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LVwG-2024/47/1892-6Landesverwaltungsgericht01.10.2024
Maßnahmenbeschwerde<br/>Benützungsverbot<br/>Eigenständiges Rechtsschutzinteresse<br/>keine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, verstorben am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB als Nachlasspfleger, Adresse 1, ***** Z, Y, dieser wiederum vertreten durch RA CC, Adresse 2, *** X, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Verhängung eines Benützungsverbotes am 14.06.2024 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft X für das Gebäude mit der Anschrift **** W, Adresse 3, auf Gst Nr **1 in EZ *** KG *** W, nach § 48 Abs 1 Tiroler Bauordnung (TBO),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass die Verhängung eines Benützungsverbotes gemäß § 48 Abs 1 TBO in Ausübung von Befehlsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft X für das Gebäude mit der Anschrift Adresse 3, **** W, auf Grundstück **1, EZ ***, KG *** W, am 14.06.2024 rechtswidrig war.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde, Bezirkshauptmannschaft X (Rechtsträger PP), hat der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die AA, verstorben am XX.XX.XXXX (in der Folge Beschwerdeführer in der Verlassenschaft) vertreten durch RA BB als Nachlasspfleger, Adresse 1, *** Z, Y, brachte eine Maßnahmenbeschwerde gegen das am 14.06.2024 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft X im Zuge der Räumung (gemäß § 48 Abs 1 TBO) des auf Gst **1 in EZ ***, KG ***, befindlichen Gebäudes mit der Anschrift **** W, Adresse 3, verhängte Benützungsverbot ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Eigentümer der Liegenschaft am XX.XX.XXXX verstorben sei und die Verlassenschaft beim Amtsgericht V abgehandelt werde. Am 14.06.2024 habe die belangte Behörde eine Räumung des gesamten Gebäudes „DD“ veranlasst. Sämtliche Bewohner und sonstige Nutzer seien aufgefordert worden, die wichtigsten persönlichen Dinge einzupacken und anschließend die Liegenschaft zu verlassen. Es seien sämtliche Eingangstüren verschlossen worden und rund um weite Teile des Gebäudes ein Bauzaun aufgestellt worden. Die belangte Behörde habe außerdem an zahlreichen Stellen Schilder mit der Aufschrift „Behördlich geräumt! Zutritt verboten!“ angebracht. Es sei ein faktisches Benützungsverbot verhängt worden. Eine Rechtsgrundlage dafür sei nicht genannt worden. Es habe auch keine nähere Begründung des Benützungsverbotes gegeben und es sei keine schriftliche Erledigung übermittelt worden. Die Maßnahme dauere nach wie vor an.
Die beanstandende Maßnahme greife unzulässiger Weise in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein. § 48 Abs 1 TBO biete keine Rechtsgrundlage für ein faktisches Benützungsverbot. Die belangte Behörde habe ein Benützungsverbot bescheidmäßig auszusprechen.
Für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich, ob die Untersagung der Benützung nach § 46 Abs 6 oder § 47 Abs 3 TBO erfolge. Eine Untersagung der Benützung nach § 48 Abs 1 TBO in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sei nicht rechtmäßig.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben, dem Land Tirol als Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer durch das Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter aufzuerlegen. Mit der Beschwerde wurde ein Grundbuchsauszug der *** und die Bestellungsurkunde des Nachlasspflegers vom XX.XX.XXXX durch das Amtsgericht V sowie vier Lichtbilder vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.07.2024 wurde die belangte Behörde zur Gegenschrift aufgefordert und ersucht, die vorhandenen Verwaltungsakten umgehend zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 01.08.2024, Zl ***, erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift und legte den Verfahrensakt vor. Die belangte Behörde führte aus, dass mit Gutachten vom 12.06.2024 durch EE eine Gebäudezustandserhebung bzw eine Kostenschätzung zur Sanierung des Gesamtobjektes „DD“ durchgeführt worden sei. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass beim gegenständlichen Gebäude gravierende Mängel vorliegen und in zahlreichen Bereichen von Gefahr in Verzug auszugehen sei. Dies betreffe unter anderem nicht funktionierende RWA-Fenster, eine nicht in Funktion stehende Brandmeldezentrale, unzureichende Leistungsführungen, keine Brandabschnittsbildung, massive Mängel bei den Balkonen und Absturzsicherungen.
Die belangte Behörde habe gemäß § 48 Abs 1 TBO eine Räumung der baulichen Anlage und die Durchführung sonstiger Maßnahmen wie die Anbringung von Absperrungen, Absicherungen und dergleichen durchgeführt, da aufgrund des Zustandes der baulichen Anlage das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht sei. Über die Räumung des Gebäudes sei ein Aktenvermerk angefertigt worden. Der Bestimmung der Räumung nach § 48 Abs 1 TBO sei immanent, dass das geräumte Gebäude sodann auch keiner weiteren Benützung unterliegen kann. Die Räumung diene geradezu dazu, dass Leben und die Gesundheit von Menschen durch den Zustand der baulichen Anlage zu schützen. Eine Räumung der Anlage mit der nachfolgenden Möglichkeit diese wieder zu benützen würde dem Umstand schon grundsätzlich widersprechen. Es könne daher nur davon ausgegangen werden, dass die aufgrund von Gefahr in Verzug durchgeführte Räumung des „DDs“ auch ein anschließendes Benützungsverbot beinhalte.
