LVwG T LVwG-2024/14/1185-3

LVwG-2024/14/1185-3Landesverwaltungsgericht07.10.2024

Regest

Freizeitwohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/14/1185-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.14.1185.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 18.3.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.6.2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 800 zu leisten.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtenes Straferkenntnis

Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe von 8.8.2011 bis zumindest 15.4.2023 das Gebäude in Adresse 1, **** X, widerrechtlichen als Freizeitwohnsitz verwendet. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG 2022 verhängte die belangte Behörde eine Strafe von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.

B. Beschwerde

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, belangte Behörde habe sich nicht mit den Beweisergebnissen, die den Standpunkt des Beschwerdeführers gestützt hätten, auseinandergesetzt.

Besonders die Strom- und Wasserverbrauchsdaten seien von der Behörde nicht zur Beurteilung herangezogen worden. Allein der Stromverbrauch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau würde unmissverständlich belegen, dass die Liegenschaft entgegen der Annahme der Behörde regelmäßig bewohnt werde. So würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz ihres Alters und der fehlenden Affinität für technische Geräte im Jahr durchschnittlich mehr als 2.000 kWh Strom verbrauchen, obwohl die Pumpe der Heizung auf einen pro Stunde Verbrauch von 4 Watt umgestellt worden sei. Auch sei im gesamten Haus auf stromsparende LED Lampen umgestiegen worden.

Der Stromverbrauch im Haushalt einer Person betrage in V durchschnittlich zwischen 1.300 – 2.000 Kilowattstunden (vgl ***). Aufgrund der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegenüber technischen Geräten sei daher eher von einem unterdurchschnittlichen Verbrauch auszugehen und könne auf Basis des Beweisergebnisses nicht vernünftig begründet werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil des Jahres nicht im Haus verbringe.

Zudem seien auch die Wasserdaten sehr aussagekräftig. Wie sich aus der Aufstellung der Verbrauchswerte ergebe, sei der angegebene Wasserverbrauch mit zu multiplizieren, sodass der Wasserverbrauch der Liegenschaft bei mehr als 100 m³ pro Jahr liegen würde, was dem durchschnittlichen Wasserverbrauch in V entspreche.

Aus den Verbrauchsdaten resultiere auch, dass die Liegenschaft durchgehend seit 2011 bewohnt worden sei. Zudem zeige auch das Wohnrecht, das dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin durch die Tochter eingeräumt worden sei, dass der Lebensmittelpunkt nunmehr in V liege.

De facto begründe sich das gesamte Straferkenntnis der belangten Behörde auf den durchgeführten Kontrollen, bei denen der Beschwerdeführer nur zeitweise angetroffen worden sei. Zu den Kontrollberichten sei ganz allgemein auszuführen, dass ca. zwei dieser Kontrollen zu sehr ungewöhnlichen Zeiten stattgefunden hätten, in denen der Beschwerdeführer regelmäßig mit seiner Ehefrau auswärts zu Abend gegessen habe. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau würden gern kochen, sodass ausschließlich Gasthäuser und Restaurants von ihnen genutzt würden. Dennoch seien über 20 der 32 Kontrollen der Behörde am späten Nachmittag bzw frühen Abend durchgeführt worden, wo sich ein Pensionist definitiv nicht zu Hause aufhalte. Schließlich sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau auch laufend in den Bergen unterwegs, was durch bereits im Vorverkauf erworbenen Tickets belegt werden könne.

Darüber hinaus würden Kontrollen auch nicht belegen, ob die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bloß zu Erholungszwecken im Urlaub, in den Ferien oder am Wochenende genutzt worden wäre. Vielmehr zeige sich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau speziell außerhalb der Ferien, Feiertagen und am Wochenende an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzutreffen gewesen seien.

Beinahe bei jeder durchgeführten Kontrolle habe das Kontrollorgan festgestellt, dass der Briefkasten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft leer sei oder entleert worden sei, obwohl der Beschwerdeführer sich dort angeblich nicht aufhalte. Durch den Hauptwohnsitz an der Liegenschaft sei sehr wohl immer wieder Post empfangen worden und auch der Briefkasten geleert worden.

