LVwG T LVwG-2024/38/1731-13

LVwG-2024/38/1731-13Landesverwaltungsgericht14.10.2024

Regest

Nachbarrechte<br/>Subjektiv-öffentliche Einwendung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/1731-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1731.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, des BB, Adresse 2, **** Z, der CC, Adresse 2, **** Z, des DD, Adresse 3, **** Y, des EE, Adresse 4, **** Z, der FF, Adresse 4, **** Z, der GG, Adresse 5, **** X und der JJ, Adresse 6, **** Z, alle vertreten durch RA KK, Adresse 7, **** W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.05.2024, Zl ***, ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 11.11.2023, eingelangt bei der Gemeinde Z am 20.11.2023, beantragte LL (in Folge Bauwerber) die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf Gst **1, in EZ ***, GB *** Z.

Zu diesem Verfahren wurden am 29.01.2024 Pläne nachgereicht. Schließlich erging am 03.05.2024 zur Zl ***, ***, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, mit dem die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung dieses Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten erteilt wurde.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, in der sie zusammengefasst ausführen, dass der bekämpfte Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide, da für das Baugrundstück Nr **1, nach den Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z zwingend ein Bebauungsplan zu erlassen gewesen wäre, was aber nicht geschehen sei. Somit wäre das Bauvorhaben gemäß § 34 Abs 3 lit c TBO 2022 abzuweisen gewesen.

Diese Einwendung sei auch rechtzeitig von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer subjektiven Mitspracherechte nach § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 eingewandt worden. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei richtiger Würdigung und bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen müssen, dass das vorliegende Bauvorhaben in mehreren Punkten den Kriterien des § 55 Abs 2 TROG 2022 widerspreche, weil das Bauvorhaben insbesondere im Hinblick auf die Größen- und Höhenverhältnisse des geplanten Gebäudes im Vergleich zur umgebenden Bebauungsstruktur die Siedlungs- und Ortsteilcharakteristik massiv beeinträchtige und damit einer geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes zuwiderlaufe. Ebenso hätte die Behörde feststellen müssen, dass der gegenständliche Neubau auch einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung widerspreche und dem Gst Nr **1 keine Bauplatzeignung im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2022 zukomme. Es fehle an einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Darüber hinaus würden auch Abstandsbestimmungen verletzt, weil im Mindestabstandsbereich eine Fangmündung (Abluftschacht Tiefgarage) errichtet werde, was gemäß § 6 Abs 4 lit g TBO unzulässig sei.

In Bezug auf die Bebauungsplanpflicht werde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides eine Bebauungsplanpflicht für das gegenständliche Grundstück verneine und zwar mit dem Argument, dass es nicht zweckmäßig teilbar sei. Tatsächlich sei die dahingehende Rechtsansicht der belangten Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführer schon deswegen unrichtig, weil der Wortlaut des § 9 Abs 2 lit e des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z für alle unbebauten Grundstücke über 800 m² eine unbedingte Bebauungspflicht verordne, die an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht an das Kriterium der zweckmäßigen Teilbarkeit gebunden sei. Das Kriterium der „zweckmäßigen Teilbarkeit“ beziehe sich sprachlich und syntaktisch nur auf den zweiten Tatbestand der Bebauungsplanpflicht, nämlich auf alle bebauten Grundstücke über 800 m². Nur bei bebauten Grundstücken mit mehr als 800 m² solle nach Wortlaut und Zweck dieser Regelung geprüft werden, ob der noch unbebaute Teil eines bereits bebauten Grundstückes über 800 m² zweckmäßig so „abgeteilt“ werden könne, dass ein neuer Bauplatz geschaffen werde. Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem Erläuterungsbericht zum Raumordnungskonzept der Gemeinde Z. Hier sei auf Seite 14/15 unter der Überschrift „Maßnahmenfeld Bebauungsplanung“ Folgendes wörtlich ausgeführt:

„Begrenzung der Bauplatzhöchstgröße zur Vermeidung zu großvolumiger Baukörper. Für alle unbebauten Baugrundstück mit mehr als 800 m2 Fläche und für bebaute Flächen mit großen Bereichen noch unbebauter Flächen sind daher Bebauungspläne mit Beschränkung der Bauplatz Höchstgröße zu erlassen.“

Somit werde klar ausgeführt, dass eine Bebauungsplanpflicht für alle unbebauten Grundstücke ab 800 m² gelten solle. Der Zusatz „mit großen Bereichen noch unbebauter Flächen“ beziehe sich ausschließlich auf die bebauten Grundstücke. Damit werde auch bestätigt, dass sich die im Verordnungstext enthaltene Wortfolge „bei zweckmäßiger Teilbarkeit“ syntaktisch nur auf eben diese Bereiche noch unbebauter Flächen von bebauten Grundstücken beziehe.

Auch im Sinne des mit der Bebauungsplanpflicht verfolgten telos, nämlich der Gewährleistung einer kontrollierten Verwendung von bisher unbebauten größeren Grundflächen und der Vermeidung von zu großvolumigen Baukörpern, betone der Erläuterungsbericht zum örtlichen Raumordnungskonzept die besondere Bedeutung des Instrumentariums des Bebauungsplanes. Daraus resultierend sei jedenfalls eine Bebauungsplanpflicht für Baugrundstücke über 800 m², wenn sie unbebaut seien, gegeben.

