LVwG T LVwG-2024/47/1964-11

LVwG-2024/47/1964-11Landesverwaltungsgericht10.10.2024

Regest

Verlängerungsantrag<br/>„Aufenthaltsbewilligung – Student“<br/>Studienerfolgsnachweis<br/>Dissertation<br/>Finanzielle Mittel

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/1964-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.1964.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.06.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 13.04.2024 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.09.2024, Zl LVwG-2024/47/1964-10, mit Euro 149,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen öffentlichen Verhandlungen am 10.09.2024 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am 13.05.2024 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“ samt Beilagen eingebracht. Mit dem Antrag legte sie ein Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung der Universität X vor, aus welcher hervorgeht, dass sie von 01.10.2023 bis 30.09.2024 beurlaubt ist. Zudem wurde ein Empfehlungsschreiben der CC vom 14.05.2024, eine Kopie des bisherigen Aufenthaltstitels, des Reisepasses, ein Benützungsvertrag des Studentenheims sowie ein Kontoauszug sowie eine Bestätigung der Bank aus W vom 18.04.2024 und ein Schreiben des DD vom 04.06.2024 und ein Studienerfolgsnachweis vom 02.05.2023 vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Beurlaubung der Beschwerdeführerin nicht von einem ernsthaften Betreiben des Studiums ausgegangen werden könne und daher der Zweck der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt werde. Das Empfehlungsschreiben der CC stelle keinen Nachweis des Fortschritts hinsichtlich des Verfahrens der Dissertationsarbeit dar. Die Pflege und Betreuung eines Familienangehörigen erfülle außerdem keinen Tatbestand des § 64 Abs 2 NAG. Außerdem habe die Antragstellerin keinen Nachweis bezüglich ihrer Einkünfte erbracht, weshalb die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG nicht erfüllt seien.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.07.2024, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl nachweisen könne, dass sie über genügend Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfüge. Diesbezüglich habe die belangte Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen, dies ebenso betreffend den notwendigen Studienerfolg. Aus dem Empfehlungsschreiben der Disserationsbetreuerin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin eine hohe Arbeitsmoral aufweise, regelmäßig und pünktlich Fortschrittsberichte einreiche. Zudem sei im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die antragsgemäße Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung über die Arbeitsleistung vom 10.07.2024 der CC vorgelegt, ein Schreiben der Universität X vom 04.07.2024 betreffend die aufrechte Zulassung während der Beurlaubung, ein Schreiben der Bank EE vom 03.07.2024, die diesbezüglichen Kontoauszüge, ein Kontoauszug der Bank FF vom 03.04.2024 bis 03.07.2024 sowie ein Schreiben der Bank FF vom 03.07.2024, ein Bescheid der Universität X vom 09.10.2023 und vom 21.02.2024.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung eines Auszugs aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 1), die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 (OZ 9), die Einsichtnahme in den Strafregisterauszug und den Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin (OZ 7) und die Einsichtnahme in eine Bestätigung des Studienerfolgs der Universität X vom 09.09.2024 (Beilage A zu OZ 9).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Z Staatsbürgerin. Sie ist am XX.XX.XXXX in W geboren.

Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2021 ein Visum ** zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 03.04.2021 bis 02.08.2021 ausgestellt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ wurde ihr erstmals am 22.06.2021 mit einer Gültigkeit bis 22.06.2022 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin sodann mit einer Gültigkeit von 04.06.2022 bis 04.06.2023 und in weiterer Folge mit einer Gültigkeit von 05.06.2023 bis 05.06.2024 zweimalig verlängert.

Seit 13.04.2021 ist die Beschwerdeführerin als Studentin im Doktorratsstudium „LL“ an der Universität X inskribiert. Sie hat am 07.02.2022 die Prüfung VU Wissenschaftstheorie I (3 ECTS-Punkte), am 14.02.2022 die Prüfung VU Wissenschaft und Gesellschaft: Einführung in die Wissenschaftssoziologie, -politik und -kommunikation (5 ECTS-Punkte), am 22.02.2023 die Prüfung SE Interdisziplinäres DissertantInnen-Seminar (5 ETCS-Punkte), am 28.07.2022 die Prüfung VU Forschungsdesign und Methoden II (5 ECTS Punkte) und am 31.03.2023 die Prüfung SE wissenschaftliche Grundlagen/Kernkompetenzen zum Dissertationsthema (5 ECTS Punkte) positiv absolviert.

Im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 war die Beschwerdeführerin über zwei Semester beurlaubt. Grund für die Beurlaubung waren gesundheitliche Probleme der Eltern im Z, um welche sich die Beschwerdeführerin kümmern musste.