Auch die Beschriftung des Briefkastens mit einem fremden Namen möge daran nichts ändern, sondern sei dies lediglich darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eben zurückgezogen leben würden. Die gesamte Nachbarschaft wisse, wer an dieser Adresse wohne. In der betreffenden Gegend sei es jedenfalls üblich, fremde Namen am Briefkasten anzubringen, weshalb die Postboten in dieser Gegend auch gar nicht auf den dort angegebenen Namen setzen würden, sondern Briefe auch ohne Weiteres eine Zustellung erfahren würden.

Das festgestellte unbewohnte Erscheinungsbild ergebe sich lediglich aus den Kontrollberichten und habe sich die Behörde nicht direkt mit diesen Mutmaßungen auseinandergesetzt. Hätte sie sich mit allen Wahrnehmungen beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine durchgehende Bewohnung der Liegenschaft vorliege.

So sei zum Beispiel unmissverständlich, wie aus dem Stand eines Q schlussgefolgert werden könne, dass eine Liegenschaft nicht bewohnt werde. Auch seien fehlende Fußspuren zur Eingangstür oder Reifenspuren zur Garage nicht geeignet, festzustellen, dass die Liegenschaft nicht bewohnt werde. Das unveränderte Brennholz im Eingangsbereich des Hauses bzw. auf der Terrasse sei negativ gewertet worden. Dieses diene rein zur Dekoration des Hauses und hätte bereits eine einfache Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben, dass es auch in der Garage einen beachtlichen Brennholzvorrat gebe und weitgehend mit Gas geheizt werde. Entgegen der Annahme der Kontrollorgane belege ein tadellos gepflegter Garten an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die laufende Pflege des Gartens und somit die Hauptwohnsitznahme des Beschwerdeführers.

Was die KFZ-Zulassung betreffe, so habe der Beschwerdeführer im Zuge der Übergabe des Kaufhauses in U an seine Kinder zugesichert bekommen, dass er und seine Ehefrau stets einen fahrbaren Untersatz haben würden und dies auch noch über das Kaufhaus organisiert werde, da der Beschwerdeführer ja nach wie vor als Kommanditist im Kaufhaus beteiligt sei. Aufgrund dieser grundsätzlich betrieblichen Zuordnung des Fahrzeuges sei auch vom Beschwerdeführer keine Ummeldung als notwendig erachtet worden.

Dass die Klingel in anderen Teilen des Hauses nicht hörbar gewesen sei, liege aufgrund von akustischen Mängeln an der gegenständlichen Liegenschaft. Es sei nicht lebensfremd, dass eine Klingel tatsächlich nur in gewissen Bereichen des Hauses hörbar sei. In der Kontrollnotiz vom 5.1.2022 werde vielmehr sogar bestätigt, dass die Haustüre trotz mehrmaligem für die Kontrollorgane hörbaren Klingeln nicht geöffnet worden sei und dennoch Personen wahrgenommen worden seien. Dies bestätige die Aussage, dass die Klingel nicht überall im Haus hörbar sei.

Eine vollständige Beweiswürdigung sei im gegenständlichen Verfahren nie durchgeführt worden. Zudem sei sie auch fehlerhaft.

Im völligen Widerspruch stehe auch, dass mit Eingabe der Gemeinde W vom 8.9.2023 der Behörde die Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers angezeigt worden sei.

Zum Beschwerdepunkt des ergänzungsbedürftigen Sachverhalts werde noch einmal darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Wasserverbrauchsdaten der tatsächliche Wasserverbrauch noch verifiziert werden müsse.

Auch stehe die Ausführung der belangten Behörde, dass aufgrund der Tatsache, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers in U in einer Entfernung von 25 Autominuten zum Wohnsitz seiner Tochter in U liege, die Schlussfolgerung gezogen werde, dass deshalb der Beschwerdeführer in U wohne, im Widerspruch zu den Fakten. Die Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die Ehefrau und die Tochter vorzuladen und einzuvernehmen.

