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LVwG-2021/31/1497-16•LVwG T LVwG-2021/31/1497-16
LVwG-2021/31/1497-16Landesverwaltungsgericht04.10.2024
Baubewilligung<br/>Nachbarbeschwerde<br/>Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes<br/>Grundlagenforschung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Vorlageanträge des AA, Adresse 1, **** Z, nunmehr vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.12.2020 und vom 15.3.2021, jeweils ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung und die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen vom 14.10.2020, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 19.10.2020, hat der Bauwerber CC als alleiniger Inhaber der Firma DD mit Firmensitz in Adresse 3, **** X, um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Gewerbehalle mit Büro, Ausstellungs- und Lagerräumen sowie integrierte und angebaute Garagen auf dem neu zu bildenden Gst **1 KG ***** angesucht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.10.2020, ***, wurde der Baumeister EE als nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger und mit Bescheid vom selben Tag, ***, FF von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung als „nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger“ [gemeint wohl „brandschutztechnischer Sachverständiger“] bestellt.
Im hochbautechnischen Gutachten des EE vom 17.11.2020 wurde festgestellt, dass der Bauplatz für das gegenständliche Bauvorhaben gewidmet und geeignet sei, ein Bebauungsplan vorliege und die Festlegungen im Bebauungsplan bei der Planung eingehalten worden seien. Die gesetzlichen Abstände nach der TBO seien bei der Planung ebenso eingehalten worden.
Im brandschutztechnischen Gutachten des FF vom 29.10.2020, Zl ***, wurde festgestellt, dass die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gebäudeklasse und Nutzung im Wesentlichen berücksichtigt worden seien. Es gebe unter Einhaltung bestimmter im Gutachten angeführter Vorschreibungen keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2020, ***, wurden der Bauwerber und die Nachbarn vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen mitgeteilt, dass aus verfahrensökonomischen Gründen von der Durchführung einer Bauverhandlung abgesehen wurde, ihnen aber die Möglichkeit zur Akteneinsicht geboten werde. Die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme wurde bis einschließlich 27.11.2020 festgesetzt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.12.2020, ***, wurde gemäß § 34 Abs 1, 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO) die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Stellungnahme des AA eingegangen:
In dieser seien keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht worden, sondern weise AA darauf hin, dass er bereits in den Verfahren zur Umwidmung des Gewerbegebietes mehrfach Beschwerden eingebracht habe. Er habe bereits die voraussichtlichen Bewerber als Interessenten für eine Betriebsansiedlung in dem Gewerbegebiet über mögliche bzw erkennbar entstehende Konflikte informiert. Das Gewerbegebiet sei eine Insellösung zwischen landwirtschaftlichen Flächen mit Tierhaltung.
Er fordere entlang der Grenze zu seinem Grundstück wegen seiner Weideausübung die Errichtung eines tauglichen Zaunes. Es werde Konflikte durch die Bewässerung von seinen Flächen geben, da die Bewässerungsleitung zu seinem Grundstück durch die Wegbauarbeiten unterbrochen worden sei. Er fordere, dass die Leitung über das Gst Nr **1 wieder angeschlossen werde.
Die Gutachten zur Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes, zur Widmung der Gewerbefläche und für den Bebauungsplan seien mangelhaft, weil auf verschiedene Probleme zu wenig eingegangen worden sei, zB Verkehrskonzept, Nutzungskonflikte, Infrastruktur. Daher seien die jeweiligen Entscheidungsgrundlagen für die Beschlussfassungen unvollkommen und nicht ausreichend gewesen.
Dieser Stellungnahme trat die belangte Behörde insofern entgegen, als darauf hingewiesen wurde, dass alle Beschwerden in den raumordnungsrechtlichen Verfahren im Gemeinderat behandelt und im aufsichtsbehördlichen Verfahren vorgelegt worden wären. Der Raumplaner der Gemeinde Z habe ortsplanerische Stellungnahmen zu den eingelangten Beschwerden eingeholt, die keinen Anlass gaben, den Beschwerden stattzugeben. Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht habe nach Anhörung der internen Fachabteilung die Änderungen des Raumordnungskonzeptes und die Änderung des Flächenwidmungsplanes bzw den Bebauungsplan aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die Bewässerungsleitung würde ordnungsgemäß wieder angeschlossen werden. Für die Errichtung eines Zaunes gäbe es keine gesetzliche Vorgabe, weshalb sich die Nachbarn einvernehmlich entscheiden sollen, wer an welcher Stelle einen Zaun errichtet.
