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LVwG-2024/13/2242-1•LVwG T LVwG-2024/13/2242-1
LVwG-2024/13/2242-1Landesverwaltungsgericht14.10.2024
Alkoholtestverweigerung in Verbindung mit einem Verkehrsunfall und einer Fahrerflucht<br/>Erteilung eines Lenkverbotes für 10 Monate<br/>Bindungswirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, Zl ***, betreffend die Aberkennung des Rechts von einem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Aberkennungsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2024, Zl ***, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§57 Abs 3 AVG) gemäß § 7 und §§ 24 bis 26 des Führerscheingesetzes (FSG) keine Folge gegeben und gemäß § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Mit obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2024, GZ/***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2 Z 1, 29 und 30 des Führerscheingesetzes (FSG) unter Anwendung des § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsstrafgesetzes das Recht aberkannt von seinem Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt CC am 30.10.2020 für alle Klassen, Zl ***, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 28.04.2024, in Österreich Gebrauch zu machen und ihm während dieser Zeit das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich verboten. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2024, GZ ***, brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In vorbezeichneter Führerscheinsache erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigten Rechtsvertreter gemäß Art. 130 Abs I Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG und 7 ff VwGVG gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024, GZ: *** (zugestellt am 12.8.2024) binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze bekämpft.
Beschwerdepunkt
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass der Führerschein nicht entzogen wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Relevanter Sachverhalt I Verfahrensverlauf
In der Nacht vom 27.04.2024 auf den 28.04.2024, ca. 00:10 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer mit seinem PKW von einer Veranstaltung nach Hause zu seinem Nebenwohnsitz in **** X, Adresse 2. Zum damaligen Zeitpunkt bewohnte er am Firmengelände seines Arbeitgebers (Fa. DD, Adresse 2) ein kleines Mitarbeiterzimmer.
Beim Einbiegen auf das Firmengelände touchierte der Beschwerdeführer leicht ein am Privatgrundstück seines Arbeitgebers abgestelltes Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, ohne es zu beschädigen. Nachdem er sein Fahrzeug unverzüglich anhielt, bemerkte er, dass sich — ihm fremde — Jugendliche am Firmengelände befanden und den Vorfall beobachteten. Er erkundigte sich, was sie hier um diese Uhrzeit auf dem privaten Firmengelände machen würden, konnte aber aufgrund seiner bescheidenen Deutschkenntnisse nicht weiter mit ihnen kommunizieren. Sodann stellte er sein Auto in unmittelbarer Nähe am Firmengelände ab, begutachtete das vermeintlich beschädigte Fahrzeug und ging auf sein Zimmer, wo er versuchte seinen befreundeten Arbeitskollegen und Halter des vermeintlich beschädigten Fahrzeuges zu kontaktieren. Dass die Polizei von einem der am Firmengelände aufhältigen und nicht am Vorfall beteiligten Jugendlichen verständigt wurde, war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Bereits vor Eintreffen der Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer versucht, den Vorfall mit dem bekannten und befreundeten Fahrzeughalter telefonisch zu besprechen, um sich auf die weitere Vorgehensweise zu verständigen. Der beteiligte Fahrzeughalter war jedoch zunächst nicht erreichbar; der Beschwerdeführer wusste jedoch aus der Vergangenheit, dass er von ihm stets zurückgerufen wird. Abgesehen davon beabsichtigte der Beschwerdeführer, ihn in wenigen Minuten erneut anzurufen.
Bereits einige Minuten nach dem Vorfall wollte sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit vergewissern, ob die Jugendlichen das Firmengelände verlassen haben. Dabei sah er die einschreitenden Polizeibeamten bereits an seinem PKW stehen. Er versuchte ihnen den Vorfall zu schildern und an der Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Die Polizeibeamten forderten ihn — nachdem er wahrheitsgemäß mitteilte, dass er das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen *** gelenkt hatte — auf einen Akomattest zu machen, was er verweigerte. Aufgrund der erheblichen Sprachbarriere und der nicht bekannten österreichischen Rechtslage, waren ihm die Konsequenzen einer Verweigerung des Alkomattestes nicht bekannt bzw. war er aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht in der Lage, den Belehrungen der Polizeibeamten zu folgen. Die einschreitenden Polizeibeamten haben weder einen Dolmetsch beigezogen noch haben sie sich auf andere Weise versichert, dass der Beschwerdeführer die Belehrungen verstanden hat.