Mit der Gegenschrift wurde das Gutachten des EE vom 11.03.2024, der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14.06.2024, ein Aktenvermerk der FF, Zl ***, ein Bericht der FF vom 18.06.2024, Zl *** vorgelegt.
Die Gegenschrift der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Verlassenschaft zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 16.08.2024 hat die beschwerdeführende Verlassenschaft auf die Beschwerdeschrift verwiesen und erneut vorgebracht, dass § 48 Abs 1 TBO keine Rechtsgrundlage für ein „faktisches Benützungsverbot“ biete.
Mit Eingabe vom 21.08.2024 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid vom 20.08.2024, Zl ***. Adressat des Bescheides ist die beschwerdeführende Verlassenschaft. Unter Spruchpunkt I. wird der AA, vertreten durch RA BB als Nachlasspfleger, gemäß § 47 Abs 2 TBO der gänzliche Abbruch des Gebäudes „DD“ am Standort in **** W, Adresse 3 auf Gp. **1, KG W aufgrund von Baugebrechen, welche eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, aufgetragen. Der Abbruch ist bis zum 31.12.2024 durchzuführen. Unter Spruchpunkt II. wird der AA, vertreten durch RA BB als Nachlasspfleger, gemäß § 47 Abs 3 TBO die Weiterbenützung des Gebäudes „DD“ am Standort in **** W, Adresse 3 auf Gp. **1, KG W aufgrund von Baugebrechen, welche eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, ab Zustellung dieses Bescheides untersagt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zu ***.
II.Sachverhalt:
Das Gebäude „DD“, an der Anschrift Adresse 3, **** W, befindet sich auf Gst **1, EZ ***. GB *** W. Diese Liegenschaft steht im Eigentum der AA, geboren XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX, letzte Anschrift Adresse 4, ***** U, Y. Die Verlassenschaft wird beim Amtsgericht V abgehandelt und zum Nachlasspfleger wurde RA BB, Adresse 1, ***** Z bestellt.
Am 11.03.2024 erstattete EE ein Gutachten zum Gebäudezustand und eine Kostenschätzung zur Sanierung des Gesamtobjektes „Sämtliche Einheiten sowie Allgemeinflächen vom bestehenden DD“. Beauftragt wurde der Sachverständige von der Hausverwaltung.
Im Gebäude befindet sich im Erdgeschoß ein Gastronomiebetrieb und im ersten, zweiten, dritten und vierten OG befinden sich Wohneinheiten, welche vermietet werden. Zusammengefasst wurde vom Gutachter festgestellt, dass Gefahr in Verzug hinsichtlich der nicht funktionierenden Fenster im Stiegenhaus, der unvollständigen und zum Teil nicht funktionierenden Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, der nicht funktionierenden Brandmeldezentrale, der Elektroinstallationen im gesamten Gebäude, der Nichteinhaltung von brandschutztechnischen Vorschriften und der Balkone, etc besteht.
Von der belangten Behörde wurde aufgrund des Gutachtens vom 11.03.2024 die Räumung des Gebäudes „DD“ am Standort **** W, Adresse 3, gemäß § 48 TBO verfügt. An der Amtshandlung beteiligt waren GG (BH X), JJ (BH X), KK (BH X), LL (FF), MM (FF), NN (Bürgermeister Gemeinde W), QQ (Amtsleiter Gemeinde W), RR (Bauhof Gemeinde W) und OO (Vertreter der Eigentümergemeinschaft bzw Hausverwalterin). Im Zuge der Amtshandlung erfolgte eine Begehung des Gebäudes und die Personen, welche in den Wohnungen angetroffen wurden, wurden darauf hingewiesen, dass die Wohnungen geräumt werden müssen, da aufgrund von zahlreichen gravierenden Mängel am und im Gebäude Gefahr in Verzug besteht. Den Personen wurde die Möglichkeit gegeben das Nötigste zusammenzupacken. Es wurden sodann in sämtlichen Stockwerken, den Stiegenhäusern Schilder mit der Aufschrift „Behördlich geräumt! Zutritt verboten!“ aufgehängt. Die Betreiberin des Gastgewerbebetriebes wurde daraufhin gewiesen, dass das Gebäude geräumt werden müsse. Es wurde nachdem sämtliche Personen das Gebäude verlassen haben die Eingangstüre versperrt und ein Bauzaun durch Bauhofmitarbeiter aufgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022). LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 47.
