 18 EpiG gestützt werden, nach dem Wortlaut des § 32 EpiG Abs 1 nicht von dessen Maßnahmenkatalog umfasst sind. Die entsprechenden Verordnungen können schon deshalb nicht für eine Begründung eines Anspruches nach § 32 Abs 1 EpiG 1950 herangezogen werden, weil keiner der in § 32 Abs 1 EpiG vorgesehenen Fälle auf Verordnungen nach § 18 EpiG 1950 abstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies bereits klargestellt hat, kann der Anwendungsbereich von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG auf mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens nicht erweitert werden (vgl dazu etwa VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049).
Die Annahme der belangten Behörde, dass es sich bei der Auslistung in § 32 Abs 1 EpiG um eine taxative Aufzählung handelt, findet ebenso Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235). Zudem judizierte der VwGH, dass § 32 Abs 1 EpiG für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Schließung von Lehranstalten nach § 18 EpiG keinen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang vorsieht (vgl VwGH 11.03.2021, Ra 2021/09/0013).
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sich die gegenständlichen Schließungsverordnungen nicht ausschließlich auf § 18 EpiG, sondern auch teilweise auf § 20 EpiG stützen würden und demnach von den in § 32 Abs 1 EpiG aufgelisteten Maßnahmen umfasst sind. Dies begründete die Beschwerdeführerin mit einem Verweis auf die Judikatur des VfGH zu Seilbahnen (VfGH 05.10.2021, E 848/2021 ua). Diese Rechtsprechung sei auch auf die Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen übertragbar. Der VfGH habe klar ausgesprochen, dass die Auffassung, wonach bei Vergütungsansprüchen nach § 32 EpiG zwischen vergütungsfähigen Betriebsschließungen nach § 20 EpiG und solchen nicht vergütungsfähigen nach § 26 EpiG zu unterscheiden sei, dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen würde.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass laut Ansicht der erkennenden Richterin Seilbahnbetriebe und (private) Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen keine derartige Ähnlichkeit aufweisen, dass eine Gleichbehandlung gerechtfertigt wäre:
Hinsichtlich der Finanzierung der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass das DD gemäß § 38 Abs 1 TKKG Erhalter von in X betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b TKKG zu fördern hat. Die Beschwerdeführerin erhält demzufolge vom DD sowie – wie von ihr vorgebracht – von der Stadtgemeinde Y entsprechende Subventionen. Der sich durch den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen ergebende Differenzbetrag zwischen Kosten und Förderungen wird von der Beschwerdeführerin offensichtlich mittels eingehobener Elternbeiträge kompensiert. Diese Beiträge wurden im Zeitraum vom 18.03.2020 bis 15.05.2020 – wie dies die Beschwerdeführerin in den verfahrenseinleitenden Anträgen vorbringt – lediglich teilweise von den Eltern gefordert, wodurch der Beschwerdeführerin ein Verdienstentgang entstanden sei. Vom DD erhielt die Beschwerdeführerin jedoch eine diesbezügliche (teilweise) Kompensationsförderung.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin führt somit nicht zum Erfolg. Eine Ähnlichkeit zwischen den Betrieben der Beschwerdeführerin und Seilbahnbetrieben ist nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht in einem Ausmaß gegeben, dass die zitierte Rechtsprechung des VfGH auch auf Betriebe zur Kinderbildung und Kinderbetreuung anzuwenden ist.
Ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 32 EpiG ist im Ergebnis nicht gegeben.
In ihrer Beschwerde äußerte die Beschwerdeführerin darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 32 Abs 1 EpiG. Sie argumentierte, dass bei Auslegung der Bestimmung nach deren strengen Wortlaut und somit bei Annahme einer taxativen Auflistung der Maßnahmen ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG vorliege. Dass lediglich Betrieben, die auf der Grundlage von § 20 EpiG geschlossen wurden, eine Entschädigung nach § 32 EpiG gewährt werde, stelle eine Ungleichbehandlung dar, für welche keine sachliche Rechtfertigung bestehe.
Hier kann auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach die erkennende Richterin die Ansicht vertritt, dass ein Unterschied zwischen den Betrieben der Beschwerdeführerin und jenen, welche auf Grundlage des § 20 EpiG geschlossen werden können, vorliegt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden somit nicht geteilt. Demzufolge sieht sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem Normprüfungsantrag zu befassen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht X einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.