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LVwG-2023/37/1684-4•LVwG T LVwG-2023/37/1684-4
LVwG-2023/37/1684-4Landesverwaltungsgericht23.10.2024
Agrargemeinschaft<br/>Ausschuss<br/>Beschluss <br/>Einspruch<br/>Jahresrechnung <br/>Rechnungsprüfung<br/>Kassier<br/>Geldabwicklung <br/>Rechnungsprüfer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.05.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Z; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z nahm in seiner Sitzung am 15.02.2024 die Jahresrechnung 2023 und das Ergebnis der Rechnungsprüfung durch BB und CC einstimmig an (Tagesordnungspunkt 1.). Das Protokoll über die Ausschusssitzung am 15.02.2024 wurde durch Aushang am 16.02.2024 kundgemacht.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2024 erhoben DD, Adresse 2, **** Z, und AA, Adresse 1, **** Z, Einspruch gegen den in der Sitzung am 15.02.2024 zu Tagesordnungspunkt 1. (Jahresrechnungsabschluss/Rechnungsprüfung 2023) gefassten Beschluss des Ausschusses. Gleichzeitig ersuchten sie die belangte Behörde um eine Überprüfung der Gebarung 2023. In ihrem Einspruch behaupteten die Einspruchswerber eine ziffernmäßige sowie sachliche Unrichtigkeit, die Fragwürdigkeit von Buchungen und Belegen sowie einen Widerspruch zu § 15 der geltenden Satzung. Ausgehend davon hielten die Einspruchswerber wörtlich fest:
„Wir beantragen die Unterlagen der letzten 10 Jahre seitens der Agrarbehörde von der Agrargemeinschaft Z zu verlangen. Weiters wird die Agrarbehörde ersucht, den Haushaltsplan 20204, sowie den Satzungsvollzug insbesondere im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu überprüfen.
Es wird die Feststellung begehrt, die Abrechnung 2023 ist unrichtig bzw. und sachlich nicht zu halten und binnen 4 Wochen zu korrigieren.“
Zum Einspruch des DD und des AA äußerte sich die Agrargemeinschaft Z im Schriftsatz vom 04.03.2024. Die Agrargemeinschaft Z hob hervor, dass die Buchhaltung seit 21 Jahren der dafür bestellte Kassier EE zur vollsten Zufriedenheit des Ausschusses führe. Die Jahresrechnung 2023 sei am 13.02.2024 von den gewählten Rechnungsprüfern CC und BB geprüft worden. Sämtliche Belege (Vollprüfung) seien auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft worden. Es habe in sachlicher, rechnerischer, formaler und auch inhaltlicher Hinsicht keine Beanstandungen gegeben.
Der Stellungnahme waren verschiedenste Unterlagen beigefügt, ua der „Aushang Beschlüsse Ausschusssitzung“.
Zur Stellungnahme der Agrargemeinschaft Z äußerten sich die Einspruchswerber DD und AA im Schriftsatz vom 19.03.2024. Darin hielten sie fest, dass sie anhand der vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage seien, die zahlenmäßig richtige Abrechnung entsprechend den tatsächlichen Geldflüssen zu überprüfen, da keine Kontoauszüge etc zur Verfügung stünden. Eine inhaltliche, sachliche Prüfung auf Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit, Sparsamkeit und dgl sei nicht möglich, da die „bezughabenden“ Verträge, Alternativangebote etc nicht Teil der von der Agrarbehörde übersandten Unterlagen gewesen seien.
In der Stellungnahme der Agrargemeinschaft Z vom 04.03.2024 sei nicht erkennbar, ob von den Rechnungsprüfern Geldflüsse zwischen verschiedenen Konten, Sparbüchern etc auf Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die Rechnungsprüfer die Finanzgebarung nach dem Zweck der Agrargemeinschaft Z, das Gemeinschaftsvermögen bestmöglich und andauernd zu erhalten, überprüft hätten.
Darüber hinaus monierten die Einspruchswerber, dass der Kassier Zugriff auf das Konto habe, obwohl ihres Erachtens ausschließlich der Obmann, allenfalls der Obmann-Stellvertreter, zeichnungsberechtigt sei.
