LVwG T LVwG-2024/13/2982-4

LVwG-2024/13/2982-4Landesverwaltungsgericht15.10.2024

Regest

Anrechnung von Eigenmittel eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ohne Prüfung, ob regelmäßige Leistungen erfolgen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/2982-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.13.2982.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Mitarbeiter des CC, **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für November 2023 nachfolgende Leistungen gewährt:

„Volljährige im gem. Haushalt AA, geb am XX.XX.XXXX:

Mindestsatz592,67

Wohnkostenanteil

(808,27 Miete -391,00 Wohnbeihilfe = 417,27 :3)139,09

731,76

Zweitältestes Kind DD, geb XX.XX.XXXX:

Mindestsatz260,78

Unterhalt-340,00

Wohnkostenanteil

(808,27 Miete -391,00 Wohnbeihilfe = 417,27 :3)+139,09

59,87

mithin gesamt: Euro 791,63“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z, vom 10.11.2023, Zahl ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin AA vom 24.10.2023 (Verlängerungsantrag) mit der Begründung abgewiesen, dass mit dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um Euro 323,69 überschritten werde, weswegen das Vorliegen einer Notlage zu verneinen gewesen sei.

Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung folgende Berechnung zum 01.11.2023 zugrunde:

Basis anerkannt

„Volljährige im gem. Haushalt, AA,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz 592,67 592,67

Volljährige im gem. Haushalt, EE,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz 592,67 592,67

Krankengeld (€ 60,56 täglich) -1.847,08 -1.847,08

-1.254,41

Ältestes und zweitältestes Kind, DD,

geb. am XX.XX.XXXX

Mindestsatz 260,780,00

Unterhalt/Alimente (Wohnkostenanteil) -340,00-79,22

-79,22

Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)

Miete abzüglich Garage 858,72808,27

Wohnbeihilfe -391,00-391,00

417,27

Richtsatzüberschreitung -323,69“

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter BB, Mitarbeiter des CC, im Wesentlichen vor, dass sie alleinerziehende Mutter von zwei Kindern sei. Sie habe jahrelang mit ihrem Ehemann in einer schwierigen Beziehung gelebt, bis sie es im Jahre 2021 endlich geschafft habe, sich zu trennen. Sie habe aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen können, weil sie glücklicherweise rasch eine Gemeindewohnung in Z zugesprochen bekommen habe und so ein eigenständiges Leben beginnen habe können. Alle Familienmitglieder würden ua. auch an den Folgen dieser Beziehung leiden. Ihre Tochter habe Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe und bekomme Unterstützung nach dem Tiroler Teilhabegesetz. Sie benötige intensive Unterstützung (bei schulischen Angelegenheiten sowie laufende Begleitungen zu Ergo- und Logopädie). Ihr Sohn sei schon länger im Krankenstand und aufgrund einer psychischen Erkrankung in therapeutischer Behandlung. Auch sie selbst befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sie würden versuchen, diese schwierige Situation mit Unterstützung von unterschiedlichster Seite so gut wie möglich zu bewältigen. Am 24.10.2023 habe sie einen Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung eingebracht, welcher wegen Richtsatzüberschreitung abgelehnt worden sei. Der Grund für diese Richtsatzüberschreitung sei die volle Einrechnung des Krankengeldbezuges in Höhe von Euro 1.847,08 ihres Sohnes EE, geboren am XX.XX.XXXX in die Bedarfsgemeinschaft. Es werde somit eine Unterhaltsverpflichtung ihres Kindes ihr gegenüber konstruiert. Ihrer Ansicht nach sei es nicht rechtens, das Krankengeld ihres Sohnes als Einkommen für die gesamte Familie zu werten. Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass eine Unterhaltspflicht ihres Sohnes ihr gegenüber bestehe, müsse jedenfalls die Höhe des Unterhalts korrigiert und reduziert werden. Ihr Sohn EE sei 22 Jahre alt und leide, wie bereits erwähnt, an einer psychischen Erkrankung und beziehe Krankengeld. Wenn das verbleibende Einkommen nach Abzug seines Mietkopfanteils und des Lebensunterhalts als Unterhalt für sie herangezogen werde, werde EE nicht in der Lage sein, finanzielle Rücklagen aufzubauen. Ein Auszug aus dem Haushalt werde somit ohne eigene finanzielle Mittel schwer möglich sein. Bei einer etwaigen Wohnungsanmietung wäre auch er auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz angewiesen. EE habe ihr monatlich bis inklusive Juli 2023 ca 400 Euro von seinem Einkommen für die Miete und Lebensmittel übergeben. Beginnend mit August 2023 werde das Einkommen von EE voll in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides insofern beantragt, dass lediglich Euro 400,00 (Mietkostenanteil und Kosten für Lebensmittel) von EEs Einkommen zum Abzug gebracht werden.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 29.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Vertreterin FF, Mitarbeiterin des CC sowie des Vertreters der belangten Behörde, GG. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.07.2023, Zahl ***, mit welchem lediglich der Mietkostenanteil ihres Sohnes in Höhe von Euro 297,00 zum Abzug gebracht worden sei.

