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LVwG-2024/37/0803-17•LVwG T LVwG-2024/37/0803-17
LVwG-2024/37/0803-17Landesverwaltungsgericht16.10.2024
Fortbestand alter Wasserrechte<br/>Wasserberechtigung<br/>Bewilligungspflicht<br/>Nutzungsbefugnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Rechtsanwältin in **** Z, gegen den Bescheid der CC (= belangte Behörde) vom 04.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 08.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer (AA, Adresse 1, **** Y) aufgrund der langjährigen „Nutzung des Wassers aus der Quelle ***“ diese Nutzung „mit Bescheid zu erledigen und im Wasserbuch einzutragen.“ Dem Ansuchen waren die schriftliche Stellungnahme des DD vom 30.08.2022 und ein Lageplan beigefügt. Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2024, Zl ***, auf, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen.
Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 26.02.2024. Seinem Schriftsatz waren die Planunterlagen des EE, FF, Außenstelle Y, vom 26.02.1969 in dreifacher Ausfertigung beigefügt.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Quellnutzung auf dem Gst Nr **1, GB *** X, zurück. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es unter anderem:
„Trotz Aufforderung der Behörde bislang nicht vorgelegt wurden u.a. Angaben zur Dauer der beanspruchten oder beantragten Quellnutzung, eine grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften und Anführung/Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten, Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte und der Namhaftmachung der Betroffenen, sowie keine von einem Fachkundigen entworfene Planunterlagen.“
Gegen diesen Bescheid erhob AA mit Schriftsatz vom 18.03.2024 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid als nicht seinen Anträgen und Begehren entsprechend aufzuheben und die „Wasserbuchbehörde“ zu veranlassen, die Quellnutzung am Gst Nr **1, GB *** X, „als alten Bestand im Wasserbuch einzutragen“.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Nutzung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X, zu Gunsten der Gst Nrn **2 und **3, beide GB *** X, würden keine neue Nutzung darstellen, vielmehr handle es sich um eine alte, langjährige Nutzung. Die langjährige Nutzung sei durch Vorlage der Pläne des FFes, Außenstelle Y, vom 26.02.1969 und der Erklärung des vormaligen Eigentümers des Gst Nr **1, GB *** X, DD, nachgewiesen. Die Aufforderung der belangten Behörde vom 14.02.2024 habe er beantwortet und die erforderlichen Unterlagen nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstattete die GG die Stellungnahme vom 27.05.2024 und legte ihrer Stellungnahme einen Lageplan, Lichtbilder und eine Kopie des Protokolls über den prätorischen Vergleichsversuch am 25.10.2022 zu Zl ***, vor. Zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zum (gescheiterten) prätorischen Vergleichsversuch vom 25.10.2022 äußerte sich das Bezirksgericht Y im Schriftsatz vom 17.06.2024, Zl ***, und legte diesem Schreiben die (nunmehr eingebrachte) Besitzstörungsklage des Beschwerdeführers gegen die GG als Erstbeklagter und deren Obmann JJ als Zweitbeklagtem vor.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äußerte sich der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in den Schriftsätzen vom 17.07.2024 und 11.09.2024.
Am 18.09.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 18.03.2024 und in der Stellungnahme vom 11.09.2024. Ergänzend hob der Beschwerdeführer hervor, dass der Bezug des Wassers aus der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X, für den Beschwerdeführer essentiell im Zusammenhang mit der Bewässerung der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** X, sei. Derzeit beziehe er lediglich Wasser aus der Beregnungsanlage „X - W“. Der Bezug werde ihm nur jeden Donnerstag zwischen 06:00 und 11:00 Uhr eingeräumt. Darüber hinaus könne nicht durchgehend Wasser bezogen werden.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme und Verlesung in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Mit Schriftsatz vom 20.09.2024, Zl ***, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18.09.2024 dem Beschwerdeführer. Einwendungen wegen Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift wurden nicht erhoben.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ **, GB *** X, die aus den land- und forstwirtschaftlich genutzten Gsten Nrn **2 und **3 besteht. Diese zwei Grundstücke wurden im Jahr 2001 aus dem vormaligen Gst Nr 4 neu gebildet (). Als Eigentümer des Gst Nr **3, GB *** X, ist der Beschwerdeführer Mitglied der GG. Zugunsten des Gst Nr **3, GB *** X, besteht ein Recht auf Bewässerung durch die Beregnungsanlage „X - W“.