Ausgehend davon ersuchten die Einspruchswerber die Agrarbehörde zu erläutern, wie die Agrarbehörde die ziffernmäßige Richtigkeit entsprechend den tatsächlichen Geldflüssen (Kontozugriff, Kontoeinsicht) sowie die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit etc aufgrund der vorgelegten Unterlagen überprüfen könne. Abschließend heißt es in dieser Stellungnahme:
„Hiermit wird begehrt, die Abrechnungen der letzten 10 Jahre auf die ziffernmäßige Richtigkeit, entsprechend den tatsächlichen Geldflüssen, sowie die Statutenkonformität, Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, etc. der Abrechnung zu überprüfen, sohin die Unterlagen für die letzten 10 Jahre begehrt, um eine ziffernmäßig richtige Darstellung der Abrechnung entsprechend den tatsächlichen Geldflüssen, die auch auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit überprüft werden kann, vorgenommen wird, samt Hinweis auf die Ersteingabe. Sohin sämtliche Verträge, sämtliche Kontoauszüge,…., sämtliche Vergleichsangebote, alles, was für eine vollumfängliche Überprüfung einer Abrechnung im Sinne des Gesetzes erforderlich ist, eingefordert wird.
Für den Fall, dass bei der Überprüfung der Abrechnungen der letzten 10 Jahre Unstimmigkeiten, Statutenverletzungen, etc. zu Tage treten, erwarten wir den Rücktritt des Vorstandes mit Kassaprüfer:innen und stellen den Antrag, alle daran Beteiligten mit einem Kandidatur-Verbot für eine Funktion bei der Agrargemeinschaft Z zu belegen.“
Ergänzend stellte der Einspruchswerber AA im Schriftsatz vom 20.03.2024 „für den Fall, dass bei der Überprüfung der Abrechnungen der letzten 10 Jahre Unstimmigkeiten, Statutenverletzungen… zu Tage treten […]“ den Antrag „die daran Beteiligten, den gesamten Ausschuss, den Kassier, die Kassaprüfer sowie insbesondere den Obmann mit einem zukünftigen Kandidatur-Verbot für eine Funktion bei der Agrargemeinschaft Z zu belegen.“
Am 04.04.2024 fand eine Verhandlung statt, an der FF als Vertreterin des DD, der Einspruchswerber AA, GG, Obmann der Agrargemeinschaft Z, und Kassier EE teilnahmen. Gegenstand dieser von der Agrarbehörde durchgeführten Verhandlung war auch der Einspruch vom 22.02.2024 zum Beschluss des Aus-schusses zu Tagesordnungspunkt 1. (Jahresrechnungsabschluss/Rechnungsprüfung 2023). Zum Einspruch vom 22.02.2024 enthält das Protokoll folgende Feststellungen:
„Der Kassier der Agrargemeinschaft führt aus, dass in der Agrargemeinschaft mit 3 Konten gearbeitet wird. Es handelt sich dabei um ein Girokonto für kurzfristige Ein- und Auszahlungen, einem Sparkonto für längerfristige Veranlagungen und einem Terminkonto. Auf diesem Konto können kurzfristige Zinserträge erreicht werden. Die Betragshöhen der Ein- und Auszahlungen laut Jahresabschluss ergeben sich aufgrund der doppelten Buchführung.
Es wird von Seiten der Agrarbehörde auf die gültige Satzung der Agrargemeinschaft Z, erlassen mit Bescheid vom 14.04.1970, Zl ***, verwiesen. Gemäß § 19 Rechnungs-prüfung ist festgehalten, dass die Buchführung und Rechnungsabschluss alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu überprüfen ist. Hiezu sind ihnen vom Obmann alle Buchungsunterlagen spätestens einen Monat vor Vorlage des Jahresabschlusses zu übergeben. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und dem Ausschuss vorzulegen, der gegebenenfalls die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Wird der Rechnungsabschluss in Ordnung gefunden, so genügt ein diesbezüglicher Vermerk versehen mit Datum und Unterschrift im Kassabuch.
Dies ist im gegenständlichen Fall für die Jahresabrechnung 2023 erfolgt.
JJ erläutert hiezu den behördlichen Ablauf der Prüfung der Jahresabrechnungen und des Jahresvoranschlages für die Agrargemeinschaft im Zuge der Überwachung der Agrargemeinschaften. Es wird darauf verwiesen, dass bis dato keine Mängel in den Abrechnungen in den Jahresvorschlägen der Agrargemeinschaft Z zumindest seit dem Jahr 2000 aufgetreten sind.