Derzeit verfasst die Beschwerdeführerin ihre Dissertation bei CC. Die Arbeiten an dieser Dissertation sind bereits weit fortgeschritten. Die Beschwerdeführerin hat eine Umfrage zur Datenerhebung im Juni 2024 begonnen und Ende Juli 2024 abgeschlossen. Im kommenden Semester wird sie mit der Datenanalyse beginnen. Von der Beschwerdeführerin werden regelmäßig und pünktlich Fortschrittsberichte bei der Dissertationsbetreuerin eingereicht und Leistungen für die Dissertation wurden von ihr auch im vergangenen Studienjahr während der Beurlaubung erbracht.

Die Beschwerdeführerin ist mit Hauptwohnsitz in **** V, Adresse 2, gemeldet. Sie bewohnt ein Zimmer im Studentenwohnheim, für welches sie monatlich Euro 373,80 bezahlt.

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem Jahr 2000 für eine Z Gesellschaft (DD, GG). Bis auf die letzten beiden Monate, in welchen die Beschwerdeführerin beurlaubt war, hat sie ein regelmäßiges Einkommen erzielt, welches auf ihre Zischen Konten überwiesen wird.

Die Beschwerdeführerin verfügt ein Konto bei der JJ mit einem Kontostand per 10.09.2024 in Höhe von Euro 1.461,45. Zumal Überweisungen von Z Konten auf das österreichische Konto der Beschwerdeführerin nicht möglich sind, behebt sie bei regelmäßigen Reisen in den Z Geldbeträge, welche sie dann in Euro umwechselt und in weiterer Folge mit nach Österreich bringt und auf das inländische Konto einzahlt. Auf dem Z Konto der Beschwerdeführerin scheinen regelmäßig Behebungen in der Höhe von € 2.000,- auf.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Vermögen auf ihren Bankkonten bei der EE in der Höhe von KK. 489,728,214 und KK. 5,920,000,000 Stand 03.07.2024. Ein weiteres Bankkonto bei der FF weist einen Kontostand von KK 625,372,875 (Stand 03.07.2024) auf.

Bei einem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Entscheidung von 1,- Euro = 46.014,90 KK verfügt die Beschwerdeführerin über ein Vermögen im Z in der Höhe von über 150.000,- Euro.

Die Beschwerdeführerin ist laufend bei der ÖGK selbstversichert.

Im Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin scheinen keine Eintragungen auf.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Z Reisepass mit einer Gültigkeit bis 10.02.2027.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.

Dass die Beschwerdeführerin seit 13.04.2021 zum Doktorratsstudium LL, NN an der Universität X zugelassen ist ergibt sich aus dem vorgelegten Studienblatt und der Studienzeitbestätigung, aus welcher auch die Beurlaubung hervorgeht, welche darüber hinaus durch die vorgelegten Bescheide der Universität X untermauert wird.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Benützungsvertrag mit dem Campus Hotel V ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ein Einzelzimmer gemietet hat und dafür Euro monatlich 373,80 bezahlt.

Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zum Vermögen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Z Bankunterlagen, der vorgelegten Kontoübersicht des österreichischen Kontos und den diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin, wie sie zu ihrem Geld aus dem Z kommt.

Dass die Beschwerdeführerin bis vor Kurzem über ein regelmäßiges Einkommen aus einer Beschäftigung bei einem Z Ministerium verfügt ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Bestätigung sowie deren darüber hinaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin schilderte darüber hinaus glaubwürdig den Grund für die Beurlaubung im Studium. Diesbezüglich wurde außerdem eine Bestätigung eines Z Arztes für die Universität X vorgelegt.

Der Fortschritt des Studiums der Beschwerdeführerin, insbesondere der Fortschritt beim Verfassen der Dissertation, ergibt sich aus den von der Dissertationsbetreuerin vorgelegten Bestätigungen vom 14.05.2024 und 10.07.2024. Bereits mit Schreiben vom 14.05.2024 wurde von der Dissertationsbetreuerin der Beschwerdeführerin dargelegt, dass diese eine hohe Arbeitsmoral aufweise und regelmäßig und pünktlich Fortschrittsberichte einreiche. In der ausführlichen Stellungnahme vom 10.07.2024 wurde dies durch die konkreten Arbeitsschritte und die Darlegung des Arbeitsfortschritts untermauert.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 67/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“

„Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Die wesentlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005, idF BGBl. II Nr 55/2024, lauten auszugsweise wie folgt.

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§8.

(…)

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

(…)“

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr 120/2002, idF BGBl I Nr 50/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Einteilung des Studienjahres

§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“

„Zeugnisse

§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;

2. die Matrikelnummer;

3. den Familiennamen und die Vornamen;

4. das Geburtsdatum;

5. die Bezeichnung des Studiums;

6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;

9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.“

IV.Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2024 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“.

Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsgehörigen der Durchführung eines ordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit März 2021 im Doktorratsstudium „LL“ an der Universität X inskribiert ist und dass sie im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 beurlaubt war, um ihre erkrankten Eltern zu pflegen.

