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LVwG-2023/36/2690-2•LVwG T LVwG-2023/36/2690-2
LVwG-2023/36/2690-2Landesverwaltungsgericht21.10.2024
Ehegattenwohnung<br/>Schenkungsvertrag<br/>Privates Interesse an Rechtserwerb
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.09.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem unentgeltlichen Erwerb von 7/4488 und 73/4488 Wohnungseigentumsanteilen an EZ ***, GB **1 Z, mit welchen das Wohnungseigentum an TIA A2 und A2 untrennbar verbunden ist, zu Gunsten von AA gemäß dem Schenkungsvertrag vom 31.05.2023 und Nachtrag vom 20.06.2023 zum Schenkungsvertrag 31.05.2023, abgeschlossen zwischen CC als Geschenkgeber und AA als Geschenknehmerin, gemäß § 12 Abs 1 lit a Z 1 iVm § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den am 13.07.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) eingebrachten Unterlagen hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) den unentgeltlichen Erwerb lt dem Schenkungsvertrag vom 31.05.2023 und Nachtrag vom 22.06.2023 zu diesem Schenkungsvertrag abgeschlossen zwischen ihr und ihrem Ehemann CC (Geschenkgeber), der Grundverkehrsbehörde angezeigt.
Gegenstand dieses Rechtserwerbes sind 7/4488 und 73/4488 Wohnungsmiteigentumsanteile an EZ ***, GB **1 Z mit welchen das (Ehegatten)Wohnungseigentum an TIA A2 und A2 jeweils untrennbar verbunden ist.
Der Geschenkgeber übergibt die Hälfte seine Wohnungseigentumsmitanteile an seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, die ukrainische Staatsangehörige ist.
Mit der Grundverkehrsanzeige wurde zu den persönlichen Verhältnissen zusammengefasst vorgebracht, dass die Erwerberin am 28.12.2009 mit dem Geschenkgeber die Ehe geschlossen habe. Die Eheleute lebten seit 25.03.2010 im gemeinsamen Haushalt in **** Z, Adresse 1. Die Beschwerdefüherin verfüge über den Aufenthaltstitel „Familienangehörige“. Ihr leiblicher Sohn sei von ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen worden. Der Sohn habe seinen Wohnsitz in Y und habe die Erwerberin in der X keine Verwandten mehr.
Nach Aufforderung durch die Grundverkehrsbehörde mit Schreiben vom 30.08.2023 das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Rechtserwerb darzutun, teilte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2023 über das bisherige Vorbringen hinaus im Wesentlichen mit, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters des Stadtgemeinde Y vom 24.07.2023 die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum schenkungsweisen Erwerb von Wohnungseigentumsanteilen von seinem Adoptivvater erteilt worden sei. Dies sei damit begründet worden, dass der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl 204/2021 die angemessene Berücksichtigung privater Interessen an einem Rechtserwerb in das Gesetz aufgenommen habe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe in einem Erkenntnis dargelegt, dass die langjährige Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Erwerber als privates Interesse zu berücksichtigen sei. Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines öffentlichen Interesses könne daher unterbleiben. In diesem Sinne, insbesondere aufgrund der langjährigen Nutzung des Vertragsgegenstandes durch die Erwerberin sei eine Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sachlich nicht zu rechtfertigen. Ein öffentliches Interesse liege insbesondere darin, dass zum einen die Familienzusammenführung und zum anderen eine Absicherung der Erwerberin durch die Übertragung der Miteigentumsanteile im Sinn der Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK sichergestellt würden. Die Sicherheit der Antragstellerin in der antragsgegenständlichen Wohnung mit ihrem Ehegatten bleiben zu können, stelle nach der Rechtsprechung des LVwG jedenfalls ein privates Interesse dar, das einem öffentlichen Interesse gleichzustellen sei.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2023, Zl ***, wurde dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass kein öffentliches Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb gegeben sei und das Vorliegen privater Interessen das Nichtvorliegen öffentlicher Interessen nicht subsumieren könne.
Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 30.10.2023 ein und führte darin nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst aus:
Die belangte Behörde verkenne die Umstände des vorliegenden Falls im Lichte der Spruchpraxis des LVwG Tirol (zB LVwG Tirol 08.09.2022, LVwG-). Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtserwerb staatspolitische Interessen entgegenstehen würden, seien im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen und würden seitens der belangten Behörde auch nicht angeführt. Die Beschwerdeführerin berufe sich nicht nur auf ein vorliegendes öffentliches Interesse, sondern auch ein konzentriertes privates Interesse. Ihr Ehemann möchte vorweg eine erbrechtliche Regelung treffen. Es sei diesem auch im Erbwege erlaubt, seiner Ehegattin das gegenständliche Objekt zu vererben, ohne dass dies einer Genehmigungspflicht unterliegen würde (§ 12 Abs 2 TGVG). Diese Interessen seien nicht nur öffentliche Interessen, sondern im Umfang privater Interessen den öffentlichen Interessen gleichzuhalten. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen (vgl VfGH 22.09.2003, B 1266/01). Mit Novelle der LGBl 204/2021 habe der Gesetzgeber der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen wollen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass bei Vorliegen privater Interessen auch immer zwingende öffentliche Interessen gegeben sein müssten. Damit verkenne sie aber den Gehalt dieser Rechtsprechungslinie, zumal jedenfalls ein konzentriertes privates Interesse, das einem öffentlichen Interesse (auch aufgrund einschlägiger Gesetzesbestimmungen, vor allem des bürgerlichen Rechts) gleich zu halten sei. Der Verfassungsgerichtshof sah die konzentrierten privaten Interessen vor allem in der (fortgesetzten) Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familienmitglieder - wie dies auch im gegenständlichen Fall gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr in der X und sei aufgrund der Lage in der X eine Rückkehr dauerhaft wohl nicht akzeptabel. Dem habe die Republik Österreich auch durch entsprechende Solidaritätsbekundungen Ausdruck verliehen, sodass bereits deshalb auch öffentliche Interessen gegeben seien. In der Entscheidung des LVwG Tirol vom 08.09.2022 zu LVwG-, werde klarstellt, dass hinsichtlich Ehepartnern die Absicherung, weiter in der Ehewohnung zu wohnen bzw die Gewährleistung, dass dem überlebenden Ehepartner weiterhin ein „Dach über dem Kopf‘ gesichert bleibt, unzweifelhaft als im öffentlichen Interesse liegend (auch iSd § 13 Abs 1 lit c TGVG) angesehen werde. Genau diesen Zweck verfolge auch die gegenständliche Schenkung, sodass öffentliche Interessen (insbesondere in sozialer Hinsicht) vorliegen würden. Dies müsse umso mehr gelten, als damit einhergehend auch eine finanzielle Absicherung geschaffen werde, die verhindere, dass dadurch im Falle eines Ablebens des Ehegatten ein möglicher Sozialfall entstehe, der den öffentlichen Haushalt entsprechend belaste, zumal ukrainischen Staatsangehörigen diesbezügliche Unterstützungsleistungen offen stünden. Damit sei sowohl vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses als auch vom Vorliegen verdichteter privater Interessen auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als erfüllt anzusehen seien. Der von der belangten Behörde angeführte Versagungsgrund liege sohin nicht vor und sei der Rechtserwerb daher zu genehmigen gewesen.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Unterlagen sowie darüber hinaus auf das eigene Vorbringen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin samt im behördlichen Verfahren vorgelegter Unterlagen.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2024:
(…)
(3) Baugrundstücke sind:
(…)
(…)
(7) Ausländer sind:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
(…)
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
(…)
§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(…)
c)in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Rechtserwerb (Eigentum) von Wohnungsmiteigentumsanteilen an einem Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit a TGVG.
Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und als Ausländerin gemäß § 2 Abs 7 TGVG zu qualifizieren.
2. Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben keine Verwandten mehr in der X und verfügt über den Aufenthaltstitel „Familienangehörige".