Grundsätzlich kann Mitgliedern Einsicht in die Kassabelege gewährt werden, jedoch werden diese laut der gültigen Satzung von den Rechnungsprüfern und von den entsprechenden Organen der Agrargemeinschaft mediatisiert. (siehe dazu Eberhard Lang, Agrarecht II. S. 224)“
Mit Bescheid vom 13.05.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde den Einspruch (Antrag) des DD und des AA als Mitglieder der Agrargemeinschaft Z gegen den zu Tagesordnungspunkt 1. vom 15.02.2024 (Jahresrechnungsabschluss/Rechnungsprüfung 2023) gefassten Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob AA (= Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 17.06.2024 Beschwerde. Der Beschwerdeführer begehrte Einsicht in die Belege und Bankbelege im Hinblick auf den gemäß § 9 der Satzung definierten Wirkungskreis der Vollversammlung, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme und Gewährung von Darlehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er bemühe sich seit Jahren gemeinsam mit DD, Einsicht in die Belege und „Kontobelegsblätter“ der Agrargemeinschaft Z zu bekommen. Bis heute sei diese Einsicht im Rahmen der Vollversammlung verwehrt worden. Der Beschwerdeführer betonte, dass er als Mitglied der Agrargemeinschaft Eigentümer und folglich auch haftbar sei. Dies berechtigte zur Einsicht in die Belege und Kontoführungsblätter.
Der Beschwerdeführer hob hervor, dass Obmann GG anlässlich der Vollversammlung im März 2022 mitgeteilt habe, dass der Raiffeisenverband in die Finanzen der Agrargemeinschaft Z involviert sei. Vermutlich sei ein kurzfristiger Kredit benötigt worden. Die Jahresrechnung 2021 zeigte, dass laut Vermögensübersicht nur noch Euro 9.030,76 an Bargeld vorhanden gewesen seien. Allein der Almhirte belaste das Budget mit Euro 15.000,00. Dies werfe die Frage auf, ob für die Bezahlung des Almhirten eine Kreditaufnahme notwendig gewesen sei. Auch eine Überziehung des Kontos stelle eine Kreditaufnahme und eine Belastung des Gemeinschaftsvermögens dar und bedürfe der Zustimmung der Vollversammlung.
Bei der Verhandlung am 04.04.2024 seien keine detaillierten Informationen erteilt worden. Folglich sei eine Überprüfung notwendig.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 13.05.2024, Zl ***, vor.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Am 10.10.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere im Einspruch vom 22.02.2024, in den Stellungnahmen vom 19. und 20.03.2024 und in der Beschwerde vom 17.06.2024. Obmann GG als Vertreter der mitbeteiligten Partei verwies auf die Stellungnahme vom 04.03.2024.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Obmannes Frank GG, jeweils als Partei, durch die Einvernahme des Kassiers EE und des Rechnungsprüfers CC, jeweils als Zeugen, sowie durch die Einvernahme des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen JJ. Eine Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war nicht erforderlich, da die entscheidungswesentlichen Aktenteile vom Beschwerdeführer oder der mitbeteiligten Partei stammten oder diesen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
II.Sachverhalt:
Seit 1993 ist der Zeuge EE als Kassier für die Agrargemeinschaft Z tätig. Seine Aufgabe ist es, das Kassabuch zu führen. Er ist für die rechnerische Richtigkeit verantwortlich. Darüber hinaus tätigt EE in seiner Funktion als Kassier sämtliche Bankgeschäfte (Ein- und Auszahlungen). Die Abwicklung der Bankgeschäfte ist nur mit Gegenzeichnung durch den Obmann zulässig.
Das Kassabuch führt Kassier EE händisch. Alle Eintragungen im Kassabuch nimmt der Kassier aber auch in einem von ihm selbst erstellten EDV-Programm vor. Dieses EDV-Programm stellt eine Arbeitserleichterung dar, dient aber auch der Kontrolle. Eintragungen im Kassabuch werden vorgenommen, sofern sich anhand des EDV-Programms eine Übereinstimmung zwischen dem Kassabestand und dem Bargeldbestand ergibt.
Die Agrargemeinschaft Z führt derzeit drei Konten: ein Girokonto, ein Sparkonto (Online-Sparbuch) und ein Terminkonto. Über das Girokonto werden die täglichen Geldflüsse – Ein- und Auszahlungen – abgewickelt. Am Girokonto wird Geld angelegt, das für die Erledigung der täglichen Geschäfte benötigt wird. Geld, das für die täglichen Geschäftsabwicklungen nicht notwendig ist, wird aufgrund höherer Zinsen am Online-Sparbuch angelegt. Eine Überweisung vom Online-Sparbuch auf das Girokonto ist jederzeit möglich. Am Terminkonto liegt das sogenannte „gesperrte Geld“. Die Festlegung der Sperre hängt maßgeblich vom Zinssatz ab, der höher ist als jener für das Online-Sparbuch.
