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LVwG-2024/49/1931-17•LVwG T LVwG-2024/49/1931-17
LVwG-2024/49/1931-17Landesverwaltungsgericht08.10.2024
Bundesstraßenbauvorhaben<br/>Enteignung<br/>Trassenbescheid<br/>Notwendigkeit<br/>Gegenstand und Umfang der Enteignung<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>Enteignung auf Vorrat<br/>Vorrang der privatrechtlichen Einigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde) vom 26.6.2024, ***, betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben „X, Generalerneuerung BB“ – Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 17 ff Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruchpunkt „II. Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 20 Abs 1 BStG“ des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „GSt.Nr. **2 (Nr. 8 – EZ **)“ durch die Wortfolge „GSt.Nr. **1 (Nr. 8 – EZ **)“ ersetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art ** Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 21.8.2023, ***, bestimmte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 den Straßenverlauf für das Bundesstraßenbauvorhaben „X, Generalerneuerung BB“ zwischen dem W und der Anschlussstelle V im Bereich von etwa Autobahnkilometer ** bis Autobahnkilometer ** auf Grundlage des einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden diesbezüglich eingereichten Projektes. Das Vorhaben sieht im Zuge der Generalerneuerung in diesem Autobahnabschnitt den Ersatz des vorhandenen Tragwerks, welches derzeit beide Richtungsfahrbahnen aufnimmt, durch zwei neue Tragwerke vor. Das Bestandstragwerk wird dabei rückgebaut und an der Stelle ein neues Tragwerk für die Richtungsfahrbahn V errichtet. Das zweite Tragwerk wird nordöstlich des bestehenden Brückentragwerks errichtet und die Richtungsfahrbahn Y aufnehmen. Das neue Tragwerk für die Richtungsfahrbahn V wird etwa auf der vorhandenen Zentralachse liegen. Die neue Zentralachse verschiebt sich daher um etwa eine halbe Richtungsfahrbahnbreite nach Osten, wodurch es zu einer Achsenverschiebung von über 5 m kommt. Die maximale Verschiebung beträgt 8,1 m. Jede Richtungsfahrbahn weist zwei Fahrbahnen pro Fahrtrichtung (FPF) mit einer Breite von jeweils 3,75 m und einen Pannenstreifen mit einer Breite von 3,90 m auf. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legte diesbezüglich den Verlauf der Straßenachse entsprechend dem Trassenplan (Plannummer CC ***) und darauf bezogen die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes gemäß § 15 BStG 1971 fest. Zudem legte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowohl für die Betriebs- als auch für die Bauphase Auflagen als Nebenbestimmungen fest und wies die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge als unzulässig zurück bzw als unbegründet ab. Bestandteil des Einreichprojektes waren auch die für die Umsetzung des Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ erforderlichen Grundstücke in Bezug auf die dauerhafte und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechts sowie der dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit bzw vorübergehenden Beanspruchung (Übersichtslageplan Grundeinlöse).
Mit Beschluss vom 2.5.2024, LVwG-***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde als unzulässig zurück.
Die CC (CC) als bevollmächtigte Vertreterin der DD (DD) und der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung) beantragte in weitere Folge mit Schreiben vom 21.5.2024 bei der belangten Behörde die Zwangsrechtseinräumung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Umsetzung des mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.8.2023, ***, rechtskräftig gemäß § 4 BStG 1971 genehmigten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB, ca km *** - ***“, gegenüber der Z als Privateigentümerin sowie als Verwalterin des Öffentlichen Gutes der von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke in Bezug auf die dauernde und lastenfreie Abtretung von Grundstücksteilflächen, die vorübergehende Benützung von Grundstücksteilflächen für die Bauabwicklung und die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nach Maßgabe der dem Antrag beigeschlossenen Grundeinlöseunterlagen sowie die Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung auf Grundlage der §§ 17 ff BStG, da eine privatrechtliche Einigung über die erforderlichen Rechte trotz ernsthaften Bemühens seitens der Antragstellerin nicht erzielt werden konnte.
Das dem Antrag beigefügte Enteignungsoperat umfasst einen technischen Bericht (Beilage *), einen Übersichtslageplan Projekt (Beilage *), einen Übersichtslageplan Grundeinlöse (Beilage ), ein Grundeinlöseverzeichnis (Beilage ), den Trassenbescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.8.2023, *** (Beilage ), den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.5.2024, LVwG- (Beilage *), den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 6.3.2024, *** (Beilage *), den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Forstbehörde vom 13.5.2024, *** (Beilage *) und das Schreiben der Rechtsvertreter der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 7.5.2024 betreffend eine privatrechtliche Einigung über die erforderlichen Rechte (Beilage *).
Zur Beurteilung der Notwendigkeit, des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung holte die belangte Behörde auf Grundlage der eingereichten und nachgereichten Unterlagen (Unterlagen aus dem zugrundeliegenden UVP-Verfahren „X, Generalerneuerung BB und aus dem § 4 BStG-Verfahren, Stellungnahme zur Machbarkeit einer Tragwerkserneuerung nach dem Konzept der Pilzbrücken, Übersichtslageplan Grundeinlöse aus dem § 4 BStG-Verfahren) ein brücken- und straßenbautechnisches Gutachten ein.
Der Amtssachverständige für Brücken- und Straßenbau erstattete mit Schriftsatz vom 11.6.2024, ***, ein brückenbautechnisches Gutachten und führte darin in seiner Beurteilung aus:
„II.) Beurteilung
Gemäß Gutachtensauftrages (Schreiben vom 27.05.2024, GZ: ***) sind gutachterlich die Beantwortung nachfolgend angeführter Fragen aus Sicht der Fachgebiete Brückenbau und Straßenbau erforderlich:
Fragestellung:
1. ) Zur dauerhaften und lastenfreien Einräumung des Eigentumsrechtes
a) Sind die beantragten und im Grundeinlöseplan (Plnr. ***, erstellt am 14.05.2024 von EE - Beilage 3) dargestellten dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf) zur Herstellung des der Enteignung zugrundeliegenden und rechtskräftig nach § 4 BStG bewilligten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ im Hinblick auf die Kriterien des § 7 Bundesstraßengesetz (BStG) bzw. § 37 Tiroler Straßengesetz (TStG) und unter Berücksichtigung des relevanten Standes der Technik auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt oder kann den Schutzinteressen der Straße und der Einhaltung des Standes der Technik auch mit einer geringeren Grundinanspruchnahme entsprochen werden?
b) Sind die dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf) gemäß Beilage 3 des Enteignungsoperates (siehe Pkt.a) unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck (= Generalerneuerung BB – siehe Technischer Bericht, Beilage *) zu erfüllen?
c) Kann anstelle der im Enteignungsoperat vorgesehenen dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf) auch mit gelinderen Eigentumseinschränkungen (wie der Einräumung einer Dienstbarkeit) das Auslangen gefunden werden?
2. ) Zur dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit
a) Sind die beantragten und im Grundeinlöseplan (Plnr. ***, erstellt am 14.05.2024 von EE - Beilage 3) dargestellten dauerhaften Dienstbarkeiten zur Herstellung des der Enteignung zugrundeliegenden und rechtskräftig nach § 4 BStG bewilligten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt oder kann auch mit einer geringeren Grundinanspruchnahme das Auslangen gefunden werden?
b) Sind die im Grundeinlöseplan (siehe Pkt. a) dargestellten dauerhaften Dienstbarkeiten unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck (= Generalerneuerung BB - siehe Technischer Bericht, Beilage 1) zu erfüllen?
3. ) Zur vorübergehenden Beanspruchung
a) Sind die beantragten und im Grundeinlöseplan (Plnr. ***, erstellt am 14.05.2024 von EE - Beilage 3) dargestellten vorübergehenden Beanspruchungen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt oder kann auch mit einer geringeren vorübergehenden Grundinanspruchnahme das Auslangen gefunden werden?
b) Sind die im Grundeinlöseplan (siehe Pkt. a) dargestellten vorübergehenden Beanspruchungen unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck (= Generalerneuerung BB - siehe Technischer Bericht, Beilage 1) zu erfüllen?
Fragebeantwortung:
zu Punkt 1) dauerhafte und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechtes
a) Die Grundinanspruchnahme ist auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.
b) Die dauerhaften Grundinanspruchnahmen sind unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck zu erfüllen.
c) Es kann bei den in dem Enteignungsoperat vorgesehenen dauerhaften Flächen (Kauf) mit keinen gelinderen Eigentumseinschränkungen das Auslangen gefunden werden.
zu Punkt 2) dauerhafte Einräumung einer Dienstbarkeit
a) Die dauerhafte Grundinanspruchnahme-Dienstbarkeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.
b) Die dauerhaften dargestellten Dienstbarkeiten sind unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck zu erfüllen.
zu Punkt 3) vorübergehende Beanspruchung
a) Die vorübergehende Grundinanspruchnahme ist auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.
b) Die dargestellten vorübergehenden Grundinanspruchnahmen sind unmittelbar und konkret geeignet, den Enteignungszweck zu erfüllen.
Im Enteignungsoperat sind vorübergehende Beanspruchungen der Grundstücke **1 (5899 m2), **2 (6016 m2), **3 (195 m2) und **4 (164 m2) beantragt. Diese Flächen sind als Baustelleneinrichtungsflächen bzw. als Baustellenzufahrt vorgesehen.
Da die Baustellenorganisation bzw. Beschickung der Baustelle über eine Baustraße unabhängig von der *** geplant ist, ist das Sicherstellen der angeführten Flächen für einen geregelten Bauablauf (Einhalten der Arbeitstakte, Material- und Gerätedisposition) für eine Baustelle in diesem Ausmaß gerechtfertigt, zumal bereits für einen Großteil der beanspruchten Flächen eine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
Aufgrund der topographischen Lage der Baustelle, verbunden mit den vorhandenen Naturgefahren im unmittelbaren Baulosbereich und im Bereich der beiden Hauptflächen, auf Gst. Nr. **1 und Gst. Nr. **2 erscheint eine Trennung bzw. Stückelung dieser Flächen nicht zielführend. Die Beanspruchung dieser Flächen wird aus bautechnischer bzw. baulogistischer Sicht als Mindestmaß erachtet.
Zusätzlich wurde der Gutachtensauftrag vom 27.05.2024 mit Mail vom 31.05.2024 und nachfolgend angeführter Fragestellung ergänzt:
Sind die vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) vollständig?
Entsprechen die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) jenen des vorgelagerten Trassengenehmigungsverfahrens nach § 4 BStG?
Es wird um Prüfung ersucht, ob die Anzahl, die Lage und der Umfang der beanspruchten Flächen laut vorliegendem Enteignungsoperat in den Grundeinlöseunterlagen des Trassengenehmigungsverfahrens dahingehend Deckung, als nicht mehr oder was Anderes begehrt wurde.
Entsprechen die dem Eigentumseingriff zugrundeliegenden baulichen Maßnahmen dem relevanten Stand der Technik? Wenn ja, welche Richtlinien, RVS finden hier Anwendung?
zu Punkt 1)
Die vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) sind aus Sicht des Fachgebietes Brückenbau und Straßenbau vollständig.
zu Punkt 2)
Die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) entsprechen jenen des Trassenbescheides gemäß § 4 BStG 1971 vom 21.08.2023. (Gz. ***)
zu Punkt 3)
Die im Enteignungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Enteignungsoperat und nachgereichte Unterlagen) mit der Planunterlage „Übersichtsplan Grundeinlöse“ Plan Nr. / entsprechen bis auf unten angeführte Grundflächen jenen des Trassenbescheides gemäß § 4 BStG 1971 vom 21.08.2023 (Gz. ***) mit der Planunterlage „Übersichtsplan Grundeinlöse“ Plan Nr. /.
Bei der vorübergehenden Beanspruchung gibt es in den Unterlagen eine Differenz im Bereich des Grundstückes **5 in Angrenzung zum Grundstück **6. Hier muss für die Ableitung der Brückenwässer eine Dienstbarkeit auf Gst. Nr. **5 im Ausmaß von 55 m2 eingeräumt werden, zur Bauausführung ist im Enteignungsoperat zudem eine vorübergehende Grundbeanspruchung vom 285 m2 beantragt. In den Unterlagen des Trassenbescheides sind in diesem für die Dienstbarkeit 83 m2 und für die vorübergehende Beanspruchung 123 m2 verankert. Um eine geregelte Bauherstellung der Ableitung zu gewährleisten, sind die im Enteignungsoperat verankerten 285 m2 unabdingbar.
Ebenfalls gibt es im Bereich von Gst. Nr. **3 eine Flächendifferenz von 1,00 m2 zwischen Trassenbescheid und Enteignungsoperat für die vorübergehende Beanspruchung, dies ist wohl auf die Genauigkeit der Planunterlagen (Maßstab 1:2000) zurück zu führen.
zu Punkt 4)
Die baulichen Maßnahmen entsprechen dem Stand der Technik. Es ist bei einem Bauvorhaben der gegenständlichen Größe nicht zielführend und möglich, alle technischen Richtlinien und Regelwerke vollinhaltlich anzuführen, da eine Vielzahl technischer Regelwerke einzuhalten ist.
Maßgebend für die Grundinanspruchnahme ist die RVS 03.03.32 Straßenböschungen, wo unter Punkt 6 der Abstand der Grundgrenzen bei Brücken ein Mindestabstand von 6,00 m (Abbildung 3: Wert c bei Brücken) geregelt ist. Die Einhaltung dieses Minimalabstandes findet sich bei der Beanspruchung des Grundstückes **5 bei der dauerhaften Beanspruchung im Ausmaß von 6.370 m2 wieder. Die Beanspruchung von 79 m2 auf Gst. **7 ist der Zugänglichkeit der Anlageteile der Brücke und Straße und der damit einhergehenden erforderlichen Stützmaßnahme geschuldet. Alle weiteren dauernd beanspruchten Flächen (Kauf bzw. Dienstbarkeit) sind für die Erhaltung des Brückentragwerkes (Entwässerung, Gewässerschutzanlage, Zuleitungen bzw. Ableitungen) ebenfalls unbedingt erforderlich.“
Am 12.6.2024 führte die belangte Behörde im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift hielt die belangte Behörde auszugsweise fest:
„4. Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung:
4. 1 Gutachten des brücken- und straßenbautechnischen ASV (FF):
Im Auftrag der Verhandlungsleiterin erläutert FF mündlich sein Gutachten. Die schriftliche Ausfertigung wird den Verhandlungsteilnehmern ausgehändigt.
4. 2 Stellungnahme der Antragsgegnerin:
Das Gutachten enthält keine Antwort darauf, ob bzw. falls nicht es Alternativen zu den vorübergehend beanspruchten Flächen (Fußballplatz und Bauhof-**2 und Gst. **1) gibt. Ebenso bleibt unbeantwortet, woraus sich das unbedingt notwendige Ausmaß der temporären Beanspruchung der beiden Gst sowie der Dauer der beanspruchten Gst sich ergibt.
Aus der Fragebeantwortung ergibt sich nicht, dass die Enteignungsbehörde eine alternative Möglichkeit anstelle der Beanspruchung der beiden Gst. **2 und **1 geprüft hat und wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Alternativen in unmittelbarer Nähe dieser beiden Gst gibt und der Eingriff deshalb nicht verhältnismäßig ist, da diese Flächen als Bauhofflächen und Manipulationsflächen für den Bauhof benötigt werden und diese beiden Grundstücke für die Gemeinde Z unentbehrlich sind.
Nachdem das wasserrechtliche Verfahren nicht abgeschlossen ist und derzeit auch keine Unterlagen vorliegen, ob die beanspruchten Gst **2 und **1 überhaupt für die beantragte Nutzung tauglich sind und kann dies nicht in eine Enteignung einfließen bzw. kann die Enteignungsbehörde derzeit nicht vorübergehende Benützungsrechte auf mehrere Jahre dann einräumen.
Sämtliche bisherigen erhobenen Einwendungen bleiben vollinhaltlich aufrecht. Nur für den Fall, dass die Enteignungsbehörde diese Einwendungen dem Grunde nach verwirft, wird außer Streit gestellt, dass mit Ausnahme der beiden reklamierten Flächen **2 und **1 diese für die Projektrealisierung des eingereichten Projektes erforderlich sind.
Hinsichtlich der auf Gst. **1 vorgesehenen dauerhaften Entwässerungsleitung kommen die Verfahrensparteien überein, dass auf Kosten der Antragstellerin die im nordwestlichen Bereich des Gst **1 verlaufene Wasserleitung auf Verfangen der Antragsgegnerin auf Kosten der Antragstellerin verlegt wird.
Antwort des ASV:
Diesbezüglich wird auf das vorgelegte Gutachten verwiesen (Punkt 3b, Seite 4). Zur Fragstellung 1 wird festgehalten, dass dies nicht Umfang des Gutachtensauftrages war und das Kernstück eines Gutachtens die Beurteilung der eingereichten Unterlagen umfasst und keine Mutmaßungen über allfällig machbaren Möglichkeiten darstellt.
4. 3 Stellungnahme der Antragstellerin:
Zu obiger Stellungnahme der Antragsgegnerin wird ausgeführt, dass von Seiten der Antragstellerin sehr wohl sämtliche Alternativen geprüft wurden, die Auswahl anderer Flächen hätte zu einer Verlegung der beantragten Nutzungen in die Nähe von bewohnten Gebieten geführt. Darüber hinaus hat im Vorfeld im des Trassengenehmigungsverfahrens nach dem BStG sowie auch im durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren eine Alternativenprüfung stattgefunden und ist die Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme der Gst. **2 und **1 mit Bindungswirkung bescheidmäßig festgestellt.
Auch wäre - wie dies der ASV in seinem GutA sehr wohl festhält - eine Trennung bzw. Stückelung der Flächen aus baulogistischer Sicht nicht zielführend. Darüber hinaus konnten mit sämtlichen weiteren betroffenen Eigentümern zivilrechtliche Einigung über die Benützung der Baustraßenflächen getroffen werden.
Aufgrund der infolge der Steinschlagsituation nur eingeschränkten Benutzbarkeit der beiden Flächen wurden der Antragstellerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes sowie die Errichtung von weiteren Schutzmaßnahmen aufgetragen, die sich auf das Ausmaß der benötigten Flächen auswirkt, was heute auch vom ASV bestätigt wurde.
Mit der Infragestellung der behaupteten derzeit nicht vorliegenden Tauglichkeit für die beantragte Nutzung widerspricht sich die Antragsgegnerin selbst, wenn sie gleichzeitig behauptet, die Flächen wären für den Bauhof oder ein Blaulichtzentrum geeignet. Nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin ist derzeit die Erfassung eines wasserrechtlichen Bescheides nur daran gehindert, dass keine zivilrechtliche Einigung mit der Gemeinde Z herbeigeführt werden konnte.
Frage an den ASV:
Ob bei der gutachterlichen Beurteilung auch die von der Antragstellerin einzuhaltenden Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Gst **2 und **1 Berücksichtigung gefunden haben?
Antwort ASV:
Es wird bejaht und erklärend festgehalten, dass aufgrund einer notwendigen Abwehr von Naturgefahren und der damit einhergehenden baulichen Maßnahmen eine Stückelung der gegenständlichen Flächen aus baulogistischer Sicht nicht möglich ist.
Für eine ordnungsgemäße und durchgehende Versorgung der Baustelle ohne eine übermäßige Mehrbelastung der B *** ist für Baustellen dieser Größenordnung eine Versorgungsmöglichkeit unabhängig vom öffentlichen Verkehrsnetz unumgänglich.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.6.2024 entschied die belangte Behörde über den Antrag vom 21.5.2024 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und nach Maßgabe des Ergebnisses der am 12.6.2024 durchgeführten mündlichen Enteignungsverhandlung, festgehalten in der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift zu GZ *** auf Grundlage der §§ 17ff BStG, im Spruch auszugsweise wie folgt:
„I. Notwendigkeit der Enteignung nach § 20 Abs 1 BStG:
A) Die Enteignung dient der Verwirklichung des mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.08.2023, , bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2024, LVwG-, rechtskräftig bewilligten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB, ca km *** – ***“ nach Maßgabe des im Trassenbescheid festgelegten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojektes.
