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LVwG-2024/24/0473-1Landesverwaltungsgericht16.10.2024
Auskunftsverweigerung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG): „§ 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 in der Fassung BGBl I Nr 205/2021, in Verbindung mit den §§ 8 und 9 Abs 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 in der Fassung BGBl II Nr 475/2020,“ und die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG): „§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 in der Fassung BGBl I Nr 111/2010“ zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft X gerichteten Schriftsatz vom 23.06.2023, Zl ***, hat die Bundesanstalt Statistik Austria Anzeige gegen AA, Adresse 2, **** Z, wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 erstattet. AA sei gemäß § 8 der Verordnung BGBl II Nr 111/2010 (EWStV 2010) zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet gewesen, sei aber seiner Auskunftspflicht im 1. Quartal 2023 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 30.04.2023 nicht nachgekommen. Der Anzeige waren ua das an AA gerichtete Informationsschreiben vom 29.03.2023 samt Rückschein und ein Protokoll über eine Auskunftsverweigerung datiert mit 23.06.2023 beigefügt.
In der Folge erging gegen den AA (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) am 28.08.2023 eine Strafverfügung, mit dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:03.05.2023
Ort: **** Z, Adresse 2
Gemäß § 8 der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2010 (EWStV 2010) idgF sind Sie zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet, die die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 5 EWStV 2010 idgF). Informationen über die Rechtsgrundlagen dieser Erhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung wurden am 29.03.2023 mittels Rückscheinbrief erteilt (§ 11 Abs. 2 EWStV 2010 idgF). Sie sind jedoch trotz mehrmaliger Mahnung dieser Verpflichtung zumindest bis zum 30.04.2023 nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt.
Die Strafverfügung vom 28.8.2023 wurde dem Beschuldigten laut vorliegendem Rückschein am 01.09.2023 durch Ersatzzustellung zugestellt.
Mit Schreiben vom 1.9.2023 übersendete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft X und sendete im Anhang die Strafverfügung zurück. Dieses wurde von der Erstbehörde nach einem Mängelbehebungauftrag zugunsten des Beschuldigten als Einspruch gewertet. Nach mehreren Schreiben des Beschuldigten, die in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren stehen, erging von der Erstbehörde ein Straferkenntnis (datiert mit 17.1.2024), wogegen der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter nachfolgende Beschwerde erhob:
1. Der Beschuldigte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Adresse 2, **** Z, weil er zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Statistik Austria vom 11. September 2023 bis heute seinen Präsenzdienst beim Bundesheer leistet und wochentags in der *** in W pflichtgemäß aufhältig ist. Es war ihm weder möglich noch zumutbar, Termine zur Befragung in den in der Aufforderung genannten Zeiträumen zu vereinbaren und wahrzunehmen. Darüber wurde die Statistik Austria auch von Frau CC informiert.
Beweis: CC, Adresse 2, **** Z
2. Weder die im Bundesstatistikgesetz noch die in der Verordnung BGBl II Nr 111/2010 normierten Auskunftspflichten sind mit den Grundrechten des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes vor Zwangsarbeit und des Datenschutzes vereinbar. Sie entsprechen auch nicht den im Bundesstatistikgesetz selbst vorgesehenen Grundsätzen. Insbesondere ist § 4 Abs. 3 BstatG verletzt, weil weder die zu erhebenden Daten unbedingt für die Wahrnehmung der Bundesaufgaben benötigt werden noch der Arbeitsaufwand und die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe stehen. Schon gar nicht wird auf die möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen Bedacht genommen. Vor allem im Fall der Datenerhebung gern. § 6 Abs. 10 ist der Datenschutz in keiner Weise gewährleistet, weil zwar die Daten anonymisiert weitergegeben werden mögen, dem Erhebungsbeamten jedoch der Personenbezug bekannt ist.