Jede Geldbewegung wird mit Belegen, Rechnungen, Abrechnungen etc dokumentiert. Die Belege werden eigens in einem Ordner, in wirtschaftlich aufwendigeren Jahren in zwei Ordnern gesammelt.
Anhand der gesammelten Belege erstellt Kassier EE für jedes Jahr die Jahresrechnung. Sachlich zusammenhänge Geldflüsse werden anhand der Belege zusammengefasst und den entsprechenden Konten/Kontenaufstellungen zugeordnet. Zur Erstellung der Jahresrechnung, aber auch des Jahresvoranschlages, werden die von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Formblätter verwendet.
In der geschilderten Weise erstellte Kassier EE die Jahresrechnung für das Jahr 2023. Das Ergebnis der Jahresrechnung ist in dem der Agrargemeinschaft vorgeschriebenen Formular „Haushaltsrechnung 2023 (Zusammenfassung; ohne Details)“ dargestellt. Aufwendungen und Erträge sind genau definierten Konten/Kontoaufstellungen zugeordnet. Dabei werden bei den einzelnen Positionen Geldflüsse zusammengefasst.
Zusätzlich wurde die Unterlage „Abrechnung des Haushaltsjahres 2023“ vom 27.01.2024 erstellt. Sie enthält eine detailliertere Aufstellung der Aufwendungen und Erträge, die Angabe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt sowie die Erfolgsübersicht für das Jahr 2023. Diese Unterlage dient der Information der Agrargemeinschaftsmitglieder und wird mit der Einladung zur Vollversammlung versandt.
Während des Haushaltsjahres 2023 waren keine Ratenzahlungen für von der Agrargemeinschaft Z aufgenommene Kredite zurückzuzahlen. Während des Haushaltsjahres 2023 wies das Girokonto in einem Zeitraum vom vier Tagen ein Minus in Höhe von Euro 3.500,00 auf. Diese kurzfristige Kontoüberziehung wurde durch entsprechende Einnahmen ausgeglichen.
In allen für das Haushaltsjahr 2023 angefertigten Belege – Rechnungen etc – nahmen die Rechnungsprüferin BB und der Rechnungsprüfer CC Einsicht. Ebenso wurde im Zuge der Rechnungsprüfung in alle Buchungen auf den Konten (Ein- und Ausgänge) Einsicht genommen.
Ausgehend davon wurden die Eintragungen im Kassabuch überprüft. Gegenstand der Rechnungsprüfung waren auch die Geldflüsse innerhalb der Konten. Der Rechnungsprüferin und dem Rechnungsprüfer war es anhand der vom Kassier zur Verfügung gestellten Belege möglich, die die Agrargemeinschaft betreffende(n) Geldbewegungen/Geldflüsse für das Jahr 2023 nachzuvollziehen. Demensprechend wurde die Richtigkeit des Kassabuches bestätigt.
Die auf der Grundlage der gesammelten Belege erstellte Jahresrechnung 2023 trug Kassier EE in der Sitzung des Vorstandes der Agrargemeinschaft Z am 15.02.2024 vor. Die Jahresrechnung und die Rechnungsprüfung 2023 nahm der Ausschluss einstimmig an. Das Protokoll über diese Ausschusssitzung wurde am 16.02.2024 öffentlich angeschlagen.
In weiterer Folge übermittelte die Agrargemeinschaft Z die Jahresrechnung in Form des Formulars „Abrechnung des Haushaltsjahres 2023“ an die KK. Die KK stellte keine Mängel fest und bestätigte sohin am 20.03.2024 die Richtigkeit der Jahresrechnung (und des Jahresvoranschlages).
III.Beweiswürdigung:
Der Zeuge Kassier EE schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.10.2023 ausführlich und schlüssig die Buchhaltung der Agrargemeinschaft Z anhand der Führung des Kassabuches sowie des von ihm erstellte EDV-Programmes. Er erläuterte nachvollziehbar die Erstellung der Jahresrechnung anhand der von ihm gesammelten und aufbewahrten Belege, Rechnungen etc. Der Zeuge äußerte sich klar zu dem am Girokonto über einen Zeitraum von vier Tagen aufgetretenen Minusstand.