Schließlich werde auch die Anzahl der Kontrollen als unzureichend empfunden. Wie die belangte Behörde zu dem Tatzeitraum bis zurück ins das Jahr 2011 gelangen konnte, bleibe unklar.

Die belangte Behörde wäre bei vollständiger und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2011 ihren Lebensmittelpunkt nach R verlegt hätten und die Liegenschaft seither zur Befriedigung ihres ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene.

Auch zum Unrechtsgehalt habe es keinerlei Feststellungen von Seiten der belangten Behörde gegeben. Das gegenständliche Haus sei vor dem Erwerb durch die Tochter des Beschwerdeführers über zwei Jahre leer gestanden.

Aus all diesen Gründen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge zu den oben angeführten, unzureichend geklärten Beweisthemen, insbesondere zum Wasserverbrauch, zu den vereinzelten Aufenthalten des Beschwerdeführers in U und zu dem behaupteten Tatzeitraum speziell vor 2021, weitere Beweise in Form einer Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie einer Zeugenvernehmung der Ehefrau und der Tochter sowie eine Kontaktaufnahme mit Versorgungsunternehmen aufnehmen.

Zum Aufhebungsgrund der wesentlichen Verfahrensverstöße werde ausgeführt, dass unklar bleibe, auf welcher Basis das Verfahren eingeleitet worden sei, die Akteneinsicht womöglich unvollständig gewährt worden sei und es sich um eine unzulässige und intransparente Verfahrensführung handle.

Aus dem Verfahrensakt ergebe sich jedenfalls nicht einmal ansatzweise, auf welcher Basis die verfahrensgegenständlichen Ermittlungen der Gemeinde X eingeleitet worden seien. Das Kriterium eines begründeten Verdachts, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen würde, sei im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegen. Es sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, dass die Behörde Ermittlungen anstrenge, um überhaupt erst einen begründeten Verdacht für ein Ermittlungsverfahren zu schaffen bzw. dadurch den begründeten Verdacht überhaupt erst rechtfertigen zu können. Es fehle der belangten Behörde daher schon ganz grundsätzlich an der Legitimation überhaupt Ermittlungen hinsichtlich der Nutzung der Liegenschaft anzustrengen. Auch seien die Parteirechte iSd § 37 AVG verletzt worden. Erst am Ende der diversen Kontrollen sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. Hätte man ihm schon bereits während der Kontrollen die Gelegenheit eingeräumt, die Kontrollorgane über ihre Anwesenheit zu informieren, hätte das Problem mit der nicht gehörten Klingel überwunden werden können.

Mit der bloßen Aufforderung zur Rechtfertigung in Bezug auf die Nutzung der Liegenschaft sei sein rechtliches Gehör jedenfalls nicht angemessen gewahrt worden. Zudem sei es äußerst bedenklich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen. Der Akt sei auch nicht vollständig bei der Akteneinsicht vorgelegt worden, da die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.11.2023 nicht im Akt enthalten gewesen sei. Somit liege eine Aktenwidrigkeit vor. Auch die Begründung im Straferkenntnis stelle eine Scheinbegründung dar.

Darüber hinaus bestehe auch eine Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der Tatzeitraum erschließe sich nicht aus den durchgeführten Erhebungen. Über einen derart langen Tatzeitraum bis zurück in das Jahr 2011 hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen, welche Rechtslage überhaupt in den Vorjahren vor dem TROG 2022 in Geltung gestanden habe.