Dieser Bescheid wurde dem Bauwerber am 9.12.2020 und dem Nachbarn AA am 30.12.2020 zugestellt.
Mit E-Mail vom 26.1.2021 erhob AA fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.12.2020, ***.
In dieser Beschwerde wird auf seine Stellungnahme vom 26.11.2020 verwiesen und wiederholt, dass die den raumordnungsrechtlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mangelhaft seien. Es fehle die Bearbeitung von wesentlichen Fachbereichen, wie Landwirtschaft, Verkehrsauswirkung, Naturgefahren und die Einarbeitung der Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleitplanes.
Das Gewerbegebiet sei eine Insellösung zwischen landwirtschaftlichen Flächen mit Tierhaltung in der unmittelbaren Nachbarschaft. Diese Tatsache bringe er nun als Beschwerdepunkt im Bauverfahren vor. Seine Gste **2 und **3 seien im Örtlichen Raumordnungskonzept 2017 bis 2019 als Gewerbegebiet ausgewiesen worden, „dies alles nur in der Absicht, um in einem Blendwerk darzustellen, dass es sich bei dem Gewerbegebiet nicht um eine Insellösung handeln würde“. Seine Grundstücke seien nach der Umwidmung für das Gewerbegebiet wieder aus dem Raumordnungskonzept herausgenommen worden. „Der Vorgang ist insgesamt als ein reines Gaukelspiel zu bezeichnen, indem die Einbeziehung meiner Flächen im Raumordnungskonzept nur als Vorwand verwendet wurden, im Widmungsverfahren keine Insellösung darstellen zu müssen.“
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben ein wesentlicher Störfaktor für die auf seinem Grundstück stattfindenden Übungen und Vorträge zur Wanderschäferei mit einem Herdenschutzkonzept gegenüber großen Beutegreifern sei.
„Die zu erwartenden Immissionen können derzeit unter dem Titel der subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen nur unvollständig aufgezählt werden.“
Die Gewerbebauten mit den großflächig harten Versiegelungen der Oberflächen würden einen massiv störenden optischen Charakter aufweisen. Es komme die Attraktivität seiner Grundstücke zur Abhaltung der Seminare abhanden.
Durch die Verkehrs- und Kundenfrequenz bei den Gewerbebetrieben werde seine landwirtschaftliche Tätigkeit, Menschen und Tiere gestört. Durch die harten Gebäudeflächen werde die Optik und das Mikroklima nachteilig verändert, was Auswirkungen auf seine Flächen habe. Er weise auf den „Urban Heat Island Effect“ hin und bringt vor, dass sich der Luftdurchzug durch die großen Gebäudekörper nachteilig auf seine Flächen auswirken werde.
Die Vorgaben aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan seien nicht eingeflossen und nicht entsprechend umgesetzt worden. Es fehle die konkrete Festlegung, wo und mit welcher Anzahl bzw in welchem Ausmaß und in welcher Form die Bepflanzung und Begrünung geplant bzw ausgeführt werden soll. Er verweise auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan formulierten bautechnischen Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftsbildes. Es werde Auswirkungen auf die Kleintiere, Insekten und Bienen geben.
Auch seien wesentliche Beeinträchtigungen mit Erschwernissen der Bewässerung in der bisher praktizierten Form der Beregnung seiner Flächen mit Großberegnern zu erwarten. Es sei noch ungeklärt, wie die Beregnungsleitung zu seinen Grundstücken, welche durch die Wegbauarbeiten unterbrochen wurden, wiederhergestellt werde.