B) Es wird im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der Subsidiarität der Enteignung festgestellt, dass der für das rechtskräftig genehmigte Bundesstraßenbauvorhaben „Generalerneuerung BB“ erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung beschafft werden kann.
C) Es wird unter Bezugnahme auf das Gutachten des brückenbautechnischen Amtssachverständigen zu GZ: *** festgestellt, dass die gemäß Spruchpunkt II zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung des verfahrensgegenständlichen rechtskräftig genehmigten Bundesstraßenbauvorhabens in dem unter Spruchpunkt II festgelegten Umfang unbedingt erforderlich sind.
II. Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 20 Abs 1 BStG:
Die Enteignung bezieht sich auf die im Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, Plannummer /, ausgewiesenen Teilflächen (Lfd. Nummern 1-11, samt inneliegenden Teilflächen 24.01 - 24.30) der im Eigentum bzw. im Verwaltungsbereich der Z, Adresse 2, **** Z stehenden Grundstücke mit der Gst.Nr. **8 (Nr. 1 - EZ **), Gst.Nr. **2 (Nr. 2 - EZ **), Gst.Nr. **4 (Nr. 3 - EZ **), Gst.Nr. **9 (Nr. 4 – EZ **), GstNr. **3 (Nr. 5 - EZ **), Gst.Nr. **7 (Nr. 6 - EZ **), Gst.Nr. **5 (Nr. 7 - EZ **), Gst.Nr. **2 (Nr. 8 - EZ **), Gst.Nr. **10 (Nr. 9 - EZ **), Gst.Nr. **11 (Nr. 10 EZ **) und Gst.Nr. **12 (Nr. 11 - EZ **), auf denen zugunsten der Antragstellerin (kurz: CC), nachfolgend angeführte Rechte gemäß dem in den Teilflächen dargestellten Umfang (m2) im Wege der Enteignung nach § 17 BStG eingeräumt werden:
A) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs eines Baufeldes samt den damit verbundenen Zufahrtsrechten auf Gst **8 in EZ **, auf Gst **5 in EZ **, auf Gst **10 in EZ **, alle KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen **, **, **, ** und ** bezeichnet sind;
B) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Baustraße und unterirdischer Leitungen auf Gst **5 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Fläche als Teilfläche 24.03 bezeichnet ist;
C) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Baustelleneinrichtungsfläche auf Gst **2 in EZ ** und Gst **1 in EZ **, alle KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.06 und 24.10 bezeichnet sind;
D) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Zufahrtsstraße zur Baustelleneinrichtungsfläche auf Gst **3 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Fläche als Teilfläche 24.07 bezeichnet ist;
E) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Baustraße auf Gst **11 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.14, 24.15 und 24.16 bezeichnet sind;
F) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs von unterirdischen Leitungen auf Gst **11 und **12, beide in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.19 und 24.29 bezeichnet sind;
G) die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Einschränkung der Nutzung auf Gst **11 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen **, **, **, ** und ** bezeichnet sind;
H) die dauernde und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechtes zugunsten der Antragstellerin auf Gst **7 und **5, beide in EZ ** sowie Gst **11 in EZ **, alle KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024 in welchem die Flächen als Teilflächen **, ** und ** bezeichnet sind;
I) die dauerhafte Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung von unterirdischen Sickerschächten samt Zuleitung auf Gst **8 in EZ **, KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Fläche als Teilfläche ** bezeichnet ist;
J) die dauerhafte Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung von Leitungen zur Wasserableitung auf Gst **5 in EZ **, **1 in EZ **, Gst **11 in EZ ** und **12 in EZ **, alle KG ***** Z, gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.02, 24.09, 24.18, 24.20 und 24.30 bezeichnet sind;
K) die dauerhafte Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung eines Zufahrtsweges samt dem damit verbundenen Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art, auf Gst **4 und **9, beide in EZ **, KG ***** Z gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, in welchem die Flächen als Teilfächen ** und ** bezeichnet sind;
Die dieser Enteignung zugrundeliegenden und mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundeinlösunterlagen, insbesondere der Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, Plannummer ***/ ***, werden zu einem integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
III. Höhe der Entschädigung nach § 20 Abs 2 BStG:
A. Waldgrundstücke
Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich der Waldgrundstücke wird nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen forstfachlichen Sachverständigen, GG, GZ: ***, wie folgt festgelegt:
dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit: X €
vorübergehenden Nutzung (5 Jahre): X €
Grundeinlöse: X €
Gesamt: X €
B. Bauland
Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich des Baulandes wird nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen Sachverständigen für Bauland und Baulichkeiten, JJ, zu GZ: ***, mit insgesamt € X festgesetzt.
Nachträgliche Festsetzung gemäß § 9 EisbEG:
Die etwaig anfallenden Übersiedlungskosten der Lagergegenstände auf dem Gst. **1, Sonderfläche Bau- und Recyclinghof, sind gesondert, nach vorheriger Absprache des Umfangs, etc. gesondert zu vergüten. Dieselbe Vorgangsweise gilt für die befestigten Flächen (nicht der gesamte Lagerplatz). Im Falle, dass eine Befestigung mit Frostkoffermaterial von Ersatzlagerflächen notwendig ist, sind die anfallenden Aufwendungen im Bedarfsfall, nur nach vorherige Absprachen und Festlegung der Art und Weise und des Umfanges und nach Vorlage der Nachweise zu vergüten. Da der Umfang und die tatsächliche Notwendigkeit derzeit nicht exakt feststellbar ist, werden die Aufwendungen im Bedarfsfall, nach Absprache und Nachweis vergütet.
C. Landwirtschaftliche Flächen
Die Entschädigung für die unter Spruchpunkt II festgelegte Inanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen wird nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 EisbEG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen Schätzgutachtens des amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen, KK, zu GZ: ***, mit insgesamt € X festgesetzt.
(…)
VI. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 32b BStG wird auf Antrag der CC, FN ***, die aufschiebende Wirkung einer allenfalls von der Antragsgegnerin einzubringenden Beschwerde gegen Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung (Spruchpunkte I und II) unter Hinweis auf die Festlegungen zu Spruchpunkt I und des evidenten massiven öffentlichen Interesses ausgeschlossen.“
In der Begründung führte die belangte Behörde auszugsweise aus:
A. Zu Spruchpunkt I (Notwendigkeit der Enteignung):
Eine Enteignung ist ua. nur dann zulässig, wenn sie "notwendig" ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, ZI 2008/06/0203 im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BStG aus, dass „Notwendigkeit" in diesem Zusammenhang einerseits bedeute, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, andererseits, dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen sei (vgl. auch VfSIg. 7469/1974). Eine Enteignung auf Grund des Bundesstraßengesetzes sei auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt habe (vgl. VfSIg. 13.579/1993).
Unter dem Titel der „Notwendigkeit“ im Sinne obiger Ausführungen musste im vorliegenden Enteignungsverfahren einerseits die Erforderlichkeit der Grundinanspruchnahme (Pkt. 1), andererseits das Bemühen um eine privatrechtliche Einigung (Pkt. 2) geprüft werden.
Keinesfalls kann jedoch über den Verfassungsgrundsatz der Notwendigkeit einer Enteignung das bereits in Rechtskraft erwachsene Bundesstraßenprojekt an sich und das diesem Projekt zugrundeliegende gesamthaft zu betrachtende öffentliche Interesse in Frage gestellt werden. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das nachfolgende Enteignungsverfahren dahingehend angenommen, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen verbindlich genehmigt wird und im Stadium des Enteignungsverfahrens nur mehr die Notwendigkeit der konkreten Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke und Rechte für das Projekt überprüft werden kann (vgl. dazu ua. VwGH 29.01.2002, 2002/05/0051; 28.05.2008, 2006/05/0233).
Mit dem behördlichen Verweis unter Pkt. A wird im Lichte dieser Rechtsprechung klargestellt, dass durch den formell rechtskräftigen Trassenbescheid nach § 4 BStG das überwiegende öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhaben „Generalerneuerung BB“ nach Maßgabe der Projektunterlagen verbindlich dokumentiert ist und die Infragestellung des Projektes an sich sowie die Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Parteienrechte nach § 7a BStG in Bezug auf das Gesamtprojekt bereits im Straßenbauverfahren abschließend konsumiert wurden und daher nicht neuerlich im Enteignungsverfahrens aufgeworfen werden können.
Ein Eigentumseingriff ist dann erforderlich, wenn dieser geeignet ist, einen konkreten Bedarf unmittelbar zu decken (zB keine Enteignung auf Vorrat) und wenn dieser auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist (Verhältnismäßigkeit). Ebenso ist auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen. Schließlich muss aufgrund der oben dargelegten Bindungswirkung die im Enteignungsverfahren beantragte Fremdgrundinanspruchnahme in den Grundeinlöseunterlagen des vorangegangen Straßenbauverfahrens Deckung finden.
Zur dauerhaften Grundinanspruchnahme:
Der diesem Verfahren beigezogene amtliche brückenbautechnische Amtssachverständige, FF, setzte sich im behördlichen Auftrag mit der oben beschriebenen Erforderlichkeit auseinander und kam schlussfolgernd in seinem Gutachten (siehe Pkt. II) zusammengefasst zum Ergebnis, dass die dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf und Dienstbarkeit) in Einklang mit dem rechtskräftigen Trassenbescheid stünden und auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt seien. Maßgebend für die Grundinanspruchnahme sei ua. die RVS 03.03.32 Straßenböschungen, wo unter Punkt 6 der Abstand der Grundgrenzen bei Brücken ein Mindestabstand von 6,00 m (Abbildung 3: Wert c bei Brücken) geregelt ist. Die Einhaltung dieses Minimalabstandes findet sich bei der Beanspruchung des Grundstückes **5 bei der dauerhaften Beanspruchung im Ausmaß von 6.370 m2 wieder. Die Beanspruchung von 79 m2 auf Gst. **7 ist der Zugänglichkeit der Anlageteile der Brücke und Straße und der damit einhergehenden erforderlichen Stützmaßnahme geschuldet. Alle weiteren dauernd beanspruchten Flächen (Kauf bzw. Dienstbarkeit) sind für die Erhaltung des Brückentragwerkes (Entwässerung, Gewässerschutzanlage, Zuleitungen bzw. Ableitungen) ebenfalls unbedingt erforderlich.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Grundinanspruchnahme von Verkehrsflächen (zuletzt VwGH 06.10.2011, 2009/06/0153), derzufolge es im öffentlichen Interesse gelegen sei, dass eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand habe und dass die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind, weshalb hier das Eigentumsrecht unabdingbar sei und nicht mit einer gelinderen Maßnahme, wie der Einräumung einer Dienstbarkeit, das Auslangen gefunden werden könne.
Diesem Grundsatz folgend hat der Amtssachverständige nachvollziehbar bestätigt, dass nur im Bereich der unterirdisch gelegenen Sickerschächte samt Zuleitung, der Wasserableitung und des Zufahrtsweges der gelindere Eigentumseingriff in Form einer Dienstbarkeit gerechtfertigt ist.
Dies wird auch von der Antragsgegnerin im Zuge der mündlichen Verhandlung (siehe Pkt. 4.2 der VHS) unter dem Vorbehalt außer Streit gestellt, dass die Enteignungsbehörde die schriftlich und mündlich erhobenen Einwendungen dem Grunde nach verwirft.
Zur vorübergehenden Grundinanspruchnahme:
Die beantragten vorübergehenden Beanspruchungen der Grundstücke **1 (5899 m2), **2 (6016 m2), **3 (195 m2) und **4 (164 m2) sind für Baustelleneinrichtungsflächen bzw. als Baustellenzufahrt vorgesehen. Dazu hält der brückenbautechnische Amtssachverständige gutachterlich fest, dass die Baustellenorganisation bzw. Beschickung der Baustelle über eine Baustraße unabhängig von der B *** geplant sei und daher das Sicherstellen der angeführten Flächen für einen geregelten Bauablauf (Einhalten der Arbeitstakte, Material- und Gerätedisposition) für eine Baustelle in diesem Ausmaß gerechtfertigt ist, zumal bereits für einen Großteil der beanspruchten Flächen eine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Aufgrund der topographischen Lage der Baustelle, verbunden mit den vorhandenen Naturgefahren im unmittelbaren Baulosbereich und im Bereich der beiden Hauptflächen, auf Gst. Nr. **1 und Gst. Nr. **2 erscheint eine Trennung bzw. Stückelung dieser Flächen nicht zielführend. Die Beanspruchung dieser Flächen wird aus bautechnischer bzw. baulogistischer Sicht als Mindestmaß erachtet.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung (Pkt. 4 der VHS) bestätigt der ASV auf Nachfrage, dass bei seiner gutachterlichen Beurteilung auch die von der Antragstellerin einzuhaltenden Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Gst **2 und **1 Berücksichtigung gefunden haben und hält dazu erklärend fest, dass aufgrund einer notwendigen Abwehr von Naturgefahren und der damit einhergehenden baulichen Maßnahmen eine Stückelung der gegenständlichen Flächen aus baulogistischer Sicht nicht möglich ist und für eine ordnungsgemäße und durchgehende Versorgung der Baustelle ohne eine übermäßige Mehrbelastung der B *** für Baustellen dieser Größenordnung eine Versorgungsmöglichkeit unabhängig vom öffentlichen Verkehrsnetz unumgänglich ist.
Aus Sicht der Enteignungsbehörde kann aus den schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des amtlichen brückenbautechnischen Gutachters geschlossenen werden, dass für das Erreichen des Enteignungszweckes (Generalerneuerung der BB) die vorübergehende Beanspruchung der im Eigentum der Gemeinde Z stehende Grundstücke als Baustelleneinrichtungsflächen bzw. als Baustellenzufahrt aus bautechnischer und baulogistischer Sicht unbedingt erforderlich und alternativlos ist. Klar geht auch aus dem Gutachten hervor, dass die Schutzinteressen der B ***, insbesondere die Gewährleistung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße nur dann gewahrt werden kann, wenn der Baustellenverkehr - noch dazu in dieser Größenordnung- von der Landesstraße weg und auf eine eigene Baustraße verlagert wird.
Hinsichtlich der von der Gemeinde Z geforderten Verlagerung der vorübergehend beanspruchten Flächen im Bereich des Fußballplatzes und Bauhofes (**2 und Gst. **1) auf alternative Flächen, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragstellerin verwiesen (Pkt. 4.3 der VHS), denen zufolge von Seiten der Antragstellerin sehr wohl sämtliche Alternativen geprüft worden seien und die Auswahl anderer Flächen zu einer Verlegung der beantragten Nutzungen in die Nähe von bewohnten Gebieten geführt hätte. Darüber hinaus hat im Vorfeld im des Trassengenehmigungsverfahrens nach dem BStG sowie auch im durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren eine Alternativenprüfung stattgefunden und ist die Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme der Gst. **2 und **1 mit Bindungswirkung bescheidmäßig festgestellt. Zu Recht verwies die Antragstellerin auch auf den Umstand, dass mit sämtlichen weiteren betroffenen Eigentümern zivilrechtliche Einigung über die Benützung der Baustraßenflächen in diesem Bereich getroffen werden konnten und zur Vermeidung einer den Enteignungszweck gefährdenden Stückelung die verfahrensgegenständliche vorübergehende Zwangsmaßnahme ebenfalls an diesem Ort lokalisiert werden muss.
Im Übrigen verfängt sich die Antragsgegnerin in einen Widerspruch, wenn diese geltend macht, dass es Alternativen in unmittelbarer Nähe dieser beiden Gst. **2 und **1 gäbe und der Eingriff deshalb nicht verhältnismäßig sei, da diese Flächen als Bauhofflächen und Manipulationsflächen für den Bauhof benötigt werden und diese beiden Grundstücke für die Gemeinde Z unentbehrlich sind. Konträr dazu wird im Schriftsatz der Antragsgegnerin ausführlich dargetan, dass das vorübergehend beanspruchte Gst. **1 als derzeitiger Lagerplatz und künftiger neuer Bauhof unverzichtbar sei und es ein Ausweichen auf alternative Flächen mangels Verfügbarkeit nicht möglich sei.
Aus Sicht der Behörde kann daher nicht nachvollzogen werden, warum es für die Gemeinde Z nicht möglich und zumutbar ist, während der Bauphase der BB auf die offenkundig vorhandenen alternativen Grundstücke in der Nähe der beiden Gst. **2 und **1 auszuweichen. Für die Antragstellerin selbst ist ein Ausweichen auf die alternativen Flächen aus den oben dargelegten Gründen (Vermeidung einer Stückelung, Größe der Baustelle) nicht möglich.
Es kann somit zusammengefasst festgehalten werden, dass die beantragten vorübergehenden Beanspruchungen zur Erreichung des Enteignungszweckes in dem geforderten Ausmaß unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen berühren die mit dem Eigentumseingriff einhergehenden Nachteile zulasten der Antragsgegnerin nicht die Zulässigkeit der Enteignung, sondern sind im Wege der Entschädigung entsprechend zu berücksichtigen. In diesem Sinne waren die mehrfach vorgebrachten Ausführungen der Gemeinde Z, dass die beantragte vorübergehende Beanspruchung des Gst. **1 die ihr von Gesetzes wegen zukommenden Aufgaben, insbesondere solche als Straßenerhalterin für das Gemeindewegenetz, maßgeblich beeinträchtige, nicht geeignet, die Notwendigkeit der Enteignung in Frage zu stellen.
In gleicher Weise steht auch auf Grund des eindeutig festgelegten eingeschränkten Parteienkreises nach § 18 Abs. 2 BStG ein aufrechtes Bestandverhältnis dem Enteignungszweck nicht entgegen, sofern dieses – wie im Gegenstandsfall vorliegend – nicht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist, sondern mit der beanspruchten Fläche verbunden ist Allfällige finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis finden nur im Rahmen der Entschädigung Berücksichtigung. Nach der einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur hat der Pächter als Nebenberechtigter iSd § 5 EisbEG im Enteignungsverfahren zwar keine Parteistellung, aber Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG. Er muss sich allerdings an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege (vgl. OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d; vgl. VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSIg 15207; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0042).
Zur Enteignung auf Vorrat:
Bedingt durch den verfassungsmäßigen Eigentumsschutz ist jeder Eingriff ins Eigentum streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden. Vor diesem Hintergrund ist die Enteignungsbehörde angehalten, die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nach den zusätzlich in Frage kommenden Materiengesetzen als Vorfrage zu prüfen, da der Enteignungszweck nur dann erfüllt werden kann, wenn alle gesetzlich geforderten Genehmigungen vorliegen oder in Aussicht gestellt sind. So darf ein von einem Straßenbauverfahren betroffener Grundeigentümer nicht voreilig mit dem Ungemach einer Zwangsrechtseinräumung belasten werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach anderen zur Anwendung kommenden bundes- oder landesrechtlichen Materiengesetzen fraglich oder gar auszuschließen ist.
Keineswegs kann aber aus dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum und der geforderten Notwendigkeit der Enteignung abgeleitet werden, dass erst die Rechtskraft von sämtlichen noch ausstehenden Bescheiden abgewartet werden muss. Dies würde zu dem unbefriedigenden und vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass das im dokumentierten öffentlichen Interesse liegende Straßenbauvorhaben im Wege der Enteignung erst dann verwirklicht werden kann, wenn der im Straßenbauverfahren betroffene Grundeigentümer in den nachfolgenden mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Verfahren sämtliche (allenfalls aussichtlose) Rechtsmittel ausgeschöpft hat, um die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens so lange als möglich hinauszuzögern.
Unter diesem Blickwinkel kann es nur Aufgabe der Enteignungsbehörde sein, unbeschadet der noch ausstehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Parteien die allgemeine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf Grundlage der eingeholten relevanten Sachverständigengutachten zu überprüfen.
