projekte
LVwG-2024/22/1290-3•LVwG T LVwG-2024/22/1290-3
LVwG-2024/22/1290-3Landesverwaltungsgericht08.10.2024
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der CC vom 18.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der CC (infolge: belangte Behörde) vom 18.03.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:vom 08.08.2011 bis zumindest 15.04.2023
Ort:**** X, Adresse 3
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung unter der Adresse 3, **** X, auf Gst. **1, GB X, unerlaubt als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalte während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 13 a lit a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr. 43/2022 iVm § 13 Abs
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr. 43/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 13a Abs 3 erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr. 43/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 4.400,00.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der sie zusammengefasst vorbringt, ihren Wohnsitz ausschließlich in W zu haben und nur sporadisch mit ihren Kindern ihre Eltern in X zu besuchen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 25.11.2010 das Gst Gp. **1, in EZ ***, GB **** X, bebaut mit einem Wohnhaus, erworben hat. Im Rahmen des Kaufvertrages wurde ihren Eltern, Hermann und EE (siehe dazu die Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit den Zln *** und ***) ein Wohnungsgebrauchsrecht für die gegenständliche Liegenschaft eingeräumt. DD und EE haben mit ihrer Unterschrift auf dem gegenständlichen Vertrag bestätigt, dass sie keinen Freizeitwohnsitz an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft begründen werden. Die Beschwerdeführerin war an der gegenständlichen Adresse 3, *** X seit 26.9.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Das gegenständliche Wohnhaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.03.2008, Zl ***, baurechtlich bewilligt. Auf Seite 12 unter Punkt D) Punkt 2. wurde der damalige Bauwerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass keinesfalls ein Freizeitwohnsitz errichtet werden darf. Das gegenständliche Wohnhaus ist auch nicht im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde X eingetragen.
Die Eltern der Beschwerdeführerin sind mit Hauptwohnsitz an der Adresse 3, *** X, gemeldet. Darüber hinaus haben sie einen weiteren Hauptwohnsitz in W mit der Adresse 4, ***** V. Beide sind Pensionisten. DD und EE wurde mit Straferkenntnissen der CC vom 18.3.2024 ebenfalls zur Last gelegt, das gegenständliche Objekt für den identen Zeitrahmen widerrechtlich als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben. Diese Straferkenntnisse wurden vollinhaltlich mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.6.2024, *** und 7.10.2024, ***, bestätigt.
Die Beschwerdeführerin ist aktuell nicht mehr in X gemeldet (die Abmeldung erfolgte erst mit 4.6.2024 (!), mithin unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.6.2024). Sie gibt selbst an (siehe ihre Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2024) zumindest vier bis fünf Mal im Jahr mit ihrem Ehemann und den Kindern für bis zu vier Tage bei ihren Eltern in X zu Besuch/auf Urlaub zu sein. Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat die Beschwerdeführerin in W.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen resultieren einerseits aus dem Akt der belangten Behörde im gegenständlichen Fall, sowie andererseits aus den Erhebungen, die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführt wurden, sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, die sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.6.2024 abgegeben hat. Danach gibt sie selbst in weitgehender Übereinstimmung mit ihren Eltern (siehe deren Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) an, dass sie die Eltern ca fünfmal im Jahr mit ihren Kindern und dem Ehemann besucht bzw. dort ihre Ferien verbringt. Ihr Vorbringen in der Beschwerde, sich ausschließlich in W aufzuhalten, erweist sich daher schon allein aufgrund ihres eigenen Vorbringens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als unrichtig.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl 2022/43 idgF LGBl 2023/85, (TROG 2022) lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b) […]
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.“
IV. Rechtliche Beurteilung:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz definiert den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl. VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich der Revisionswerber, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, wenn die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
Die Beschwerdeführerin nutzt das gegenständliche Objekte geradezu in „klassischer“ Art und Weise als Freizeitwohnsitz, verbringt sie (mit ihrem Ehemann und den Kindern) doch dort lediglich ihre Frei- bzw. Ferienzeit, um sich zu erholen bzw. ihre Eltern, die dort ebenfalls einen bloßen – widerrechtlichen - Freizeitwohnsitz innehaben. zu besuchen, sodass die objektive Tatseite des Deliktes erfüllt ist.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Es ist in ihrem Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Somit hat sie auch die subjektive Tatseite des Deliktes erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu ihren Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben gemacht. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich, da in U ein hohes Interesse an der Vermeidung von illegalen Freizeitwohnsitzen besteht. Durch die geringe bebaubare Fläche des Landes tragen Freizeitwohnsitze zur massiven Steigerung der Bodenpreise bei und Wohnen wird für viele Ortsansässige unleistbar. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Die belangte Behörde hat den Strafrahmen nur zu 10% ausgeschöpft, sodass die Strafhöhe vorallem auch wegen der langen Tatzeit und des hohen Unrechtsgehalt tat-und schuldangemessen ist.
Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.