Am 27.1.2021 stellte AA zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Schreiben vom 18.2.2021 informierte der Bürgermeister der Gemeinde Z die Firma DD über die eingebrachte Beschwerde und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 25.2.2021 brachte CC vor, dass er bereits alle Vorbereitungen zum Baubeginn getroffen habe und der Beginn der Arbeiten mit Anfang März vereinbart worden sei. Es seien bereits Teilzahlungen geleistet worden. Der Mietvertrag für seinen derzeitigen Firmenstandort werde mit Jahresende aufgelöst und daher müsse er seinen Betrieb in Z daran anschließend wiederaufnehmen. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wäre daher eine Katastrophe für ihn und seinen Betrieb. Es würden extrem hohe Kosten bei einem Zeitverzug entstehen, außerdem müssten die Materialien fachgerecht gelagert werden und er müsse seinen Betrieb schließen. So würde er bereits vereinbarte Arbeiten nicht termingerecht durchführen können. Er müsse seine vier MitarbeiterInnen entlassen und seine Firma auflassen. Er würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtliche Schritte setzen und seine Rechte und alle entstehenden und bereits entstandenen Kosten einklagen.
Der Bürgermeister der Gemeinde Z entschied mit Bescheid vom 15.3.2021, ***, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, indem er den Antrag des AA gemäß § 65 Abs 2 TBO abwies.
In der Begründung wurde angeführt, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, der Bauwerber jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass ihm die Gefährdung des Fortbestandes seines Betriebes bei Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung drohe. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar begründet, dass mit der Ausübung des Bauvorhabens für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Am 15.4.2021 wurde über die Rechtsvertretung des AA eine fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.3.2021, ***, eingebracht und gleichzeitig das Beschwerdevorbringen gegen den Baubewilligungsbescheid wiederholt.
Es wurde vorgebracht, dass es bei der Beurteilung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht auf die Interessenslage des Bauwerbers ankomme. Dass der Betrieb des Bauwerbers gefährdet würde, sei eine bloße Behauptung. Da der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, müsse die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Zuvor hatte AA mit E-Mail vom 8.4.2021 bereits selbst eine Beschwerde eingebracht. Darin wird hinterfragt, warum er selbst den Baubewilligungsbescheid erst am 30.12.2020 zugestellt bekommen hatte.
Mit Eingabe vom 26.4.2021 wurde von CC der Baubeginn mit 1.3.2021 angezeigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.5.2021, ***, ***, dem Beschwerdeführer am 12.5.2021 zugestellt, wies der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid als „unbegründet bzw verspätet“ ab.
In der Begründung wurde angeführt, dass sämtliche Beschwerden in den raumordnungsrechtlichen Verfahren im Gemeinderat behandelt worden seien und in der Beschwerde kein Aufhebungs- bzw Abänderungsantrag gestellt worden sei. Hinsichtlich der attestierten Verspätung wurde darauf hingewiesen, dass die zweite Beschwerde vom 15.4.2021 verspätet eingelangt sei.
Die letzterwähnte Beschwerde richtete sich jedoch inhaltlich gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Bescheid vom 15.3.2021, ***, auf dem Deckblatt dieser Beschwerde wurde lediglich – offenbar fälschlicherweise – seitens der damaligen Rechtsvertretung der falsche Bescheid im Betreff angeführt.
Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 10.5.2021, ***, ***, dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt am 12.5.2021, sprach der Bürgermeister über die Beschwerde bzgl der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
Diese wurde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung festgestellt, dass der Baubewilligungsbescheid am 27.1.2021 gem § 33 Abs 9 TBO in Rechtskraft erwachsen sei. Außerdem wurde angeführt, dass der Baubewilligungsbescheid dem Bauwerber am 4.12.2020 zugestellt worden sei und eingeräumt, dass ursprünglich übersehen worden sei, die Bescheide auch den übrigen Parteien zuzustellen, was in der Folge am 29.12.2020 veranlasst worden sei.
Der Beschwerdeführer stellte sodann am 26.5.2021 fristgerecht zwei Vorlageanträge ohne weiteres Vorbringen, aber mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2021, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften raumordnungsrechtlichen Grundlagen und Verfahren keine Deckung in Parteirechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 findet, zumal auf Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes lediglich in lit d leg cit Bezug genommen werde. Im Gegenstandsfall liege jedoch evidenter Maßen ein Bebauungsplan vor, sodass Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit d TBO 2018 von vorne herein ins Leere gehen.
