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LVwG-2024/45/2446-2•LVwG T LVwG-2024/45/2446-2
LVwG-2024/45/2446-2Landesverwaltungsgericht15.10.2024
Ersatz der Fahrtkosten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides vom 18.07.2024 ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. die Maßnahme „Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie“ in der Einrichtung BB, *** in **** Z, Adresse 2, gemäß §§ 4, 11 Abs 1 und 2 lit d und 26 Abs 1 TTHG im Zeitraum 15.05.2023 bis 30.04.2025 im Ausmaß von fünf Halbtagen pro Woche gewährt. Unter Spruchpunkt II. wurde ihm im selben Zeitraum gemäß §§ 4, 17 Abs 1 lit a, Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 TTHG der Ersatz von Fahrtkosten gewährt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wohnt in einer betreuten Wohngemeinschaft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Maßnahme „Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie“ in der Einrichtung BB, Wohngemeinschaft *** in **** Z, Adresse 1, gemäß §§ 4, 12 Abs 1 und 2 lit d und 26 Abs 1 TTHG im Zeitraum 07.06.2024 bis 31.03.2025 im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat gewährt. Die räumliche Distanz zwischen der Wohngemeinschaft und der Tagesbetreuung beträgt 2,4 km.
Am 17.06.2024 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) der belangten Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer vonseiten der Pensionsversicherungsanstalt rückwirkend ab dem 01.06.2024 Rehabilitationsgeld zuerkannt wurde, wobei der Tagsatz voraussichtlich Euro 38,48 beträgt. In Reaktion auf diese Mitteilung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2024, mit dem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. ein monatlicher Kostenbeitrag aus Einkommen in der Höhe von Euro 7,-- gemäß § 23 Abs 1 lit i TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2 und 4, 2 Abs 1 lit i Z 1, 3 Abs 2 Kostenbeitrags-Verordnung vorgeschrieben wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde der Ersatz von Fahrtkosten (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y ***) vom 07.11.2023 mit 31.05.2024 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. aus wie folgt: „Menschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, entstehen. Der Ersatz von Fahrtkosten gebührt nicht, soweit die Fahrtkosten durch andere Leistungen, Zuschüsse oder Begünstigungen wie im gegenständlichen Fall Rehabilitationsgeld abgegolten werden.“
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht gegen Spruchpunkt II. – Einstellung des Ersatzes von Fahrtkosten zum 31.05.2024 – Beschwerde erhoben und die nochmalige Prüfung seines Anspruches begehrt.
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Zudem steht der Sachverhalt unstrittig fest und hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
III.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018, lautete wie folgt:
§ 17
Ersatz von Fahrtkosten
(1) Menschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit
a)der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz oder
b)einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 gewährt wird,
entstehen.
(2) Der Ersatz von Fahrtkosten richtet sich nach dem Fahrpreis des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Er umfasst auch die Kosten für eine Begleitperson, sofern der Mensch mit Behinderungen aufgrund seines Alters oder der Art oder Schwere seiner Behinderungen einer Begleitung bedarf.
(3) Der Ersatz von Fahrtkosten gebührt nicht,
a)wenn in einer nach diesem Gesetz gewährten Leistung bzw. in einem nach diesem Gesetz gewährten Zuschuss die notwendige Beförderung bzw. der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten bereits enthalten sind,
b)soweit die Fahrtkosten durch andere Leistungen, Zuschüsse oder Begünstigungen abgegolten werden, oder
c)wenn die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leistung nach diesem Gesetz entstehenden Fahrtkosten einen monatlichen Betrag von 10,- Euro nicht übersteigen.
IV.Erwägungen:
§ 17 TTHG regelt den Ersatz von Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen des TTHG stehen, und sicherstellen soll, dass die gewährten Leistungen überhaupt in Anspruch genommen werden können (vgl Erläuternde Bemerkungen zu § 17 TTHG). Gemäß § 17 Abs 1 lit a TTHG können die notwendigen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz ersetzt werden. Der Anspruch ist somit akzessorisch ausgestaltet. Als ambulante Leistung gilt gemäß der Legaldefinition in § 3 lit e TTHG „eine Leistung, die in einer Einrichtung ohne Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird“. Bei der dem Beschwerdeführer bewilligten Leistung „Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie“ handelt es sich um eine solche ambulante Leistung. Der Beschwerdeführer hat somit an jenen Tagen, an denen er die Tagesstruktur besucht, eine Wegstrecke von seiner Wohnung zur ambulanten Betreuung zurückzulegen. Die belangte Behörde hat daher auch zunächst mit Bescheid vom 07.11.2023 dem Beschwerdeführer den Ersatz der Fahrtkosten gewährt.
In der Folge hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid diesen Zuschuss eingestellt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe ab dem 01.06.2024 Rehabilitationsgeld und dadurch seien die Fahrtkosten abgegolten.
Gemäß § 17 Abs 3 lit b TTHG gebührt der Ersatz der Fahrtkosten nicht, soweit die Fahrtkosten durch andere Leistungen, Zuschüsse oder Begünstigungen abgegolten werden. Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass diese Leistungen, Zuschüsse oder Begünstigungen gerade (auch) der Abgeltung der Fahrtkosten dienen müssen. Die Erläuternden Bemerkungen führen in diesem Zusammenhang beispielsweise „Pendlerpauschale bzw Fahrtkostenzuschüsse seitens der Dienstgeberinnen oder die Einrichtung eines Werksverkehrs wie z.B. bei geschützten Werkstätten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz“ an. Derartige Vergünstigungen sollen bei der Berechnung der Fahrtkostenzuschüsse jedenfalls berücksichtigt und damit parallele Unterstützungsleistungen vermieden werden.
Das dem Beschwerdeführer ab dem 01.06.2024 zustehende Rehabilitationsgeld dient dem Ausgleich bzw der Absicherung im Falle einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit und hat daher (substituierenden) Einkommenscharakter. Diese Tatsache hat die belangte Behörde in der Folge in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch insoweit berücksichtigt, als dass sie dem Beschwerdeführer für die bewilligte Maßnahme nunmehr einen Kostenbeitrag aus Einkommen vorgeschrieben hat, den der Beschwerdeführer auch nicht angefochten hat. Allerdings kommt dem Rehabilitationsgeld als Einkommen nicht der Charakter einer Leistung oder eines Zuschusses für die Abgeltung von Fahrtkosten zu. Aus diesem Grund scheidet eine Anwendung des § 17 Abs 3 lit b TTHG aus.
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer somit im Recht, dass gegenständlich kein Anwendungsfall des § 17 Abs 3 lit b TTHG vorliegt, der zu einer Einstellung des rechtskräftig gewährten Zuschusses nach § 17 TTHG führt. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und die in Spruchpunkt II. ausgesprochene Einstellung ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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