Im Gegenstandsfall wurden dem Enteignungsantrag der bereits vorliegende Bescheid der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde vom 06.03.2024, GZ: *** und der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Forstbehörde vom 13.05.2024, GZ: *** vorlegt. Seitens der Antragstellerin wurde darauf verwiesen, dass das wasserrechtliche Verfahren noch bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y anhängig ist.
Seitens der Enteignungsbehörde wurde anknüpfend an obige Ausführungen zur Genehmigungsfähigkeit in den Wasserrechtsakt zu GZ: *** Einsicht genommen. Auf Nachfrage teilte die zuständige Referentin, LL unter Beischluss der relevanten Anlagen (Verhandlungsschrift vom 02.04.2024 OZ 49, Gutachten des siedlungswasserbautechnischen Amtssachverständigen OZ **, Gutachten des geologischen Amtssachverständigen OZ **, Gutachten der limnologischen Amtssachverständigen OZ **, Gutachten des schutzwasserbautechnischen ASV OZ ** und die Stellungnahme der WLV) mit, dass am 02.04.2024 über das Ansuchen der DD zur wasserrechtlichen Bewilligung der Generalerneuerung der BB eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Aus Sicht der beigezogenen Sachverständigen ist das Projekt vollständig, beurteilbar und genehmigungsfähig. Zum Zeitpunkt der Verhandlung gab es lediglich privatrechtliche Einwendungen. Diesen klaren Aussagen der Wasserrechtsbehörde kann somit entnommen werden, dass das Projekt auf Basis sämtlicher eingeholter Gutachten und Stellungnahmen einer Genehmigung zugeführt werden kann und nur der zivilrechtliche Konsens einer Genehmigung entgegensteht. Die die Parteistellung der Gemeinde Z im Wasserrechtsverfahren begründenden Grundflächen sind nunmehr Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahren. Mit Rechtskraft des Enteignungsbescheides verliert somit die Gemeinde Z ihre Parteistellung im Wasserrechtsverfahren und kann der Wasserrechtsbescheid erlassen werden.
Aus diesen Erwägungen heraus vertritt die erkennende Behörde die Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Bundesstraßenbauprojektes nach sämtlichen relevanten Materiengesetzen vorliegt (BStG, NSchG, ForstG und WRG) vorliegt und sohin die Enteignungsvoraussetzung der Notwendigkeit der Enteignung im Lichte des § 20 Abs. 1 BStG gegeben ist. Im Übrigen dient das Rechtsinstitut der Rückübereignung gemäß § 20a BStG als rechtliches Korrektiv und Rückfallebene im Falle einer Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes.
2. ) Vorrang der privatrechtlichen Einigung:
Im Gegenstandsfall ist den im Akt aufliegenden Unterlagen und dem Enteignungsantrag als Beilage /* beigefügten Schriftverkehr zu entnehmen, dass im Vorfeld der Enteignung von Seiten der Antragstellerin zahlreiche dokumentierte vergebliche Bemühungen um einen einvernehmlichen Rechtserwerb stattgefunden haben. Die 10-tägige Frist zur Annahme des letzten Angebotes vom 07.05.2024, in welchem sogar eine Erhöhung der Entschädigung im Bereich der Sportfläche durch den Wegfall des Betretungsverbotes vorgenommen wurde, ließ die Gemeinde Z fruchtlos verstreichen. Punkt B bringt in diesem Sinne zum Ausdruck, dass im vorliegenden Enteignungsverfahren dem Grundsatz der Subsidiarität der Enteignung hinreichend entsprochen wurde.
B. Zu Spruchpunkten II – Gegenstand und Umfang der Enteignung:
Die unter Spruchpunkt II verfügte Zwangsrechtseinräumung wurde anhand der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien zur Notwendigkeit überprüft (siehe obigen Ausführungen zu III.A) und im beantragten Ausmaß zugesprochen. Maßgebliche planliche Grundlage für Gegenstand und Umfang der Enteignung ist der mit Genehmigungsvermerk versehene und einer Verbücherung zugängliche Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.05.2024, Plannummer *** / ***.
Das genaue Ausmaß der beanspruchten Flächen ergibt sich aus der planlichen Darstellung und der dazu korrespondierenden Quadratmeterangabe (Lfd. Nnr-***, samt inneliegender Teilflächen -) vorbehaltlich der genaueren Vermessung in der Natur bzw. der Schlussvermessung (§ 17 Abs. 1 EisbEG).
C. Zu Spruchpunkt III – Festsetzung der Entschädigung:
(…)
Zur Ermittlung der Entschädigung für die projektierten dauernden und vorübergehenden Grundinanspruchnahmen wurden der mündlichen Verhandlung amtliche Schätzgutachter beigezogen, welche ihre Bewertung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift kann unter den Punkten 5, 6 und 7 entnommen werden, dass beide Verfahrensparteien die gutachterlichen Ausführungen zur Kenntnis genommen haben.
In diesem Sinne wurden die unstrittig gebliebenen Entschädigungsbeträge auf Grundlage der unter Punkt I 7-9 angeführten schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Schätzgutachten dem Spruchpunkt III zugrunde gelegt.
(…)
D. Zu Spruchpunkt VI. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
Mit der Bundesstraßengesetznovelle 2014 wurde für Bundesstraßenprojekte, an deren Verwirklichung ein großes öffentliches Interesse besteht, die Möglichkeit geschaffen, unter Abwägung aller betroffenen Interessen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde immer dann auszuschließen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.
Zu dem im Gegenstandsfall vorliegenden massiven und evidenten öffentlichen Interesse wird auf die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin verwiesen:
Auszug aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 21.05.2024:
Allgemein ist festzuhalten, dass sich das hier verfahrensgegenständliche Projekt auf den Ersatz der in die Jahre gekommenen BB beschränkt. Es werden mit dem Bundesstraßenprojekt „Generalerneuerung BB“ keine neuen oder zusätzlichen Verkehrsrelationen erschlossen, es gibt daher auch keine projektbedingte Verkehrszunahme. Es bleiben unverändert zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung erhalten. Die Dringlichkeit der Umsetzung des Bundesstraßenprojektes ergibt sich deutlich aus dem schlechten Zustand der BB. Schon jetzt muss die BB von der Antragstellerin mit massivem technischem Aufwand befahrbar gehalten werden. Nach Aussage einer Funktionserhaltungsstudie und den laufenden Überprüfungen durch die Antragstellerin bzw. durch externe Experten ist die Lebensdauer der BB erreicht. Für den weiteren Betrieb und die Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der X ist die Brückenerneuerung zwingend erforderlich und auch gesetzlich gefordert.
Die X ist eine der wichtigsten Nord-Süd-Verbindungen der R, Teil des PP und ein zentrales Element des österreichischen Bundestraßennetzes. Dem Projekt „Generalerneuerung BB“ kommt daher schon aus diesen Gründen eine besonders große regionale, nationale und internationale Bedeutung zu.
Die hier verfahrensgegenständlich benötigten Grundinanspruchnahmen betreffen das Bundesstraßenbauprojekt „Generalerneuerung BB“ samt den damit einhergehenden Grundinanspruchnahmen im Zusammenhang mit den für die Baumaßnahmen und die Erhaltung der Brücke notwendigem Betriebs- und Erhaltungsweg inklusive Nebenanlagen (Nutzung als Baustraße) sowie die Anpassung der Entwässerungsanlagen an den Stand der Technik an der X im betroffenen Bereich.
Das gegenständliche Bundesstraßenbauprojekt „Generalerneuerung BB“ wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.08.2023, Zahl , genehmigt. Durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2024, GZl. LVwG-, ist der o. a. Bescheid in Rechtskraft erwachsen, womit auch das öffentliche Interesse indiziert ist.
Auszug aus der Replik der Antragstellerin vom 10.06.2024:
Die Antragsgegnerin bezweifelt das von der Antragstellerin ausreichend begründete öffentliche Interesse an den beantragten Zwangsrechten im Zusammenhang mit dem geplanten Bundesstraßenbauprojekt „Generalerneuerung BB“.
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass gem § 7 Abs 1 BStG die in den Verzeichnissen 1 und 2 des BStG aufgelisteten Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten sind, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
Hierbei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung zur Planung, zum Bau und zur Erhaltung der Bundesstraßen trifft gern § 34b BStG die DD. In diesem umfassenden Umfang obliegt auch der DD als Erhalterin der Bundesstraßen die Wahrnehmung öffentlicher Interessen (vgl ua § 98 StVO; VwGH 17.07.1989, 88/10/0098).
Mit der gesetzlichen Festlegung von Straßenzügen in den Verzeichnissen 1 und 2 des BStG dokumentiert der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Umsetzung diesbezüglicher hochrangiger Verkehrsinfrastrukturprojekte (vgl auch VwGH 24.09.1999, 98/10/0347). Die X ist im Verzeichnis 1 des BStG enthalten.
Bezogen auf die BB als Bestandteil einer im Verzeichnis 1 des BStG Bundesstraße und ihrer hier antragsgegenständlichen Generalerneuerung kann daher nicht in Zweifel gezogen werden, dass das gegenständliche Bundestraßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse bzw. langfristigen öffentlichen Interesse liegt.
Wie bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vom 21.05.2024 dargelegt besteht an der Notwendigkeit des gegenständlichen Projekts „X, Generalerneuerung BB“ kein Zweifel. Dies liegt darin begründet, dass die Lebensdauer der bestehenden Brücke erreicht ist. Das gegenständliche Projekt, welches die Erneuerung der BB samt Nebenanlagen, wie etwa die Herstellung von funktionsfähigen und dem Stand der Technik entsprechenden Entwässerungs- bzw. Behandlungsanlagen für die anfallenden Straßenwässer, vorsieht, ist für den weiteren Betrieb und Aufrechterhaltung des Verkehrs der X zwingend erforderlich und auch gesetzlich gefordert. Die X ist eine der wichtigsten Nord-Süd-Verbindungen der R, Teil des transeuropäischen Verkehrskemnetzes (TEN-V) und ein zentrales Element des österreichischen Bundestraßennetzes. Dem Projekt „Generalerneuerung BB“ kommt daher schon aus diesem Grund eine besonders große regionale, nationale und internationale Bedeutung zu.
Entgegen der von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit immer erhobenen unrichtigen Behauptung soll mit dem gegenständlichen Bundesstraßenbauprojekt keine „(gänzliche) Neuerrichtung“ des Streckenabschnittes der X im Bereich der BB verwirklicht werden. Das Projekt beschränkt sich auf den dem Stand der Technik entsprechenden Ersatz darin die Jahre gekommenen BB.
Die Notwendigkeit einer weiteren Inanspruchnahme von Grundflächen auch der Antragsgegnerin ist einerseits durch die Bauabwicklung (Aufrechterhaltung des Verkehrs während der Generalerneuerung) selbst bedingt, andererseits aber auch durch die Tatsache, dass das neue Brückentragwerk der BB – dem Stand der Technik entsprechend – zweigeteilt mit sicherheitsrelevanten Pannenstreifen errichtet wird. Es wird durch das Projekt kein zusätzlicher Fahrstreifen geschaffen, um die Aufnahmekapazität der X für den Transport- und Durchzugsverkehr zu erhöhen. Wenngleich dies für die gegenständliche Rechtssache letztlich rechtlich unbeachtlich ist, legt die Antragstellerin Wert auf diese Feststellung.
Es werden auch keine neuen oder zusätzlichen Verkehrsrelationen erschlossen, es gibt auch keine projektbedingte Verkehrszunahme. Der Verkehr auf der X entwickelt sich mit und ohne das Projekt auf gleiche Weise. Auch bleibt die Anzahl der Fahrstreifen mit zwei je Fahrtrichtung unverändert. Die Dringlichkeit der Umsetzung des Projektes ergibt sich aus dem schlechten Zustand der BB. Dass die Antragstellerin ein Interesse an der Erhöhung der Verkehrsfrequenz haben soll, wird ausdrücklich bestritten und verbleibt als bloße unrichtige Behauptung der Antragsgegnerin.
Die Enteignungsbehörde folgt in ihrer nach § 32b vorzunehmenden Interessensabwägung den klaren und eindeutigen Ausführungen der Antragstellerin, denen zufolge das öffentliche Interesse an der Generalsanierung der BB jedenfalls als wesentlich größer einzustufen ist als der Nachteil der Z, während der Bauphase der BB die innergemeindlichen Bauhofstätigkeiten interimistisch auf ein anderes Grundstück verlagern zu müssen.
Das überwiegende öffentliche Interesse wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt: In der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Stellungnahme der Z vom 12.06.2024 zur Replik der Antragstellerin vom 10.06.2024 wird unter Pkt. 1 eindeutig festgehalten, dass die Z keineswegs den Umstand bezweifle, dass das gegenständliche Bauvorhaben an sich im öffentlichen Interesse bzw. im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Nord-Süd-Straßenverbindung durch U wird von der Z keinesfalls in Zweifel gezogen.
E. Zu Spruchpunkt V (Einwendungen):
Mehrfach bringt die Antragsgegnerin vor, dass zwar das öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhaben „an sich“ nicht in Zweifel gezogen werde, allerdings werde in Frage gestellt, ob diese notwendige Nord-Südverbindung nicht in jeder Hinsicht vorteilhafter im Wege eines Tunnelbaus realisiert werden sollte. Auch sei der Zwang zur zeitnahen Neuerrichtung infolge Ablaufes der technischen Lebensdauer der BB weder statisch noch bautechnisch bewiesen.
Dazu ist anknüpfend an die behördlichen Ausführungen zur Notwendigkeit der Enteignung (siehe III.A) wiederholt festzuhalten, dass das vorliegende Enteignungsverfahren kein Straßenbauverfahren 2.0 darstellt, sondern als dessen Forstsetzung auf Basis bereits formal rechtskräftig entschiedener Grundlagen anzusehen ist. Demzufolge kann in diesem Verfahren nicht mehr das bereits rechtkräftig nach § 4 BStG dokumentierte öffentliche Interesse am Projekt an sich hinterfragt werden, ebenso wenig kann erfolgreich eine alternative Tunnellösung vorgebracht werden. Schließlich kann im Enteignungsverfahren auch nicht erfolgreich eingewendet werden, dass es sich im Gegenstandsfall um keine Sanierung, sondern um eine Neuerrichtung des Brückentragwerkes handle mit dem Ziel, durch die Schaffung von zusätzlichen Fahrstreifen die Aufnahmekapazität der X in diesem Bereich zu erhöhen. Eine Behauptung im Übrigen, die jeglicher Grundlage entbehrt und auch auf Sachverständigenebene verworfen wurde (Teil I des Gutachtens). Alle diese Einwendungen wurden bereits im vorgelagerten Trassengenehmigungsverfahren vergeblich vorgebracht und konsumiert.
Somit können von der Antragsgegnerin im Enteignungsverfahren nur mehr solche Einwendungen vorgebracht werden, welche das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum berühren. In diesem Sinne kann auch das fehlende öffentliche Interesse nur im Zusammenhang mit dem konkreten Eigentumseingriff vorgebracht werden. Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, das mangelnde öffentliche Interesse an den konkreten Eigentumseingriffen (Kauf, Dienstbarkeit und vorübergehende Beanspruchung) in das Vermögen der Gemeinde als Privateigentümerin und Verwalterin des Öffentlichen Gutes darzutun und die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen des brückenbautechnischen Amtssachverständigen zu widerlegen.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin steht der Enteignung zum einen das rechtlich Hindernis entgegen, dass nicht die Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Rahmen der außerordentlichen Revision abgewartet worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit einer Enteignung an die formelle Rechtskraft anknüpft und das Abwarten der allenfalls noch behängenden höchstgerichtlichen Entscheidungen die dringende Umsetzung der im öffentlichen Interesse stehenden Baumaßnahmen konterkarieren würde. Vor diesem Hintergrund wurde auch einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Enteignungsbescheid die aufschiebende Wirkung nach § 32b BStG aberkannt.
Ein anderes rechtliches Hindernis wurde darin erkannt, dass die wasserrechtliche Bewilligung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y noch ausstünde. Dazu wird auf die umfangreiche Begründung zur Notwendigkeit der Enteignung unter III.A verwiesen, wonach sich zusammengefasst die Prüfungsbefugnis der Enteignungsbehörde auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf Grundlage der relevanten sachverständigen Aussagen zu beschränken und die fehlende zivilrechtliche Verfügungsgewalt außer Acht zu bleiben hat. Zurecht verwies der Vertreter der Antragstellerin in seiner Replik darauf, dass es Sinn und Zweck des gegenständlichen Zwangsrechtsverfahrens gerade eben sei, durch Einräumung von Zwangsrechten die bis dato verweigerte Zustimmung der Antragsgegnerin zu ersetzen.
Im Übrigen ist beiden „rechtlichen Hindernissen“ gemein, dass diese durch das Korrektiv der Rückübereignung nach § 20a BStG letztlich Berücksichtigung finden, sollte das Höchstgericht zu einer anderen Entscheidung kommen oder die wasserrechtliche Bewilligung entgegen der eindeutigen Aktenlage versagt werden.
Die Notwendigkeit des beantragten Eigentumseingriffs im Bereich der Grundstücke **2 und **1 wurde unter III.A bereits ausführlich dargelegt.
Hinsichtlich des derzeit aufrechten Bestandverhältnisses durch die die Fa. MM auf dem Gst **2 wird in Ergänzung zu den obigen Ausführungen nochmals betont, dass die Verpachtung einer Liegenschaft die grundsätzliche Einräumbarkeit von Zwangsrechte nicht hindert, sondern sich allenfalls auf die Höhe der Entschädigung auswirkt. Da aufgrund der bereits zitierten höchstgerichtlichen Judikatur dem Pächter keine Parteistellung im Enteignungsverfahren zukommt, ist er mit der Geltendmachung seiner finanziellen Ansprüche auf den Verpächter verwiesen. Im Gegenstandsfall wurden seitens der Gemeinde Z als Verpächterin keine Ansprüche stellvertretend für die Fa. MM geltend gemacht, sondern wurde das Entschädigungsgutachten des amtlichen Schätzgutachters für Bauland und Baulichkeiten vollumfänglich anerkannt.
Auch hinsichtlich der vorübergehenden Beanspruchung des Gst **1, welches von der Gemeinde Z „für die Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen übertragenen Pflichtaufgaben“ benötigt werde, wird auf die Ausführungen zur Notwendigkeit und den zutreffenden Aussagen der Antragstellerin in der Replik verwiesen und zusammengefasst festgehalten, dass es der Gemeinde Z nicht gelungen ist, den unverzichtbaren Bedarf an diesem Grundstück darzutun. Zurecht verweist die Antragstellerin auf den Umstand, dass die hier gegenständliche Fläche seit über mehr als 10 Jahren aufgrund von ortspolizeilichen Verordnungen der Antragsgegnerin wegen Steinschlaggefahr mit einem Betretungsverbot belegt worden sei und die letzte diesbezügliche Verordnung erst am 22.09.2023 aufgehoben worden sei. Bereits hieraus erhelle sich, dass das nunmehrige Vorbringen der Antragsgegnerin eine reine Schutzbehauptung darstelle, um entsprechende Argumente gegen die einzuräumenden Zwangsrechte zu finden. Es ist festzuhalten, dass es sich beim Zwangsrecht das Gst **1 betreffend um ein zeitlich befristetes handelt, sodass die Antragsgegnerin – dies auch in Hinblick auf die mehr als zehnjährige Nichtnutzbarkeit der Fläche aufgrund des verordneten Betretungsverbotes - nach der beantragten Nutzung und für diese Zwecke errichteten Steinschlagschutz das Grundstück erstmals wieder für eigene Zwecke nutzen kann.
Zusammenfassende rechtliche Beurteilung:
Abschließend ist somit aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass im Gegenstandsfall sämtlichen Enteignungsgrundsätzen entsprochen wurde. Die Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung wurden anhand des eingeholten Gutachtens des amtlichen brückenbautechnischen Sachverständigen behördlich überprüft. Die unkonkreten und allgemeinen Einwendungen der Antragsgegnerin waren nicht geeignet, die schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen gutachterlichen Aussagen zu entkräften.