Nichtsdestotrotz habe sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst gesehen, Erhebungen über diese Verfahren bei der Aufsichtsbehörde durchzuführen und die aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheide einzuholen.
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren konnten keinerlei erhebliche Mängel festgestellt werden. Hinsichtlich der ins Treffen geführten immissionsschutzrechtlichen Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018, insbesondere der Störung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Verkehrs- und Kundenfrequenz, ist darauf hinzuweisen, dass solche Einwendungen nur zulässig sind, wenn mit der Flächenwidmung des Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden ist.
Das Grundstück des Bauwerbers sei mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 5.11.2020 als „eingeschränktes Gewerbe- und Industriegebiet“ gemäß § 39 Abs 2 TROG gewidmet. Nicht zulässig sind Betriebe, die die Flächen zur Gänze oder überwiegend für Lagerzwecke nutzen, Betriebe der Asphalt-, Beton-, Schotterproduktion bzw Schotterverarbeitung und Schotterlagerung, Betriebe für Abfallverarbeitung und Abfalllagerung sowie Abfall- und Wertstoffdeponien. Das mit dieser Widmungskategorie kein Immissionsschutz verbunden ist, erhellt aus der fehlenden Bezugnahme auf eine mögliche Beeinträchtigung der Wohnqualität in § 39 TROG 2016, wie sie in anderen Widmungskategorien, wie im Wohngebiet (vgl § 38 Abs 1 lit d TROG 2016), im gemischten Wohngebiet (vgl § 38 Abs 2 TROG 2016) und in den Mischgebieten gemäß § 40 Abs 1 TROG 2016 festgelegt sind.
Eine Beeinträchtigung von Parteirechten des Beschwerdeführers durch Immissionen im Sinn des § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 könne somit nicht vorliegen. Auch die darüber hinaus vorgebrachten Einwendungen stellen keine zulässigen Vorbringen im Bauverfahren dar. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 sei im Gegenstandsfall daher auszuschließen und kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu.
Aus Anlass der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art 144 B-VG erging seitens des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 139 Abs 1 Z 2 B-VG am 29.11.2022 der Beschluss,
die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes „Umwidmung Gewerbegebiet W“ der Gemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 2. Dezember 2019, Planungsnr. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. März 2020, soweit er sich auf das Grundstück Nr. **1 KG ***** bezieht, sowie
die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes „***“ der Gemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 17. Juni 2020, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 25. Juni 2020 bis zum 9. Juli 2020, soweit er sich auf das Grundstück Nr. **1 KG ***** bezieht,
zu prüfen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, V 4-5/2023-12, wurde der Bebauungsplan „***“ der Gemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 17. Juni 2020, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 25. Juni 2020 bis zum 9. Juli 2020, soweit er sich auf das Grundstück Nr. **1 KG ***** bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben und die Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet (Spruchpunkt I.).
In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes „Umwidmung Gewerbegebiet W“ der Gemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 22. Jänner 2020, Planungsnr. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. März 2020, elektronisch kundgemacht am 28. März 2020, soweit sie sich auf das Grundstück Nr. **1 KG ***** bezieht, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde hinsichtlich der gebotenen Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
„2.3.1. Gemäß § 54 Abs. 1 TROG 2016 sind in den Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Gemäß § 29 Abs. 2 TROG 2016 sind dem Bebauungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.
2.3.2. Der Erlassung eines Bebauungsplanes muss eine hinreichende Grundlagenforschung vorangegangen sein. Die Grundlagenforschung hat im Allgemeinen aus Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (vgl. zB VfSlg. 14.537/1996, 19.075/2010).
2.3.3. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht ableiten, dass vor Erlassung des in Prüfung stehenden Bebauungsplanes eine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt worden wäre (vgl. VfSlg. 19.007/2010). Die verordnungserlassende Behörde hat im Anlassverfahren bloß einzelne, das Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes betreffende Unterlagen vorgelegt. Aus diesen geht die gebotene Grundlagenforschung ebenso wenig hinreichend hervor wie aus den von der Tiroler Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Da die verordnungserlassende Behörde selbst im Verordnungsprüfungsverfahren weder eine Äußerung erstattet noch Unterlagen vorgelegt hat, hält der Verfassungsgerichtshof an seinen im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken fest.“
Folglich wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, E 250/2022-19, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.12.2021, ***, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.
Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 5.3.2024 wurde um (erneute) Übermittlung des Bauaktes CC zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des AA ersucht.
Nachdem dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, wurde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 5.7.2024 erneut um die Übermittlung des Bauaktes bei der belangten Behörde ersucht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.7.2024 wurde der angeforderte Bauakt übermittelt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat der Gemeinde Z am 1.2.2024 den neuen Bebauungsplan *** für das Gst **1 KG ***** beschlossen hat, welcher am 3.5.2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Aktuell liege der Bebauungsplan noch bei der Verordnungsprüfung beim Land Tirol, Abteilung ***.
Am 13.8.2024 nahm die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht in den gesamten Bauakt und ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers schließlich mit Schreiben vom 18.9.2024, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art 139 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren zur Aufhebung des verfassungs- und gesetzwidrigen Bebauungsplanes *** einleiten möge. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die nicht (mehr) beantragt wurde, konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da einerseits lediglich zu beurteilen war, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist und andererseits, ob den vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des § 33 Abs 3 TBO 2022 überhaupt die abstrakte Eignung zukommt, subjektiv-öffentliche Interessen im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmungen geltend zu machen. Die zudem aufgeworfene Fragestellung, ob nunmehr von einem auf einer hinreichenden Grundlagenforschung fußenden Bebauungsplan auszugehen ist, stellt sich hauptsächlich als Rechtsfrage dar, die in weiterer Folge behandelt wird
Einem Entfall der Verhandlung stand vor dem Hintergrund dieser Erhebungen weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221; 21.3.2014, 2011/06/0024).
II.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, idF BGBl Nr 85/2023 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(…)
§ 65
Aufschiebende Wirkung
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA als Eigentümer unter anderem des Gst **2 KG *****, welches unmittelbar südwestlich an dem Bauplatz Gst **1 KG ***** angrenzt, als unmittelbarer Nachbar im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis lit f leg cit zu erheben.
2. Weiters gilt auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).
Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da im behördlichen Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
3. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelhaften raumordnungsrechtlichen Grundlagen und Verfahren findet keine Deckung in Parteirechten gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022, zumal auf Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes lediglich in lit d leg cit Bezug genommen wird: Mit derartigen Einwendungen können bei Nichtbestehen eines Bebauungsplanes Festlegungen gemäß § 31b Abs 2 TROG 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und Bauhöhen ins Treffen geführt werden.
Darüber hinaus kann gemäß lit f leg cit das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, moniert werden. Eine solche Verpflichtung zur Bebauungsplanung im gegenständlich für den Bauplatz geltenden Entwicklungsbereich G02 liegt gegenständlich vor, vgl den Erläuterungsbericht der GG vom 29.1.2024 zum Bebauungsplan „***“, Seite 2, Punkt 4.
4. Hinsichtlich der ins Treffen geführten immissionsschutzrechtlichen Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018, insbesondere die Störung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Verkehrs- und Kundenfrequenz, ist darauf hinzuweisen, dass solche Einwendungen nur zulässig sind, wenn mit der Flächenwidmung des Baugrundstückes ein Immissionsschutz verbunden ist:
Das Grundstück des Bauwerbers wurde mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 5.11.2020 als „eingeschränktes Gewerbe- und Industriegebiet“ gemäß § 39 Abs 2 TROG gewidmet. Nicht zulässig sind Betriebe, die die Flächen zur Gänze oder überwiegend für Lagerzwecke nutzen, Betriebe der Asphalt-, Beton-, Schotterproduktion bzw Schotterverarbeitung und Schotterlagerung, Betriebe für Abfallverarbeitung und Abfalllagerung sowie Abfall- und Wertstoffdeponien.
