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LVwG-2024/50/2030-3Landesverwaltungsgericht15.10.2024
COVID-19<br/>Umsätze der Vorjahresperiode<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>Selbstständiger Bilanzbuchhalter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.6.2024, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist selbstständig als Bilanzbuchhalter in **** Y tätig. Er wurde mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.03.2022, *** für den Zeitraum 17.3.2022 bis 25.03.2022 abgesondert. Er konnte somit seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Am 02.06.2022 hat er für diesen Zeitraum einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG iVm § 3 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung abgewiesen, da insgesamt kein positiver Verdienstentgang für den Zeitraum der behördlichen Absonderung errechnet werden konnte.
So wurde festgestellt, dass im eingebrachten EpiG-Berechnungstool vom 02.06.2022 der falsche Referenzzeitraum herangezogen wurde.
Die anhand der vorgelegten Unterlagen durchgeführte Berechnung des Verdienstentganges unter Verwendung der Variante 1 ergab einen negativen vorläufigen Verdienstentgang in Höhe von EUR -2.094,15 und einen extrem erhöhten Fortschreibungsquotienten von 38,55.
Bei der Berechnung mittels Variante 5 wurde ebenfalls ein negativer vorläufiger Verdienstentgang in Höhe von EUR -3.743,17 ermittelt.
Auch mittels Variante 4 unter Festsetzung eines angemessenen Fortschreibungsquotienten mit 1,27 (=Jahres EBITDA 2022 : Jahres EBITDA 2021) kann kein positives Ergebnis ermittelt werden.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde in welcher ausgeführt wurde wie folgt:
„(…)
hiermit erhebe ich gegen den im Betreff angeführten Bescheid binnen offener Frist Beschwerde und beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht,
Am 14.06.24 wurde ich von einem CC angerufen und gefragt, ob ich vor meinen Zahlen sitzen würde, was ich verneint habe.
Er erklärte, dass die Berechnungen ca. EUR 300.000,00 und Negativ nicht plausibel wären und mir selbstverständlich Entschädigung zustehen würde, diesem habe ich zugestimmt und angemerkt, dass ich auch keine 300.000 haben will.
CC erklärte einmal laut zu denken:
EBIT 92.000,- :45 (Wochen) =2000 x 1,5 Wochen ist 3000,- + 1000 Steuerberatung = 4000,00
Da ich dies für einen diskutierbaren Anhaltspunkt hielt, erklärte ich, dass ich in den Monaten Dezember bis April meinen Hauptumsatz vom Jahr mache und daher der Durchschnitt für den abgesonderten Monat niedriger als tatsächlich wäre, CC erklärte jedoch, dass dies keine Verhandlung ist.
Wenn ich mit den € 4.000,00 nicht einverstanden wäre, könne er auch die überhöhte, nicht plausible Berechnung an die Rechtsabteilung weiterleiten, welche abgewiesen werden und ich keinen Verdienstentgang erhalten würde.
Nach einiger Diskussion entgegnete ich mehrmals, dass ich mit den EUR 4.000,00 einverstanden bin.
Ich habe keine Ahnung wer CC ist, welches Amt er bekleidet und was für eine Aufgabe er hat, ob er wirklich ein faires Angebot machen oder ob er auf eine Abweisung des gesamten Verdienstentganges hinarbeiten sollte.
CC hat auch nicht auf die Möglichkeit auf Wechsel der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EstG hingewiesen, sondern hatte ich nur die Wahl zwischen den EUR 4.000,00 oder einer Weitergabe einer überhöhten Berechnung an die Rechtsabteilung mit einer Abweisung des Antrages.
Ich habe betreffend Anforderungen der G.u.V 's mit DD und EE telefoniert und mich erkundigt, ob ich nicht eine Aufstellung der Umsätze nach Leistungszeitraum machen soll, da ich nicht glaube, dass sich die Berechnungen mit denselben Zahlen verändern würden, worauf mir immer erklärt wurde, ich habe nur die jeweils angeforderten Aufstellungen zu senden.
Anbei die neuen Aufstellungen.
Meiner Meinung nach wäre ein Betrag von EUR 5.000,00 angebracht gewesen. Auch anzumerken wäre, dass die dauernden (wie sich herausstellte unnötigen bzw. falschen) Anforderungen auch einen massiven Zeitaufwand gefordert haben.
Ich beantrage das Landesverwaltungsgericht über die Vergütung des Verdienstentganges zu
entscheiden.