Zur Vorgangsweise und dem Umfang der Rechnungsprüfung gab der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 als Zeuge einvernommene Rechnungsprüfer CC nachvollziehbar und hinreichend Auskunft.
Die Unterlagen „Haushaltsrechnung 2023 (Zusammenfassung; ohne Details)“, „Abrechnung des Haushaltsjahres 2023“ vom 27.01.2024 und die „Abrechnung des Haushaltsjahres 2023“ und das Protokoll über die Ausschusssitzung am 15.02.2024 einschließlich des zu Tagesordnungspunkt 1. (Jahresrechnungsabschluss/Rechnungsprüfung 2023) gefällten einstimmigen Beschlusses hat Obmann GG bereits mit Schriftsatz vom 04.03.2024 vorgelegt.
Der Amtssachverständige JJ bestätigte anlässlich der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 die fristgerechte Übermittlung der Jahresrechnung (und des Jahresvoranschlages) an die KK. Ausdrücklich hielt er fest, dass Mängel bei der Überprüfung nicht festzustellen waren und daher am 20.03.2024 die Richtigkeit der Jahresrechnung (und des Jahresvoranschlages 2024) bestätigt wurde.
Obmann GG hielt ausdrücklich fest, dass in den vergangenen Jahren die Agrargemeinschaft Z keine Darlehen oder Kredite aufnahm. Der Zeuge EE bestätigte, dass (auch) im Jahr 2023 keine Rückzahlungen für Kredite oder Darlehen zu leisten waren. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergaben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 37 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 94/1996 in der Fassung (idF) LGBl Nr 70/2914, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 37. Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
[…]
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.
2. Satzung der Agrargemeinschaft Z:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft Z, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.04.1970, Zl ***, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
[…]“
„ORGANE DER ARGRARGEMEINSCHAFT
§ 4
Die Organe der Agrargemeinschaft sind
a) die Vollversammlung,
b) der Ausschuß,
c) der Obmann.“
„DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 6
[..]“
„§ 7
Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft werden zusammen als ein Mitglied gezählt.
Der Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Frau keiner Vollmacht.
[…]“
„§ 8
Die Vollversammlung kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes, seines Stellvertreters oder unter Leitung der Agrarbehörde gültige Beschlüsse fassen.
Sind Anteilsrechte festgelegt, ist zu einem Abschluß der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
[…]
Gegen Vollversammlungsbeschlüsse können überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben. Mitglieder, die einer Vollversammlung ferngeblieben sind, steht gegen Beschlüsse der versäumten Vollversammlung kein Einspruchsrecht zu.
Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Einsprüche dürfen die betreffenden Beschlüsse nicht vollzogen werden.“
„§ 9
Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt die Besorgung nachstehender Angelegenheiten:
Die Wahl der Ausschußmitglieder, der Ersatzmänner und der Rechnungsprüfer,
die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken,
die Beschlußfassung über den Antrag auf Erwerb von Anteilsrechten durch Nichtmitglieder,
die Verteilung von Ertragsüberschüssen,
die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Umwandlung von Schulden und die Übernahme einer Haftung,
die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, der Beitritt zu erwerbwirtschaftlichen Unternehmen und der Erwerb sowie Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,
die Beschlußfassung über den Vorschlag des Ausschusses auf Entschädigung der Funktionäre.“
„DER AUSSCHUß
§ 10
Für den Ausschuß sind vier Ersatzmänner zu wählen.
[…]“
„§ 11
Ausschußbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlußfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen.
Gegen Ausschußbeschlüsse können die Mitglieder der Agrargemeinschaft während der Dauer des Anschlages an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben.“
„§ 12
Zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zB die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des § 9 Zif. 7.“
„HAUSHALTSWIRTSCHAFT
KASSIER
§ 15
Dem Kassier obliegt die Abwicklung des Geldverkehrs, die Führung des von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Kassabuches und der Hilfsaufschreibungen, die Verwahrung des Barvermögens, der Wertpapiere und Belege. Für Nebenbetriebe gewerblicher Art kann eine kaufmännische Buchhaltung eingerichtet werden.