II.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren zwei Kindern (Sohn EE, geboren am XX.XX.XXXX und Tochter DD, geboren am XX.XX.XXXX) eine Mietwohnung in **** Z, Adresse 1.

Die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung inklusive Betriebskosten, aber ohne Garage betragen Euro 808,27. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Konto eine Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 391,00 netto monatlich erhält. Von diesem Konto aus überweist die Beschwerdeführerin die monatlichen Mietkosten an die Vermieterin.

Die höchst anrechenbaren Mietkosten gemäß § 6 Abs 3 TMSG für den Bezirk Z betrugen für den unbestrittenen gegenständlichen Leistungszeitraum November 2023 Euro 976,00.

Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, EE, geboren am XX.XX.XXXX, bezog im Leistungszeitraum November 2023 ein Krankengeld in Höhe von Euro 1.847,08 (Euro 60,56 täglich x 30,5 Tage). Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin klar, dass sie den Verlängerungsantrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen vom 24.10.2024 lediglich für sich selbst und ihre minderjährige Tochter DD, geboren am XX.XX.XXXX, gestellt hat.

Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht berufstätig und hat kein Einkommen. Ihre minderjährige Tochter DD besucht derzeit die Mittelschule und bringt ebenso nichts ins Verdienen. Für ihre Tochter DD erhält die Beschwerdeführerin unbestritten Unterhalt in Höhe von monatlich Euro 340,00 auf ihr Konto überwiesen. Ihr Sohn EE verfügt über ein eigenes Konto, auf welches er sein Krankengeld, Arbeitslosengeld etc überwiesen erhält.

An Wohnkosten erhält die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn monatlich Euro 400,00. Die Ausgaben der Familie (Einkäufe des täglichen Lebens) erfolgen durch die Beschwerdeführerin, sonstige Leistungen im Haushalt werden von ihrem Sohn EE beglichen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung der Angelegenheit mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2024.

Die Feststellungen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn EE jeweils über ein eigenes Konto verfügen, auf das die Wohnbauhilfe und die Unterhaltszahlung für die minderjährige Tochter DD an die Beschwerdeführerin bzw das Arbeitslosengeld, Krankengeld, an den volljährigen Sohn EE überwiesen wird, ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, ebenso der Umstand, dass der volljährige Sohn EE monatlich Euro 400,00 für Wohnkosten an die Beschwerdeführerin bezahlt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

[…]

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

[…]

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass verfahrensgegenständlich nur mehr die Frage der Einbeziehung des Einkommens des Sohnes EE im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft ist. Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die den Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen.

Bei der Beschwerdeführerin als Elternteil ist dabei hinsichtlich der Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG ein Richtsatz für das Jahr 2023 in Höhe von Euro 592,67 bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs heranzuziehen und davon – falls vorhanden – die eigenen Mittel, zu denen gemäß § 15 Abs 1 TMSG das gesamte Einkommen sowie das Vermögen gehören, abzuziehen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Einkommen, sodass für sie der volle Richtsatz in der Höhe von Euro 592,67 zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus hat sie gemäß § 6 TMSG Anspruch auf ihren Mietkopfanteil von jeweils Euro 139,09.

Damit beträgt ihr Mindestsicherungsanspruch für November 2023 Euro 731,76.

Für ihren volljährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn EE hat die Beschwerdeführerin – wie sie anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausführte – keinen Mindestsicherungsantrag gestellt und hat sie die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid für sich und ihre Tochter erhoben.

Betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, EE, ist hinsichtlich der Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG ein Richtsatz für das Jahr 2023 in Höhe von Euro 592,67 bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfs heranzuziehen und davon die eigenen Mittel, zu denen gemäß § 15 Abs 1 TMSG das gesamte Einkommen sowie das Vermögen gehören, abzuziehen. Der Beschwerdeführer bezog im Leistungszeitraum November 2023 Krankengeld in Höhe von Euro 1.847,08 (täglich Euro 60,56 x 30,5 Tage) mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen (Krankengeld in Höhe von Euro 1.847,08) wird daher der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um 1.254,41 überschritten, weswegen der Sohn der Beschwerdeführerin, EE, keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat und die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – auch für ihn keinen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat.

Hinsichtlich des zweitältesten Kindes DD ist ein Richtsatz in Höhe von Euro 260,78 heranzuziehen sowie der jeweilige Mietkopfanteil in Höhe von Euro 139,09. Weiters gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – wie sie anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausführte – unbestritten und außer Streit gestellt Euro 340,00 an Alimenten für ihre Tochter DD auf ihr eigenes Konto erhält. Der Richtsatz des minderjährigen Kindes gründet sich auf § 5 Abs 1 lit e Z 3 lit a TMSG. Der Anspruch auf Mindestsicherung betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin DD beträgt mithin Euro 59,87.

Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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