Hätten die Polizeibeamten dies gemacht, hätte ihnen der Beschwerdeführer einfach erklären können, dass er bereits versucht hat und weiter versuchen wird, den befreundeten Fahrzeughalter zu erreichen, um den Vorfall zu klären.
Nachdem die Polizeibeamten das Firmengelände verlassen haben, hat der Beschwerdeführer seinen befreundeten Fahrzeughalter erreicht und den Vorfall mit ihm geklärt. Ein Ersatzanspruch wurde vom Halter des anderen Fahrzeuges nicht geltend gemacht, da es sich lediglich um einen zu vernachlässigenden Lackschaden handelte.
Da sich der Vorfall auf einem privaten Firmengelände ereignet hat, waren auch keine weiteren Maßnahmen zu treffen die zur Vermeidung von (weiteren) Sachschäden notwendig gewesen wären. Der Sachverhalt war hinreichend genau geklärt, die Unfallbeteiligten haben einander ihre Namen und Anschriften nachgewiesen bzw. waren diese bekannt. Sie klärten den Vorfall untereinander (bzw. waren dabei, den Vorfall zu klären), sodass eine Verständigung der Polizei nicht notwendig gewesen ist/wäre.
Ein Sachschaden am Auto des befreundeten Arbeitskollegen ist nicht entstanden. Es wurde lediglich die Kennzeichentafel leicht verbogen, auch die am Lichtbild ersichtlichen Lackspuren am Heck des Fahrzeuges stellen keine Beschädigung dar. Es handelte sich in Wahrheit um geringfügige Spuren, deren Folgen ohne Kostenaufwand beseitigt werden konnten. Die Spuren wurden vom betroffenen Fahrzeughalter gar nicht als Beschädigung aufgefasst und stellen daher keinen Sachschaden im Sinne der Rechtsprechung dar.l Vom Eigentümer des fremden (vermeintlich beschädigten) Fahrzeuges wurden weder Ersatzansprüche geltend gemacht, noch wurde auf den von der Polizei hinterlassenen Verständigungszettel reagiert.
Dem Beschwerdeführer wurde an Ort und Stelle der Führerschein gegen eine Bestätigung vorläufig abgenommen. Als Berufskraftfahrer ohne Lenkberechtigung wurde der Beschwerdeführer unverzüglich von seinem Arbeitgeber, Fa. DD, entlassen. Auch die Wohnung am Firmengelände stand ihm nicht weiter zur Verfügung. Er war gezwungen, sich eine neue Arbeit zu suchen.
Gegen den ergangenen Mandatsbescheid, der vorsah dem Beschwerdeführer den Führerschein für eine Dauer von 10 Monaten zu entziehen, wurde Vorstellung erhoben, der mit dem hier angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Die Entzugsdauer von 10 Monaten wurde bestätigt.
Beweis:PV Beschwerdeführer
weitere Beweise vorbehalten
Verfahrensakt
III.
Begründung
Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Begründungsmangel
Gemäß 58 und 60 AVG erfordert eine korrekte Begründung die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.2 Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestehen sohin in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung.
Lässt eine Entscheidung diese Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch VeNnltungsgerichte oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd S 60 AVG gründet.3
Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde keinen Lebenssachverhalt fest. Im Rahmen ihrer getroffenen „Feststellungen" gibt sie ausschließlich den gesetzlichen Tatbestand wieder, ohne darauf einzugehen, wie sich der Vorfall tatsächlich ereignet hat. Mit der Frage, ob sich die Unfallbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen und ein Identitätsnachweis überhaupt erforderlich ist, setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander. Es gibt sohin derzeit keinen festgestellten Sachverhalt, auf den sich die Ausführungen der Behörde beziehen könnten. Auch zu einer allfälligen Befreiung von der Meldepflicht wurde nichts festgestellt.