Naturgemäß könne der Beschwerdeführer nicht uneingeschränkt Beweise vorlegen, da kein verständiger Mensch Beweise für seine Anwesenheit in V aufbewahre. Dennoch habe er einige seiner Bankbelege aus den vergangenen Jahren, die er zum Teil aufbewahrt habe, ausfindig machen können. Beinahe zehn dieser zahlreichen Belege seien geeignet, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers in V zu beweisen. Bereits auf Basis dieser Bankbelege werde evident, dass der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil des Jahres in V verbringe und somit die Annahme der Behörde rechtlich nicht richtig gewesen sei, dass diese die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nur zu Freizeitzwecken genutzt habe. Es werde zum Beweis, dass auch Post zugestellt worden sei, auch auf die beigelegten Zustellbelege verwiesen. Daraus ergebe sich, dass Post zugestellt worden sei.

Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Pensionisten, der seit 8.8.2011 seinen Hauptwohnsitz in V begründet habe und der sein weiteres Leben künftig in V auch verbringen möchte. Nur zeitweise sei er gemeinsam mit seiner Ehegattin in U anwesend. Bislang habe er den dortigen Wohnsitz noch nicht abgemeldet, da diese Wohnung von ihnen genutzt werde, wenn sie sich in U aufhalten würden, um im ehemaligen Unternehmen nach dem Rechten zu sehen und seine verbleibende Funktion als Kommanditist auszuüben.

Den weit überwiegenden Teil des Jahres würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in X verbringen. Auch unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne im gegenständlichen Fall nicht auf einen Freizeitwohnsitz geschlossen werden.

In Bezug auf das Verschulden sei festzuhalten, dass sich die belangte Behörde in unzulässiger Weise über den Regelungsinhalt der Bestimmung hinweggesetzt habe, wenn sie sich darauf beruft, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 VStG nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet und seien der Behörde auch die Details zum Wasser- und Stromverbrauch bekannt gewesen, um festzustellen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Es könne keine Fahrlässigkeit angenommen werden, weil der Beschwerdeführer über sein Vorbringen hinaus keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe.

Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Pensionisten handle. Dies sei rechtlich überaus relevant, da der Freizeitwohnsitz so definiert sei, dass dieser zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werde. Pensionisten hätten weder Freizeit noch Arbeit, sodass ein Wohnsitz eines Pensionisten schon begrifflich nicht zu Ferien- bzw. Erholungszwecken verwendet werden könne. Wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol annehmen sollte, dass sich Pensionisten nur erholen würden, wäre dies nicht nur eine unzulässige Diskriminierung dieser Personengruppe und damit ein Verstoß gegen Art 20 GRC, sondern würde dies auch zum vollkommen absurden Ergebnis führen, dass jeder Wohnsitz eines Pensionisten tatsächlich einen Freizeitwohnsitz darstellen würde. Eine derartige Auslegung wäre auch unionsrechtswidrig.

Es liege auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen zur Frage getroffen habe, inwiefern der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in U haben sollte. Mangels derartiger Feststellungen sei das Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.

Zum Verschulden seien keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Auch die Strafhöhe sei jedenfalls überhöht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Ausmaß der Schuld für den relevanten Tatzeitraum nachvollziehbar zu erheben und bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Durch die invasive Ermittlung durch die belangte Behörde sei der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt worden. Dennoch habe es der Beschwerdeführer dulden müssen, dass ihm laufend Kontrollorgane an seinem Wohnsitz „aufgelauert“ hätten. Das Vorgehen der Behörde verletze Art 8 EMRK.

Das Straferkenntnis stelle auch einen Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf uneingeschränkten Aufenthalt in V auf Basis ausreichender Existenzmittel und eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der sich aus der Richtlinie 90/364/EWG ergebe, dar.

Es sei evident, dass das Verbot des § 13 TROG 2022 überwiegend gegen Pensionisten bzw. ältere, wohlhabende EU-Ausländer, die ein Interesse daran haben würden, sich in R niederzulassen, gerichtet sei. Es werde deshalb die Anregung gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH stellen, ob Art 20 GRC dahingehend auszulegen sei, dass er dem nationalen landesgesetzlichen Verbot des § 13 TROG seinen unverhältnismäßigen und diskriminierenden Beschränkungen gegenüber Pensionisten aus dem EU-Ausland und der darin vorgesehenen invasiven Kontrollbefugnis der Behörde, wiederum im Besonderen gegenüber Pensionisten aus dem EU-Ausland, entgegenstehe.

Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

C. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 12.6.2024 – gemeinsam mit den Verfahren 2024/38/1186 (betreffend die Tochter des Beschwerdeführers) und 2024/22/1290 (betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen alle drei Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter RA BB sowie der Bürgermeister der Gemeinde X, CC, BA. Der Zusteller DD wurde als Zeuge einvernommen.

Mit Erkenntnis vom 24.6.2024, LVwG-2024/38/1186-14, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der Tochter als unbegründet ab.

II.Sachverhalt

Das gegenständliche Wohnhaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.3.2008, 131-9/16-2007, baurechtlich bewilligt. Auf Seite 12 unter D)2. wurde der damalige Bauwerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass keinesfalls ein Freizeitwohnsitz errichtet werden darf. Das gegenständliche Wohnhaus ist nicht im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde X eingetragen.

Die Tochter des Beschwerdeführers erwarb mit Kaufvertrag vom 25.11.2010 das Grundstück **1, EZ ***, GB ***** X, bebaut mit einem Wohnhaus. Im Rahmen des Kaufvertrages wurde dem Beschwerdeführer ein Wohnungsgebrauchsrecht für die gegenständliche Liegenschaft eingeräumt. Er hat mit seiner Unterschrift auf dem gegenständlichen Vertrag bestätigt, dass er keinen Freizeitwohnsitz an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft begründen wird.

Der Beschwerdeführer ist mit Hauptwohnsitz an der A Adresse 1, **** X, gemeldet. Darüber hinaus hat er einen weiteren Hauptwohnsitz in U mit der Adresse 2, ***** T. Der Beschwerdeführer ist Pensionist. Er ist derzeit noch Kommanditist der EE in U.

Der Wasserverbrauch des gegenständlichen Wohnhauses lag im gesamten Tatzeitraum pro Jahr unter 40 m3, wobei die Verbrauchszahlen nicht mit dem Faktor 4 zu multiplizieren sind. Der Stromverbrauch im Tatzeitraum betrug pro Jahr zwischen 2.400 kWh und 1.800 kWh. Laut der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Webseite und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft liegt der durchschnittliche Wasserverbrauch eines 2 Personen-Haushaltes zwischen 140 m3 und 170 m3. Der durchschnittliche Stromverbrauch für einen 2 Personen-Haushalt in diesem Gebiet liegt laut Auskunft der FF, als lokalem Stromanbieter, zwischen 3.000 und 5.000 kWH, wobei laut der vom Beschwerdeführer angegebenen Webseite und einer Nachfrage bei der FF bei einem Einfamilienwohnhaus von der oberen Grenze auszugehen ist.

Vom Wohnhaus wird auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Gattin kein Müll abgeholt, sondern sämtlicher Abfall, auch der Bioabfall, wird in U entsorgt.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein in V zugelassenes Fahrzeug, sondern verwendet einen Mercedes mit deutschem Kennzeichen. Seine Bankverbindung hat er bei einer deutschen Bank und sowohl sein Einkommen/Pension, wie auch seine Krankenversicherung erfolgt über U. Die ärztliche Versorgung (Zahnarzt, praktischer Arzt) erfolgt in der Nähe seines Wohnortes in U.

Er hat eine Tochter, zwei Söhne und fünf Enkelkinder, die alle in U wohnen. Zu seinen unmittelbaren Nachbarn hat er ein gutes Verhältnis, ohne dass man von Freunden sprechen kann. Seine Freunde befinden sich in U bzw in W und S, wobei es sich dabei wiederum um Freunde aus U handelt.

Die Tochter, die auch Eigentümerin des Hauses ist, besucht die Eltern ca fünfmal im Jahr mit ihren Kindern und dem Ehemann. Sie verbringt dort ihre Ferien.