Letztlich wurde seitens der Gemeinde Z nur die Notwendigkeit der vorübergehenden Beanspruchung der Grundstücke **2 und **1 mit Argumenten bestritten, die als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Schließlich darf hervorgehoben werden, dass von beiden Verfahrensparteien die behördlich festgelegte Entschädigung anerkannt wurde.
Es konnte somit spruchgemäß entschieden werden.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.7.2024 führte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter auszugsweise aus:
„IV. Beschwerdegründe
Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf Unterbleiben der Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten der Republik Österreich auf den in ihrem Eigentum bzw. in ihrem Verwaltungsbereich stehenden Grundstücken Gst. Nrn. **8, **2, **4, **9, **3, **7, **5, **2, **10, **11 und **12, jeweils KG Z, verletzt.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liegen die Voraussetzungen der §§ 17 ff BStG für die Einräumung von Zwangsrechten gegenständlich nicht vor, sodass der auf die Begründung solcher Zwangsrechte abzielende verfahrenseinleitende Antrag der Republik Österreich abzuweisen gewesen wäre.
Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen führt die Beschwerdeführerin im Einzelnen aus wie folgt:
1.1. § 17 Abs. 1 BStG sieht vor, dass für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Enteignung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen zulässig ist. Die Entziehung des Eigentums muss danach notwendig sein, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Sie darf nur insoweit erfolgen, als die Notwendigkeit gegeben ist. Demnach muss ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt. Es muss weiters das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken. Schließlich muss es unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Nur bei Erfüllung aller dieser Voraussetzungen liegt Notwendigkeit der Enteignung im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor. (ständige Rechtsprechung seit VfSIg. 3666/1959).
Vor dem Hintergrund der vorstehend angesprochenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Enteignungen zeigt sich, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über den Antrag der Republik Österreich auf Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 17 ff BStG zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben sind, sodass über den Antrag abschlägig zu entscheiden gewesen wäre.
1.2. Die Antragstellerin begründet das öffentliche Interesse an der beantragten Einräumung von Zwangsrechten mit dem Hinweis auf das von ihr geplante und betriebene Bundesstraßenbauprojekt „Generalerneuerung BB“. Dieses Bundesstraßenbauprojekt sei mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.08.2021, Z. , genehmigt worden, wobei der Bescheid durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.05.2024, GZ LVwG-, in Rechtskraft erwachsen sei, womit das öffentliche Interesse indiziert sei. Die belangte Behörde ist dieser Argumentation vollinhaltlich gefolgt, ohne dass das öffentliche Interesse als solches hinterfragt worden wäre.
2.2. Bei dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben handelt es sich, worauf die Beschwerdeführerin wiederholt auch in diesem Verfahren hingewiesen hat, nicht um eine bloße Sanierung der bestehenden Straßenverbindung, sondern vielmehr um die gänzliche Neuerrichtung des Streckenabschnittes der X im Bereich der BB.
Bei der bloßen Durchführung von Erhaltungs- bzw. Sanierungsarbeiten wäre eine weitere Inanspruchnahme von Grundflächen nicht erforderlich, da die Arbeiten auf die Reparatur der bereits bestehenden Streckenabschnitte innerhalb ihrer räumlichen Grenzen beschränkt blieben.
Tatsächlich soll aber eine massive Ausweitung der Strecke samt damit einhergehender Verlegung des Tragwerkes derselben stattfinden, wobei natürlich die Tendenz besteht, dass aus ursprünglich geplanten Pannenstreifen letztlich vollwertige Fahrstreifen werden. Nicht von ungefähr gilt die Brenner Autobahn seit ihrer Fertigstellung als zentraler Schrittmacher im hochrangigen Rquerenden Straßenverkehr. Das gegenständliche Projekt zu würde einer deutlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen. Dieser Umstand ist in gegenständlichem Zusammenhang durchaus beachtlich.
Wie im Rahmen der Sachverhaltsangaben aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Trassenfestlegung den Instanzenzug zum Verwaltungsgerichtshof beschritten. Der Fortbestand des Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.08.2021, Z. ***, ist daher nicht gesichert.
Zugleich mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten ao Revision an den VwGH wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Über diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
Von einer Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, die die Grundlage für alle weiteren Schritte im Rahmen des Enteignungsverfahrens darstellt, kann aufgrund des laufenden Verfahrens keine Rede sein.
Trotz Eintrittes der formellen Rechtskraft des Bescheides der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.08.2021, Z. ***, werden mit dieser einhergehende allfällige negative Auswirkungen aus einer vorzeitigen Konsumation einer stattgebenden behördlichen Entscheidung durch die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer (außer-)ordentlichen Revision hintangehalten.
Da das öffentliche Interesse an der Enteignung unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung eines jeden Enteignungsverfahrens darstellt, wobei diese Voraussetzung während des gesamten Verfahrens unbeanstandet gegeben sein muss, scheidet die Einleitung eines Enteignungsverfahrens während laufender, noch offener Revisionsfrist an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts aus. Die Antragstellung ist (zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt) bereits aus diesem Grund als verfrüht und damit in weiterer Konsequenz als unzulässig anzusehen.
Aus den vorgenannten Gründen wird bereits an dieser Stelle der höfliche
Antrag
gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle das aus Anlass dieser Beschwerde in Gang gesetzte Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.08.2021, Z. ***, erhobenen außerordentliche Revision
aussetzen bzw. unterbrechen.
Da die Begründetheit der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den angefochtenen Trassierungsbescheid abhängt, ist die Unterbrechung des Verfahrens insbesondere auch im Sinne der Verfahrensökonomie gelegen.
Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit des Beschwerdevorbringens wird darüber hinaus gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Enteignungsbescheides auch noch eingewendet wie folgt:
2.1. Die belangte Behörde blendet den Umstand aus, dass weder ein regionales, länderspezifisches noch ein überregionales, das Bundesgebiet umfassendes öffentliches Interesse an der Schaffung von Voraussetzungen, die ausschließlich zu einer fortlaufenden Erhöhung der Transitfrequenz Rquerender PKW und LKW über eine offene Bundesstraße führt, schlichtweg nicht besteht. Insbesondere ist die Antragstellerin auch nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben dazu verpflichtet, einer allein den Transitinteressen der Mitgliedstaaten, insbesondere der Nachbarstaaten Deutschland (und hier insbesondere Bayerns) und Italien (Region Südtirol und Trentino), dienende Verkehrsverbindung zu schaffen, um die Kapazitäten für zahlenmäßig höhere Rquerende Transportfahrten zu schaffen.
Wenn überhaupt ein öffentliches Interesse an der Erhöhung der Verkehrsfrequenz durch Erweiterung der Aufnahmekapazität der Transitroute besteht, dann gilt dies allein für die ökologisch, wirtschaftlich (finanziell), logistisch und verkehrstechnisch in jeder Hinsicht überlegene und damit zu bevorzugende Variante der von mehrfacher Seite vorgeschlagenen und auch von der breiten Öffentlichkeit bevorzugten und gestützten Tunnellösung.
Diese Tunnellösung hat darüber hinaus auch den eminenten Vorteil, dass bei Wahl dieser Variante eine Enteignung der Beschwerdeführerin überhaupt nicht erforderlich ist, da die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen bei der Wahl dieser Variante gar nicht erst benötigt würden.
Dass die Tunnellösung nicht nur wirtschaftlicher ist als die beabsichtigte Neuerrichtung der „X - BB“, sondern zudem die beantragten Eingriffe in das Eigentum der Antragstellerin entbehrlich macht, führt gleichfalls dazu, dass dem gestellten Antrag nicht stattgegeben werden kann.
2.2. Dem gegenständlichen Vorhaben fehlt es in der vorliegenden Form sowohl am erforderlichen öffentlichen Interesse als auch an der unbedingt vorausgesetzten Wirtschaftlichkeit im Vergleich zum Alternativprojekt „Tunnellösung", weshalb die Einleitung bzw. Fortsetzung des Verfahrens nach den §§ 17 ff BStG betreffend die von der Antragstellerin beantragte Einräumung von Zwangsrechten unzulässig ist.
2.3. Dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben stehen rechtliche Hindernisse entgegen, deren Beseitigung zum derzeitigen Zeitpunkt zumindest ungewiss ist, sofern sie nicht ohnehin nicht beseitigt werden können.
Konkret ergeben sich Hindernisse für das Straßenbauvorhaben aus dem Fehlen insbesondere der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung und der forstrechtlichen Rodungsbewilligung.
2.3.1. Bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung Umwelt, Jagd und Fischerei, behängt derzeit zu GZ ***, in gegenständlichem Zusammenhang ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, von dem auch Grundstücke der Z betroffen sind. Die Antragstellerin ist daher Partei in diesem wasserrechtlichen Verfahren, wobei sie in diesem Verfahren Einwendungen erhoben hat.
Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass unabdingbare Voraussetzung für die Realisierung des wasserrechtlichen Vorhabens ist, dass zwischen der Antragstellerin und der Z zivilrechtliche Vereinbarungen über die Benützung und die Entschädigung für die Benützung getroffen werden. Tatsächlich ist die bisher erfolgte Genehmigung für den Betriebs- und Erhaltungsweg zeitlich befristet. Sie kann als solche nicht einseitig von der Antragstellerin auf die Generalerneuerung der BB ausgedehnt werden. Die Nutzungsänderung und Ausdehnung des Nutzungsrechtes am Betriebs- und Erhaltungsweg erfordert vielmehr eine Einigung der Antragstellerin mit der Z. Eine solche, aus wasserrechtlicher Sicht zwingend erforderliche Einigung vermochte die Antragstellerin im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens nicht vorzulegen bzw. konnte der Bestand einer solchen Vereinbarung nicht nachgewiesen werden.
2.3.2. Die Fläche auf Grundstück **1 ist Teil des Bauhofes, nämlich der Bauhoflagerplatz. Diese wird natürlich von der Z zur Bewältigung der kommunalen Aufgaben als gesetzlicher Straßenerhalter benötigt. Auch hier bedarf es weitergehender Gespräche der Antragstellerin mit der Z und Erzielung einer Einigung.
2.3.3. Die Fläche **2 ist an die MM verpachtet. Auf der letzten Seite des Vertrages befindet sich eine Übersicht der verpachteten Flächen. In der Präambel des Vertrages wurde festgehalten, dass dieser Vertrag nicht der Sanierung und der Generalerneuerung der BB dient, sondern ausschließlich für Zwecke des befristet eingeräumten Betriebs- und Erhaltungsweges und der Realisierung des Steinschlagschutzes als Baustelleneinrichtungsfläche dient. Da dieses Grundstück im Projekt der Antragstellerin als Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehen ist, bedarf es unabdingbar einer Einigung der Antragstellerin mit der Z, weil diese ja nicht bestehende Bestandsverhältnisse einseitig ändern kann.
2.3.4. Die Genehmigung für den Erhaltungsweg wurde zeitlich befristet erteilt. Da es sich um gesondert zu bewilligende Projekte handelt, darf das gegenständliche Wasserrechtsprojekt nicht auf den Genehmigungen für den bereits bestehenden Betriebs- und Erhaltungsweg aufbauen. Vielmehr ist für das nunmehr gegenständliche Projekt eine eigene zivilrechtliche Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen. Dabei kann die Genehmigung für den bereits bestehenden Betriebs- und Erhaltungsweg als Teil des neuen Projektes in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen und in diesem Umfang neu genehmigt werden.
2.3.5. Auch wenngleich über das Erfordernis der Einhaltung der zivilrechtlichen Voraussetzungen hinaus Einwendungsmöglichkeiten der Gemeinde nach § 31 c WRG bzw. § 13 WRG begrenzt sind, ist es im Rahmen der Projektrealisierung jedoch bei jeder Teilfertigstellung eines Brückentragwerkes und Verkehrsfreigabe desselben zwingend erforderlich, dass vorab eine Teilkollaudierung des jeweils fertiggestellten Teiles durchgeführt wird. Andernfalls besteht die eminente Gefahr, dass Schwermetall- und Chloridbelastungen aufweisende und damit in extremster Weise Mensch und Umwelt gefährende Wässer in die T gelangen. Das Ausmaß der Schädigung könnte so weit gehen, dass es zu einer Beeinträchtigung in der Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser kommen wird. Der entsprechende Einwand wurde von der Antragstellerin ausdrücklich im wasserrechtlichen Verfahren erhoben. Der Umstand liegt nahe, dass ohne Durchführung der Teilkollaudierung monate- oder gar jahrelang ungereinigte Abwässer in die T gelangen, welche in weiterer Folge schwerste Schäden beim Mensch und Umwelt hervorrufen.
2.3.6. Ungeklärt ist die Frage, welche Niederschlagmenge an Oberflächenwässern auf der X über die Entwässerung und Gewässerschutzanlage (GSA) tatsächlich in die T abgeleitet wird. Die Antragstellerin beziffert diesen Wert mit 323 Liter pro Sekunde und Hektar, was der Vorgabe der RVS für Brückenentwässerung auf der Basis des Niederschlages in W entspricht. In der Wasserrechtsverhandlung wurde vom SV für Siedlungswasserbau ein Wert von 202 l/s pro Hektar genannt. Diese Divergenz ist im nach wie vor behängenden wasserrechtlichen Verfahren jedenfalls zu klären, zumal es aus wasserökologischer Sicht einen durchaus erheblichen Unterschied macht, ob 323 Liter pro Sekunde und Hektar oder nur 202 Liter pro Sekunde und Hektar in die T abgeleitet werde, da bei der Ableitung einer höheren Menge die höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer entsprechend höheren Beeinträchtigung in der Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser kommt.
2.3.7. Aus wasserrechtlicher Sicht ungeklärt ist auch noch die Frage der Steigung der Zufahrtswege. Das Büro NN nennt eine Steigung von 11 %, eine überschlägige Rückrechnung durch OO ergab indessen eine Steigung von bis zu 20 %. Hier wird zu überprüfen und klären zu sein, ob bei Verifizierung einer höheren als 11 %igen Steigung ein wasserrechtlich relevanter Wasserabfluss zu berücksichtigen ist oder nicht, dies allenfalls in Form der Vorschreibung einer geeigneten Auflage.
2.4. Während eine Reihe der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke lediglich zeitlich befristet, und zwar auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzt, belastet werden soll, wird hinsichtlich der Grundstücke **7 und **5, EZ **, KG ***** Z, sowie hinsichtlich des Grundstückes **11, EZ **, KG ***** Z die dauernde und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechtes zugunsten der Antragstellerin beantragt.
Darüber hinaus wird seitens der Antragstellerin die zwangsweise Einräumung der dauerhaften Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung von unterirdischen Sickerschächten samt Zuleitung, von Leitungen zur Wasserableitung sowie eines Zufahrtsweges samt dem damit verbundenen Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art auf den Liegenschaften der Antragsgegnerin gefordert. Zugleich damit werden auch diese Liegenschaften einer weiteren, uneingeschränkten Nutzung durch die Antragsgegnerin, wie sie bisher möglich ist, dauerhaft entzogen.
Die Verbindung von zeitlich begrenzten Grundinanspruchnahmen und einem dauerhaften Entzug des Eigentums durch Enteignung bzw. enteignungsgleiche Einräumung von Dienstbarkeiten, welche sich zum Teil auf dieselben Liegenschaften beziehen, eröffnet sich die Frage, ob die zu enteignende Fläche, welche im Eigentum der Antragsgegnerin steht, für die Durchführung des Projektes der Antragstellerin überhaupt erforderlich ist. Es liegt die Vermutung nahe, dass das Auslangen mit einer deutlich kleineren Enteignungsfläche oder gar nur mit einer durchgehenden zeitlichen Begrenzung der Nutzung gefunden werden kann. Dem Antrag der Antragstellerin ist diesbezüglich jedenfalls nicht zu entnehmen, welche Flächen in welchem Umfang für welche Maßnahmen benötigt werden. Eine direkte Verknüpfung bzw. Verbindung zwischen dem Antragstext und allfälligen Planunterlagen findet nicht statt. Es wird von der Antragstellerin lediglich in allgemeiner Weise auf das Grundeinlöseverzeichnis sowie den Übersichtsplan „Grundeinlöse“ der EE vom 14.05.2024 verwiesen. Damit bleibt aber gänzlich offen, weshalb bzw. für welche konkreten Maßnahmen die jeweiligen Grundstücke der Beschwerdeführerin belastet bzw. enteignet werden sollen.
2.5. Der Antrag der Antragstellerin auf Einräumung von Zwangsrechten bezieht sich auch auf das Grundstück **1, EZ **, KG ***** Z. Dabei sollen nicht nur zeitlich begrenzt Baustelleneinrichtungen auf diesem Grundstück geduldet werden, es soll darüber hinaus auch die dauerhafte Duldung der Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung, Instandsetzung, Neuerrichtung und Benutzung von Leitungen zur Wasserableitung auf diesem Grundstück zwangsweise begründet werden.
Die zwangsweise Begründung von Duldungsrechten auf dem vorgenannten Grundstück **1 ist schon allein deshalb ausgeschlossen, als dieses Grundstück seitens der Beschwerdeführerin für die Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen übertragenen Pflichtaufgaben benötigt wird.
Der derzeitige Bauhof mit der Adresse 3, *** Z, ist nicht nur überaltet und nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend. Er ist insbesondere viel zu klein dimensioniert, als dass er weiterhin der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Z vor allem als Straßenerhalterin dienen könnte. Hinzu kommt, dass der Bauhof an der Adresse 3 in einem von Hochwasser gefährdeten Bereich der Gemeinde liegt. So verschüttete erst im Jahr 2023 eine Mure weite Teile des Geländes, wobei auch der Bauhof selbst von diesem Elementarereignis erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Aufgrund der akuten Probleme (Überalterung der bisherigen Anlage; technische Rückständigkeit; fehlendes Raumangebot; Lage im Gefährdungsbereich von Hochwasser und Murenabgängen) hat sich für die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit ergeben, sich um einen neuen, geeigneten Standort für den Bauhof der Z zu bemühen. Dabei hat sich gezeigt, dass als dieser neue Standort für den Bauhof der Z ausschließlich das Grundstück **1, EZ **, KG ***** Z, infrage kommt. Ein alternatives Grundstück, auf das der Bauhof ausweichen könnte, gibt es aufgrund der spezifischen räumlichen Vorgaben, die jedenfalls erfüllt werden müssen, nicht.
Die bestehenden Platzprobleme werden derzeit behelfsmäßig durch Anmietung einer Lagerhalle in S zu mindern versucht. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine in jeder Hinsicht ungenügende, behelfsmäßige Notlösung, die lediglich eine kurzfristige Überbrückung darstellt, bis der neue Bauhof auf Grundstück **1, EZ **, KG ***** Z, errichtet werden kann. Damit dies geschehen kann, ist lediglich die Frage der Finanzierung endgültig zu klären. Diesbezüglich wurde seitens des Landes U der Z mit Hinblick auf die Notwendigkeit der Errichtung eines neuen Bauhofes eine Bedarfszuweisung in der Höhe von Euro 400.000,00 bewilligt.
Vor allem die der Z als Straßenerhalterin nach dem Tiroler Straßengesetz übertragenen Aufgaben, aber auch weitere kommunale Pflichtaufgaben, die das Vorhandensein eines Bauhofes samt entsprechender Einrichtung mit Personal, Betriebsmitteln und Fahrzeugen voraussetzen, können nur dann erfüllt werden, wenn die Neuerrichtung des Bauhofes samt Unterbringung des für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Fuhrparks einschließlich sämtlicher Betriebsmittel und weiteren Hilfsmittel sowohl in räumlicher als auch in technischer Hinsicht in einwandfreier Weise sichergestellt ist. Dies ist mit Rücksicht auf das bereits planmäßig im Detail konzipierte Bauvorhaben nur auf dem Grundstück **1, EZ **, KG ***** Z, möglich, da allein dieses Grundstück über die räumlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Errichtung des Bauhofs verfügt.