In ihrer vorgreifenden Beweiswürdigung führt die belangte Behörde inhaltsleer an, dass es keine Gründe gäbe, warum die Angaben der Beamten nicht richtig sein sollen.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit einem Begründungsmangel behaftet, der zwingend zur Aufhebung führen muss.
Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass eine bloße Stellungnahme des Meldungslegers nicht tauglich sein kann, als Grundlage für den angefochtenen Bescheid zu dienen. Anstelle einer sachgerechten Sachverhaltsermittlung begnügt sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme des Meldungslegers, ohne weitere Zeugen einzuvernehmen.
Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Dennoch wurde von den einschreitenden Polizeibeamten kein Dolmetscher beigezogen. Hätten sie dis gemacht, hätte sich über Aufklärung durch den Beschwerdeführer herausgestellt, dass keine Pflicht für ihn bestand, den Vorfall der Polizei zu melden.
Im Sinne der behördlichen Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung gem. 37 AVG hätte die belangte Behörde vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides jedenfalls weitere Beweise einholen müssen, um den Sachverhalt zu ermitteln. Gem. § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gröblich missachtet.
Das Verfahren in l. Instanz ist mangelhaft geblieben.
Unrichtige rechtliche Beurteilung
Tatsächlich liegen die rechtlichen Voraussetzungen zum Führerscheinentzug, schon gar nicht für die Dauer von 10 Monaten vor.
Wie der Rechtsprechung des VwGH4 entnommen werden kann, ist Voraussetzung für die Meldepflicht gem S 4 Abs 5 StVO der unfallbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Eine verbogene Kennzeichentafel stellt dann keinen Sachschaden iSd § 4 Abs 5 StVO dar, wenn sie ohne nennenswerten Aufrwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kannþ Geringfügige Spuren, deren Folgen ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefasst werden, stellen ebenso keinen Sachschaden iSd § 4 Abs 5 StVO dar.6 Die verbogene Kennzeichentafel und die leichten Lackspuren am Heck des vermeintlich beschädigten Fahrzeuges, die vom betroffenen Fahrzeughalter nicht als Beschädigung wahrgenommen wurden, stellen keinen Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO dar.
Der Führerschein ist dem Beschwerdeführer daher nicht länger zu entziehen, als § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorsieht.
Zudem war der Beschwerdeführer von der Meldepflicht befreit, da von den am Vorfall beteiligten und im Vermögen geschädigten Personen keine gegenseitigen Ersatzansprüche gestellt wurden und eine Einigung herbeigeführt werden konnte.
Wenn sich die Unfallbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall keine Verwaltungsübertretung dar7 und kann folglich nicht dazu führen, dass der Führerschein länger entzogen wird, als § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorsieht.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich beim Fahrzeughalter des vermeintlich beschädigten Fahrzeuges um einen befreundeten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers. Da es zu keinem Personenschaden kam und weitere Maßnahmen nicht notwendig waren, konnte von einer Verständigung der Polizei abgesehen werden.
Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.
Der Führerschein ist dem Beschwerdeführer keinesfalls länger als sechs Monate zu entziehen.
IV.