Der Beschwerdeführer hat am 1.1.2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau seine Firma an die Tochter übergeben. Er ist nach wie vor Kommanditist der EE. Noch über ca zwei Jahre hat er nach der Übergabe der Geschäftsübergabe in der EE mitgearbeitet.

Das gegenständliche Wohnhaus wurde im leeren Zustand erworben und vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau nach und nach eingerichtet. Dies geschah im Wesentlichen am Wochenende, wobei das Ehepaar mit der Anschaffung eines Bettes auch in X übernachtet hat. Den Rest der Woche hat der Beschwerdeführer bis 2018 von Montag bis Samstag in der EE gearbeitet. Der Stromverbrauch ist nach 2018 für das gegenständliche Wohnhaus nicht gestiegen, sondern in etwa gleich geblieben, vielmehr ist er sogar von ca 2400 kWH auf ca 1840 kWH gesunken.

Die Coronazeit hat der Beschwerdeführer vermehrt in U verbracht, was sich in den geringeren Verbrauchsmengen beim Wasser auch widerspiegelt. Die Post erhält er nicht in seinen Briefkasten in X, sondern der Postbote übergibt diese stets dem Nachbarn, mit dem dies so vereinbart ist. Auf dem Postkasten steht nicht der Name des Beschwerdeführers oder eines anderen Familienmitgliedes, sondern ein fremder Name.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ist in U, nicht in X.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen resultieren einerseits aus dem Akt der belangten Behörde im gegenständlichen Fall, sowie andererseits aus den Erhebungen, die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführt wurden, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, die sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgegeben hat.

Die Nutzung von 2011 bis 2018, dass er nur an den Wochenenden und in der Freizeit in X war, war glaubwürdig, da er selbst angegeben hat, dass er die ganze Woche in der Firma in U gearbeitet hat und dann am Wochenende mit seiner Gattin in X war. Seine Ausführungen, dass er nach dem Zeitraum der Übergabe und dem Einarbeiten der Nachfolger seinen Hauptwohnsitz nach V verlegt hat, ist nicht glaubwürdig. Die Daten zum Strom- und Wasserverbrauch zeigen eindeutig, dass der Verbrauch weitgehend gleich geblieben ist. Er konnte nicht erklären, warum sein Wasserverbrauch derart unter dem Normalverbrauch eines Zweipersonenhaushaltes liegt. Gleiches gilt für den Stromverbrauch.

In Bezug auf die Briefzustellung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht der zuständige Zusteller für das Gebäude in X befragt, der glaubwürdig und unter Wahrheitsverpflichtung ausgesagt hat, dass er sämtliche Post des Beschwerdeführers und seiner Gattin direkt an den Nachbarn zustellt. Er gab auch an, dass es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keineswegs im Umkreis üblich ist, fremde Namen auf dem Briefkasten anzubringen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der falsche Name ihn nur vor Dritten schützen solle, war nicht glaubwürdig, da sein Bekanntheitsgrad in V nicht dazu führen wird, dass er vermehrt belästigt wird. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass man verhindern wollte, dass bei Kontrollen ersichtlich ist, wer tatsächlich in dem Haus wohnt.

Der Postzusteller gab auch an, dass das Haus für ihn einen unbewohnten bzw selten bewohnten Eindruck macht. Dies auch im Verhältnis zu anderen pensionierten Ehepaaren in seinem Zustellbereich.

Die Feststellung, dass sich der persönliche Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht in X, sondern in U befindet, resultiert aus der Summe der aufgenommenen Beweise. Im Speziellen wohnen seine Kinder und Enkel dort und sogar die ärztliche Versorgung erfolgt nicht in X und besteht dort auch kein Freundeskreis.

III.Rechtslage

Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022, LGBl 2022/43 idF 2023/85 (Auszug)

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

§ 13 (1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

§ 13a (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

IV.Rechtliche Beurteilung

§ 13 Abs 1 TROG definiert Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056).

Die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz knüpft nicht daran an, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich der Revisionswerber, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, wenn die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente (VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089).