Die wasserrechtliche Bewilligung für diese Beregnungsanlage erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.10.2014, Zl ***. Die dagegen erhobenen Beschwerden, unter anderem des AA, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkennntis vom 12.06.2015, Zl ***, als unbegründet ab.
Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** X, ist KK, Adresse 2, **** V. Auf diesem Grundstück entspringt eine Quelle, der aber keiner Quellnummer zugewiesen ist. An dieser Quelle sind im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y keine Wasserrechte im Sinne des § 124 Abs 2 Z 1 WRG 1959 eingetragen. Im Grundbuch ist keine Dienstbarkeit zur Fassung und Ableitung oder Nutzung dieser Quelle eingetragen. Es existiert aber ein handschriftliches Protokoll aus dem Jahr 1811, in dem die Aufteilung des Quellwassers unter den Anrainern geregelt wird.
Zur Nutzwasserversorgung der Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** X, hat der Beschwerdeführer im Grenzbereich des Gst Nr **2, GB *** X, zum oberhalb liegenden Gst Nr **1, GB *** X, bereits vor Jahrzehnten ein Bassin betoniert, das ua aus dem oberflächlich abfließenden Wasser der unbenannten Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X, gespeist wird. Im Jahr 1969 wurde vom FF, Außenstelle Y, eine Kleinberegnungsanlage betreffend das vormalige Gst Nr **4 (nunmehr Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** X) geplant. Die Planunterlagen des EE, FF, Außenstelle Y, weisen den Stempel 26.02.1969 auf. Die Anlage wurde auch errichtet. Die Errichtung der Beregnungsanlage erfolgte zur Gänze auf dem nunmehrigen Gst Nr **2, GB *** X. Eine Leitung führte von dieser Beregnungsanlage zum Stall auf dem Gst Nr **3, GB *** X.
Derzeit wird das Wasser der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X, soweit es nicht genutzt wird, in dem von der GG zu wartenden ÖKO-Waal eingeleitet. Dieser ÖKO-Waal mündet in die Sanna.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund der langjährigen „Nutzung des Wassers aus der Quelle **1“ für die Gste Nrn **2 und **3, beide GB *** X, diese Nutzung „mit Bescheid zu erledigen und im Wasserbuch einzutragen.“. Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2024, Zl ***, auf, folgende Unterlagen vorzulegen:
oAngaben über Art, Zweck und Umfang der Dauer des Vorhabens
oGrundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten
oAngaben darüber ob bzw in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen sowie Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60 WRG 1959) unter Namhaftmachung der Betroffenen
oDarstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile
oVon einem Fachkundigen entworfene Pläne und erläuternde Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers
oAngaben über die beanspruchte Wassermenge/s, Tag und Jahr über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen
oAngaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer
Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 26.02.2024. Sein Vorbringen lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
oDie Gste Nrn **3 und **2, beide GB *** X, sind Teil der Landwirtschaft des Beschwerdeführers (A-Steuernummer ***) mit Obstbau, Apfelsafterzeugung, Brennerei und Hauptnutzung Imkerei. Das Wasser werde insbesondere für Reinigungsarbeiten, besonders in der Imkerei, benötigt.
oWasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigte sind nicht betroffen. Das landwirtschaftliche Gebäude ist bei der Agrargemeinschaft U-Y-X eingeforstet. Eigentümer der Gste Nrn **3 und **2, beide GB *** X, ist der Beschwerdeführer.
oDas aus der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden Quelle wird für die beschriebenen Zwecke benötigt.
oDie Nutzung der Quelle ist insbesondere für den Sohn des Beschwerdeführers als zukünftigen Übernehmer der Landwirtschaft notwendig. Den Nachbarn LL, Adresse 3, *** Y, und MM, X Nr ***, *** X, sei die Anlage bekannt.
oDie Quelle am Gst Nr **1, GB *** X, hat eine maximale Schüttung von 0,3 l/s. Im Bedarfsfall kann immer nur die Schüttmenge (Bassin-Inhalt ca 0,5 m³) Wasser sowohl im Gebäude als auch zum Gießen der Obstbäume verwendet werden.
oBei Reinigungsarbeiten würden Abwässer anfallen, die allerdings keine Schadstoffe enthielten, und bedenkenlos aufgebracht werden könnten.