Die Führung von Büchern hat nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung zu erfolgen.
a)Alle Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung mit ihrem vollen Betrag ohne Abzug zu buchen. (Brutto-Verrechnung)
b)Die Buchungen dürfen nur aufgrund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind entsprechend den erfolgten Buchungen lückenlos zu nummerieren und in einem Ordner abzulegen.
c)Aus den Kassabüchern und sonstigen Aufschreibungen dürfen keine Blätter entfernt und darin keine Radierungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind mit nicht-entfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen. Leere Zwischenräume werden unbeschreibbar gemacht.
Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung durch den Obmann gegen Bestätigung erfolgen. Für Barauslagen sind Auszahlungslisten oder Kassenblocks mit Durchschrift zu verwenden.
Zum 31.12. eines jeden Jahres sind die Kassabücher abzuschließen und mit 1.1. des folgenden Jahres neu zu eröffnen. Für das abgelaufene Jahr ist ein Jahresabschluß und für das folgende ein Voranschlag zu erstellen. Unvorhergesehene Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Ausschuß und der Agrarbehörde.
Für den Jahresabschluß und den Jahresvoranschlag sind die von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Diese sind nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuß bis spätestens 31.3. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen.
Alle Aufzeichnungen und Belege sind 10 Jahre aufzubewahren.“
„GELDVERKEHR
§ 16
Bargeld ist bei einem Geldinstitut einzulegen, sofern es nicht umgehend zur Deckung der Auslagen verwendet wird.
Zur Bestreitung laufender Ausgaben ist ein angemessener Betriebsfonds zu bilden. Wenn diese nicht ausreicht, sind entsprechende Umlagen zu verfügen.“
„ERTRAGSÜBERSCHÜSSE
§ 18
Ertragsüberschüsse sind in erster Linie zu Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes und zur Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche Katastrophenfälle zu verwenden.
Werden Ertragsüberschüsse verteilt, so hat eine solche Verteilung nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu erfolgen.“
„RECHNUNGSPRÜFUNG
§ 19
Buchführung und Rechnungsabschluß sind alljährlich von den gewählten Rechnungsprüfern zu überprüfen. Hiezu sind ihnen vom Obmann alle Buchhaltungsunterlagen spätestens einen Monat vor Vorlage des Jahresabschlusses zu übergeben.
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und dem Ausschuß vorzulegen, der gegebenenfalls die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Wird der Rechnungsabschluß in Ordnung befunden, so genügt ein diesbezüglicher Vermerk, versehen mit Datum und Unterschrift der Prüfer im Kassabuch.“
„BEHÖRDLICHE AUFSICHT
§ 21
a)Die Einhaltung der Bestimmung des Flurverfassungslandesgesetzes, der Wirtschaftspläne, Satzungen und Nutzungsmodalitäten,
b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 28. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„§ 29. Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
(1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2024 nachweislich zugestellt. Die Beschwerde vom 17.06.2024 brachte der Beschwerdeführer am 18.06.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist auf digitalem Weg bei der belangten Behörde bei der für rechtswirksame Einbringungen vorgesehenen E-Mail-Adresse ein. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den zu Tagesordnungspunkt 1. gefassten Beschluss des Ausschusses am 15.02.2024 mit Schriftsatz vom 22.02.2024, eingebracht an diesem Tag, einen Einspruch im Sinne des § 37 Abs 1 lit a TLFG 1996. Dieser Einspruch wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 37 Abs 7 TLFG 1996 sowie innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 2 der Satzung eingebracht. Die belangte Behörde war daher berechtigt, inhaltlich über den Einspruch gegen den am 15.02.2024 zu Tagesordnungspunkt 1. gefassten Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 13.05.2024, Zl ***. Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist es, die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruchs gegen den in der Sitzung des Ausschusses am 15.02.2024 einstimmig zu Tagesordnungspunkt 1. ergangenen Beschluss inhaltlich zu beurteilen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde nur dann erfolgen, wenn die Beschlüsse zum einen gegen das TFLG 1996 oder einer Satzung verstoßen und zum anderen dabei wesentliche Interessen von Agrargemeinschaftsmitgliedern verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 10.04.2020, Ra 2020/07/0026, mit Hinweis auf VwGH 23.10.2014, 2011/07/0198). Es ist daher Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen (vgl VwGH 22.04.2004, 2003/07/0136).