Wie aus dem Wortlaut der Verordnung hervorgehe, verfolge der Verordnungsgeber mit der Bebauungsplanpflicht vor allem das Raumordnungsziel einer ortsbildverträglichen Bebauung und die Verhinderung zu großvolumiger Baukörper. Selbst wenn man also davon ausginge, es wäre tatsächlich, trotz quadratischer Grundstücksform und einer Größe von 813 m² keine zweckmäßige Teilbarkeit gegeben, so wäre gerade dann ein Bebauungsplan umso notwendiger, um das hinter dieser Bestimmung stehende Ziel zu erreichen. Gerade bei einer wie im vorliegenden Fall vorliegenden Grundstücksgröße wäre eine Begrenzung der Baumassendichte in einem Bebauungsplan umso indizierter, um offenkundig nicht gewünschte großvolumige Gebäude zu verhindern.

Darüber hinaus werde festgestellt, dass selbst für den Fall, dass sich das Kriterium der „zweckmäßigen Teilbarkeit“ auch auf alle unbebauten Grundstücke über 800 m2 beziehen solle, das gegenständliche Grundstück auch eindeutig geteilt werden könne. Somit würde auch aus diesem Grund eine Bebauungsplanpflicht definitiv bestehen. Die Behörde habe aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. Rauch auch die falschen Schlüsse gezogen. Im Ergänzungsgutachten erkläre der Sachverständige zunächst, dass die zweckmäßige Bebaubarkeit beurteilt werde. Tatsächlich stelle aber der Verordnungstext auf die zweckmäßige Teilbarkeit ab, sodass der Sachverständige insofern von einem unrichtigen Beurteilungsgegenstand ausgegangen sei.

Es ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen auch, dass eine Teilung des quadratischen Grundstückes ebenso möglich, wie eine zweckmäßige Bebaubarkeit gegeben sei. Es könne zwar sein, dass eine bestmögliche bauliche Ausnutzung der beiden neu entstehenden Grundstücke allenfalls eine Vereinbarung der Grundeigentümer bzw die gekuppelte Bauweise voraussetze. Dies liege aber in der Natur der Sache, da naturgemäß die Nichteinhaltung gesetzlicher Mindestabstände immer eine bessere bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken mit sich bringe.

Gerade das Argument der besseren Ausnutzbarkeit eines Grundstückes könne kein Argument gegen die „zweckmäßige Teilbarkeit“ sein. Eine solche sei nämlich zweifellos gegeben.

Auch seien die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 10 des Gutachtens nicht schlüssig. Im Bezug auf die gekuppelte Bauweise führe er aus, dass unterschiedliche Grundeigentümer vorliegen würden. Dies liege aber nicht vor, da trotz der Grundstücksteilung die Eigentumsverhältnisse jedenfalls unverändert blieben. Darüber hinaus werde auch darauf verwiesen, dass nach § 10 Abs 4 des geltenden Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z im Rahmen der Erlassung von Bebauungsplänen, sofern das Ausmaß von 3 Wohneinheiten überschritten werde, jedenfalls die Vertragsraumordnung anzuwenden sei. Im Sinne einer dahingehenden vertraglichen Vereinbarung könnte zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer vor Erlassung des Bebauungsplanes jedenfalls auch eine entsprechende Verpflichtung zur Umsetzung einer gekuppelten Bauweise rechtmäßig vereinbart werden. Zudem liege im Fall der Veräußerung eines Grundstückes es im Verantwortungsbereich des Veräußerers, sich vertraglich abzusichern, um eine entsprechende gekuppelte Bauweise ausführen zu können.

Um die „zweckmäßige Teilbarkeit“ zu belegen, sei von den Beschwerdeführern eine gutachterliche Stellungnahme von MM. NN eingeholt worden, das nunmehr auch im Rahmen der Beschwerde vorgelegt werde. Aus diesem Gutachten ergebe sich unbestritten, dass eine zweckmäßige Teilbarkeit gegeben sei. Somit leite sich eine klare Bebauungsplanpflicht ab, die im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde fälschlich verneint worden sei.

Vor diesem Hintergrund werde auch der Antrag auf Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens und der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gestellt.

Auch die von der Gemeinde Z im Jahr 2019 beschlossenen Richtwerte für Bauvorhaben würden eine Bebauungsplanpflicht ergeben. Sofern diese Richtlinien die Qualität von örtlichen Bauvorschriften im Sinn einer Verordnung nach § 30 Abs 1 lit a haben würden, würden diese auch direkt normative Wirkung entfalten und seien im gegenständlichen Bauverfahren anzuwenden.

Tatsache sei, dass das vorliegende Bauvorhaben laut hochbautechnischem Sachverständigen effektiv eine Baumasse von 1,51 aufweise, sodass eindeutig eine Bebauungsplanpflicht nach dieser Richtlinie bestehe. Im Verfahren sei durch den Erstbeschwerdeführer mehrfach eingewandt worden, dass die Baumasse entgegen den Bestimmungen des TROG unrichtig berechnet worden sei. Da sich die Frage der konkreten Berechnung der Baumasse im Rahmen der Richtwerte für Bauvorhaben unmittelbar auf die Frage der Bebauungsplanpflicht auswirke, handle es sich insofern um eine Frage, die auch vom Parteirecht des Erstbeschwerdeführers mitumfasst sei.