Die Einräumung von Zwangsrechten auf dem Grundstück **1, EZ **, KG ***** Z, zu Gunsten der Antragstellerin lässt diese Liegenschaft für die Erfüllung der Zwecke der Beschwerdeführerin ungeeignet werden. Dies hätte in weiterer Folge zur Konsequenz, dass es der Z mittelfristig nicht mehr möglich wäre, die ihr von Gesetzes wegen zukommenden Aufgaben, insbesondere solche als Straßenerhalterin für das Gemeindewegenetz, zu erfüllen.
Die Begründung von Zwangsrechten auf dem Grundstück **1, EZ **, KG ***** Z, bewirkt im Ergebnis die Vereitelung der Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr zukommenden bzw. übertragenen Aufgaben als Straßenerhalterin sowie im Bereich kommunaler Daseinsvorsorge. Dem steht bereits die Gewährleistung der Gemeindeautonomie auf Verfassungsebene entgegen. Mit der Begründung von Zwangsrechten, durch die eine Beschränkung oder gar Vereitelung der Erfüllung von Aufgaben durch die Gemeinde bewirkt wird, findet ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinden auf Wahrung ihrer Selbstständigkeit und Autonomie statt, sodass sich die Begründung von Zwangsrechten nach dem Bundesstraßengesetz auch aus diesem Grund verbietet.
2.6. Die von der Antragstellerin für die Einräumung von Zwangsrechten genannten Grundstücke sind zum Teil langfristig verpachtet. Dies betrifft insbesondere das Grundstück **2, EZ **, KG ***** Z, welches an die MM verpachtet ist. Das Grundstück **2, EZ **, KG ***** Z, soll nicht der Sanierung und der Generalerneuerung der BB dienen, sondern ausschließlich als Baustelleneinrichtungsfläche im Zusammenhang mit der Errichtung des Betriebs- und Erhaltungsweges und der Realisierung des Steinschlagschutzes verwendet werden. Zugleich damit wird die Ausübung des nach dem Pachtvertrag bestehenden Nutzungsrechtes durch die Pächterin erschwert bzw. sogar zur Gänze unmöglich gemacht.
Ein solcher (gerade auch nur zeitlich begrenzter) Rechtseingriff in bestehende Pachtrechte ohne Einbeziehung des Pächters in das Verfahren ist auch auf der Grundlage des Bundesstraßengesetzes unzulässig, da der Enteignungsantrag der Antragstellerin im konkreten Fall des Grundstückes **2, EZ **, KG ***** Z, auf die Beseitigung des Nutzungsrechtes der Pächterin gerichtet ist.
V. Beschwerdeanträge
Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die
Anträge
gestellt,
a) gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen
und
b) den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Bundesstraßenbehörde gemäß § 32 Z. 1 Bundesstraßengesetz vom 26.06.2024, GZ ***, im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte I, II und VI) aufzuheben und den Antrag der Republik
Österreich auf die dauernde und lastenfreie Abtretung von Grundstücksteilflächen, die vorübergehende Benützung von Grundstücksteilflächen für die Bauabwicklung und die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit auf Grundlage der §§ 17 ff. BStG betreffend die im Eigentum bzw. im Verwaltungsbereich der Z stehenden Grundstücke Gst. Nrn. **8, **2, **4, **9, **3, **7, **5, **2, **10, **11 und **12, jeweils KG Z, abzuweisen,
in eventu
c) den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Bundesstraßenbehörde gemäß § 32 Z. 1 Bundesstraßengesetz vom 26.06.2024, GZ ***, im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte I, II und VI) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Eingangsinstanz zurückzuverweisen.“
Mit Schriftsatz vom 25.7.2024, ***, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Behördenakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.7.2024 seinen Beschluss vom 10.7.2024, Ra 2024/06/0100-7, mit welchem er die gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.5.2024, LVwG-2024/49/0556-6 (Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Trassenbescheid vom 21.8.2023), erhobene außerordentliche Revision als unzulässig zurückwies.
Mit Schreiben vom 5.8.2024, LVwG-2024/49/1931-1, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde und der CC die Beschwerde zur Kenntnisnahme und räumte zugleich gemäß § 10 VwGVG die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Mit Ladungsbeschlüssen vom 8.8.2024, LVwG-2024/49/1931-2, beraumte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 18.9.2024 an, zu welcher die Beschwerdeführerin, die CC als Antragstellerin, die belangte Behörde und FF als brücken- und straßenbautechnischer Amtssachverständiger geladen wurden.
Mit E-Mail vom 9.8.2024 teilte die belangte Behörde mit, seitens der belangten Behörde werde auf den Akteninhalt und die Ausführungen im angefochtenen Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.6.2024, ***, verwiesen und somit auf eine gesonderte Stellungnahme auf Grundlage des § 10 VwGVG verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 19.8.2024 erstattete die CC durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerdebeantwortung und führte darin aus:
„Zum Stand des Trassenfestlegungsverfahrens:
Wenngleich die Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin zu den Rechtsfolgen ihrer ao Revision an den VwGH gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung *** – Rechtsbereich Bundes-straßen, vom 21.08.2023, GZ *** (im Folgenden kurz: Trassenbescheid) schon bis-her rechtlich unrichtig waren, sind Sie nunmehr auch zeitlich überholt.
Damit geht auch die hier interessierende Beschwerde inhaltlich ins Leere. Die Beschwerdeführerin gründete nämlich ihrer Beschwerde überwiegend darauf, dass sie gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung *** – Rechtsbereich Bundesstraßen, vom 21.08.2023, GZ , fristgerecht eine Beschwerde an das LVwG Tirol erhoben und gegen den dann ergangenen Bescheid des LVwG Tirol vom 02.05.2024, GZ LVwG-, eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben habe.
Nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin hätte sich daher der nunmehr angefochtene Enteignungsbescheid des LH von Tirol auf einen noch nicht rechtskräftigen Trassenbescheid gegründet.
Ohne weiter auf die unrichtige Rechtsansicht der Beschwerdeführerin eingehen zu wollen, ist festzuhalten, dass der VwGH mit Beschluss vom 10.07.2024, RA 2024/06/0100-7, die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Ein weiterer Rechtszug gegen den Trassenbescheid ist daher nicht mehr möglich.
Sämtliche diesbezüglichen Beschwerdeargumente der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere und sind im gegenständlichen Verfahren nicht weiter beachtlich.
Zum Enteignungsverfahren selbst:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Enteignungsverhandlung am 12.06.2024 außer Streit gestellt hat, dass mit Ausnahme der beiden Gst **2 in EZ ** und Gst **1 in EZ **, beide KG ***** Z, die weiteren verfahrensgegenständlichen Flächen im Eigentum der Beschwerdeführerin für die Umsetzung des Projektes „Generalerneuerung BB“ erforderlich sind, weshalb es befremdlich wirkt, wenn sich nunmehr die gegenständliche Beschwerde gegen sämtliche von der belangten Behörde ausgesprochenen Grundinanspruchnahmen richtet.
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass das von der mitbeteiligten Partei im Enteignungsverfahren nachgewiesene öffentliche Interesse nicht vorläge.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin sowohl in ihrem verfahrenseinleiten-den Antrag vom 17.05.2024 als auch in der mündlichen Enteignungsverhandlung mehrfach das öffentliche Interesse am gegenständlichen Straßenbauprojekt und in der Folge auch an der hier verfahrensgegenständlichen Enteignung nachgewiesen hat. Nach ständiger Judikatur des VwGH wäre eine Enteignung schon dann gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse gelegen, wenn ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (VwGH 27.03.1980, 1123/77) oder die Verkehrssicherheit auf einer öffentlichen Straße grundsätzlich verbessert wird (VwGH 19.04.**8, 1289/67 ua).
Gemäß § 7 Abs 1 BStG sind die in den Verzeichnissen 1 und 2 des BStG aufgelisteten Bundesstraßen derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Hierbei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen. Die X und sohin auch der von der beantragten Enteignung betroffene Straßenabschnitt ist im Verzeichnis 1 des BStG enthalten.
Die Verpflichtung zur Planung, zum Bau und zur Erhaltung der Bundesstraßen trifft gem § 34b BStG die DD. In diesem umfassenden Umfang obliegt der DD als Erhalterin der Bundesstraßen auch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen (vgl ua § 98 StVO; VwGH 17.07.1989, 88/10/0098).
Mit der gesetzlichen Festlegung von Straßenzügen in den Verzeichnissen 1 und 2 des BStG dokumentiert der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Umsetzung diesbezüglicher hochrangiger Verkehrsinfrastrukturprojekte (vgl auch VwGH 24.09.1999, 98/10/0347).
Bezogen auf die BB als Bestandteil einer im Verzeichnis 1 des BStG Bundesstraße und ihrer hier antragsgegenständlichen Generalerneuerung kann daher nicht in Zweifel gezogen werden, dass das Projekt „X, Generalerneuerung BB“ im öffentlichen Interesse bzw. langfristigen öffentlichen Interesse liegt.
Wie bereits im Enteignungsantrag dargelegt, besteht an der Notwendigkeit des gegenständlichen Projekts „X, Generalerneuerung BB“ kein Zweifel. Dies liegt darin begründet, dass die Lebensdauer der bestehenden Brücke erreicht ist. Das gegenständliche Projekt, welches die Erneuerung der BB samt Nebenanlagen, wie etwa die Herstellung von funktionsfähigen und dem Stand der Technik entsprechenden Entwässerungs- bzw. Behandlungsanlagen für die anfallenden Straßenwässer, vorsieht, ist für den weiteren Betrieb und Aufrechterhaltung des Verkehrs der X zwingend erforderlich und auch gesetzlich gefordert.
Die X ist eine der wichtigsten Nord-Süd-Verbindungen der R, Teil des PP und ein zentrales Element des österreichischen Bundestraßennetzes. Dem Projekt „Generalerneuerung BB“ kommt daher schon aus diesem Grund eine besonders große regionale, nationale und internationale Bedeutung zu.
Gegenstand, Notwendigkeit und auch der Umfang im Groben der dauerhaft bzw. zeitlich befristet zu enteignenden bzw. mit Dienstbarkeiten zu belastenden Grundflächen sind mit dem nunmehr rechtskräftigen und unanfechtbaren Trassenbescheid bestätigt. Was das konkrete Ausmaß und die Details der Grundinanspruchnahmen betrifft, ist auf die Einreichunterlagen zu verweisen, die im Rahmen des Verfahrens eingehend sachverständig geprüft und bestätigt wurden.
Somit entspricht die ggst. Enteignung bzw Einräumung von Zwangsrechten den in der Judikatur des VfGH entwickelten Zulässigkeitskriterien, wonach ein konkreter Bedarf vorliegen muss, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, ferner, dass das Objekt zur Deckung des Bedarfes geeignet ist und schließlich dass es unmöglich ist, diesen Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Dabei wird auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Das Interesse an der Aufrechterhaltung einer der wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindung überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin zur Vermeidung des Eigentumseingriffs bei weitem, was im Übrigen auch für die Realisierung des Vorhabens eines Bauhofes betrifft, für den zum jetzigen Zeitpunkt weder ein bau- und ausschreibungsreifes Projekt existiert noch die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen vorliegen. Dass die Grundinanspruchnahme hier nur zeitlich befristet erfolgt und das von der Gemeinde überlegte Vorhaben nicht verunmöglicht wird, sei ergänzend bemerkt.
Insgesamt erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin – wie auch bereits die im Enteignungsverfahren selbst erhobenen Einwendungen – nicht als subjektiv-öffentlichen Beschwerderechte im Sinne des BStG, weshalb die Einwendungen insgesamt ab- bzw. zurückzuweisen sind.
Die mitbeteiligte Partei beantragt daher im gegenständlichen Verfahren, das LVwG Tirol wolle die Beschwerde der Z als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.“
Mit Schreiben vom 28.8.2024, LVwG-2024/49/1931-3, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs 3 AVG die eingelangten Stellungnahmen.
Mit E-Mail vom 3.9.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde unter Verweis auf ihr E-Mail vom 7.6.2024 an die belangte Behörde um Stellungnahme, ob sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben hätten, die Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens haben bzw werde im Falle der zwischenzeitlichen Erlassung des Bescheides um Übermittlung desselben ersucht.
Mit E-Mail vom 9.9.2024 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y ihren der Beschwerdeführerin am 30.8.2024 zugestellten Bescheid vom 22.8.2024, ***, mit welchem der DD die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der BB samt Oberflächenwasserbeseitigungsanlagen und Nebenanlagen (Bauhilfseinrichtungen) erteilt wurde. Ergänzend führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, die Entscheidung sei in Folge des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.6.2024 zur Einräumung von Zwangsrechten unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergangen, da die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin aus Sicht der Wasserrechtsbehörde einziges Genehmigungshindernis (bis zur Erlassung des zitierten Bescheides) gewesen sei.
Am 12.9.2024 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Landesverwaltungsgericht Tirol Akteneinsicht in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
Mit Schriftsatz vom 13.9.2024 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen vor:
„Vor Anbeginn des Verfahrens und wiederholend in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2024 wurde eingewendet, dass die Grundstücke **2 und **1 für den Gemeindebauhof als Manipulationsfläche benötigt werden.
Der Z liegen historische Lichtbilder vom Bau der BB vor. Diese zeigen, dass damals das Grundstück **13 und **14 als Manipulationsfläche verwendet wurden. Diese Grundstücke stehen im Eigentum des QQ, Adresse 4, **** Y.
Es wäre ein leichtes für das Land U, diese Grundstücke als Manipulationsfläche zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin hat nicht geprüft und in Erwägung gezogen, dass diese Grundstücke als Manipulationsfläche herangezogen werden können. Es ist daher nicht verständlich, weshalb die Antragstellerin auf Enteignung und temporäre Inanspruchnahme der Grundstücke **2 und **1 besteht, obwohl angrenzend Grundstücke im öffentlichen Eigentum (QQ) zur Verfügung stünden. Die Enteignung als ultima ratio der beiden Grundstücke **2 und **1 ist daher nicht zulässig.
Beweis:historische Fotos
Auszug aus der digitalen Katastermappe
Grundbuchsauszüge
PV RR“
Mit E-Mail vom 13.9.2024 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der CC als Antragstellerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs den von Seiten der Beschwerdeführerin eingebrachten Schriftsatz vom 13.9.2024 samt Beilagen zur Kenntnis und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024.
Mit E-Mail vom 16.9.2024 erstattete die belangte Behörde hierzu eine Stellungnahme und führte darin aus:
„Seitens der belangten Behörde wird zum Vorbringen der Beschwerdeführenden Z (siehe Anlage: Ergänzende Ausführungen vom 13.09.2024) Stellung genommen wie folgt:
Unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im Enteignungsbescheid vom 26.06.2024, GZ: *** (Seiten 29-30) wird aus formaler Sicht festgehalten, dass
1. sich der rechtskräftige Trassengenehmigungsbescheid des BMK und somit dessen Bindungswirkung ausschließlich auf die antragsgegenständlichen Gst **2 und **1 bezieht,
2. weil bereits im Vorfeld der Trassengenehmigung eine Variantenprüfung der DD ergeben hat, dass nur die antragsgegenständlichen Grundflächen für die Baumaßnahmen geeignet sind und
3. es daher der Enteignungsbehörde verwehrt ist, auf den als Alternative geltend gemachten, jedoch nicht im Trassengenehmigungsbescheid ausgewiesenen (privaten!) Fremdgrund des QQ zurückzugreifen.
Aus inhaltlicher Sicht hat das durchgeführte erstinstanzliche Ermittlungsverfahren aufgrund der klaren und unwidersprochen gebliebenen Aussage des brückenbautechnischen ASV FF ergeben, dass die antragsgegenständliche vorübergehende Inanspruchnahme der im Eigentum der Gemeinde Z befindlichen Gst **2 und **1 alternativlos und auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist. Durch die Zuerkennung einer Entschädigung für diese vorübergehende Grundinanspruchnahme gemäß Spruchpunkt III.B wird die Gemeinde Z in die Lage versetzt, sich während der Dauer der Generalsanierung der BB geeignete Ersatzflächen zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindebauhofes anzumieten (uU auch die angrenzenden Flächen des LKF….).
Die im Schriftsatz abgebildeten historischen Bilder haben für das anhängige Enteignungsverfahren keine Relevanz.“
Mit Schriftsatz vom 17.9.2024 erstattete die CC durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter ebenfalls eine Replik zu den ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 13.9.2024 und führte darin aus:
„Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der nunmehr erstmals ins Treffen geführten Gst **13 und Gst **14, beide vorgetragen in EZ **, KG ***** Z, werden vollinhaltlich bestritten, soweit sie im Folgenden nicht ausdrücklich als richtig außer Streit gestellt werden.
Richtig ist, dass die beiden vorgenannten Grundstücke derzeit im bücherlichen Eigentum des QQ stehen. Es ist aber anzumerken, dass sowohl Teile des Gst **13 als auch des Gst **14, beide vorgetragen in EZ **, KG ***** Z, bereits von der mitbeteiligten Partei aufgrund von zivilrechtlichen Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Projekt „Generalerneuerung BB“ in Anspruch genommen werden, nämlich als Baustraße, für den Betriebs- und Erhaltungsweg sowie zur Errichtung einer Gewässerschutzanlage samt Leitungen. Diese bereits zivilrechtlich der mitbeteiligten Partei in die Nutzung bzw ins außerbücherliche Eigentum übertragenen Flächen können daher schon denklogisch nicht als Baustelleneinrichtungsflächen verwendet werden.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder mögen ihren historischen Wert haben, sie sind jedoch nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. Sie stellen nämlich lediglich Momentaufnahmen der damaligen Bauphase in den Jahren **6 bis **8 dar. Zu diesem Zeitpunkt unterlagen die Grundstücke anderen rechtlichen Regimen, der Hochwasserschutz steckte noch in den Kinderschuhen und gab es keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen im heutigen Sinn.
Heute stellt sich die eingeschränkte Nutzung der Gst **13 und Gst **14, beide vorgetragen in EZ **, KG ***** Z, dar wie folgt:
Wie aus beiliegendem Lichtbild (Beilage ./1) ersichtlich besteht das Gst **13 größtenteils aus hanglagigen Flächen, die schon aufgrund dieser Topographie keinesfalls geeignet sind, als Baustelleneinrichtungsflächen verwendet zu werden. Soweit sich diese hanglagigen Flächenteile des Gst **13 als für das Projekt als geeignet erwiesen, wurden sie – wie bereits ausgeführt – projektbezogen verplant und aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur Nutzung durch die mitbeteiligte Partei gesichert.
Die nicht hanglagigen Flächenteile des Gst **13 sowie des Gst **14 sind Großteils als Hochwasserabflussgebiet ausgewiesen und untauglich, als Baustelleneinrichtungsflächen genutzt zu werden (siehe Beilage ./2, in welcher das Hochwasserabflussgebiet blau dargestellt ist). Selbstredend wäre aufgrund dieser Hochwasserschutzsituation auf den nunmehr von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Grundstücken auch keine wasserrechtliche Genehmigung für eine Baustelleneinrichtungsfläche erfolgt.
Auch aus naturschutzrechtlicher Sicht wäre die von der Beschwerdeführerin angedachte Nutzung der Gst **13 und Gst **14 nicht möglich. Wie aus beiliegendem TIRIS-Auszug (Beilage ./3, Auszug aus dem Raumordnungskonzept) ersichtlich sind auf den Grundstücken größtenteils ökologisch wertvolle Flächen ausgewiesen, was wiederum die Nutzbarkeit als Baustelleneinrichtungsfläche verbieten würde. Selbstredend wäre bei einer beantragten Nutzung dieser Flächen als Baustelleneinrichtungsflächen die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden.
Auch ist das Gst **14 – anders als die im Trassenbescheid rechtskräftig als Baustelleneinrichtungsflächen bewilligten Flächen– zwischen der T und der Q situiert. Würde man dieses Grundstück als Baustelleneinrichtungsfläche nutzen und in den Bauablauf einbinden, wäre entweder die übermäßige Beanspruchung der Q oder eine Inanspruchnahme der T über einen längeren Gewässerabschnitt notwendig, was den Bauablauf nicht nur wesentlich verkomplizieren würde, sondern auch keiner wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zugänglich wäre.
Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und unter Ausklammerung, dass nach Ansicht der mitbeteiligten Partei für die Nutzung die beiden von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Grundstücken keine naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre – verblieben tatsächlich lediglich einige wenige 100 m², die als Baustelleneinrichtungsfläche theoretisch geeignet und nutzbar wären. Tatsächlich benötigt die mitbeteiligte Partei – und wurde dies auch im rechtskräftigen Trassenbescheid bewilligt – mehr als 10.000 m² Fläche temporär während der Bauphase.
Alle diese Erwägungen wurden im Zusammenhang mit der Antragstellung für den Trassenbescheid von der Beschwerdeführerin selbstverständlich geprüft und erörtert und lagen diese Erwägungen auch dem gegenständlichen Enteignungsverfahren zugrunde.“
Mit E-Mail vom 17.9.2024 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 16.9.2024 und der CC vom 17.9.2024.
Mit weiterem E-Mail vom 17.9.2024 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol der CC im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.9.2024.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 18.9.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Bürgermeister als Vertreterin der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, drei Vertreter der CC und deren Rechtsvertreter sowie der brücken- und straßenbautechnische Amtssachverständige teilnahmen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der verfahrensleitende Richter eingangs auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2024, Ra 2024/06/0100-7, sowie auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.5.2024, *** (forstrechtliches Bewilligungsverfahren) und den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.3.2024 *** (naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren) und hielt fest, betreffend der beiden zuletzt genannten Verfahren fand am 26.8.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Die beiden Verhandlungsprotokolle wurden eingeholt und zum verwaltungsgerichtlichen Akt genommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol das Erkenntnis betreffend den forstrechtlichen Bewilligungsbescheid und wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (siehe nunmehr auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.9.2024, LVwG-2024/15/1632-7, aufgrund eines Antrags auf Ausfertigung des mündlichen verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 2a und 4 VwGVG).
Zudem wurde der zwischenzeitlich erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.8.2024, *** (wasserrechtliches Bewilligungsverfahren), eingeholt und ebenfalls zum verwaltungsgerichtlichen Akt genommen.
Vom verfahrensleitenden Richter wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, aus Sachverständigensicht liegt bei allen drei zuvor angeführten Verfahren eine Genehmigungsfähigkeit vor.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte in seiner Eingangsäußerung aus: „Die Gemeinde Z verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass ab Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bereits weitere Entscheidungen in dieser Sache ergangen sind. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen, insbesondere auch aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.7.2024, wonach die gegen den Trassengenehmigungsbescheid erhobene Revision zurückgewiesen wurde, wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht verkannt und dargelegt, dass sich die vorliegende gegenständliche Beschwerde auf die Grundstücke **2 bzw **1 bezieht.
Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein entsprechender Bedarf angemeldet, in Bezug auf die Errichtung bzw des Betreibens eines Bauhofes bzw Erhaltung eines Bauhofes, um der von Seiten der Gemeinde diesbezüglich zukommenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Es wird auch nicht verkannt und auch verwiesen auf das bereits behördlich durchgeführte Verfahren und die diesbezügliche Verhandlung, dass die sonstigen Grundstücke als solches von Seiten der Beschwerdeführerin nicht strittig sind, eben nur diese zwei Genannten.
Es wird auch nicht verkannt, dass von Seiten der DD auch eine entsprechende nachträgliche Entschädigung diesbezüglich zu entrichten ist.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich weder aus den Antragsunterlagen und diesbezüglich auch unter Verweis auf unsere Beschwerde keine Ausführungen in den Antragsunterlagen diesbezüglich befinden, warum gerade diese beiden Grundstücke erforderlich für die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes sind bzw warum gerade diese beiden Grundstücke alternativlos gegenüber allfällig anderen Grundstücken wären.“
Die Antragstellerin führte in ihrer Eingangsäußerung aus: „Das nunmehrige konkretisierte Beschwerdevorbringen wird bestritten. Die mitbeteiligte Partei hat bei Planung des Projektes und auch bei Erstellung der Enteignungsunterlagen sehr wohl sämtliche Alternativen geprüft und wurde die Notwendigkeit und Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme der beiden nunmehr zitierten Grundstücke auch vom Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren geprüft und bejaht. Die Notwendigkeit der Nutzung dieser Grundstücke ergibt sich einerseits aus dem notwendigen Bauablauf, da aus baulogistischer Sicht die Inanspruchnahme weiter entfernterer Flächen den Bauablauf wesentlich verkomplizieren würden. Es ist auch unglaubwürdig, dass nunmehr die beiden Grundstücke dringend als Bauhof benötigt würden, waren doch diese Grundstücke in den vergangenen Jahren mit einem Betretungsverbot belegt und erst durch die von der mitbeteiligten Partei geleisteten Sicherungsmaßnahmen sind diese nunmehr eingeschränkt nutzbar. Es ist noch einmal darauf zu verweisen, dass auch der mitbeteiligten Partei in Zusammenhang mit der Nutzung als Baustelleneinrichtungsfläche auch entsprechende behördliche Sicherheitskonzepte auferlegt wurden bzw von der mitbeteiligten Partei zu erbringen waren. Andere Grundstücke im Nahebereich wären aufgrund der Lage näher zum Siedlungsbereich untauglich. Im Übrigen wird auf das umfangreiche sonstige Vorbringen verwiesen.“
Nach Eröffnung des Beweisverfahrens führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw der Bürgermeister als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus: „Das Beschwerdevorbringen, wiederholend zur getätigten Eingangsäußerung, bezieht sich, wie schon gesagt, insbesondere auf die Grundstücke **2 und **1. Diesbezüglich wäre bei einer vorübergehenden Beanspruchung unsererseits als Gemeinde eine Verlegung erforderlich, die mit erheblichen Kosten für uns als Gemeinde verbunden wären, insbesondere unter Verweis auf die bereits jetzt angemieteten Flächen in S. Es kann auch nicht gesagt werden, ob aus technischer Sicht eine adäquate Ersatzmöglichkeit bzw Lösung gefunden werden kann.
In Bezug auf die Frage von Seiten des verfahrensleitenden Richters, inwiefern konkret und aktuell Pläne zur Realisierung des Bauhofes auf Gst **1 vorliegen und ob entsprechend bereits ein bau- und ausschreibungsreifes Projekt vorliegt bzw die erforderlichen Bewilligungen diesbezüglich schon vorliegen, ist darauf zu verweisen, dass vor einigen Jahren bereits – vor dem Steinschlagereignis – diesbezüglich entsprechende Plan- und Projektarbeiten durchgeführt wurden. Zwischenzeitlich konnten diese aber nicht weiterverfolgt werden, weil eben diese Misere mit dem Steinschlag war und jetzt zwischenzeitlich ein Enteignungsantrag kam.
Es darf diesbezüglich auf die Unterlagen, die bereits im behördlichen Verfahren vorgelegt wurden, verwiesen werden. Konkrete Pläne, wie gesagt, wurden damals schon ausgearbeitet, es kommt aber wie gesagt im Leben anders.“
Die Antragstellerin führte im Wesentlichen aus: „Es gibt kein ausgearbeitetes Projekt und keine Baueinreichungen für einen angeblich beabsichtigten Bauhof. Das Betretungsverbot hinsichtlich der Steinschlaggefahr im dortigen Bereich wurde im September 2023 aufgehoben, der gegenständliche Enteignungsantrag stammt vom Sommer 2024 und ist auch dieses Zeitfenster offensichtlich von der Beschwerdeführerin ungenützt verblieben. Auch wurde in der mündlichen Enteignungsverhandlung am 12.6.2024 von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass auf den nunmehr ins Treffen geführten Grundstücken ein Blaulichtzentrum errichtet werden soll und nicht ein Bauhof.
Es ist richtig, dass die nunmehr verfahrensgegenständlich beantragten Flächen der Gemeinde auch Bestandteil des Trassengenehmigungsprojektes waren.
Es erfolgten über weitere Frage im Vorfeld auch privatrechtliche Einigungsversuche hinsichtlich einer Eigentumsübertragung bzw der dauerhaften bzw vorübergehenden Beanspruchung der beantragten Grundstücke. Es darf diesbezüglich auf die Beilage * des Enteignungsoperates verwiesen werden.
In Bezug auf die Frage, warum die im Eigentum des QQ stehenden Grundstücke **13 und **14 nicht in Frage kamen bzw ob diesbezüglich im Vorfeld entsprechende Prüfungen durchgeführt wurden, darf auf die am 17.9.2024 eingebrachte Replik verwiesen werden, insbesondere auf die bestehende Topographie dieser beiden Grundstücke, ihrer Situierung, insbesondere zwischen T und der Q, sowie aufgrund der naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Regime kamen diese Grundstücke nicht in Frage. Flächen dieser Grundstücke, die tatsächlich nutzbar sind, wurden von der mitbeteiligten Partei mit privatrechtlichem Übereinkommen zur Nutzung gesichert. Dabei handelt es sich um die Baustraße und eine Gewässerschutzanlage und den Betriebs- und Erhaltungsweg.“
In weiterer Folge erläuterte der Amtssachverständige für Brücken- und Straßenbau sein Gutachten vom 11.6.2024, ***, hinsichtlich der Grundstücke **2 und **1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erteilte zuvor dessen Zustimmung, dass sich die Erörterung ausschließlich auf diese zwei Grundstücke beziehen kann, da im Übrigen das Gutachten in Bezug auf die anderen Grundstücke nicht bestritten wird.
„Von Seiten der belangten Behörde wurde an mich die Frage gerichtet, ob die Nutzung der Grundstücke **2 und **1 auf das unbedingt mögliche Ausmaß beschränkt wurde und ob diese Grundstücke mit der vorübergehenden Grundinanspruchnahme geeignet sind, den konkreten Enteignungszweck zu erfüllen. Die Fragebeantwortung erging dahingehend, dass das Ausmaß der vorübergehenden Grundinanspruchnahme auf das unbedingte Maß beschränkt wurde und beide Grundstücke mit der vorübergehenden Grundinanspruchnahme geeignet sind, den Enteignungszweck zu erfüllen.
Zum gegenständlichen Verfahren ist es darüber hinaus nicht verfahrensgegenständlich, alternative Vorbringen zu prüfen. Es ist festzuhalten, dass selbst die Grundstücke **2 und **1 durch bauliche Maßnahmen zur Abwehr von Naturgefahren nicht in vollem Ausmaß genutzt werden können und damit eine Stückelung dieser Grundstücke aus technischer und wirtschaftlicher Sicht als nicht geeignet erscheint.
Für Baustellen in dieser Größenordnung ist es unabdingbar, eine gewisse Baustelleneinrichtungsfläche zur Gewahrung der Baustellenorganisation und Beschickung der Baustelle unabhängig des öffentlichen Straßennetzes zur Verfügung zu stellen. Damit ist diese Maßnahme auch in Hinsicht auf die Sicherheit auf der Q als unabdingbar zu bezeichnen.
Auch bei Benützung der angeführten Grundstücke **13 und **14 müsste zur Nutzung des Bauweges und zur Erfüllung der vorher beschriebenen Zwecke eine diesbezügliche Nutzung der Grundstücke **2 und **1 eingeräumt werden. Hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen erscheint ebenfalls eine Stückelung der Grundstücke **2 und **1 aus diesem Grund nicht möglich“.
Über Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob diesbezüglich Ausnahmen in Bezug auf die Salztürme denkbar wären, damit diese weiterhin betrieben werden könnten, ohne die Grundstücke gänzlich zur vorübergehenden Nutzung zu enteignen, führte der Amtssachverständige aus: „Aus meiner Sicht ist dies für einen geregelten Baustellenbetrieb bzw aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich.“
Über ergänzende Frage, wonach sich für die Beschwerdeführerin noch nicht erschließe, warum nicht die Grundstücke **13 und **14 herangezogen werden könnten, führte der Amtssachverständige nochmals aus: „Der Neubau der BB stellt eines der größten Bauvorhaben in U und Österreich dar. Um eine erfolgreiche Umsetzung dieses Bauvorhabens zu gewährleisten, braucht es eine Vielzahl von schwerem Baugerät und Hebegeräten, die weit mehr Platz als eine normale Straßenanlage benötigen, hinsichtlich Breite und Länge. Durch die gewählte technische Lösung des Neubaus der BB (Stahlbetonverbundbauweise) wird man auch entsprechende Lagerflächen für die Stahlbauteile und Betriebsflächen für die Hebe- und Transportgeräte benötigen.“
Über weitere ergänzende Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob sich das auf den Grundstücken **13 und **14 nicht ausginge, führte der Amtssachverständige aus: „Es entzieht sich meiner Kenntnis, welcher Flächenbedarf real bei den Grundstücken **13 und **14 zur Verfügung steht. Es wird diesbezüglich nochmals auf die vorherige Stellungnahme verwiesen, dass auch bei Inanspruchnahme dieser Flächen ein Überfahren der Flächen **2 und **1 zur Erreichung der Baustelle, unabhängig der Q, erforderlich ist.“
Über nochmalige Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, warum unbedingt die Grundstücke **2 und **1 benötigt werden, gab der Amtssachverständige nochmals wiederholend an: „Aus Sicherheitsgründen ist eine Mehrfachnutzung dieser Grundstücke durch Dritte nicht möglich.“
Der Rechtsvertreter der Antragstellerin legte in weiterer Folge dem Amtssachverständigen ein Luftbild, welches auch als Beilage 1 zum Schriftsatz vom 17.9.2024 beigefügt wurde, vor, und stellte diesbezüglich die Frage, ob aufgrund der dort ersichtlichen überwiegenden Hanglage der Grundstücke eine Nutzung als Baustelleneinrichtungsflächen möglich ist. Der Amtssachverständige erwiderte diesbezüglich: „Nein.“
Über Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob eine teilweise Nutzung nicht möglich sei, gab der Amtssachverständige ergänzend an: „Es ist von einer über der Hälfte bestehenden Hanglage auszugehen und ist diesbezüglich eine Nutzung dieses Grundstückes dem Grunde nach als Baustelleneinrichtung als ungeeignet zu qualifizieren.“
Der Rechtsvertreter der Antragstellerin legt sodann dem Amtssachverständigen Beilage 2 des Schriftsatzes vom 17.9.2024 vor, welche den Hochwasserschutzbereich der T in Bezug auf die betreffenden Grundstücke zeigt und fragte diesbezüglich an, ob aufgrund der ausgewiesenen HQ30 Hochwasserschutzflächen eine Nutzung möglich wäre. Der Amtssachverständige äußerte sich dazu wie folgt: „Ich bin kein wasserbautechnischer Amtssachverständiger, aber meiner Erfahrung nach ist davon auszugehen, dass die Flächen orographisch links der T ohne zusätzliche Maßnahmen als Baustelleneinrichtungsflächen nicht nutzbar sind.“
Über weitere Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, warum in Bezug auf das Grundstück **13 die nördlich des Fahrweges gelegene flache Fläche bis zur T nicht nutzbar wäre, führte der Amtssachverständige aus: „Genau diese Fläche stellt jene Fläche dar, wo ein HQ30 Schutzwasserbereich ausgewiesen ist. Im Übrigen müsste immer auch über diese beiden Grundstücke die Zufahrt und somit folglich auch über die Grundstücke **2 und **1 erfolgen, um den bereits projektierten und genehmigten Bauweg zu erreichen. Dies insbesondere deshalb, weil andernfalls die Q entsprechend mit Baustellenverkehr belastet wäre.“
Der Bürgermeister als Vertreterin der Beschwerdeführerin führte in weiterer Folge ergänzend zur Notwendigkeit eines Bauhofs auf Grundstück **2 aus: „Die Notwendigkeit eines Bauhofes besteht, da sich dort schon jetzt ein Salzsilo und ein Splittsilo befinden. Dieser Bedarf besteht auch weiterhin. Es erwies sich in der Vergangenheit als sehr schwierig, einen alternativen Standort für diese Silos zu finden, sprich, von Seiten der Gemeinde stehen sonst keine geeigneten Grundstücke zur Verfügung. Es erweist sich auch eine Anpachtung bzw Anmietung anderer Flächen aufgrund des Umstandes, dass insbesondere der Splittsilo mehrmals beschickt werden muss und hierfür Sattelzüge hochbeladen erforderlich sind und nicht alle Brücken in Bezug auf bestimmte, geeignete Grundstücke sich als geeignet erweisen würden, als sehr schwierig. Es fanden diesbezüglich auch deswegen in der Vergangenheit entsprechende Planungsarbeiten für die Errichtung eines Bauhofes statt. Dies unter Verweis auch auf Vorgespräche mit dem damaligen Landesrat SS. Zwischenzeitlich mussten wir aber von den Plänen eines Bauhofes aufgrund der akuten Steinschlaggefahr abrücken. Losgelöst davon ergibt sich aber ein aktueller Bedarf für ein Blaulichtzentrum, dieses wird dann im Weiler O gebaut. Diesbezüglich verfügen wir aber über eine geeignete Fläche. In diesem Zusammenhang würde das derzeitige Feuerwehrhaus Z als Bauhof umgewandelt werden. Die Salz- und Splittsilos müssen aber unbedingt im Ortsteil P bestehen bleiben, da wo sie derzeit stehen.“
Über Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergänzte der Bürgermeister: „Die angemieteten Flächen in S befinden sich bei dem dort befindlichen Sägewerk TT und werden insbesondere als Flächen für das Abstellen von Geräten genutzt. Es hat sich in der Zwischenzeit einmal abgezeichnet, dass wir diese Flächen bekommen. Das hat sich zwischenzeitlich aber zerschlagen, nachdem der Sägewerksbetrieb familieneigens fortgeführt wird.“
Über weitere Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, was denn die Gemeinde gedenke, falls der Bescheid bestätigt werden würde in Bezug auf die Silos, gab der Bürgermeister an: „Wir haben keine Alternative. Im schlimmsten Fall müsste man den Streu- und Splittdienst einstellen. Es wäre dies seitens der Gemeinde nicht verantwortbar und damit auch ein Haftungsthema. Diesbezüglich möchte ich auf das gemeindeeigene Straßennetz verweisen, das weit über 50 Kilometer aufweist.
Über Frage des Rechtsvertreters der Antragstellerin gab der Bürgermeister über diesbezügliche Frage an: „In Bezug auf den Platzbedarf dieser verfahrensgegenständlichen Silos ist auszuführen, ich bin kein Techniker. Ich kann diesbezüglich nur schwer eine Abschätzung abgeben, aber aktuell wird von Seiten der Landesstraßenverwaltung ein derartiges Silo im Nahebereich errichtet, es wird sich ungefähr in dieser Größenordnung abspielen. Der Platzbedarf beschränkt sich nicht nur auf den tatsächlichen Standort der Silos, sondern ist auch darüber hinaus ein entsprechender Platzbedarf gegeben, insbesondere zur Befüllung der Silos mit den Sattelzügen.“
Der Rechtsvertreter der Antragstellerin verwies diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 4, Punkt B. „Nachträgliche Festsetzung gemäß § 9 EisbEG“), wonach die Kosten für die Verlegung der gegenständlichen Silos bzw des Bauhofs von Seiten der DD getragen werden.
Der Bürgermeister zeigte sodann ein Bild des Salz- und Splittsilos und deren Umgebung vor. Der Amtssachverständige führte diesbezüglich aus: „Pro Silo wird ungefähr eine Fläche von 10 mal 10 Metern benötigt, zuzüglich Zu- und Abfahrtswege.“
Über Vorhalt des Rechtsvertreters der Antragstellerin, wonach für die Verlegung des Bauhofes und damit implizit auch für die Silos eine Entschädigung in Höhe von rund € X zugesagt sei, führte der Bürgermeister aus: „Das ist richtig, aber es ist für uns sehr schwierig entsprechende Flächen zu finden. Wir hätten eine Fläche von Seiten eines Landwirtes gehabt, nachdem er hörte, dass schwere Sattelzüge die Fläche befahren würden, sagte dieser wieder ab und je weiter eine diesbezügliche Fläche Richtung Süden käme, erweise sie sich aus logistischer Sicht als schwieriger.