2.2.2. Zum Einspruch des Beschwerdeführers:
Zusammengefasst begründete der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Ausschussbeschluss, dass ihm bislang Einsicht in die Belege und Kontoführungsblätter nicht gewährt worden sei. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen sei er nicht in der Lage, die zahlenmäßig richtige Abrechnung entsprechend den tatsächlichen Geldflüssen zu überprüfen. Insbesondere sei anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht erkennbar, ob über das Jahr gesehen ein Konto einen Minusstand aufgewiesen habe. Sollte ein Konto einen negativen Saldo aufweisen, sei von einem Kredit auszugehen. Eine Überziehung eines Kontos sei daher nur über einen Beschluss der Vollversammlung zulässig. Ausgehend davon behauptete der Beschwerdeführer die sachliche Unrichtigkeit der Jahresrechnung 2023 einschließlich der Rechnungsprüfung 2023. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass der angefochtene Beschluss des Ausschusses § 15 der Satzung widerspreche.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Rechte und Pflichten der Mitglieder, aber auch der Aufgabenbereich der Organe, sind gemäß § 36 lit b und c TFLG 1996 in Satzungen zu regeln.
Gemäß § 3 Abs 1 der Satzung ist jedes Mitglied der Agrargemeinschaft Z berechtigt, „an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen“. Wesentliches Recht eines Agrargemeinschaftsmitgliedes ist die Mitwirkung bei Beschlüssen der Vollversammlung einschließlich des Rechts, innerhalb einer genau definierten Frist Einspruch gegen Vollversammlungsbeschlüsse zu erheben. Bei den gemäß § 12 der Satzung dem Ausschuss zugeordneten Angelegenheiten räumt § 11 der Satzung jedem Agrargemeinschaftsmitglied das Recht ein, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch gegen Beschlüsse des Ausschusses zu erheben.
Die Erstellung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungs-abschlusses zählen zu den zum Wirkungskreis des Ausschusses gehörenden Angelegenheiten. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft Z war daher anlässlich der Sitzung am 15.02.2024 berechtigt, über die Jahresrechnung sowie die Rechnungsprüfung 2023 einen Beschluss zu fassen.
Gemäß § 15 der Satzung ist die Abwicklung des Geldverkehrs, die Führung des von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Kassabuches und der Hilfsausschreibungen, die Verwahrung des Barvermögens, der Wertpapiere und Belege Aufgabe des Kassiers. Die Führung der Bücher regelt § 15 Abs 2 der Satzung. Insbesondere anhand des Kassabuches ist der Jahresabschluss zu erstellen. Ergänzend dazu ist der Rechnungsabschluss alljährlich gemäß § 19 Abs 1 der Satzung von den gewählten Rechnungsprüfern zu überprüfen. Der Obmann ist verpflichtet, alle Buchhaltungsunterlagen spätestens einen Monat vor Vorlage des Jahresabschlusses zu übergeben.
Ein-und Auszahlungen auf dem Girokonto erfolgen im Rahmen des Geldverkehrs, dessen Abwicklung gemäß § 15 Abs 1 der Satzung dem Kassier obliegt, wobei Auszahlungen nur nach Anweisung durch den Obmann gegen Bestätigung vorgenommen werden dürfen (§ 15 Abs 3 der Satzung). Bei einem Kredit leiht sich eine Person bei einem Kreditgeber auf Zeit einen Geldbetrag, wobei die Kreditsumme in der Regel in monatlichen Raten zurückgezahlt wird. Jede Rate setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher die kurzfristige, vier Tage dauernde Überziehung des Girokontos während des Haushaltsjahres 2023 im zulässigen Rahmen nicht als Aufnahme eines Darlehens oder eines Kredites zu qualifizieren.
Die Erstellung der Jahresrechnung durch den Kassier und die Prüfung der Buchführung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer regeln die §§ 15 und 19 der Satzung. Die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses durch den Ausschuss setzt die Einhaltung der Vorschriften der §§ 15 und 19 der Satzung bei der Erstellung der Jahresrechnung voraus. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es insbesondere, bei Auszahlungen die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu kontrollieren. Die Rechnungsprüfer haben somit zu erheben, ob Auszahlungen unter Einhaltung der Vorgaben des § 15 Abs 3 der Satzung getätigt wurden und diese Auszahlungen auf den dafür erforderlichen Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft beruhen. So ist etwa die Auszahlung von Ertragsüberschüssen nur zulässig, sofern diese Ertragsüberschüsse die Vollversammlung beschlossen hat.
