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LVwG-2024/35/2514-1•LVwG T LVwG-2024/35/2514-1
LVwG-2024/35/2514-1Landesverwaltungsgericht07.10.2024
Rodung<br/>Rodungsverfahren<br/>Nachbar<br/>Parteistellung<br/>Öffentliches Interesse<br/>Walderhaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.8.2024, ***, betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 23.8.2024, ***:
Mit Schreiben vom 10.8.2024 suchte die CC, X (TIWAG), bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die forstrechtliche Bewilligung für die dauernde bzw. vorübergehende Rodung von Teilflächen der Grundstücke **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14 und **15, alle KG W, an.
Nach Einholung einer forstfachlichen Stellungnahme hierzu entschied die belangte Behörde mit Spruchpunkt A. des nunmehr angefochtenen Bescheides, dass der TIWAG gemäß den §§ 17, 18, 19 und 170 Abs 1 Forstgesetz 1975 die Rodungsbewilligung für die dauernde und vorübergehende Rodung von diversen Teilflächen entsprechend einer nachstehenden Auflistung im Gesamtausmaß von 2.351 m2 (vorübergehend) und 781 m2 (dauernd) nach Maßgabe des beiliegenden Lageplanes erteilt wird.
Laut Spruchpunkt B. wurde als Rodungszweck gemäß § 18 Abs 1 Z 2 Forstgesetz 1975 die unterirdische Verlegung einer 30 kV Stromleitung samt LWL Kabel bezeichnet und die Rodungsbewilligung an diesen Zweck gebunden.
Laut Spruchpunkt C. wurde die Rodungsbewilligung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 Forstgesetz 1975 mit 1.10.2026 befristet und unter Spruchpunkt D. wurden noch fünf Nebenbestimmungen vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht wie folgt aus:
„Gemäß § 17 Abs. 1 FG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten. Unbeschadet dieser Bestimmung kann nach § 17 Abs. 2 FG 1975 die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
Gemäß § 18 Abs. 1 FG 1975 ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird.
Aus dem forstfachlichen Gutachten ergibt sich schlüssig, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragen Flächen als Wald nicht vorliegt, sodass in Anwendung der §§ 17 ff. Forstgesetz 1975 die beantragte Bewilligung zu erteilen war.“
Laut gegenständlichem Verwaltungsakt wurde der angefochtene Bescheid dem Ehepaar AA und BB am 4.9.2024 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben AA und BB Beschwerde, welche am 23.9.2024 per Online-Formular bei der Bezirkshauptmannschaft Y einlangte und mit der eine Abänderung des Bescheides beantragt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:
„Auf Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Y wurde mir keine detailierte Trassenführung im Bereich meiner und derselben Grundstücke meiner Frau als gemeinsame Besitzer, mitgeteilt. Daher können wir der uns unbekannten Trassenführung so nicht zustimmen.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die gegenständliche Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 17 und 19) lauten auszugsweise wie folgt:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) (…)“
„Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
In der gegenständlichen Beschwerde wird lediglich kritisiert, dass die Trassenführung im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht bekannt sei.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die gegenständliche Rodungsbewilligung wurde laut Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides zum Zwecke der unterirdischen Verlegung einer 30 kV Stromleitung samt LWL Kabel erteilt. Im Spruchpunkt A. ist ausdrücklich festgehalten, dass die Rodungsbewilligung nach Maßgabe des beiliegenden Lageplans erteilt wird und wurden unter diesem Spruchpunkt auch alle Rodungsflächen nach Grundstücksnummer und Größe der Fläche aufgelistet.
Der genannte Lageplan und der Spruch des angefochtenen Bescheides lassen nun aber aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel daran, auf welche Flächen sich der gegenständliche Rodungsantrag bezieht und wofür die gegenständliche Rodungsbewilligung erteilt wurde. Klar ersichtlich ist auch, dass weder das Grundstück **16 noch das Grundstück **17, jeweils KG W, der Beschwerdeführer direkt von der geplanten Rodung berührt werden.
Die Frage, wie die gesamte Trasse für die 30 kV Stromleitung samt LWL Kabel verläuft, ist im vorliegenden Fall gar nicht verfahrensgegenständlich, weil nur jener – zweifellos nicht über Grundstücke der Beschwerdeführer verlaufende - Abschnitt dieser Trasse maßgeblich ist, für den die gegenständliche Rodungsbewilligung beantragt wurde. Allerdings sei betont, dass nach Maßgabe des vorliegenden Lageplans keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der weitere Trassenverlauf über die Grundstücke **16 bzw **17 führen soll. Vielmehr soll die Trasse laut Lageplan Richtung Südwesten über die Grundstücke **18 und **19 weiterverlaufen.
Als Eigentümer des an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldfläche des Grundstückes **16 haben die Beschwerdeführer zwar Parteistellung im Rodungsverfahren entsprechend dem oben wiedergegebenen § 19 Abs 4 Z 4 Forstgesetz 1975; allerdings ist diese Parteistellung des Nachbarn im Rodungsverfahren stark beschränkt.
Siehe in diesem Zusammenhang etwa folgende, aus VwGH 3.11.2008, 2005/10/0208, abgeleiteten Rechtssätze:
„Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 lit. d ForstG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht.“
„Das Vorbringen, durch die Einschränkung des Rodungsantrages sei die Verwirklichung des Rodungszweckes (Umlegung der Landesstraße) nicht mehr möglich und daher das öffentliche Interesse an der Rodung nicht mehr vorhanden, kann im Hinblick darauf, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, zielt es doch alleine darauf ab aufzuzeigen, dass das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0125).“
„Ein Rodungsbewilligungsbescheid räumt der mitbeteiligten Partei nur die Befugnis zur Rodung der im Spruch näher bezeichneten Teilflächen ein. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die mitbeteiligte Partei nähme für die Rodung zum Teil ihm gehörige Grundflächen in Anspruch, so steht ihm die zivilrechtliche Abwehr dagegen frei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1987 Zl. 87/10/0051)“
Siehe zudem auch folgenden, aus VwGH 3.10.2008, 2008/10/0196, abgeleiteten Rechtssatz:
„Die Bestimmungen des ForstG sehen im Rodungsverfahren die Parteistellung des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes vor. Diesem kommt ein subjektives Recht, das er als Partei des Verfahrens geltend machen kann, jedoch nur insoweit zu, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden. Es ist ihm daher verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der mit seinem Wald im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0058, und die dort zitierte Vorjudikatur).“
Im Sinne der eben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, inwiefern durch die gegenständliche Rodung in ihr die Parteistellung im Rodungsverfahren begründetes Recht auf Erhaltung des ihnen gehörigen nachbarlichen Waldes bzw auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung wurde nicht geltend gemacht.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall haben weder die Beschwerdeführer noch die sonstigen Parteien des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wesentliche Rechtsfrage, welche Rechte Nachbarn im Rodungsverfahren geltend machen können, hat das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.
Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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