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann (Geschenkgeber) im Jahr 2012 an Kindesstatt angenommen.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 28.12.2009 mit ihrem Ehemann (Geschenkgeber) verheiratet und leben die beide Eheleute seit dem 25.03.2010 im gemeinsamen Haushalt (Ehegattenwohnung) in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in **** Z, Adresse 1.
Gegenstand des Rechtsgeschäftes ist die unentgeltliche Übergabe der Hälfte der Wohnungseigentumsmitanteile an der gemeinsam genutzten Wohnung vom Ehemann an seine Ehefrau.
3. Im vorliegenden Fall darf dem gegenständlichen Rechtserwerb gemäß § 13 Abs 1 lit c TGVG 1996 nur dann die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht und sind private Interessen am Rechtserwerb angemessen zu berücksichtigen.
4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtserwerb staatspolitische Interessen entgegenstehen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden solche im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht angenommen.
5. Für die Erteilung einer ausländergrundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft müssen - wie sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs 1 lit c TGVG klar ergibt - öffentliche Interessen am Rechterwerb durch den Ausländer bestehen (vgl dazu VwGH 21.02.1990, 89/02/0154).
Dabei vermögen zB die soziale Integration eines Bewilligungswerbers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein kein öffentliches Interesse am Liegenschaftserwerb durch den Ausländer dazutun (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082; ua).
6. Mit der Novelle LGBl Nr 204/2021 zum TGVG ist unter anderem eine Anpassung im Ausländergrundverkehr an die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Berücksichtigung privater Interessen erfolgt (vgl VfGH 22.09.2003, B 1266/01) auf die sich auch die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen bezieht.
In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung ist ua Folgendes ausgeführt:
„Mit dieser Änderung soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofe VfSlg. 16.937/2003 folgend klargestellt werden, dass private Interessen am Rechtserwerb bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 neben den vom Gesetz ausdrücklich geforderten öffentlichen Interessen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. (…)“
Im Anlassfall dieser Entscheidung des VfGH handelte es sich um die Eigentumsübertragung eines sich bereits im Familienbesitz befindlichen Hauses innerhalb des Familienverbandes – teilweise im Sinn einer antizipierten Erbfolge. Maßgebend zu berücksichtigen ist nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes das private Interesse an der (fortgesetzten) Befriedigung des Wohnbedürfnisses. Das schon lange zuvor begründete Eigentum, das innerhalb der Familie weitergegeben werden soll, stellt ein äußerst verdichtetes privates Interesse dar und möchte die Rechtsordnung dieses auch schützen. Unbeschadet dessen müssen jedoch die vom Gesetz geforderten öffentlichen Interessen am Rechtserwerb durch den Ausländer zwingend vorliegen; das Vorliegen von privaten Interessen allein ist nicht ausreichend.
7. Zunächst ist dazu anzumerken, dass sich nach dem eindeutigen Wortlaut der nunmehr geltenden Gesetzesbestimmung, den Materialien des Gesetzgebers und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nach wie vor ganz klar ergibt, dass das Vorliegen ausschließlich nur privater Interessen keine grundverkehrsrechtliche Zustimmung iSd § 13 Abs 1 lit c TGVG bewirken kann.
8. Nach der Vorschrift des § 745 Abs 1 ABGB erhält der überlebende Ehepartner unabhängig davon, ob er nach dem Gesetz, Testament oder Vertrag Erbe wird, und unabhängig von der Höhe seiner Erb- oder Pflichtteilsquote jedenfalls auch als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen.
Das gesetzliche Vorausvermächtnis soll ihm die bisherigen Lebensverhältnisse durch das Recht auf Weiterbenützung der Ehewohnung (im Sinne des § 81 Abs 2 EheG) und durch die ihm vertrauten Sachen des Haushaltes erhalten und sichern.
In der Praxis macht das Vorausvermächtnis den überlebenden Ehepartner selbst bei Konkurrenz mit Nachkommen des Erblassers (nunmehr: des Verstorbenen) in vielen Fällen zum (faktischen) Alleinerben.