Ergänzend ist aus Sicht der Gemeinde noch anzuführen, dass schon einmal versucht wurde, ein Grundstück, gelegen an der **, zu bekommen, um die Silos dort zu verorten. Diesbezüglich erteilte uns jedoch die Landesstraßenverwaltung eine Absage, da im Falle der Befüllung es nicht ausgeschlossen ist, dass die Sattelzüge auch in die Landesstraße hineinragen.“
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im Anschluss daran noch einmal wiederholend die Frage an den Amtssachverständigen, ob es nicht möglich sei, die benötigte Fläche für die Fahrsilos bei der beabsichtigten vorübergehenden Inanspruchnahme auszusparen. Diesbezüglich führte der Amtssachverständige wiederholend aus: „Dies ist nicht möglich, es ist erforderlich, die entsprechende Baustelleneinrichtungsfläche abzusperren, insbesondere gegenüber Dritten.“
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte abschließend in der Schlussäußerung aus: „Die Gemeinde hat bereits dargelegt, dass es aktuell nur noch um die zwei verfahrensgegenständlichen Grundstücke geht und dargelegt, wie schwierig es ist, eine Ersatzfläche diesbezüglich zu finden. Wir nehmen zur Kenntnis, was der Amtssachverständige ausführte. Wir sind aber nicht zu 100 % überzeugt, dass die Alternativenprüfung zu 100 % ausgeschöpft wurde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde und die ergänzenden Ausführungen verwiesen.“
Vom verfahrensleitenden Richter wurden des Weiteren nachstehende TIRIS-Auszüge den anwesenden Parteien ausgehändigt und zur Verhandlungsschrift gegeben:
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Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie durch die Aussagen der anwesenden Parteien und des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024.
II.Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.8.2023, ***, bestimmte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 4 Abs 1 BStG 1971 den Straßenverlauf für das Bundesstraßenbauvorhaben „X, Generalerneuerung BB“ auf Grundlage des einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden diesbezüglich eingereichten Projektes. Bestandteil des Einreichprojektes waren auch die für die Umsetzung des Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ erforderlichen Grundstücke in Bezug auf die dauerhafte und lastenfreie Einräumung des Eigentumsrechts sowie der dauerhaften Einräumung einer Dienstbarkeit bzw vorübergehenden Beanspruchung (Übersichtslageplan Grundeinlöse).
Mit Beschluss vom 2.5.2024, LVwG-***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde als unzulässig zurück.
Die CC (CC) als bevollmächtigte Vertreterin der DD (DD) und der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung) beantragte daraufhin mit Schreiben vom 21.5.2024 die Zwangsrechtseinräumung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Umsetzung des mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 21.8.2023, ***, rechtskräftig gemäß § 4 BStG 1971 genehmigten Bundesstraßenbauvorhabens „X, Generalerneuerung BB“ gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin Z als Privateigentümerin sowie als Verwalterin des Öffentlichen Gutes der von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke in Bezug auf die dauernde und lastenfreie Abtretung von Grundstücksteilflächen, die vorübergehende Benützung von Grundstücksteilflächen für die Bauabwicklung und die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten nach Maßgabe der dem Antrag beigeschlossenen Grundeinlöseunterlagen sowie die Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung auf Grundlage der §§ 17 ff BStG, da eine privatrechtliche Einigung über die erforderlichen Rechte trotz ernsthaften Bemühens seitens der Antragstellerin nicht erzielt werden konnte.
Die Antragstellerin bemühte sich im Vorfeld des Enteignungsantrags vom 21.5.2024 erfolglos um eine privatrechtliche Einigung (zuletzt mit Schreiben vom 7.5.2024, Beilage 9 des Enteignungsantrags vom 21.5.2024) und führte zudem eine Alternativenprüfung, insbesondere in Bezug auf die Grundstücke **2 und **1, durch. Auch bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt keine privatrechtliche Einigung vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.6.2024 entschied die belangte Behörde über den Enteignungsantrag vom 21.5.2024 und stellte im ersten Spruchpunkt unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Brücken- und Straßenbau vom 11.6.2024 mangels Alternativen und mangels erfolglosem Bemühen um eine privatrechtliche Einigung die unbedingte Erforderlichkeit und damit Notwendigkeit der Enteignung der beantragten Grundstücke für die Durchführung des verfahrensgegenständlichen rechtskräftig genehmigten Bundesstraßenbauvorhabens in dem unter dem zweiten Spruchpunkt festgelegten Umfang fest.
Im zweiten Spruchpunkt unter Punkt C) des Bescheides vom 26.6.2024 räumte die belangte Behörde der Antragstellerin hinsichtlich der beantragten Grundstücke **2 in EZ ** und **1 in EZ ** die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Baustelleneinrichtungsfläche gemäß dem Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.5.2024, in welchem die Flächen als Teilflächen 24.06 und 24.10 bezeichnet sind, ein.
Im dritten Spruchpunkt unter Punkt B) des Bescheides vom 26.6.2024 setzte die belangte Behörde eine gesonderte nachträglich zu entrichtende Vergütung gemäß § 9 EisbEG für die etwaig anfallenden Übersiedlungskosten der Lagergegenstände (ua Salz- und Splittsilo) und der befestigten Flächen (nicht den gesamten Lagerplatz) auf dem Grundstück **1 und für eine etwaig erforderliche Befestigung mit Frostkoffermaterial auf Ersatzlagerflächen fest, da der Umfang und die tatsächliche Notwendigkeit diesbezüglich derzeit nicht exakt feststellbar ist.
Die verfahrensgegenständlich beantragten Grundstücke im Enteignungsantrag vom 21.5.2024 entsprechen jenen, die Bestandteil des rechtskräftigen Trassengenehmigungsbescheides vom 21.8.2023 sind.
Der Amtssachverständige für Brücken- und Straßenbau stellte in seinem Gutachten vom 11.6.2024 und in seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 fest, die beantragten dauerhaften und vorübergehenden Grundinanspruchnahmen stehen im Einklang mit dem rechtskräftigen Trassengenehmigungsbescheid vom 21.8.2023 und sind unbedingt erforderlich, alternativlos und auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt.
In Bezug auf die Grundstücke **2 und **1 führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 11.6.2024, in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 12.6.2024 und in seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.9.2024 insbesondere aus, die beantragten vorübergehenden Beanspruchungen der Grundstücke **2 und **1 sind für Baustelleneinrichtungsflächen bzw als Baustellenzufahrt vorgesehen. Die Baustellenorganisation bzw Beschickung der Baustelle ist über eine Baustraße unabhängig von der Q geplant und daher das Sicherstellen der angeführten Flächen für einen geregelten Bauablauf (Einhalten der Arbeitstakte, Material- und Gerätedisposition) für eine Baustelle in diesem Ausmaß gerechtfertigt, zumal bereits für einen Großteil der beanspruchten Flächen eine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Aufgrund der topographischen Lage der Baustelle, verbunden mit den vorhandenen Naturgefahren im unmittelbaren Baulosbereich und im Bereich der beiden Hauptflächen auf den Grundstücken **2 und **1 erscheint eine Trennung bzw Stückelung dieser Flächen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht zielführend. Die Beanspruchung dieser Flächen wird aus bautechnischer bzw baulogistischer Sicht als Mindestmaß erachtet. Bei der gutachterlichen Beurteilung haben auch die von der Antragstellerin einzuhaltenden Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Grundstücke **2 und **1 Berücksichtigung gefunden. Aufgrund einer notwendigen Abwehr von Naturgefahren und der damit einhergehenden baulichen Maßnahmen ist eine Stückelung der gegenständlichen Flächen aus baulogistischer Sicht nicht möglich und ist für eine ordnungsgemäße und durchgehende Versorgung der Baustelle ohne eine übermäßige Mehrbelastung der Q für Baustellen dieser Größenordnung eine Versorgungsmöglichkeit unabhängig vom öffentlichen Verkehrsnetz unumgänglich. Auch bei Benützung der Grundstücke **13 und **14 müsste zur Nutzung des Bauweges und zur Erfüllung der beschriebenen Zwecke eine diesbezügliche Nutzung der Grundstücke **2 und **1 eingeräumt werden. Hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen erscheint ebenfalls eine Stückelung der Grundstücke **2 und **1 aus diesem Grund nicht möglich. Eine Ausnahme in Bezug auf den Salz- und Splittsilo ist für einen geregelten Baustellenbetrieb bzw aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Aus Sicherheitsgründen ist eine Mehrfachnutzung dieser Grundstücke durch Dritte ausgeschlossen. Der Neubau der BB stellt eines der größten Bauvorhaben in U und Österreich dar. Um eine erfolgreiche Umsetzung dieses Bauvorhabens zu gewährleisten, braucht es eine Vielzahl von schwerem Baugerät und Hebegeräten, die weit mehr Platz hinsichtlich Breite und Länge als eine normale Straßenanlage benötigen. Durch die gewählte technische Lösung des Neubaus der BB (Stahlbetonverbundbauweise) werden auch entsprechende Lagerflächen für die Stahlbauteile und Betriebsflächen für die Hebe- und Transportgeräte benötigt.
Hinsichtlich der Grundstücke **13 und **14 führte der Amtssachverständige aus, beim Grundstück **13 ist von einer über der Hälfte bestehenden Hanglage auszugehen. Dieses Grundstück ist daher für eine Nutzung als Baustelleneinrichtung als ungeeignet zu qualifizieren. Auch aufgrund der ausgewiesenen HQ30 Überflutungsflächen sind die Flächen orographisch links der T, insbesondere die Flächen auf dem Grundstück **13 nördlich des Fahrweges bis zur T, ohne zusätzliche Maßnahmen als Baustelleneinrichtungsflächen nicht nutzbar.
Das Grundstück **13 ist laut TIRIS-Auszug überwiegend als „Kammgrasweide/Borstgrasweide“, „Kleinseggenrieder“ (im Bereich der HQ30 Überflutungsfläche) bzw als „Lärchen-Fichtenwald“ und das Grundstück **14 zum Teil als „Lärchenwiese, -wald“, im Übrigen als Grünfläche, ausgewiesen.
Das Grundstück **2 ist überwiegend eben und geschottert. Südwestliche Randbereiche sind bewaldete Hangflächen. Das Grundstück **1 ist überwiegend eben und geschottert, wobei Teilbereiche asphaltiert sind. Südwestliche Randbereiche sind bewaldete Hangflächen.
Das Grundstück **1 wird nach einem über 10 Jahre bestehenden Betretungsverbot seit 22.9.2023 aufgrund der Errichtung eines Steinschlagschutzes wieder von der Beschwerdeführerin als Lagerplatz/Manipulationsfläche genützt und befindet sich dort ein Salz- und ein Splittsilo.
Das Grundstück **2 ist bis 31.12.2025 an die Firma MM für Zwecke des befristet eingeräumten Betriebs- und Erhaltungsweges und der Realisierung des Steinschlagschutzes als Baustelleneinrichtungsfläche verpachtet. Seitens der Beschwerdeführerin als Verpächterin wurden keine Entschädigungsansprüche stellvertretend für die Firma MM geltend gemacht.
Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Entschädigung im dritten Spruchpunkt wurde von der Antragstellerin und von der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Verhandlung der belangten Behörde am 12.6.2024 anerkannt.
Am Grundstück **1 machte die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde einen Bedarf zur Errichtung eines Bauhofs geltend. Diesbezügliche Überlegungen und erste Planungsmaßnahmen erfolgten ihrerseits in der Vergangenheit. Aktuell liegen für die Errichtung eines Bauhofs auf dem Grundstück **1 keine konkreten Umsetzungsmaßnahmen vor, weder ein konkretes Einreichprojekt noch eine Finanzierung. Vielmehr musste die Beschwerdeführer laut ihrem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 von den Plänen eines Bauhofes auf dem Grundstück **1 aufgrund der akuten Steinschlaggefahr abrücken. Losgelöst davon ergibt sich für die Beschwerdeführerin aber ein aktueller Bedarf für ein Blaulichtzentrum. Dieses soll auf einem der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden geeigneten Grundstück im Weiler O errichtet werden. Das derzeitige Feuerwehrhaus soll daraufhin als Bauhof umfunktioniert werden.
Für den aber bereits jetzt auf dem Grundstück **1 befindlichen Salz- und Splittsilo (Flächenbedarf pro Silo von 10 mal 10 Meter, zuzüglich Zu- und Abfahrtswege) besteht aus Sicht der Beschwerdeführerin der Bedarf jedoch weiterhin.
In der Vergangenheit erwies es sich nach Aussage der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 als sehr schwierig, einen alternativen Standort für die Silos zu finden. Von Seiten der Gemeinde stehen sonst keine geeigneten Grundstücke zur Verfügung. Eine Anpachtung bzw Anmietung anderer Flächen, die aus logistischer Sicht im Nahbereich der derzeitigen Silos liegen müssten, erwies sich nach Aussage der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass insbesondere der Splittsilo mehrmals beschickt werden muss und hierfür Sattelzüge hochbeladen zufahren müssen und nicht alle Brücken in Bezug auf bestimmte, geeignete Grundstücke sich als geeignet erweisen, als sehr schwierig.
Die Beschwerdeführerin versuchte für die Silos eine Ersatzfläche von einem Landwirt anzupachten. Letztlich scheiterte dieser Versuch nach erfolgter Information, wonach schwere Sattelzüge die Flächen öfters befahren müssten. Ein weiterer Versuch, ein an der ** gelegenes Grundstück für die Silos zu verwenden, scheiterte aufgrund der dortigen Verkehrssituation. Aus Sicht der Beschwerdeführerin bestehen daher in Bezug auf die beiden Silos keine Alternativen und müsste im schlimmsten Fall der Streu- und Splittdienst eingestellt werden. Von Seiten der Beschwerdeführerin wäre dies nicht verantwortbar und damit ein Haftungsthema.
Von Seiten der Beschwerdeführerin werden derzeit Flächen vom Sägewerk TT in S, Gemeinde N, für das Abstellen von Gerätschaften der Gemeinde angemietet.
Mit Beschluss vom 10.7.2024, Ra 2024/06/0100-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.5.2024, LVwG-2024/49/0556-6 (Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Trassenbescheid vom 21.8.2023), erhobene außerordentliche Revision als unzulässig zurück.
Mit Bescheid vom 13.5.2024, ***, erteilte der Landeshauptmann von Tirol die forstrechtliche, mit Bescheid vom 6.3.2024 ***, die Tiroler Landesregierung die naturschutzrechtliche und mit Bescheid vom 22.8.2024, ***, die Bezirkshauptmannschaft Y die wasserrechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Gegen alle drei Bewilligungsbescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Erkenntnis vom 16.9.2024, LVwG-2024/15/1632-7, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen die forstrechtliche Bewilligung als unbegründet ab. Die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den anderen beiden Beschwerden standen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch aus. Aus Sachverständigensicht liegt aus fachlicher Sicht eine Genehmigungsfähigkeit in Bezug auf das naturschutz- und das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren vor.
Von Seiten der Beschwerdeführerin bezieht sich die Beschwerde unter Verweis auf ihre Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.9.2024 ausschließlich auf die temporäre Inanspruchnahme der Grundstücke **2 und **1. Dies insbesondere in Hinblick auf die dort befindlichen Salz- und Splittsilos. Die Beschwerdeführerin nahm die übrigen im zweiten Spruchpunkt des Bescheides vom 26.6.2024 eingeräumten Rechte gemäß dem in den Teilflächen dargestellten Umfang im Wege der Enteignung gemäß § 17 BStG und die Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 11.6.2024 und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 zur Kenntnis und bestritt diese nicht.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den Aussagen und Vorbringen der anwesenden Parteien und des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, Eignung und Alternativlosigkeit der Grundstücke **2 und **1 und den Feststellungen zu den naturschutz-, forst- und wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie den TIRIS-Auszügen.
Das erstattete Gutachten des Amtssachverständigen vom 11.6.2024 und seine Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweisen sich in diesem Zusammenhang als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und wurden dem Grunde nach von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten bzw trat sie den Ausführungen im Übrigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Der Sachverhalt steht damit zweifelsfrei und unbestritten fest.
IV.Rechtslage
Bundesstraßengesetz 1971 (BStG), BGBl Nr 286/1971 idF BGBl I Nr 143/2023:
„III. Zwangsrechte und Verpflichtungen
(…)
Enteignung
§ 17.
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(…)
Entschädigung, Parteistellung
§ 18.
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ **3 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Einleitung des Verfahrens
§ 19.
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann einzuschreiten.
Enteignungsverfahren
§ 20.
(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(3) Gegen die Entscheidung der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
(4) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der von der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 sinngemäße Anwendung.
Rückübereignung
§ 20a.
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 20) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten und auf § 61 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist § 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) volle Genugtuung zu leisten (§ **3 ABGB).“
V.Erwägungen
A. Zur Notwendigkeit der Enteignung
Gemäß § 17 BStG kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
Gemäß § 20 BStG entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
§ 17 BStG ermöglicht somit die Möglichkeit einer Enteignung für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen. Eigentumseingriffe in Gestalt von Enteignungen sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (grundlegend VfSlg 3666/1959) zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Ist eine Enteignung nicht im Sinne eines derart verstandenen öffentlichen Interesses notwendig, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts vor (zB VfSlg 18.890/2009). VfSlg 7553/1975 bzw VfSlg 7238/1973 haben ausgesprochen, die Bundesstraßenbehörde hat bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer beantragten Enteignung insbesondere zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte. Der Gerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, es stehe dem Gegner der beantragten Enteignung offen, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden: „Notwendigkeit“ in diesem Zusammenhnag bedeutet einerseits, die zu enteignenden Grundstücke sind für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich, andererseits, der für das Projekt erforderliche Grund sei nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen (vgl auch VfSlg 7469/1974).
Im Erkenntnis VfSlg 7553/1975 begründete der Verfassungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Enteignung – und er verneinte damit ein gesetzloses Verhalten der belangten Enteignungsbehörde – damit, dass der beschwerdeführenden Partei ein Kaufangebot unterbreitet und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrages den Versuch unternommen habe, die für die Ausführung des Projekts erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu beschaffen. Eine Enteignung aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 ist daher auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit dem Grundstückseigentümer nur dann notwendig und erforderlich, somit im öffentlichen Interesse iSd Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnte (vgl VfSlg 13.579/1993). Bevor sich der Bund die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Grundflächen im Wege der zwangsweisen Enteignung (§ 17 BStG) beschafft, hat er nach ständiger Rechtsprechung bzw im Lichte des Art 5 StGG (arg „Notwendigkeit der Enteignung“; VfSlg 7553/1975) daher zunächst zu versuchen, eine privatrechtliche Übertragung der für das Vorhaben erforderlichen Grundflächen (Grundeinlöse) zu erreichen (Pürgy/Hofer, Verkehrsrecht 1102; VfSlg 13.579/1993 mwN; VwGH 24.8.2011, 2011/06/0062; Raschauer/Friedrich in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht Band 22 (2020) zu § 4 BStG Rz 47).
In einem Enteignungsverfahren wie dem gegenständlichen ist somit unter dem Titel der „Notwendigkeit“ einerseits die Erforderlichkeit der Grundinanspruchnahme und andererseits das Bemühen um eine privatrechtliche Einigung zu prüfen.
Zunächst ist festzuhalten, über den Verfassungsgrundsatz der Notwendigkeit der Enteignung kann das bereits in Rechtskraft erwachsene Bundesstraßenprojekt an sich und das diesem Projekt zugrundeliegende gesamthaft zu betrachtende öffentliche Interesse nicht mehr in Frage gestellt werden.
Aus der Wechselwirkung der beiden Verfahren (straßen(bau)rechtliche Bewilligung und die darauf gestützte Enteignung) nahm der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit an, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw sonstiger Sachen, insbesondere Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird (vgl hiezu auch Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek ua, Handbuch des Enteignungsrechts, S 71; VwGH 4.2.2008, 2006/05/0233).