Die Satzung räumt jedem Mitglied der Agrargemeinschaft das Recht ein, Einsprüche gegen Beschlüsse der Vollversammlung sowie des Ausschusses zu erheben. Das vom Beschwerdeführer behauptete Recht zur Einsicht in alle der Jahresrechnung zugrundeliegenden Belege ist der Satzung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es gerade die Aufgabe der gewählten Rechnungsprüfer, die Buchführung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen und in diesem Zusammenhang in alle Buchhaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Davon ausgehend liegt es im Verantwortungsbereich der Rechnungsprüfer, die Richtigkeit zu bestätigen oder allfällige Mängel festzustellen, die den Ausschuss wiederum verpflichten, die zur Behebung der festgestellten Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Eine Auslegung des § 3 Abs 1 der Satzung im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach jedem Mitglied der Agrargemeinschaft Einsicht in die Belege zu gewähren sei, führt zu einer unverhältnismäßigen, nicht zu rechtfertigenden Erschwerung der Aufgaben des Kassiers. Eine solche Auslegung widerspricht auch § 19 der Satzung. Die Prüfung der Buchführung und des Rechnungsabschlusses anhand der vom Kassier gesammelten Belege und Unterlagen ist zentrale Aufgabe der gewählten Rechnungsprüfer, um auf diese Weise eine ordnungsgemäße Buchhaltung sicherzustellen. Die Rechnungsprüfer haben auch zu kontrollieren, ob Geldbewegungen auf der Basis gültiger Beschlüsse der zuständigen Organe erfolgten. Eine Rückzahlung von Darlehen darf daher nur dann erfolgen, sofern die Aufnahme des Darlehens gemäß § 9 Z 5 der Satzung auf einem entsprechenden Beschluss der Vollversammlung fußt.
Die Erstellung der Jahresrechnung 2023 und die Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2023 erfolgten in Übereinstimmung mit der Satzung der Agrargemeinschaft Z und den Vorschriften des TFLG 1996. Rechte des Beschwerdeführers als Mitglied der Agrargemeinschaft wurden nicht verletzt. Der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z am 15.02.2024 zu Tagesordnungspunkt 1. (Jahresrechnungsabschluss/Rechnungsprüfung 2023) war somit nicht rechtswidrig.
Der Beschluss des Ausschusses betreffend die Jahresrechnung 2023/Rechnungsprüfung 2023 zu Tagesordnungspunkt 1. der Sitzung am 15.02.2024 widersprach nicht dem TFLG 1996 und der geltenden Satzung. Rechte des Beschwerdeführers wurden nicht verletzt, insbesondere räumt die geltende Satzung dem Beschwerdeführer kein Recht auf Einsicht in die Belege, Kassabücher etc im Zusammenhang mit der Erstellung und der Genehmigung der Jahresrechnung ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die im Jahre 2023 kurzfristige Überziehung des Girokontos im Ausmaß von Euro 3.500,00 nicht als Aufnahme eines Kredits zu qualifizieren. Die Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Z am 15.02.2024 zu Tagesordnungspunkt 1. (Jahresrechnungsabschluss/Rechnungsprüfung 2023) durch die belangte Behörde war somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2024, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren die Mitspracherechte des Beschwerde-führers als Mitglied der Agrargemeinschaft Z im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresrechnung 2023/Rechnungsprüfung 2023 zu klären. Zu dieser Frage erfolgte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 eine umfangreiche Einvernahme des Beschwerdeführers und des Obmannes, des Kassiers und des Rechnungsprüfers der Agrargemeinschaft Z. Ausgehend davon war das vom Beschwerdeführer behauptete Recht auf Einsicht in alle Belege und Unterlagen anhand der Bestimmungen der Satzung, insbesondere der §§ 15 und 19, zu erörtern. Die detaillierte rechtliche Auseinandersetzung mit den Satzungsbestimmungen rechtfertigt das Absehen von einer mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben alle an der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 teilnehmenden Verfahrensparteien auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 13.05.2024, Zl ***, und damit die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Ausschusses zur Jahresabschlussrechnung/ Rechnungsprüfung 2023 zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich dabei insbesondere mit der Erstellung der Jahresrechnung, insbesondere mit den in diesem Zusammenhang den Mitgliedern der Agrargemeinschaft eingeräumten Rechten, auseinanderzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beurteilte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand des § 37 TFLG 1996 und der für die Agrargemeinschaft Z geltenden Satzung. Folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Bei der Auslegung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.
Aus den dargelegten Gründen wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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