Es sei zu Unrecht angenommen worden, dass die gegenständliche Tiefgarage dreiseitig zur Gänze und einseitig mit beidseits mit 33 Grad geneigter Böschung eingeschüttet werde, sodass laut Schulungsunterlage des Landes Tirol für diesen Fall keine Baumasse generiert werde. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig, weil sich gerade aus der Schulungsunterlage ergebe, dass die neue Berechnungsart der Baumasse verhindern solle, dass dreiseitig eingeschüttete Baukörper geschaffen würden, die zur Gänze außerhalb liegen würden. Gegenständlich fehle es an einer entsprechenden Böschung gemäß der vorliegenden Einreichunterlagen. Diesbezüglich werde auch die Einholung eines hochbautechnischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Gemäß § 55 Abs 2 TROG sei eine Baubewilligung nur zulässig, wenn der Neubau einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderlaufe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verstoße die vorliegende Baugenehmigung gravierend gegen eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde im betreffenden Gebiet, zumal sich der verfahrensgegenständliche Neubau insbesondere im Hinblick auf die Größen- und Höhenverhältnisse in keiner Weise in die Umgebungsstruktur einfüge und schlichtweg viel zu hoch sei. Der Dachfirst des vorliegenden Gebäudes weise den höchsten Gebäudepunkt mit 14 m über Straßenniveau auf. Insbesondere durch die geplante Gebäudehöhe werde in völlig unvertretbarer Weise in das Orts- und Straßenbild sowie die Siedlungscharakteristik eingegriffen, wobei folgende Umstände diesen Umstand noch besonders verstärken würden.

Der Keller und die Garage würden laut Einreichplanung zur Hälfte über das Terrain hinausreichen. Sowohl im Erdgeschoss, wie auch im OG würden die Raumhöhen die entsprechenden baurechtlichen Normen übersteigen, was durch den 4 m hohen Dachaufbau noch besonders verstärkt wäre. Das Gebäude überrage damit durch seine Größenverhältnisse bei weitem die bestehenden umliegenden Gebäudeensembles, die maximal aus E + 1 bestehen würden. Gerade eine derartige Fehlentwicklung mit mannigfachen negativen Folgen sowohl auf das Orts- und Straßenbild, wie auch auf die gesamte Nachbarschaft, würde durch eine entsprechende Bebauungsplanpflicht verhindert werden. Der Verstoß gegen § 55 Abs 2 TROG ergebe sich darüber hinaus auch aus dem klaren Widerspruch zwischen dem genehmigten Bauvorhaben und den für den Bauplatz vorgesehenen normativen Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Das Baugrundstück **1 befinde sich im geltenden Raumordnungskonzept der Gemeinde Z unter der Stempelbezeichnung *** V, wobei das Raumordnungskonzept im textlichen Zusatz zu diesem Stempel als Hinweis vorsehe, dass das betreffende Gebiet vorwiegend aus Ein- und Zweifamilienwohnhäusern bestehe bzw vorwiegend mit solchen zu bebauen sei. Damit konkretisiere sich in dieser Stempelsignatur des Raumordnungskonzeptes jene inhaltlichen Kriterien, die in § 55 Abs 2 TROG als Voraussetzung für eine Baugenehmigung genannt seien.

Durch die nunmehrige Genehmigung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten werde dieser im Raumordnungskonzept verankerte Planungsgrundsatz geradezu torpediert. Neben dem verfahrensgegenständlichen Grundstück würden vier weitere Grundstücke liegen, die alle nicht bebaut seien. Diese würden erst allesamt baulich entwickelt werden müssten. Auf eben diese Baulandreserven nehme der Signaturstempel und der enthaltene textliche Hinweis auch ausdrücklich Bezug. Mit der Erteilung der Genehmigung eines Gebäudes mit 5 Wohnungen wirke dies sich auch zwangsläufig auf die Bebauung der noch unbebauten Grundstücke aus. Damit werde aber das durch Einfamilienwohnhäuser, allenfalls Zweifamilienwohnhäuser geprägte Gebiet in seiner Grundcharakteristik verändert, was nicht mit der Signatur laut örtlichem Raumordnungskonzept kompatibel sei.

Daraus resultiere, dass das Bauvorhaben auch gemäß § 55 Abs 2 TROG unzulässig sei.

Auch fehle es an einer rechtlich gesicherten Zufahrt. Gemäß § 3 Abs 1 TBO dürften bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben würden. Der Bauwerber sei zu 2/18 Anteilen Miteigentümer des Gst Nr **2. Ohne jede weitere Prüfung der zugrunde liegenden weiteren zivilrechtlichen Vereinbarungen ergebe sich schon hieraus, dass ohne die Zustimmung aller weiteren Miteigentümer ein Zufahrtsrecht für einen Verwendungszweck, der weit über den persönlichen Bedarf des Bauwerbers hinausgehe, nicht gegeben sei. Bei 5 Wohneinheiten müssten zwingend vier weitere Personen, denen kein Miteigentum an der Wegparzelle zustehe, diesen Weg als Zufahrt nutzen.