3. Die Auskunftspflicht ist mit vier vorgesehenen Erhebungen im Zeitraum von 6 Monaten vollkommen unzumutbar und widerspricht dem Verbot von Zwangsarbeit, zumal kein Entgelt für den damit verbundenen Zeitaufwand vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
II.Beweisaufnahme
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Statistik Austria vom 23.6.2023, das Schreiben der Statistik Austria an den Beschuldigten vom 29.3.2023 samt Protokoll und Rückschein, in die Strafverfügung samt Hinterlegungsanzeige und das Vorbringen des Beschwerdeführers in den oben erwähnten Schreiben und in der Beschwerde.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
II.Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 erging ein Informationsanschreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich – Direktion Bevölkerung – an den Beschuldigte an seine Wohnadresse. Dieses Schreiben enthielt die Information, dass alle an seiner Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. Auf die gesetzliche Auskunftspflicht wurde hingewiesen. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Befragung in der Woche vom 27.03.2023 bis 30.04.2023 stattfinden und ein entsprechender Termin für diese Befragung mit DD – das Schreiben enthält die Telefonnummer von EE – zu vereinbaren ist. Als letzter Termin für die Bearbeitung wurde ausdrücklich der 30.04.2023 festgelegt.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Es kam auch zu keiner Befragung. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht im 1. Quartal 2023 bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 30.04.2023 nicht nachgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den oben erwähnten Schreiben der Statistik Austria samt Rückschein.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes BGBl I Nr 111/2010, lauten wie folgt:
Strafbestimmungen
Verwaltungsübertretung
§ 66.
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) (§§ 7, 8 und 9) lauten wie folgt:
„Durchführung der Erhebung
§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
(3) Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.
(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt (Anm. 1). Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.“
„Auskunftspflicht
§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“
V.Erwägungen:
Mit dem Beschwerdeführer war eine Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 10 Bundesstatistikgesetz 2000 durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2023 setzte die Bundesanstalt Statistik Austria der Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass alle an seiner Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. In diesem Schreiben beschrieb die Bundesanstalt Statistik Austria dem Beschwerdeführer den Erhebungsablauf und gab eine Kontaktperson bekannt. Ausdrücklich wurde in diesem Schreiben festgehalten, dass die erste Befragung im Zeitraum vom 27.03.2023 bis 30.4.2023 stattfinden sollte und die gesetzliche Bearbeitungsfrist mit 30.04.2023 endet. Zu einer Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten kam es nicht.
Der Beschwerdeführer war zur Auskunftserteilung im Rahmen einer persönlichen Befragung verpflichtet. DD war auch im Schreiben als Person im Sinne des § 27 Bundesstatistikgesetz 2000 genannt worden, eine solche persönliche Befragung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. Der Beschwerdeführer nahm allerdings kein Kontakt mit DD auf.
Der Beschwerdeführer verletzte somit die Rechtsvorschrift des § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit den §§ 8 und 9 Abs 1 EWStV 2010 und verwirklichte folglich den Tatbestand des § 66 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit den §§ 8 und 9 Abs 1 EWStV. Der Beschwerdeführer verletzte seine Mitwirkungspflicht schuldhaft. Insbesondere konnte er keinen Umstand darlegen, warum er daran gehindert war, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Er handelte somit jedenfalls fahrlässig.
Der Beschwerdeführer verwirklichte somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs 1 in Verbindung mit § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit den §§ 8 und 9 Abs 1 EWStV 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum im angefochtenen Straferkenntnis klar eingegrenzt, diesbezüglich war eine Konkretisierung nicht erforderlich. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde, wonach der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Adresse 2, **** Z gehabt habe, weil er zum Zeitpunkt der Aufforderung durch die Statistik Austria vom 11.9.2023 bis heute (gemeint 30.1.2024) seinen Präsenzdienst beim Bundesheer geleistet habe und wochentags in der *** in W pflichtgemäß aufhältig gewesen sei, ist zu entgegnen:
Das Schreiben der Statistik Austria ist datiert mit 29.3.2023 und ist ihm nachweislich am 6.4.2023 zugegangen. Dass der Beschwerdeführer ab dem 11.9.2023 seinen Präsenzdienst leistete ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang und konnte auch deshalb von der Einvernahme der beantragten Zeugin CC abgesehen werden.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Spruchberichtigung:
Bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe bei der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und Z 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Dementsprechend war der Spruch wie oben zu berichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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