(…)“
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers folgendes vorgebracht bzw festgehalten:
„Daher kann man eigentlich zusammenfassend nur mehr die Variante 7, nämlich eine Variante zur Verdienstentgangsberechnung heranziehen, die nicht an vergleichbare Zeiträume anknüpft, weil die hierfür in Frage kommenden Zeiträume, alle nicht vergleichbar sind. Dies kann aber nicht dazu führen, dass für einen offensichtlichen Verdienstentgang null Vergütung bezahlt wird. Die Variante 7 wäre eben die, die einem Verdienstentgang am Nähesten einen Annäherungswert liefert, weshalb dieser Zeitraum allenfalls mit Abschlägen heranzuziehen ist, weil es unbillig wäre, jemanden wegen Berechnungsschwierigkeiten überhaupt keinen Verdienstentgang zuzusprechen.“
II.Rechtslage:
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 64/2021 (§ 7) bzw BGBl I Nr 195/2022 (§ 32):
„Absonderung Kranker.
§ 7.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(…)
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“
Auf Grund des § 32 Abs 6 des EpiG wurde die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II Nr 329/2020 (§§ 1 bis 6) bzw BGBl II Nr 151/2022 (§ 7), erlassen:
„Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Berechnung
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4 ) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(…)
§ 4.
(1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
(…)
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
(…)
§ 6. (…)
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(…)
Inkrafttreten
§ 7. (…)
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.“
III.Erwägungen:
Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 1 iVm § 2 Z 4 und 5 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung ist für die Berechnung des Verdienstentgangs nur die Vorjahresperiode ausschlaggebend.
Für die Berechnung solcher Ansprüche ist die auf § 32 Abs. 6 EpiG gestützte EpiG-Berechnungsverordnung maßgeblich (vgl. neben deren Titel auch ausdrücklich deren § 1 - siehe dazu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301) – siehe VwGH vom 16.11.2023, Ra 2023/09/0090, Rn 32
Ein Verdienstentgang liegt somit grundsätzlich dann vor, wenn das wirtschaftliche Einkommen in der Periode der Erwerbsbehinderung unter jenem der Vorjahresperiode liegt (siehe zum Ganzen VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006) - siehe VwGH vom 16.11.2023, Ra 2023/09/0090, Rn 33
Dem § 3 der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung liegt dabei eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist: Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (sh. § 2 Z 5 leg. cit.). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 leg. cit. beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 leg. cit.) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 leg. cit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (vgl. § 3 Abs. 1 leg. cit.).
Dass die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung dabei dem genannten Grundgedanken des EpiG (Ersatz des tatsächlichen Einkommensverlustes) Rechnung trägt, zeigt sich an mehreren Stellen; so etwa bei der Festlegung des Fortschreibungsquotienten, welcher die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigen soll (vgl. § 4 Abs. 1 leg. cit.), oder bei der Definition der Vorjahresperiode als jenen Zeitraum, welcher dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung entspricht, wodurch saisonale Schwankungen mitberücksichtigt werden können.
Wenn der Verdienstentgang „mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden“ kann, ist gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. auf das Ersatzzieleinkommen - somit gemäß § 2 Z 8 leg. cit. auf das Einkommen in dem, dem Beginn der Erwerbsbehinderung unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat - abzustellen. Dies trifft nun jedenfalls auf Fälle zu, in denen eine selbständige Tätigkeit in der nach § 2 Z 5 definierten Vorjahresperiode noch gar nicht vorlag.
§ 3 Abs. 4 leg. cit. enthält schließlich eine Regelung für jene Fälle, in denen der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden kann. – siehe VwGH vom 6.7.2023, Ro 2023/07/0002, Rn 34 bis 37
Sofern der Beschwerdeführer mit § 3 Abs 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung (Variante 7) argumentiert, ist klarzustellen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn der Verdienstentgang mangels Einkommen während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden kann. Dass in der Vorjahresperiode Umsätze erzielt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw geht dies auch aus dem im Akt befindlichen Berechnungstool hervor. Es wurde lediglich ausgeführt, dass dieser nicht vergleichbar sei.
Der Beschwerdeführer kann sich in Bezug auf die von ihn vorgebrachten Corona-Maßnahmen 2021 jedenfalls auch nicht den für ihn günstigsten Vergleichszeitraum aussuchen. Er hat also keinen Rechtsanspruch, dass anstatt der Vorjahresperiode ein Zeitraum vor der Corona-Pandemie als Maßstab für sein wirtschaftliches Einkommen herangezogen wird. Auch kann er wie oben ausgeführt seinen Antrag nicht dahingehend ändern, dass § 3 Abs 4 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung (Variante 7) heranzuziehen ist, weil in der Vorjahresperiode ein Einkommen erzieht wurde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar könnte der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei der Behandlung der Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Normen erwachsen sollten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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