Die Zufahrt stelle eine elementare Vorfrage dar und wäre von Amts wegen zu prüfen gewesen. Dies sei nicht geschehen und im Ergebnis fehle es somit an einer geeigneten Zufahrt.

Auch liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Die Baubehörde habe sich mit dem umfassenden Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Bescheid inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Gleicherweise sei von der Behörde auch die Einwendung der Bürgermeister-Stellvertreterin der Gemeinde Z an die Baubehörde mit keinem Wort erwähnt worden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der Erstbeschwerdeführer auch ausdrücklich eingewendet, dass gegenständlich auch Abstandsvorschriften verletzt seien, weil im Mindestabstandsbereich entgegen § 6 Abs 4 lit g TBO eine Fangmündung errichtet werden solle. Dies sei eine zulässige Einwendung gewesen. Diese sei aber weder protokolliert noch im Rahmen der hochbautechnischen Beurteilung inhaltlich geprüft worden. Hätte sich die belangte Behörde mit diesem Einwand auseinandergesetzt, hätte sich ergeben müssen, dass das Bauvorhaben den zwingend einzuhaltenden Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung widerspreche.

Gesamt werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst erkennen, der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der belangten Behörde dahingehend abändern, dass das antragsgegenständliche Bauansuchen des Bauwerbers vollinhaltlich abgewiesen werde; in eventu der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid aufheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Bescheid vom 25.06.2024, Zl ***, ***, wurde der Beschwerde durch die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Gst **1, GB *** Z, laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet gewidmet ist. Der Bauplatz liegt am südöstlichen Rand einer allseits überwiegend bebauten innerörtlichen Baulandreserve. Die Baubestände weisen augenscheinlich überwiegend bergseitig 2, talseitig 3 sichtbare Geschoßebenen auf. Das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z definiert für diesen Bereich ***.

Derzeit überwiegen im Planungsbereich zahlen-, wie auch flächenmäßig Einfamilienhäuser und Kleinhaushalte. Unbebaute Flächen machen ca 1/3 des Planungsbereiches aus. Gemäß dem geltenden örtlichen Raumordnungskonzept ist für das gegenständliche Grundstück und die Umgebung festgelegt: „***, V, unmittelbar südlich des Ortskerns gelegenes Siedlungsgebiet; vorwiegend Ein- und Zweifamilienwohnhäuser, Baulandreserven“ festgelegt.

Das Projekt weist eine Baumasse nach TROG von 1.220,53 m³ auf, wobei knapp 350 m² Wohnnutzfläche vorgesehen sind, was in etwa einem Doppelwohnhaus, eventuell mit Einliegerwohnung entspricht. Äußerlich wirkt das Projekt wie ein größeres Ein- oder ortsübliches Zweifamilienwohnhaus. Die Abstände gemäß der TBO 2022 werden durch das gegenständliche Projekt eingehalten. Eine Bebauungsplanpflicht aufgrund § 4 des örtlichen Rauordnungskonzeptes und der Anlage B besteht nicht.

Das Grundstück hat mehr als 800 m² an Fläche. Eine zweckmäßige Teilbarkeit im Sinne des TROG 2022 besteht nicht.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines raumordnungsfachlichen Gutachtens. Dieses Gutachten vom 23.08.2024, Zl ***, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.

Die entscheidende Frage im gegenständlichen Fall, war, wann von einer „zweckmäßigen Teilbarkeit“ auszugehen ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt, in dem der Sachverständige zur Frage, ob im gegenständlichen Fall eine „zweckmäßige Teilbarkeit“ besteht, zum Ergebnis gekommen ist, dass dies beim Grundstück **1, KG Z, nicht der Fall ist. In der Verhandlung vom 10.10.2024 führte er als Raumplaner der Gemeinde Z zur Formulierung in § 9 Abs 2 lit e ÖRK aus, dass in Bezug auf die „zweckmäßige Teilbarkeit“ beabsichtigt war, die Bebauung von Grundstücken mit normalen Außenmaßen zB 10 m x 8 m gedacht war, um zu verhindern, dass lediglich die Mindestabstandsflächen als Grünflächen vorhanden sind.

Von Seiten der Beschwerdeführer wurde ein Privatgutachten im Rahmen der Beschwerde vorgelegt, in dem sich die Sachverständige mit der Teilbarkeit des verfahrensgegenständlichen Grundstückes auseinandersetzt. Allerdings erörtert die Privatsachverständige lediglich Teilungsvarianten. Mit der zweckmäßigen Teilbarkeit setzte sie sich nicht auseinander.

Schließlich wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ein raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Aus Seite 1 bei der Zusammenfassung kommt der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass das Grundstück zweckmäßig teilbar ist. Allerdings begründet er dies im Gutachten nicht näher. Deshalb wurde er zur Begründung dieser Aussage näher befragt und er gab dazu an, dass er sich vor allem mit der möglichen Teilbarkeit in Bezug auf das Gutachten der Privatsachverständigen auseinandergesetzt hat und nicht näher mit der Zweckmäßigkeit der Teilung.