Der belangten Behörde ist insofern zu folgen, dass eine Beurlaubung für die Pflege der Eltern keinen Umstand darlegt, der trotz Fehlens des Studienerfolgsnachweises die Verlängerung der Aufenthalt rechtfertigt (vgl VwGH 03.11.2010, 2007/18/0608; 20.01.2011, 2009/22/0077).

Zu beurteilen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Studienerfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (VwGH 20.08.2023, 2022/22/0028), welches von 01.10.2023 bis 30.09.2024 dauerte.

Gemäß § 8 Z 8 lit b NAG-DV ist im Falle eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung vorzulegen. Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg ist – wie sich aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt – in § 8 Z 8 lit b NAG-DV nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0124; 19.05.2021, Ra 2020/22/0159).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Doktorratsstudium der Studienerfolg nicht bzw nur begrenzt durch einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz nachgewiesen werden kann. Der Nachweis des Studienerfolgs ist hinsichtlich der Erbringung einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit – was gerade bei einem Doktorratsstudium zum Tragen kommt – eben nicht in jedem Fall in gleicher Weise wie bei einem Bachelorstudium zu erbringen. Es sind sohin Beurteilungen vorzunehmen, ob ein angemessener Fortschritt hinsichtlich des Verfassens der Dissertationsarbeit des Fremden vorliegt. Dies kann zum Beispiel durch Abschluss der Literaturrecherche, bereits schriftlich vorliegende Teile beurteilt werden. Um dies zu beurteilen, bestehen keine Bedenken eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers heranzuziehen (VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0124).

Selbst wenn die Beschwerdeführerin den notwenigen Studienerfolg für das jüngst abgelaufene Studienjahr nicht nachzuweisen vermag, sind bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels jedenfalls die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es um verhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben (mangelnder Nachweis des Studienerfolgs) einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl VwGH 03.06.2020, Ra 2020/22/0044; 15.09.2020, Ra 2020/22/0173). Eine Einzelfallabwägung wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt, da die Verhältnismäßigkeit lediglich mit dem nicht ernsthaften Betreiben des Studiums begründet wurde.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im kürzlich abgelaufenem Studienjahr (01.10.2023 bis 30.09.2024) trotz der Beurlaubung und der dadurch nicht ermöglichten Absolvierung von der Veranstaltungen und Prüfungen von der Beschwerdeführerin dennoch ein Studienerfolg erbracht wurde, da sie ihrer Dissertationsbetreuerin regelmäßig und pünktlich Fortschrittsberichte vorlegte, aus welchen sich ableiten lässt, dass die Arbeit an der Dissertation bereits weit fortgeschritten ist. Auch während ihrer Beurlaubung hat die die Beschwerdeführerin an ihrer Dissertation zielstrebig weitergearbeitet und laufend Leistungsnachweise an ihre Dissertationsbetreuerin übermittelt. Von der Beschwerdeführerin wurde während dieser Zeit eine Umfrage zur Datenerhebung durchgeführt.

Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 74 Abs 6 Universitätsgesetz erbringen konnte.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gemäß § 64 Abs 1 Z 1 NAG ist zudem das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teils mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 NAG.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass hinsichtlich der Beschwerdeführern keine Erteilungshindernisse vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen alle Risiken Abdeckung Krankversicherungsschutz, da sie bei der MM selbstversichert ist.

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis bezüglich ihrer Einkünfte erbracht habe. Es wurde daher davon ausgegangen, dass sie nicht über hinreichend finanzielle Mittel für den weiteren beabsichtigten Aufenthalt in Österreich verfüge.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin ihre Vermögensverhältnisse in Österreich und im Z dar und konnte zudem nachweisen woher die angegebenen Geldbeträge stammen. Es wurde sichergestellt, dass die Mittel aus keiner illegalen Quelle stammen, da die Herkunft der Geldmittel belegt werden konnte. Das nachgewiesene Vermögen der Beschwerdeführerin steht außerdem in Relation zur Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels. Die Beschwerdeführerin legte zudem schlüssig dar, wie sie von Österreich aus auf ihre Geldmittel auf den Konten bei den Z Geldinstituten zugreifen kann. Dies ist derzeit aufgrund der aktuell nicht möglichen Durchführung von Überweisungen zwar erschwert nur durch Reisen in den Z möglich, es bestehen für das Landesverwaltungsgericht aber keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin Zugriff auf das Vermögen hat. Sie konnte außerdem nachweisen, dass dies in den vergangenen Studienjahren bereits gut funktioniert hat.

Aus alledem ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG erfüllt ist, und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Zumal keine Erteilungshindernisse vorliegen, die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine ausreichende Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin gegeben ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der beantragte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr gemäß § 20 Abs 1 NAG zu erteilen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10.09.2024 war erforderlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit Gebührennoten vom 10.09.2024 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 12.09.2024, Zl LVwG-2024/47/1964-10, wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher korrekt beantragten Höhe von Euro 149,00 bestimmt und es wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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