Anträge
Da der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in den genannten Rechten verletzt, stellt er aufgrund obiger Ausführungen den
Antrag,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
gemäß Art 130 Abs 4 B-Vg und § 28 Abs 2 VwGVG — gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts — den angefochtenen Bescheid aufheben, allenfalls dahin abändern, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein nicht, schon gar nicht länger als sechs Monate, entzogen wird
gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Z, am 22.08.2024AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie insbesondere in den Akt LVwG Tirol 2024/15/1879 betreffend den Beschwerdeführer AA.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Datum/Zeit: 28.04.2024, 00:12 Uhr
Ort: **** W, B*** Str.km ***, V
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: *** (D)
Sie haben sich am 28.04.2024 um 00:46 Uhr in **** X, Adresse 2 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
Datum/Zeit: 28.04.2024, 00:12 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, DD
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: *** (D)
Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
Datum/Zeit: 28.04.2024, 00:12 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, DD
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: *** (D)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Datum/Zeit: 28.04.2024, 00:12 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2, DD
Betroffenes Fahrzeug:
PKW, Kennzeichen: *** (D)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
§ 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
§ 4 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
§ 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
15 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
5 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
5 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
3 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 260,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.860,00“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde zu den Spruchpunkten 2.,3. und 4. ein, Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses wurde ausdrücklich nicht angefochten.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.10.2024, GZ LVwG-2024/15/1879-10, wurde diese Beschwerde zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen, zu Spruchpunkt 3. unter Spruchverbesserung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde zu Spruchpunkt 4. insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer AA sich am 28.04.2024 um 00.46 Uhr in **** X, Adresse 2, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am 28.04.2024 um 00.12 Uhr in **** W, auf der B ***, bei Strkm *** in V, den Pkw mit dem Kennzeichen *** (D) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dadurch hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 iVm § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2017, begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 22 Stunden) verhängt wurde.
Das betreffende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2024, Zl ***, ist in seinem Spruchpunkt 1. in Rechtskraft erwachsen und wurde nicht bekämpft.
Aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.10.2024, GZ LVwG-2024/15/1879-10, steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer am 28.04.2024 um 00.12 Uhr in **** W, B ***, Strkm ***, in V, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen *** (D) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden, das Fahrzeug nicht sofort angehalten an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistliche Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, sowie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat. (Beweis: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2024, Zl ***, Spruchpunkte 2. bis 4.).
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt sowie aus den genannten – teilweise auch in Klammer angeführten – Beweismitteln, insbesondere aus dem Verwaltungsstrafverfahren LVwG Tirol – 2024/15/1879.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt wurde – von der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO (Alkotestverweigerung) ebenso wie vom Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt, nach § 4 Abs 1 lit a StVO (kein sofortiges Anhalten nach einem Verkehrsunfall), nach § 4 Abs 1 lit c StVO (keine Mitwirkung zur Sachverhaltsfeststellung) sowie nach § 4 Abs 5 StVO (keine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub) rechtskräftig bestraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0282) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftiger Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Alkotestverweigerung der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.
Eine Lenkberechtigung darf ua gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG).
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Die Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG normiert, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.
Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, iVm LVwG-2024/15/1879-10, für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes wie dem gegenständlichen (Alkotestverweigerung) mit mindestens sechs Monaten festzusetzen hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu Spruchpunkt 1. zu entnehmen ist – sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zuvor ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Dazukommt, dass der Beschwerdeführer mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, und es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, sowie die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat.
Beim gegenständlichen Lenkverbot für den Beschwerdeführer handelt es sich um sein Erstes.
Die belangte Behörde hat im Gegenstandsfall über den Beschwerdeführer die Entzugsdauer mit 10 Monaten festgesetzt und in der Begründung des Entzugsbescheides zurecht ausgeführt, dass für die Bemessung der Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung eine Prognose darüber zu erstellen ist, innerhalb welcher Zeit die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann, wobei diese Prognose anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die vorzunehmende Wertung „bestimmter Tatsachen“ im Sinn des § 7 FSG zählen Alkoholdelikte – wie auch oben ausgeführt – zu den schwerwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand und auch eine allfällige Verweigerung des Alkotestes stellen einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zu friedenstellend auszuüben.
Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO mit einer längeren Zeit als sechs Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die, die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden – als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen; dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen und der Bemessung der Entzugsdauer heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine sechs Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen. Die Begehung eines Alkoholdelikts iVm einem Verkehrsunfall und einer Fahrerflucht ist im Sinne der obgenannten Wertung als in hohem Maße verwerflich anzusehen, sodass dies bei der Entziehungsdauer bzw beim Lenkverbot entsprechend zu berücksichtigen ist.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Umstände erscheint daher die mit 10 Monaten festgesetzte Dauer des Entzuges als gerechtfertigt. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Frist kann mit einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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