In dieser Einvernahme wurde er deshalb vom erkennenden Landesverwaltungsgericht zu den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 27 TROG 2022 in Bezug auf das gegenständliche Bauvorhaben befragt. Zusammenfassend führte er aus, dass im gegenständlichen Fall der Grundsatz des verdichteten Bauens erfüllt ist, ohne dass man von einer zu hohen Verdichtung ausgehen kann, da das Projekt nur geringfügig über der von ihm meist den Gemeinden angeratenen Mindestbaudichte liegt. Auch fügt sich das optische Erscheinungsbild des geplanten Objektes in das Bild der bestehenden Verbauung ein. Die Höhe liegt weit unter der nach der TBO 2022 maximal zulässigen Höhe und auch die verkehrsmäßige Erschließung ist ausreichend.

Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gab er auch an, dass weder die Teilung noch die Beibehaltung des Grundstückes auf das Ziel des leistbaren Wohnens eine Auswirkung hat. Darüber hinaus kam er zum Ergebnis, dass man aus dem geltenden ÖRK nicht eine kleinteilige Bebauung ableiten kann.

Im Ergebnis kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass zwar eine generelle Teilbarkeit des Gst **1, KG Z, gegeben ist, aber dass diese nicht zweckmäßig ist. Im Gutachten hat er auf Seite 1 bei der Ausführung der zweckmäßigen Teilbarkeit lediglich die Teilbarkeit an sich der Beurteilung zugrunde gelegt. Die Privatsachverständige hat sich in ihrem Gutachten auch nur mit der Teilbarkeit an sich auseinandergesetzt und der raumordnungsfachliche Gutachter der belangten Behörde kommt zum Ergebnis, dass eine „zweckmäßige Teilbarkeit“ nicht gegeben ist.

Für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass wenn in einem ÖRK von einer „zweckmäßigen Teilbarkeit“ gesprochen wird, der Zweck für die Teilbarkeit nur im Raumordnungsgesetz selbst verortet sein kann. Laut der Definition des Duden versteht man unter „Zweckmäßigkeit“ einen Nutzen bringend. Deshalb wird man unter einer “zweckmäßigen Teilbarkeit“ nur eine solche in einem ÖRK sehen können, wenn sie einen Nutzen für die Raumordnung mit sich bringt. Wie der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige ausgeführt hat, liegt in einer Teilung aber kein raumordnungsfachlicher Nutzen. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Gutachter der belangten Behörde. Die Privatsachverständige hat sich wiederum nur mit der Teilbarkeit an sich auseinandergesetzt, sodass gesamt der Schluss zu ziehen war, dass keine „zweckmäßige Teilbarkeit“ des gegenständlichen Grundstückes gegeben ist und deshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit gültigen Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv, öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, indem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Im gegenständlichen Fall wurden zwei öffentlich mündliche Verhandlungen von der belangten Behörde durchgeführt.

Dazu erfolgte einerseits eine öffentliche Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z und zwar im Zeitraum vom 20.02.2024 bis zum 13.03.2024. In dieser Kundmachung der Verhandlung ist auch ein Hinweis enthalten, dass Beteiligte ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Auf der Homepage der Gemeinde Z ist an der elektronischen Amtstafel eine Verordnung gemäß §§ 13 und 42 Abs 1a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 86 Bundesabgabenverordnung – BAO kundgemacht. § 3 mit der Überschrift „Zulässigkeit der Kundmachung von mündlichen Verhandlungen im Internet“ führt aus, dass Kundmachungen mündlicher Verhandlungen gemäß § 42 Abs 1 iVm § 42 Abs 1a AVG im Internet unter der Adresse http://www.Z.at erfolgen. Zusätzlich erfolgt der Hinweis, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt (Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG). Auch an der physischen Amtstafel ist diese Verordnung kundgemacht. Die Nachbarn wurden nicht mittels nachweislicher Zustellung verständigt.

Im gegenständlichen Fall waren die nunmehrigen Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Der Erstbeschwerdeführer erhob mittels Schreiben, vom 13.03.2024 die Einwendung, dass die Richtwerte der Gemeinde Z durch das Bauvorhaben verletzt würden. Die Baumasse sei zu hoch im Sinne dieser Richtwerte und müsste der Bauwerber auch eine Wohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zu Hauptwohnzwecken verwenden, da 5 Wohnungen vorgesehen seien. Auch ein Bebauungsplan sei notwendig.

Auch sei die Baumassenermittlung nicht vollständig. Im Bauakt befände sich auch kein Nachweis zur Bebauungsdichte. Entsprechend der Stellplatzverordnung seien 8 Abstellplätze erforderlich, wobei nur 7 in den Plänen dargestellt seien. Auch sei die Anzahl von 5 Wohnung zu hoch bemessen.

Auch der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin gaben eine Stellungnahme am 11.03.2024 ab, in der sie ausführten, dass die Gebäudehöhe unangebracht sei. Als Alternative werde vorgeschlagen, das Untergeschoss mindestens einen Meter tiefer ins Gelände zu setzen, was durch die Einfahrt der sechs Meter langen Garageneinfahrtsrampe möglich sei. Auch seien keine Kanalführungen in den Grundrissen der Pläne eingezeichnet, was auch für die Luftwärmepumpe gelte. Darüber hinaus sei die Erschließung ungewiss, da die Eigentümer der Straßengrundparzelle noch keine Zustimmung erteilt hätten.