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist Pensionist, sodass sich für ihn, wie von ihm in der Beschwerde nachvollziehbar ausgeführt, nicht unbedingt ein Anknüpfungspunkt aufgrund eines Arbeitsplatzes für die Prüfung der Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses in Bezug auf seinen beruflichen Lebensmittelpunkt ergibt. Es ist bei Pensionisten eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände einer Prüfung zu unterziehen.

Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst an, dass er als Kommanditist der EE immer wieder nach U fahren muss, um, wie von ihm angegeben, nach dem Rechten zu sehen. Dies wiederum impliziert, dass sein, wenn auch durch die Pension zeitlich stark eingeschränktes, berufliches Engagement, derzeit noch in U ist, sodass seine beruflichen Lebensbeziehungen nicht in X beheimatet sind.

In weiterer Folge sind die familiären Lebensbeziehungen einer näheren Prüfung zuzuführen. Der Beschwerdeführer moniert selbst in seiner Beschwerde, dass sich die belangte Behörde zu wenig an den tatsächlichen Verbrauchsdaten für Strom und Wasser orientiert hat und verweist diesbezüglich auf zwei GG Webseiten, die dazu näheres ausführen würden.

Schon im Akt der belangten Behörde liegen die Verbrauchsdaten für das gegenständliche Wohnhaus über die letzten Jahre vor und das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auch neben den in der Beschwerde angegebenen Webseiten Erkundigungen auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, sowie dem Netzbetreiber FF eingeholt.

Die Wasserdaten zeigen einen Jahresverbrauch des Wohnhauses seit 2011, der immer unter 40 m3 liegt. Der durchschnittliche Jahresverbrauch für einen 2 Personen-Haushalt beträgt aber übereinstimmend nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Webseite und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zwischen 140m3 und 170m3. Lediglich in der Coronazeit hat sich der Wasserverbrauch noch mehr reduziert. Eine Vergrößerung des Wasserverbrauches hat sich auch nicht nach der Firmenübergabe an die Tochter ergeben, was zu dem Rückschluss führt, dass die Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses in dem Umfang beibehalten wurde, wie es seit dem Erwerb des Gebäudes durch die Tochter des Beschwerdeführers bzw seit der Anschaffung des Bettes durch den Beschwerdeführer, das ein Übernachten im Wohnhaus ermöglichte, gewesen ist, also im Rahmen einer zeitweiligen und nicht einer dauernden Verwendung.

Dafür spricht auch die Tatsache, dass in X kein Müll entsorgt wird. Die Entsorgung in U, wie selbst angegeben, ist noch vorstellbar mit Papier-, Plastik- und ähnlichem Müll. Es ist aber absolut unglaubwürdig, dass, im Fall einer Verwendung des Gebäudes als Hauptwohnsitz, auch der gesamte Biomüll nach U zur Entsorgung gebracht wird. Vielmehr resultiert daraus für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass keine dauerhafte Verwendung des Wohnhauses vorliegt.

Ein weiteres Indiz stellt auch die Tatsache dar, dass der Beschwerdeführer seine Bankverbindung bei einem deutschen Bankinstitut hat und seine Ärzte in unmittelbarer Nähe zu seinem deutschen Wohnsitz angesiedelt sind. Seine drei Kinder wohnen in U. Es besteht zwar ein angenehmes nachbarschaftliches Verhältnis zu den unmittelbaren Nachbarn in X. Ihr Freundeskreis ist aber in U, wenn auch manche ihrer Freunde selbst in R (S und W) Liegenschaften besitzen und sie diese in R besuchen.

Ein abschließendes Indiz für die Freizeitwohnsitznutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft stellt auch die Art der Postzustellung, nämlich eine Zustellung sämtlicher Post an den Nachbarn, und das nicht passende Namensschild auf dem Briefkasten dar. Bei einer dauerhaften Verwendung des Hauses ist es unglaubwürdig, dass man sämtliche Post an den Nachbarn zustellen lässt. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass man sich bei häufiger Ortsabwesenheit vom Nachbarn über wichtige Post informieren lässt bzw verhindern will, dass der Briefkasten zwischen den Aufenthalten in X zu voll wird. Auch dies ist ein klarer Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend seinen Aufenthalt in X hat.