Der Anspruch genießt eine Sonderstellung: Das Vorausvermächtnis kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden und hat folglich pflichtteilsähnlichen Charakter. Es hat Vorrang vor allen anderen Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.
Der Gesetzgeber wollte mit dem gesetzlichen Vermächtnis dem überlebenden Ehepartner die gewohnte Umgebung mit allen Sachen erhalten, (pflichtteilsähnlich) sichern und auch den Erben zum Erhalt dieses Schutzes verpflichtet sehen. Die Rechtsprechung trägt diesem vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigten besonderen Schutz des Anspruchs vor allem beim Vermächtnis des Wohnrechts auch Rechnung. Zum Recht nach § 745 ABGB in der Ehe-wohnung weiter zu wohnen, kommt es nur, wenn der überlebende Ehepartner das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere Sonderbestimmungen (§ 14 MRG, § 14 WEG, § 20 Abs 3 WGG) erwirbt. Das gesetzliche Vermächtnis an der Ehewohnung ist also subsidiär. Es soll dem überlebenden Ehepartner ein „Dach über dem Kopf“ nur in jenen Fällen sichern, in welchen nicht die genannten Sondernormen ohnedies dafür sorgen (vgl Scheuba in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 745 [Stand 02.01.2022, rdb.at]).
Dieses in § 745 Abs 1 ABGB gesetzlich verankerte Recht für den überlebenden Ehepartner, weiter in der Ehewohnung zu wohnen bzw die Gewährleistung, dass dem überlebenden Ehepartner weiterhin ein „Dach über dem Kopf“ bzw ein Wohnrecht gesichert bleibt, ist - wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits entschieden hat - als im öffentlichen Interesse - auch iSd § 13 Abs 1 lit c TGVG - liegend zu qualifizieren (vgl LVwG Tirol 08.09.2022, LVwG-***).
9. Dass ein konkretes Haus bzw eine Wohnung auch künftig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie bzw von Ehegatten dienen soll, stellt im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unzweifelhaft ein äußerst verdichtetes Privatinteresse dar.
10. Im gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 11.05.2005 und die Beschwerdeführerin seit dem 25.03.2010 dort jeweils ihren Hauptwohnsitz haben.
Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich sohin seit mehr als 14 Jahren um eine gemeinsame Wohnung der Geschenknehmerin und des Geschenknehmers (Ehegattenwohnung) und soll diese auch künftig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dieser beiden Eheleute dienen.
Der Geschenkgeber übergibt die Hälfte seine Wohnungseigentumsmitanteile an der gemeinsamen genutzten Ehegattenwohnung an seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, sodass die gemeinsame Ehegattenwohnung sohin künftig im gemeinsamen Wohnungsmiteigentum der beiden Eheleute ist.
11. Das durch die Rechtsordnung in § 745 Abs 1 ABGB gesetzlich verankerte Recht für den überlebenden Ehepartner, weiter in der Ehewohnung zu wohnen bzw die Gewährleistung, dass dem überlebenden Ehepartner weiterhin ein „Dach über dem Kopf“ bzw ein Wohnrecht gesichert bleibt, ist - wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt - als im öffentlichen Interesse - auch iSd § 13 Abs 1 lit c TGVG - liegend zu qualifizieren.
Der Rechtserwerb von Anteilen bereits zu Lebzeiten an einer bereits seit mehreren Jahren von Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnung, in der die Eheleute auch weiter wohnen wollen, stellt im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zudem auch ein äußerst verdichtetes Privatinteresse dar.
12. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass aufgrund der Umständen des konkreten Einzelfalles sowohl vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses als auch vom Vorliegen verdichteter privater Interessen auszugehen ist, sodass die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 lit a TGVG für die Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als erfüllt anzusehen sind (vgl auch LVwG Tirol 08.09.2022, LVwG-***).
Es war daher aus vorstehenden Erwägungen der Beschwerde Folge zu geben und dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsrechtliche Bewilligung zu erteilen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung abgeführte höchstgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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