Dass mit dieser Widmungskategorie kein Immissionsschutz verbunden ist, erhellt aus der fehlenden Bezugnahme auf eine mögliche Beeinträchtigung der Wohnqualität in § 39 TROG 2016, wie sie in anderen Widmungskategorien, wie im Wohngebiet (vgl § 38 Abs 1 lit d TROG 2016), im gemischten Wohngebiet (vgl § 38 Abs 2 TROG 2016) und in den Mischgebieten gemäß § 40 Abs 1 TROG 2016 festgelegt sind.
§ 39 Abs 2 TROG 2016 stellt lediglich eine nähere Determinierung der Planungsautonomie der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich dar, unter welchen Kautelen die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbe- und Industriegebietes im Einzelfall geboten sein kann und begründet daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn im baurechtlichen Verfahren.
Aus ebendiesem Grund wurde auch in den zulässigen Immissionswerten des § 37 Abs 4 TROG 2016 auf die Widmungskategorie Gewerbegebiet oder Gewerbegebiet eingeschränkt auch in keinster Weise Bezug genommen.
Eine Beeinträchtigung von Parteirechten des Beschwerdeführers durch Immissionen iSd § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 kann somit nicht vorliegen.
5. Eine Beeinträchtigung brandschutzrechtlicher Belange (§ 33 Abs 3 lit b TBO 2022), Widersprüche zu den Festlegungen des Bebauungsplanes (§ 33 Abs 3 lit c TBO 2022) oder der Mindestabstandsbestimmungen (§ 33 Abs 3 lit e TBO 2022) wurde im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet.
6. Im Gegenstandsfall liegt nach Aufhebung des Bebauungsplanes „**“, soweit er sich auf das Gst 1 KG ***** bezieht, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, V 4-5/2023-12, nunmehr wiederum ein Bebauungsplan der Gemeinde Z „“ vor, sodass Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit d TBO 2022 von vornherein ins Leere gehen.
Nichtsdestotrotz sah sich das Landesverwaltungsgericht erneut veranlasst, Erhebungen über das Zustandekommen und das diesem Bebauungsplan zugrundeliegende Verfahren beim Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde durchzuführen:
Dabei konnte zunächst eruiert werden, dass der Gemeinderat der Gemeinde Z in seiner Sitzung vom 1.2.2024 die Auflage des von der GG ausgearbeiteten Entwurfes über den Bebauungsplan „***“ beschlossen hat und dieser in der Zeit vom 2.2.2024 bis einschließlich 5.3.2024 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.
Während der Auflagefrist wurde eine fristgerechte Stellungnahme des AA eingebracht. Dabei wurde im Wesentlichen moniert, dass nicht ersichtlich sei, ob nunmehr eine Grundlagenforschung erfolgt sei. Darüber hinaus sei der landschaftspflegerische Begleitplan Nr. *** der LL vom 26.11.2019, welcher eine wesentliche Grundlage für die Widmung des Gewerbegebietes darstellt, nicht eingearbeitet worden. Selbiges gelte auch für die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturkunde der Bezirkshauptmannschaft Landeck, KK, vom 18.11.2019.
7. Diese Stellungnahme des AA wurde in der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Z vom 28.3.2024 behandelt.
Zum Vorbringen wurde eine umfassende raumplanungsfachliche Stellungnahme der GG vom 27.3.2024 eingeholt, in der zusammenfassend empfohlen wurde, den Einwendungen nicht zu entsprechen und den Bebauungsplan unverändert zu beschließen.
Hinsichtlich der monierten Nichteinarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde dabei ausgeführt, dass sich die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen primär auf die Schonung und den Erhalt des Uferbewuchses zum *** hin beziehen, dieser Uferbewuchs allerdings vom gegenständlichen Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich einen Mindestabstand von ca. 20 Meter zum Uferbewuchs aufweist, nicht betroffen ist. Auch sei die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Vorgabe einer bestimmten Bepflanzung in einem Bebauungsplan nicht möglich und komme gemäß § 56 Abs 4 TROG 2022 (Anm: geschaffen durch die Novelle LGBl Nr. 63/2023 mit Wirksamkeit ab 1.9.2023) allenfalls die Vorschreibung einer Dachbegrünung in Betracht.