Schließlich erhob noch die Siebtbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2024 Einwendungen. In diesem führte sie aus, dass die Gebäudehöhe zu hoch angesetzt sei und sie auch dafür plädiere, dass das gesamte Bauvorhaben einen Meter tiefer situiert werde. Des weiteren sei eine Beweissicherung bezüglich ihrer Stützmauer durchzuführen und ihres Wissens nach bestehe keine Erschließung durch den Zufahrtsweg.

Von Seiten des Viert-, des Fünft-, der Sechst- und der Achtbeschwerdeführerin wurden keinerlei Einwendungen erhoben.

Gemäß § 41 Abs 1 AVG 1991 hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligung zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

Gemäß § 42 Abs 1 AVG gilt für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dass dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachungen nicht bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde („doppelte“ Kundmachung). Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können unter welcher Adresse sie erfolgen.

Wie bereits oben ausgeführt, erfolgte einerseits dieser Anschlag an der Amtstafel und andererseits ergibt sich aus der Verordnung der Gemeinde Z, dass Kundmachungen mündlicher Verhandlungen im Internet unter der Adresse http://www.Z.at erfolgen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, setzt der Eintritt von Präklusionsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG voraus, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird (vgl VwGH 30.03.2004, 2003/06/0036). Die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten ist jedoch nach § 42 Abs 1 AVG für den Eintritt der Präklusionsfolgen nicht mehr zwingend erforderlich. Es werden nämlich alle Beteiligten von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen hinreichend verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei in § 42 Abs 1 AVG angeführten Formen, also qualifiziert „doppelt“ kundgemacht hat (vgl VwGH 09.11.2011, 2008/03/0046). Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass im gegenständlichen Fall die Verhandlung am 13.03.2024 „doppelt“ kundgemacht wurde. Damit sind die Präklusionsfolgen durch die mangelnde Erhebung von Einwendungen spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 eingetreten.

Der Viert-, der Fünft-, die Sechst- und die Achtbeschwerdeführerin haben jedoch eben keine Einwendungen bis zu diesem Zeitpunkt erhoben, sodass sie damit ihre Stellung als Partei im gegenständlichen Bauvorhaben verloren haben. Allerdings wurde eine neuerliche Verhandlung von Seiten der belangten Behörde am 17.04.2024 durchgeführt. Die Verhandlung war unter den gleichen Grundsätzen ausgeschrieben worden, wie die erste Verhandlung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, bilden die erstinstanzlichen Verhandlungen eine Einheit und in jeder von ihnen sind wiederum Einwendungen zulässig (vgl VwGH 19.09.1991, 89/06/0156). Mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch dieselbe Behörde wird damit den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet. Angewendet an den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die nach der ersten Verhandlung eingetretenen Präklusionsfolgen mit der Durchführung der weiteren Verhandlung aufgehoben wurden, sodass die Einwendungen des Viert-, des Fünft-, der Sechst- und der Achtbeschwerdeführerin somit trotzdem zu beachten sind.

In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass nach ihrer Ansicht eine Bebauungsplanpflicht für das gegenständliche Grundstück bestehe. Nach ihrer Ansicht sei für alle unbebauten Grundstücke über 800 m² eine unbedingte Bebauungspflicht verordnet. Das Kriterium der zweckmäßigen Teilbarkeit beziehe sie sprachlich und syntaktisch nur auf den zweiten Tatbestand der Bebauungsplanpflicht, nämlich auf alle bebauten Grundstücke über 800 m². Nur bei diesen bebauten Grundstücken sei die „zweckmäßige Teilbarkeit“ zu prüfen. Darüber hinaus werde unter der Überschrift „Maßnahmenfeld Bebauungsplanung“ nicht auf die „zweckmäßige Teilbarkeit „hingewiesen, sodass sich diese nur auf die Grundstücke beziehen könne, die größer als 800 m² seinen und zudem bebaut.

Die im örtlichen Raumordnungskonzept gewählte Formulierung in § 9 Abs 2 lit e des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z lautet wörtlich:

„Für alle unbebauten Bauplätze mit mehr als 800 Quadratmetern Grundstücksfläche und für alle bebauten Bauplätze über ca. 800 Quadratmeter Grundstücksfläche mit noch größeren unbebauten Bereichen ist bei zweckmäßiger Teilbarkeit die Erstellung eines Bebauungsplanes mit Begrenzung der Bauplatzhöchstgröße für eine ortsbildverträgliche Bebauung erforderlich.“

Grundsätzlich ist für die Auslegung von Bestimmungen, wie der gegenständlichen, primär die Wortinterpretation heranzuziehen. Wie der Duden ausführt, ist „und“ eine Konjunktion, also ein Bindewort, das gleichrangige Satzteile miteinander verbindet. Diese Verbindung ist ein Indikator für eine Aufzählung. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass die Aufzählung einerseits die mehr als 800 m² großen unbebauten Bauplätzen und andererseits alle bebauten Bauplätze über ca 800 m² Grundstücksfläche mit noch größeren unbebauten Bereichen sind. Erst nach dem Verb „ist“ wird fortgesetzt, dass „bei zweckmäßiger Teilbarkeit die Erstellung eines Bebauungsplanes mit Begrenzung der Bauplatzhöchstgröße für eine ortsbildverträgliche Bebauung erforderlich“ ist. Das Verb (ist) steht hinter der Aufzählung, und rechtfertigt deshalb nicht eine Interpretation, dass sich die „zweckmäßiger Teilbarkeit“ nur auf bereits bebaute Bauplätze über ca 800 m² Grundstückfläche beziehen würde.