Mit dem rechtskräftigen Trassenbescheid vom 21.8.2023 ist folglich das überwiegende öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhaben „X, Generalerneuerung BB“ nach Maßgabe der Projektunterlagen verbindlich dokumentiert und die Infragestellung des Projektes an sich sowie die Geltendmachung der subjektiv-öffentlichen Parteienrechte nach § 7a BStG in Bezug auf das Gesamtprojekt bereits im Straßenbauverfahren abschließend konsumiert und können diese daher nicht neuerlich im Enteignungsverfahren aufgeworfen werden.
A.1. Erforderlichkeit
Ein Eigentumseingriff ist dann erforderlich, wenn dieser geeignet ist, einen konkreten Bedarf unmittelbar zu decken (zB keine Enteignung auf Vorrat) und wenn dieser auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist (Verhältnismäßigkeit). Ebenso ist auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen. Schließlich muss aufgrund der oben dargelegten Bindungswirkung die im Enteignungsverfahren beantragte Fremdgrundinanspruchnahme in den Grundeinlöseunterlagen des vorangegangen Straßenbauverfahrens Deckung finden.
Zur dauerhaften Grundinanspruchnahme
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, es ist im öffentlichen Interesse gelegen, dass eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und dass die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist und nicht mit einer gelinderen Maßnahme, wie der Einräumung einer Dienstbarkeit, das Auslangen gefunden werden kann (vgl VwGH 6.10.2011, 2009/06/0153).
Unter Verweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Brücken- und Straßenbau vom 11.6.2024 stehen die im Spruchpunkt II. H bis K des angefochtenen Bescheides angeführten dauerhaften Grundinanspruchnahmen (Kauf und Dienstbarkeit) in Einklang mit dem rechtskräftigen Trassenbescheid vom 21.8.2023 und sind diese auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt und somit erforderlich. Zudem wurde auch im Bereich der unterirdisch gelegenen Sickerschächte samt Zuleitung, der Wasserableitung und des Zufahrtsweges dem Grundsatz des gelinderen Eigentumseingriffs in Form einer Dienstbarkeit Rechnung getragen und die diesbezügliche Einräumung von Dienstbarkeiten vom Amtssachverständigen als gerechtfertigt angesehen.
Im Übrigen erstattete die Beschwerdeführerin zu den dauerhaften Grundinanspruchnahmen kein Vorbringen im Beschwerdeverfahren und blieben diese unbestritten.
Zur vorübergehenden Grundinanspruchnahme
Unter Verweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Brücken- und Straßenbau vom 11.6.2024 und seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 stehen die im Spruchpunkt II. A bis G des angefochtenen Bescheides angeführten vorübergehenden Grundinanspruchnahmen auch in Einklang mit dem rechtskräftigen Trassenbescheid und sind diese im Ergebnis im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen ebenfalls auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt und somit erforderlich.
Im Zusammenhang mit den vorübergehenden Grundinanspruchnahmen bestreitet die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 lediglich die Notwendigkeit bzw Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks **1 (Spruchpunkt II. C). Insbesondere für die dort befindlichen Salz- und Splittsilos stehen aus Sicht der Beschwerdeführerin keine alternativen Flächen zur Verfügung.
Die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks **1 für die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens erweist sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen jedoch als notwendig bzw erforderlich:
Das Grundstück **1 ist neben dem Grundstück **2 als Baustelleneinrichtungsfläche bzw als Baustellenzufahrt vorgesehen, überwiegend eben und geschottert, wobei Teilbereiche asphaltiert sind.
Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 11.6.2024, in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 12.6.2024 und in seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.9.2024 schlüssig und nachvollziehbar aus, die Baustellenorganisation bzw Beschickung der Baustelle ist über eine Baustraße unabhängig von der Q geplant und daher das Sicherstellen der angeführten Flächen für einen geregelten Bauablauf (Einhalten der Arbeitstakte, Material- und Gerätedisposition) für eine Baustelle in diesem Ausmaß gerechtfertigt, zumal bereits für einen Großteil der beanspruchten Flächen eine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Aufgrund der topographischen Lage der Baustelle, verbunden mit den vorhandenen Naturgefahren im unmittelbaren Baulosbereich und im Bereich der beiden Hauptflächen auf den Grundstücken **2 und **1 erscheint eine Trennung bzw Stückelung dieser Flächen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht zielführend. Die Beanspruchung dieser Flächen wird aus bautechnischer bzw baulogistischer Sicht als Mindestmaß erachtet. Bei der gutachterlichen Beurteilung haben auch die von der Antragstellerin einzuhaltenden Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Grundstücke **2 und **1 Berücksichtigung gefunden. Aufgrund einer notwendigen Abwehr von Naturgefahren und der damit einhergehenden baulichen Maßnahmen ist eine Stückelung der gegenständlichen Flächen aus baulogistischer Sicht nicht möglich und ist für eine ordnungsgemäße und durchgehende Versorgung der Baustelle ohne eine übermäßige Mehrbelastung der Q für Baustellen dieser Größenordnung eine Versorgungsmöglichkeit unabhängig vom öffentlichen Verkehrsnetz unumgänglich. Hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen erscheint ebenfalls eine Stückelung der Grundstücke **2 und **1 aus diesem Grund nicht möglich. Eine Ausnahme in Bezug auf den Salz- und Splittsilo ist für einen geregelten Baustellenbetrieb bzw aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Aus Sicherheitsgründen ist eine Mehrfachnutzung dieser Grundstücke durch Dritte ausgeschlossen. Der Neubau der BB stellt eines der größten Bauvorhaben in U und Österreich dar. Um eine erfolgreiche Umsetzung dieses Bauvorhabens zu gewährleisten, braucht es eine Vielzahl von schwerem Baugerät und Hebegeräten, die weit mehr Platz hinsichtlich Breite und Länge als eine normale Straßenanlage benötigen. Durch die gewählte technische Lösung des Neubaus der BB (Stahlbetonverbundbauweise) werden auch entsprechende Lagerflächen für die Stahlbauteile und Betriebsflächen für die Hebe- und Transportgeräte benötigt.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen erweisen sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schlüssig und nachvollziehbar. Die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks **1 ist demnach erforderlich und darüber hinaus auf das unbedingte Ausmaß beschränkt und nicht unverhältnismäßig.
Die diesbezüglichen Bedenken (gesetzlicher Auftrag zur Salz- und Splittstreuung) bzw die bis dato erfolglos gebliebenen zwei Versuche der Beschwerdeführerin, einen Ersatzstandort für die beiden Silos zu finden, konnten eine Alternativlosigkeit, die eine vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstücks **1 ausschließt, nicht aufzeigen. Weitere erfolglose Versuche wurden von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt.
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die im Spruchpunkt III. zuerkannte Entschädigung und insbesondere auf die nachträgliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 9 EisbEG hinzuweisen. Letztere dient explizit der erforderlichen Übersiedlung der Lagergegenstände auf dem Grundstück **1 und damit auch der beiden Silos. Im Rahmen dieser Entschädigung werden von der Antragstellerin auch allfällige Aufwendungen für die Befestigung mit Frostkoffermaterial von Ersatzlagerflächen vergütet. Eine alternative Standortsuche im Nahebereich erscheint unter dem gegenüber der Beschwerdeführerin eingeräumten Entschädigungsumfang jedenfalls zumutbar. Derzeitige Grünlandflächen im Nahebereich könnten dabei auch entsprechend für den Antransport von Salz und Splitt vorbereitet und nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder in den ursprünglichen Zustand rückgebaut werden, dies unter Verweis auf den bereits erfolgten Versuch der Anpachtung einer Grünlandfläche von Seiten eines Landwirts. Eine weitere Alternative könnten auch Flächen nördlich der T auf dem Grundstück **14 (Flächenbedarf von ca 200 m² für beide Silos) bieten. Für die Beschwerdeführerin bestehen folglich noch mögliche weitere Optionen füt Ersatzflächen, die auch zumutbar erscheinen. Dass alternative Flächen in keinster Weise verfügbar sind, vermochte die Beschwerdeführerin hingegen mit ihrem Vorbringen nicht aufzeigen und belegen.
Ergänzend ist anzuführen, die Beschwerdeführerin erkannte die im angefochtenen Bescheid festgelegte Entschädigung im Spruchpunkt III. im Rahmen der durchgeführten Verhandlung der belangten Behörde am 12.6.2024 an.
Im Übrigen erweist sich auch der von der Beschwerdeführerin am Grundstück **1 angemeldete Bedarf zur Errichtung eines Bauhofs als nicht geeignet, eine vorübergehende Inanspruchnahme dieses Grundstücks während der Bauphase des verfahrensgegenständlichen Projekts auszuschließen: Diesbezügliche Überlegungen und erste Planungsmaßnahmen erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit. Aktuell liegen für die Errichtung eines Bauhofs auf dem Grundstück **1 keine konkreten Umsetzungsmaßnahmen vor, weder ein konkretes Einreichprojekt noch eine Finanzierung. Zwischen der Aufhebung des über 10 Jahre bestehenden Betretungsverbots mit 22.9.2023 und der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Enteignungsantrags am 21.5.2024 erfolgten ebenfalls keine weiteren Planungsmaßnahmen. Vielmehr musste die Beschwerdeführer laut ihrem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 von den Plänen eines Bauhofes auf dem Grundstück **1 aufgrund der akuten Steinschlaggefahr abrücken. Die Beschwerdeführerin entkräftet damit selbst ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen der Notwendigkeit der zeitnahen Errichtung eines Bauhofs. Losgelöst davon ergibt sich für die Beschwerdeführerin jedoch ein aktueller Bedarf für ein Blaulichtzentrum, welches auf einem der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden geeigneten Grundstücks im Weiler O errichtet werden soll. Das derzeitige Feuerwehrhaus soll daraufhin als Bauhof umfunktioniert werden. Auch mit diesem ergänzenden Vorbringen bringt die Beschwerdeführerin selbst zum Ausdruck, der ursprünglich im Beschwerdevorbringen angemeldete Bedarf eines Bauhofs am Grundstück **1 ist weder aktuell noch in nächster Zeit gegeben.
In Bezug auf das Grundstück **2 ist auszuführen: Dieses ist überwiegend eben und geschottert. Das Grundstück **2 ist bis 31.12.2025 an die Firma MM für Zwecke des befristet eingeräumten Betriebs- und Erhaltungsweges und der Realisierung des Steinschlagschutzes als Baustelleneinrichtungsfläche verpachtet. Ein aufrechtes Bestandverhältnis steht dem Enteignungszweck jedoch nicht entgegen, sofern dieses – wie im Gegenstandsfall vorliegend – nicht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist, sondern mit der beanspruchten Fläche verbunden ist. Allfällige finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit einem Pachtverhältnis finden nur im Rahmen der Entschädigung Berücksichtigung. Der Pächter als Nebenberechtigter iSd § 5 EisbEG hat im Enteignungsverfahren zwar keine Parteistellung, aber Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs 1 EisbEG. Er muss sich allerdings an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt (vgl OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d; vgl VfGH 24.6.1998, B 3497/95 ua, VfSIg 15207; VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0042). Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, seitens der Beschwerdeführerin als Verpächterin wurden keine Entschädigungsansprüche stellvertretend für die Firma MM geltend gemacht.
Auch erweisen sich die von der Beschwerdeführerin alternativ für die Baustelleneinrichtungsfläche bzw als Baustellenzufahrt vorgeschlagenen im Eigentum des QQ und damit im Privateigentum stehenden Grundstücke **13 und **14 – die im Übrigen im Trassenbescheid vom 21.8.2023 nicht als Baustelleneinrichtungsfläche vorgesehen waren – als nicht geeignet: Das Grundstück **13 ist laut TIRIS-Auszug überwiegend als „Kammgrasweide/Borstgrasweide“, „Kleinseggenrieder“ (im Bereich der HQ30 Überflutungsfläche) bzw als „Lärchen-Fichtenwald“ und das Grundstück **14 zum Teil als „Lärchenwiese, -wald“, im Übrigen als Grünfläche, ausgewiesen.
Der Amtssachverständige führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 aus, beim Grundstück **13 ist von einer über der Hälfte bestehenden Hanglage auszugehen. Dieses Grundstück ist daher für eine Nutzung als Baustelleneinrichtung als ungeeignet zu qualifizieren. Auch aufgrund der ausgewiesenen HQ30 Überflutungsflächen sind die Flächen orographisch links der T, insbesondere die Flächen auf dem Grundstück **13 nördlich des Fahrweges bis zur T, ohne zusätzliche Maßnahmen als Baustelleneinrichtungsflächen nicht nutzbar. Auch bei Benützung der Grundstücke **13 und **14 müsste zur Nutzung des Bauweges und zur Erfüllung der beschriebenen Zwecke eine diesbezügliche Nutzung der Grundstücke **2 und **1 eingeräumt werden.
Den vorigen Ausführungen zu Folge ist damit aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenzutreten, wonach von der Antragstellerin keine bzw eine unzureichende Alternativenprüfung, insbesondere in Bezug auf die Grundstücke **13 und **14, durchgeführt wurde: Die Antragstellerin führte im Vorfeld eine Alternativenprüfung, insbesondere in Bezug auf die Grundstücke **2 und **1, durch. Die Auswahl anderer Flächen hätten demnach – nachvollziehbar – zu einer Verlegung der beantragten Nutzungen in die Nähe von bewohnten Gebieten geführt. Die Grundstücke **13 und **14 kamen auch aufgrund ihrer Topographie und Situierung sowie der naturschutz- und wasserrechtlichen Regime nicht in Frage. Darüber hinaus fand im Vorfeld des Trassengenehmigungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz 1971 sowie auch im durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren eine Alternativenprüfung statt und ist die Alternativlosigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke **2 und 294/3 mit Bindungswirkung bescheidmäßig festgestellt. Auch wäre eine Trennung bzw Stückelung der Flächen aus baulogistischer Sicht nicht zielführend. Darüber hinaus konnten mit sämtlichen weiteren betroffenen Eigentümern (ua mit dem QQ hinsichtlich der Grundstücke **13 und **14) zivilrechtliche Einigungen über die Benützung der Baustraßenflächen und eine Gewässerschutzanlage getroffen werden.
Zur Enteignung auf Vorrat
Mit Bescheid vom 13.5.2024, ***, erteilte der Landeshauptmann von Tirol die forstrechtliche, mit Bescheid vom 6.3.2024 ***, die Tiroler Landesregierung die naturschutzrechtliche und mit Bescheid vom 22.8.2024, ***, die Bezirkshauptmannschaft Y die wasserrechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Gegen alle drei Bewilligungsbescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Erkenntnis vom 16.9.2024, LVwG-2024/15/1632-7, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen die forstrechtliche Bewilligung als unbegründet ab. Die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den anderen beiden Beschwerden standen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch aus.
Aus Sachverständigensicht liegt aus fachlicher Sicht eine Genehmigungsfähigkeit in Bezug auf das naturschutz- und das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren vor.
Der verfassungsmäßige Eigentumsschutz bedingt bei jedem Eingriff ins Eigentum die strenge Bindung an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist daher nach den zusätzlich in Frage kommenden Materiengesetzen als Vorfrage zu prüfen, da der Enteignungszweck nur dann erfüllt werden kann, wenn alle gesetzlich geforderten Genehmigungen vorliegen oder in Aussicht gestellt sind. Die Rechtskraft von sämtlichen noch ausstehenden Bewilligungsbescheiden muss dabei nicht abgewartet werden, es muss jedoch zumindestens eine Genehmigungsfähigkeit aus fachlicher Sicht vorliegen. Diese Voraussetzung liegt verfahrensgegenständlich in Bezug auf die noch ausstehenden Beschwerdeverfahren (Naturschutz und Wasserrecht) vor und liegt zusammenfassend eine Enteignung auf Vorrat verfahrensgegenständlich nicht vor.
A.2. Ergebnis
Die beantragten dauerhaften und vorübergehenden Grundinanspruchnahmen, insbesondere des Grundstücks **1, erweisen sich unter Verweis auch auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Grundlage der schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Amtssachverständigen für das Erreichen des Enteignungszweckes (Generalerneuerung der BB) als unbedingt erforderlich und alternativlos.
Die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Bundesstraßenbauprojektes liegt nach sämtlichen relevanten Materiengesetzen (BStG, NSchG, ForstG und WRG) vor und ist sohin die Enteignungsvoraussetzung der Notwendigkeit der Enteignung im Lichte des § 20 Abs 1 BStG gegeben. Im Übrigen dient das Rechtsinstitut der Rückübereignung gemäß § 20a BStG als rechtliches Korrektiv und Rückfallebene im Falle einer Nichtverwirklichung des Enteignungszweckes.
A.3. Vorrang der privatrechtlichen Einigung
Den im Akt aufliegenden Unterlagen und der Beilage * des Enteignungsantrags vom 21.5.2024 ist zu entnehmen, im Vorfeld der Enteignung fanden von Seiten der Antragstellerin zahlreiche dokumentierte vergebliche Bemühungen um einen einvernehmlichen Rechtserwerb statt. Auch bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegt keine privatrechtliche Einigung vor.
Dem Grundsatz der Subsidiarität der Enteignung ist verfahrensgegenständlich daher hinreichend entsprochen.
B. Zum Gegenstand und Umfang der Enteignung
Die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Zwangsrechtseinräumung wurde anhand der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien zur Notwendigkeit überprüft (siehe Punkt A.) und war im beantragten Ausmaß zuzusprechen. Die beantragten Ausmaße wurden im Übrigen zuletzt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024 von der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Grundstücks **1, nicht (mehr) bestritten. Eine Teilung bzw Mehrfachnutzung des Grundstücks **1 zur Aufrechterhaltung des Betriebs der beiden Silos ist unter Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen ausgeschlossen. Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die zeitlich auf die Ausführung der Bauarbeiten begrenzte Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebs einer Baustelleneinrichtungsfläche auf Grundstück **1 im Ausmaß von 5.899 m² laut Übersichtslageplan Grundeinlöse der EE vom 14.5.2024, Teilfläche 24.10., ist daher unbedingt erforderlich.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis war lediglich die Wortfolge „GSt.Nr. **2 (Nr. * – EZ **)“ durch die Wortfolge „GSt.Nr. **1 (Nr. * – EZ **)“ im Spruchpunkt „II. Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 20 Abs 1 BStG“ des angefochtenen Bescheides zu ersetzen. Bei der im Übersichtslageplan Grundeinlöse ausgewiesenen Teilfläche Nr * handelt es sich um das Grundstück **1 in EZ **. Folglich war die auf einem offensichtlichen Tippfehler beruhende falsche Bezeichnung dieses Grundstückes mit Grundstück „**2 (Nr. * – EZ **)“ zu berichtigen.
C. Ergebnis
Im Ergebnis ist den Ausführungen und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörden im angefochtenen Bescheid nicht entgegenzutreten. Die beantragten dauerhaften und vorübergehenden Grundinanspruchnahmen sind unbedingt erforderlich, alternativlos und auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt. Sämtlichen Enteignungsgrundsätzen wurde entsprochen. Die Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar anhand des brückenbautechnischen Gutachtens vom 11.6.2024 und den Ausführungen des Amtssachverständigen für Brücken- und Straßenbau in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.9.2024, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf den alternativlosen Flächenbedarf für die beiden Silos auf dem Grundstück **1, konnten entkräftet werden und waren diese nicht geeignet, die schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen gutachterlichen Aussagen zu entkräften und eine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Zwangsrechtseinräumung zu begründen. Im Übrigen handelt es sich bei den Grundstücken **2 und **1 nur um vorübergehende Zwangsrechtseinräumungen bis zum Abschluss der Arbeiten für das verfahrensgegenständliche Bundesstraßenbauvorhaben. Im Anschluss daran stehen diese Grundstücke der Beschwerdeführerin wiederum uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt III. für die dauerhaften und vorübergehenden Grundinanspruchnahmen eine entsprechende Entschädigung zugesprochen, die von ihr anerkannt wurde.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art ** Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art ** Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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