Seinem Schriftsatz waren die Planunterlagen des EE, FF, Außenstelle Y, vom 26.02.1969 in dreifacher Ausfertigung beigefügt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nrn **2 und **3, beide GB *** X, sowie zum Gst Nr **1, GB *** X, und der auf diesem Grundstück entspringenden Quelle stützen sich auf eine Einsicht in das Grundbuch, die Mitteilung des Wasserbuches vom 23.08.2024, die Stellungnahme der GG vom 27.05.2024, die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten, vom FF Y erstellten Pläne aus dem Jahr 1969. Zudem verwertete das Landesverwaltungsgericht Tirol auch die im Erkenntnis vom 03.10.2024, Zl ***, getroffenen Feststellungen.
Im Übrigen liegen die in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Schriftsätze vor.
IV.Rechtslage:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet auszugweise samt Überschrift wie folgt:
„§ 13. Anbringen
[…]
(3) Mängel schrifltlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§§ 5 und 9) und BGBl I Nr 123/2006 (§ 103), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 5. Benutzungsberechtigung
[…]
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“
„§ 9. Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
[…]
(2) Die Benützung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhangs mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
[…]“
„§ 103. Antragung auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
[…]
i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungs-anlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
[…]
(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 28. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„§ 29. Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
[…]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2024 langte am 18.03.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft in Y und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ein. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte damit fristgerecht.
2.1. Zu allfällig bestehenden Wasserrechten an der Quelle am Gst Nr **1, GB *** X:
Nach den Einführungs- und Übergangsbestimmungen des LWRG (1870 bis 1872) blieben früher erworbene Wasserbenützungs- oder sonstige auf Gewässer beziehende Privatrechte aufrecht.
§ 125 Wasserrechtsgesetz 1934 sah vor, dass „bereits bestehende Wasserbenutzungen“, die nach den bisher geltenden Gesetzen – damit waren die LWRG 1870 bis 1872 gemeint – einer Bewilligung nicht bedurften, aber nun bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden konnten. Ein aus der Zeit vor 1872 stammendes Recht blieb daher auch im Jahr 1934 weiterhin aufrecht, bedurfte keiner Bewilligung und war ausdrücklich auch ohne Nachweis als rechtmäßig bestehend anzusehen.
Mit der WRG-Novelle 1947, BGBl Nr 144, wurde der Fortbestand der nach § 125 WRG 1934 anerkannten Berechtigungen davon abhängig gemacht, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgte, innerhalb einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmenden Frist bei der Wasserrechtsbehörde beantragt wurde. Eine Nachholung diesbezüglicher Versäumnisse war nicht möglich. War daher ein altes Recht gemäß § 125 WRG 1934 als gesetzlich bestehend anerkannt worden, musste es nun im Wasserrecht eingetragen werden, um weiter bestehen zu können.
Auch nach § 142 WRG 1959 konnten vordem bewilligungsfreie, nun aber bewilligungspflichigte Wasserbenutzungen weiterhin ohne Bewilligung ausgeübt werden. Dabei hängt der Fortbestand von Wasserbenutzungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 am 01.05.1959 bestanden haben und die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur neuen Rechtslage keiner Bewilligung bedurften, gemäß § 142 Abs 1 WRG 1959 davon ab, dass die Eintragung dieser Rechte im Wasserbuch bis spätestens 30.04.1960 beantragt wurde (vgl VwGH 05.07.1988, 84/07/0181). Und der Fortbestand von Wasserbenutzungsrechten, die nach früheren Gesetzen erworben wurden, setzt gemäß § 142 Abs 2 WRG 1959 voraus, dass innerhalb der Frist des § 125 Abs 3 WRG 1934 eine Eintragung bei der Wasserbuchbehörde beantragt wurde. Diese Frist ist gemäß der Verordnung BGBl Nr 260/1951 am 30.06.1953 ausgelaufen. Ein allfälliges Wasserrecht aus dem Jahr 1811 wäre somit mangels Eintragung im Wasserbuch spätestens am 30.06.1953 infolge Zeitablauf erloschen (vgl VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039).
Wurde verabsäumt, ein aus der Zeit vor 1872 stammendes, durch das WRG 1934 aufrecht erhaltenes Recht fristgerecht im Wasserbuch einzutragen, dann musste es gemäß der WRG-Novelle 1947, spätestens aber nach Ablauf der in der WRG-Novelle 1959 bestimmten Frist, als nicht mehr bestehend angesehen werden. Konsequenz der unterlassenen Wasserbucheintragung eines durch das WRG 1959 als bestehend anerkanntes altes Recht war es, dass dieses Recht nicht weiter „fortbestand“.