Da die Frage der „zweckmäßigen Teilbarkeit“ nach dem Verb im Satz angeordnet ist, ist auch davon auszugehen, dass sich die Frage der „zweckmäßigen Teilbarkeit“ sowohl auf die unbebauten Bauplätze mit mehr als 800 m² Grundstückfläche, als auch auf alle bebauten Bauplätze über ca 800 m² mit größeren noch unbebauten Bereichen bezieht. Nur die Tatsache, dass unter der Überschrift „Maßnahmenfeld Bebauungsplan“ nicht von der zweckmäßigen Teilbarkeit gesprochen wird, kann der vorliegenden Satzstellung nicht eine andere Bedeutung zumessen. Aus diesen Überlegungen heraus kam das erkennenden Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Frage der „zweckmäßigen Teilbarkeit“ jedenfalls auch im gegenständlichen Fall, wo das verfahrensgegenständliche Grundstück mehr als 800 m² Fläche aufweist, einer näheren Prüfung unterzogen werden muss.

Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall aber keine zweckmäßige Teilbarkeit vor, sodass auch keine Erforderlichkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht.

Wenn vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 noch ausgeführt wurde, dass im letzten Satzteil des § 9 Abs 2 lit e ÖRK die „Erstellung eines Bebauungsplanes mit Begrenzung der Bauplatzhöchstgrenze“ als Indiz für die Notwendigkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes im gegenständlichen Fall vermutet, so ist ihm entgegen zu halten, dass in Ermangelung einer „zweckmäßigen Teilbarkeit“ dieser Halbsatz nicht mehr zur Anwendung kommt und andererseits bereits mit dem gegenständlichen Projekt eine ortsbildverträgliche Bebauung, die laut den Ausführungen des Amtssachverständigen vorliegt, gegeben ist, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 9 Abs 2 lit e ÖRK somit nicht zwingend notwendig, sodass die Einwendung der Beschwerdeführer unbegründet abzuweisen ist.

Die Beschwerdeführer erachten auch aus der Bestimmung des § 55 TROG die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes. Hierzu wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren auch der raumordnungsfachliche Sachverständige befragt. Sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.08.2024, Zl ***, wie auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht kommt er zum Ergebnis, dass jedenfalls weder aus der Größe des Projektes an sich noch aus dem ÖRK eine Bebauungsplanverpflichtung gegeben ist. Durch seine schlüssigen Aussagen, die auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern nicht widerlegt werden konnten, ergibt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht eindeutig, dass auch kein Widerspruch gegen § 55 Abs 2 TROG vorliegt, sodass auch dieses Vorbringen unbegründet abzuweisen ist.

Abgesehen von der Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept wird von den Beschwerdeführern auch moniert, dass die Richtwerte der Gemeinde Z, die mit Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2019 erlassen wurden, durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht eingehalten würden. Nach Ansicht der Beschwerdeführer würden diese Richtwerte für Bauvorhaben normative Wirkung entfalten und seien im Bauverfahren unmittelbar zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer würden diese Richtwerte über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen, sodass diese unmittelbar im gegenständlichen Fall Anwendung finden würden.

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 regelt im § 29 Abs 1 TROG die Planungsinstrumente, die der Gemeinde im Rahmen der Raumordnung zur Verfügung stehen. § 29 Abs 1 TROG 2022 führt aus, dass jede Gemeinde durch Verordnungen ein örtliches Raumordnung Konzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des § 54 Bebauungspläne zu erlassen hat.

§ 27 TBO 2022 wiederum sieht die Möglichkeit vor, dass Gemeinden durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen können. Darin können zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- und Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmungen getroffen werden, über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen in Gebieten mit erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildern, über die Art und die Gestaltung von Einfriedungen, über die Art und die Gestaltung und die Größe und Sichtwirkung von Werbeeinrichtungen; die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen sowie die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen.

Die Beschwerdeführer gehen auf Seite 13 ihres Vorbringens davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Richtwerten für Bauvorhaben 2019 um örtliche Bauvorschriften handelt. Diese Interpretation scheint für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol verfehlt, da Verordnungen grundsätzlich nur aufgrund von Gesetzen erlassen werden können. Die Möglichkeit der Erlassung von örtlichen Bauvorschriften im Sinn des § 27 Abs 1 TBO 2022 ist aber nur im Rahmen der vorgesehenen Bereiche gemäß § 27 Abs 1 lit a bis e TBO 2022 möglich. Weder können im Rahmen einer örtlichen Bauvorschrift die Anzahl der Wohnungen, noch die Baumassendichte oder nachträgliche Zubauten geregelt werden. Somit kann bei den Richtwerten keineswegs von einer Verordnung von örtlichen Bauvorschriften ausgegangen werden. Nach den Planungsinstrumenten des Tiroler Raumordnungsgesetzes wäre aber nur die Möglichkeit der Erlassung eines Raumordnungskonzeptes, eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes möglich. Die Richtwerte für Bauvorhaben 2019 entsprechen aber auch nicht den gesetzlichen Vorgaben eines Bebauungsplanes. Dem Gemeinderatsbeschluss über „Richtwerte für Bauvorhaben 2019“ kann somit kein normativer Charakter zukommen, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.