Was die Argumentation betreffend das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht für den Beschwerdeführer beim Kauf des gegenständlichen Wohnhauses betrifft, so stellt dieses Wohnungsgebrauchsrecht, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol, kein Indiz für eine Hauptwohnsitznutzung dar. Vielmehr erscheint dieses als Gegenleistung für eine eventuelle finanzielle Unterstützung der Tochter beim Kauf des Hauses. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass schon beim Kauf die Absicht bestanden hat, dass das Haus von ihm und seiner Gattin verwendet werden soll, sodass mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist.

Die Beschwerde richtet sich auch gegen die durchgeführten Kontrollen der JJ. Hierzu ist auszuführen, dass natürlich die Verbrauchsdaten an sich mehr Aussagekraft haben, als die durchgeführten Kontrollen durch die Sicherheitsfirma. Allerdings zeigen die Kontrollen, dass der Beschwerdeführer teilweise angetroffen wurde. Die fehlende Räumung des Schnees stellt wiederum ein Indiz dar, dass in dieser Zeit das Wohnhaus nicht benützt wurde. Diese Maßnahmen sind durchaus adäquat. Es hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung Konle bereits deutlich ausgesprochen, dass eine nachträgliche Kontrolle eines Wohnsitzes im Hinblick auf seine Verwendung durchwegs zulässig ist, sodass auch die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht nachvollzogen werden können.

In einer gebotenen Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen (hier nur sehr eingeschränkt, da er Pensionist ist) und familiären Lebensbeziehungen in X vorliegt. Dieses findet sich vielmehr an seiner Adresse in U. Damit liegt aber eine Verwendung des gegenständlichen Wohnhauses als Freizeitwohnsitz vor, sodass die objektive Tatseite des Deliktes erfüllt ist.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Gerade die Verbrauchsdaten sprechen eine eindeutige Sprache über die Dauer des Aufenthaltes in X. Auch wenn ihm von Seiten des damaligen Maklers beim Kauf des Wohnhauses suggeriert worden wäre, dass eine eventuelle Verwendung als Freizeitwohnsitz kein Problem darstellen würde, da dies „nicht kontrolliert werde“, so hat er dennoch die Freizeitwohnsitzerklärung im Vertrag, mit dem ihm das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde, unterschrieben. Er hätte sich vor der Unterschrift, wenn ihm die Erklärung nicht verständlich war, zusätzliche Informationen einholen müssen. Auch hat er sich selbst bei der Gemeinde X mit Hauptwohnsitz angemeldet, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt nicht in X hat. Es ist in seinem Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Somit hat er auch die subjektive Tatseite des Deliktes erfüllt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Mit den Vorschriften der Tiroler Bauordnung wird vor allem beabsichtigt, eine gefahrlose Benützung von baulichen Anlagen zu gewährleisten. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinwegsetzt, ist damit eine Gefährdung von Dritten auch nicht auszuschließen.

Zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Vielmehr hat er in der Beschwerde moniert, dass er dazu von der belangten Behörde aufgefordert worden sei. Hier übersieht er aber, dass die Angaben zu den persönlichen Vermögensverhältnissen in seinem höchstpersönlichen Interesse gelegen sind, um zu verhindern, dass eine Strafe über ihn verhängt wird, die in einem Widerspruch zu seinen finanziellen Möglichkeiten steht.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich, da in R ein hohes Interesse an der Vermeidung von Freizeitwohnsitzen besteht. Durch die geringe bebaubare Fläche des Landes tragen Freizeitwohnsitze zur massiven Steigerung der Bodenpreise bei und Wohnen wird für viele Ortsansässige unleistbar.

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen nur zu 10% ausgeschöpft, sodass die Strafhöhe vorallem auch wegen der langen Tatzeit tat- und schuldangemessen ist.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

VI. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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