Im Wasserbuch sind zu der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden Quelle keine Wasserrechte im Sinne des § 124 Abs 2 Z 1 eingetragen. Ein allenfalls schon vor 1870 bis 1872 bestehendes, aufgrund des WRG 1934 als bestehend anerkanntes Recht ist mangels Eintragung im Wasserbuch spätestens am 30.06.1953 als nicht mehr bestehend anzusehen. Daran vermag auch der durch die Urkunde aus dem Jahr 1811 dokumentierte Vergleich betreffend eine näher beschriebene Wassernutzung nichts zu ändern.
2.2. Zur Nutzung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X:
Zunächst ist festzuhalten, dass das „FF“ keine Wasserrechtsbehörde war und ist. Der gestempelte Plan aus dem Jahr 1969 allein ersetzt keinen behördlichen Bescheid. Aufgrund des bloßen Faktums der errichteten Beregnungsanlage zur Nutzwasserversorgung auf den Gsten Nrn Nr **2 und **3, beide GB *** X, besteht kein öffentlich-rechtliches Wasserbenutzungsrecht für die Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X.
Die Benutzung einer Privatquelle bedarf dann einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959, sofern fremde Grundstücke berührt und damit in fremde Rechte eingegriffen wird. Dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung einer Privatquelle sind gemäß § 103 Abs 1 insbesondere folgende Unterlagen beizufügen.
grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers einschließlich der Angaben darüber, ob und in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Vorhaben gegeben wurden, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen (lit a)
Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und angestrebter Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen (lit d)
die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers (lit e)
Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages vom 08.02.2024 als Ansuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Nutzung der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden Quelle ist grundsätzlich nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall ist allerdings nicht abschließend geklärt, ob der Beschwerdeführer fremde Rechte in Anspruch nimmt. Nach den vorgelegten Plänen aus dem Jahr 1969 berührt die Beregnungsanlage lediglich das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr **2, GB *** X. Das abfließende Wasser der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden Quelle speist(e) das vom Beschwerdeführer im Grenzbereich des Gst Nr **2, GB *** X, zum oberhalb liegenden Gst Nr **1, GB *** X, errichtete Bassin. Die Quelle selbst wurde somit offensichtlich nicht gefasst. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist das Vorliegen der Bewilligungspflicht des § 9 Abs 2 WRG 1959 zu prüfen.
Selbst wenn die Nutzung der Quelle als Eingriff in ein fremdes Recht zu qualifizieren ist, stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage einer allfälligen Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 2 WRG 1959. Unter einer Nutzungsbefugnis ist die in § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Entsprechend dem Wortlaut des § 12 Abs 2 WRG 1959 gehören nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit.
Derartige Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 können sich nicht nur aus dem Grundeigentum, sondern auch aus einem anderen Titel, etwa einem dinglichen Recht, ergeben. Nicht in Betracht kommt aber eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung. [Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 5 WRG (Stand 1.1.2020, rdb.at)]
Der Beschwerdeführer macht an der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden Quelle ein ersessenes – und damit dingliches – Recht zu Bewässerungszwecken geltend. Sofern dies zutrifft, bestünde zugunsten des Beschwerdeführers an der eben erwähnten Quelle für den beschriebenen Zweck eine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs 2 WRG 1959.
Im gegenständlichen Fall ist daher in einem ersten Schritt die wasserrechtliche Bewilligungs-pflicht der vom Beschwerdeführer begehrten Nutzung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X, zu beurteilen. Ist die begehrte Nutzung wasserrechtlich bewilligungspflichtig, sind die vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der in § 103 Abs 1 WRG 1959 definierten Anforderungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Erweisen sich die Unterlagen als mangelhaft, darf der Antrag – nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag – gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden.
Zur Beurteilung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer begehrten Nutzung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X, hat die belangte Behörde jedoch keine Ermittlungen durchgeführt. Insbesondere fand eine Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse unter Einbeziehung des derzeitigen Eigentümers des Gst Nr **1, GB *** X, sowie dessen Rechtsvorgängers nicht statt.
Die belangte Behörde verabsäumte es, im Rahmen des anhängigen Verfahrens über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Nutzung der Quelle auf dem Gst Nr **1, GB *** X, deren Bewilligungspflicht zu prüfen. Die von der belangten Behörde auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen vorgenommen Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG ist daher verfehlt. Folglich war der Beschwerde Folge zu geben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich im Zusammenhang mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid mit der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer begehrten Nutzung der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden Quelle auseinanderzusetzen. Bei der Erörterung dieser Frage ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen. Eine abschließende Beurteilung war allerdings nicht möglich, da die belangte Behörde es unterließ, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Daraus resultiert die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu erörtern. Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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