Von Seiten der Beschwerdeführer wird in weiterer Folge auch eine unrichtige Berechnung der Baumassendichte bzw eine überhöhte Baumasse eingewendet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist es dem Nachbarn im Bauverfahren auch in Folge der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 25 Abs 3 TBO 2001 (nun § 33 Abs 3) verwehrt, die Nichteinhaltung der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Dichte geltend zu machen (vgl VwGH 27.04.2011, 2011/06/0001). Gemäß § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 kann der Nachbar nämlich nur die Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte in Bezug auf die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinie, der Baugrenzlinie, der Bauweise und der Bauhöhe erheben. Einerseits liegt im gegenständlichen Fall kein Bebauungsplan vor, sodass schon dem Grunde nach nicht die Baumassendichte eingewendet werden kann und andererseits ist die Baumassendichte dezidiert vom Mitwirkungsbereich der Nachbarn ausgeschlossen, sodass diese Einwendung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schließlich führen die Beschwerdeführer noch aus, dass die Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück nicht gesichert sei. Nach ihrer Ansicht hätte sich die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auch mit dem Thema der ausreichenden Zufahrt auseinandersetzen müssen. Dies habe sie aber unterlassen. Eine Zustimmung der Eigentümer des Zufahrtsweges liege derzeit nicht vor.

Auch zur Frage der ausreichenden Zufahrt hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt damit auseinandergesetzt, inwieweit dem Nachbarn ein subjektives-öffentliches Recht zukommt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.09.2003, 2000/06/0015, ausgeführt, dass Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 30 Abs 4 TBO 1989 (nun differenzierter § 33 Abs 3) gestützt werden könne. Weder die Bestimmungen über die Zufahrt zum Baugrundstück, noch jene über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt. Dies bedeutet, dass auch bezüglich dieser Einwendung die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

Schließlich wird in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer noch vorgebracht, dass seine Eingabe vom 16.04.2024 weder im Bescheid inhaltlich wiedergegeben worden sei, noch inhaltlich behandelt worden sei. Gleichermaßen sei von der Behörde auch die Einwendung der Bürgermeister-Stellvertreterin der Gemeinde Z an die Baubehörde mit keinem Wort erwähnt worden und die belangte Behörde habe sich mit der Frage der erforderlichen Stellplätze nicht auseinandergesetzt.

In Bezug auf die Stellplätze ist auf die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nachdem den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht an der Anzahl der Stellplätze des Bauvorhabens zukommt, sodass diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist.

In Bezug auf die Bürgermeister-Stellvertreterin ist auszuführen, dass diese nicht Partei des Verfahrens ist. Wie bereits oben ausgeführt, kommt die Parteistellung im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 nur dem Bauwerber, den Nachbarn und dem Straßenverwalter zu. Aus diesem Grund musste diese Einwendung auch nicht im Bescheid erwähnt werden.

Was die Eingabe des Erstbeschwerdeführers vom 16.04.2024 betrifft, so ist die Behörde nicht verpflichtet, inhaltlich das Vorbingen der Parteien wörtlich wiederzugeben, sondern sie kann dies auch zusammengefasst machen. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit entsprechende Einwendungen nunmehr im Beschwerdeverfahren zu erheben, sodass auch mit diesem Vorbringen nicht zu gewinnen ist.

Schließlich wird vom Erstbeschwerdeführer noch vorgebracht, dass er im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingewendet habe, dass gegenständlich auch die Abstandsvorschriften verletzt würden, da im Mindestabstandsbereich entgegen § 6 Abs 4 lit g TBO 2022 eine Fangmündung errichtet werden solle. Von Seiten des erkennenden Gerichtes kann nicht nachvollzogen werden, ob diese Einwendung tatsächlich getätigt wurde. Der Erstbeschwerdeführer hätte vielmehr eine Protokollrüge bei der belangten Behörde einbringen müssen. Unabhängig davon wäre aber auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können nur jene Einwendung geltend gemacht werden, die auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn dienen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer auch unmittelbar durch eine vermeintliche Verletzung von Abstandsbestimmungen betroffen sein muss. Aus dem vorliegenden § 31 TBO Plan ergibt sich aber, dass die angesprochene Öffnung nicht an der Grundstücksseite errichtet werden soll, an der der Weg, an dem der Beschwerdeführer Miteigentum besitzt, errichtet werden soll. Somit kann auch ein derartiges Vorbringen von ihm nicht erstattet werden, sodass auch dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen ist.

Gesamt kam somit den Beschwerden keine Berechtigung zu, sodass diese unbegründet abzuweisen waren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.