Auf eine solche Dachbegrünung wurde vor dem Hintergrund, dass sich die Dachflächen für die Anbringung einer Photovoltaikanlage anbieten, bewusst verzichtet.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Ausstattung des Daches mit einer Photovoltaikanlage mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.3.2023, *** ***, bereits baugenehmigt wurde. Die dagegen eingebrachte fristgerechte Beschwerde des AA wurde jedoch (noch) nicht an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 28.3.2024 wurde die eingebrachte Stellungnahme behandelt und bei einer Stimmenthaltung ein einstimmiger Beharrungsbeschluss gefasst und sodann der nunmehr gegenständliche Bebauungsplan im Zeitraum vom 18.4.2024 bis 3.5.20204 gemäß § 66 Abs 2 TROG 2022 kundgemacht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
8. Obwohl derzeit das aufsichtsbehördliche Verfahren hinsichtlich der Prüfung dieses Bebauungsplanes noch nicht abgeschlossen ist, hat der zuständige raumordnungsfachliche Amtssachverständige JJ mit Stellungnahme vom 21.5.2024 zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem Bebauungsplan „***“ den Mindesterfordernissen des TROG ebenso entsprochen werde wie der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung und der Bebauungsplan auch raumordnungsfachlich vertretbar sei.
9. Im Gegensatz zum seitens des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich des Bauplatzes aufgehobenen Bebauungsplanes , hinsichtlich dessen seitens des Höchstgerichtes moniert wurde, dass eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen fehle, besteht für den nunmehrigen Bebauungsplan „“ nunmehr ein umfassender Erläuterungsbericht der GG vom 29.1.2024, aus dem sich die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, die maßgebliche Topographie und die bestehenden raumordnungsrechtlichen Festlegungen ebenso ergeben, wie die Gründe und Zielsetzungen der gegenständlichen Bebauungsbestimmungen.
Auch enthält dieser Bebauungsplan die Mindestinhalte des § 56 Abs 1 TROG 2022, konkret Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, die Bauweise, die Mindestbaudichten und die Bauhöhe. Hingewiesen wurde im Erläuterungsbericht vom 29.1.2024 einerseits auf die Bebauungsplanpflicht des gegenständlichen Gewerbegebietes laut den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes einerseits und auf die bereits vorliegende infrastrukturelle Erschließung mit Kanal, Trinkwasser und Strom und den Anschluss an das öffentliche Wegesystem andererseits.
10. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr darauf hinweist, dass der naturkundefachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturkunde KK vom 18.11.2019 unberücksichtigt gelassen wurde, wonach ein Pufferstreifen von mindestens 10 m, gemessen von der Böschungskante landeinwärts freizuhalten sei und im Fall einer positiven Entscheidung der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht die im naturkundlichen Bericht beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen zwingend vorzuschreiben und umzusetzen sind, gilt auf die bereits oben zu Punkt 7. wiedergegebene ausführliche und schlüssige Replik der GG vom 27.3.2024 zu verweisen, wonach diesem Vorbringen sowohl in räumlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht keine Relevanz im Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen zukommt.
Die vorgebrachten Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur, die große Bodenversiegelung, die Veränderung des Mikroklimas sowie die unzureichenden Auflagen bezüglich der Bepflanzung und die Begrünung können nicht unter § 33 Abs 3 TBO subsumiert werden und sind unzulässige Vorbringen im Bauverfahren (vgl VwGH 18.11.2006, 2006/06/0223).
11. Der schließlich vorgebrachte störende optische Charakter des Bauprojekts gehört in den Bereich des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, der nicht den Interessen der Nachbarn dient, weshalb auch diese Einwendung ins Leere geht.
In der Zusammenschau alles Einwendungen ergibt sich daher kein subjektiv-öffentliches Recht, mit welchem der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durchzudringen vermag.
Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 ist im Gegenstandsfall daher ebenso auszuschließen wie eine ohne hinreichende Grundlagenforschung ergangene Bebauungsplanung.
Der Beschwerde kam somit keine Berechtigung zu und war daher – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - spruchgemäß zu entscheiden.
Im Bezug auf die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinen überwiegenden Nachteil darzulegen vermochte und auf Grund der ergangenen Entscheidung in der Sache selbst dieser Antrag gegenstandslos wurde.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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