Baugebrechen
(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(6) § 46 Abs. 8 gilt sinngemäß.
§ 48.
Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht
(1) Die Behörde kann die Räumung einer baulichen Anlage oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen, wie die Anbringung von Absperrungen, Absicherungen und dergleichen, verfügen, wenn aufgrund des Zustandes der baulichen Anlage oder aufgrund drohender Gefahr von außen, insbesondere durch Lawinen, Vermurung, Hochwasser oder Brandeinwirkung, das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 45, 46 und 47 den Bauplatz und alle Teile von baulichen Anlagen zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.“
V.Erwägungen:
1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben ist. Von der belangten Behörde wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ist am 19.07.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt und somit fristgerecht binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben worden.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektiven Rechtes des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124), VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).
Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 01.08.2024 dar, dass eine Räumung des Gebäudes gemäß § 48 TBO durchgeführt worden sei und, dass das geräumte Gebäude aufgrund der Räumung keiner weiteren Benützung unterliegen könne. Die belange Behörde ist der Ansicht, dass eine im Rahmen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführte (und nicht bekämpfte) Räumung gemäß § 48 TBO ein anschließendes Benützungsverbot beinhalte. Dieses beschwerdegegenständliche Benützungsverbot wurde – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – nicht mit einem mündlich verkündeten Bescheid erlassen. Von den Organen der belangten Behörde wurde sohin unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt ausgeübt.
Ein Bescheid ist von der belangten Behörde erst nachträglich an die beschwerdeführende Verlassenschaft ergangen. Dieser Bescheid stützt sich jedoch auf eine andere Rechtsgrundlage wie der beschwerdegegenständliche Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Von der belangten Behörde wurde am 14.06.2024 zunächst im Rahmen der Räumung, welche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ein Benützungsverbot für das Gebäude mit der Anschrift **** W, Adresse 3, auf Gst Nr **1 in EZ *** KG *** W, nach § 48 Abs 1 TBO verhängt. Mit dem nachträglich erlassenen Bescheid hat die belangte Behörde nunmehr unter Spruchpunkt II. der AA, vertreten durch RA BB als Nachlasspfleger, gemäß § 47 Abs 3 TBO die Weiterbenützung des Gebäudes „DD“ am Standort in **** W, Adresse 3 auf Gp. **1, KG W aufgrund von Baugebrechen, welche eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, ab Zustellung dieses Bescheides untersagt.
Mit dem Bescheid vom 20.08.2024 wurde der beschwerdeführenden Verlassenschaft der Rechtsweg mittels Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG eröffnet. Es wurde damit der Bescheidadressatin die Möglichkeit eröffnet, ein Rechtsmittel gegen das bescheidmäßig erlassene Benutzungsverbot gemäß § 47 Abs 3 TBO 2022 einzubringen und dieses damit zu bekämpfen.
Mit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde wurde hingegen ein Benutzungsverbot gemäß § 48 Abs 1 TBO bekämpft, welches sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützt als die nunmehr mit Bescheid vom 20.08.2024 untersagte Weiterbenutzung. Faktisch wurde zwar sowohl zunächst als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als auch nunmehr mit Bescheid die Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes untersagt. Mit dem zwischenzeitlich ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde jedoch nicht das Benutzungsverbot gemäß § 48 Abs 1 TBO bestätigt, sondern ein Benützungsverbot gemäß § 47 Abs 3 TBO erlassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verliert eine Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ihre Eigenschaft als eigenständig bekämpfbarer Verwaltungsakt, wenn die Maßnahme von der Verwaltungsbehörde mit Bescheid bestätigt wird. In diesem Falle ist das Maßnahmebeschwerdeverfahren einzustellen und ein Kostenzuspruch hat in diesem Falle zu unterbleiben (VwGH vom 10.08.2010, 2010/17/0091).
Die Maßnahmenbeschwerde als subsidiärer Rechtschutz kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht durch ein anderes Rechtsmittel Rechtschutz erlangt werden kann. Es soll keine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes geschafften werden. Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. (VwGH 02.04.2024, Ra 2022/12/0028-6 und Ra 2022/12/0031-7).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass in gegenständlichem Fall nicht ein und dasselbe Recht verfolgt wird und daher eben keine Zweigleisigkeit des Rechtschutzes eröffnet wird, da mit dem zwischenzeitlich ergangenen Bescheid nicht das Benützungsverbot gemäß § 48 Abs 1 TBO bestätigt, sondern ein Benützungsverbot gemäß § 47 Abs 3 TBO erlassen wurde. Hinsichtlich der - wie sich in weiterer Folge herausgestellt hat (siehe Punkt 3.) – rechtswidrigen, weil als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ohne Rechtsgrundlage und nicht – wie in der TBO dezidiert vorgesehen – mit schriftlichem Bescheid erfolgten Benützungsuntersagung besteht jedenfalls ein eigenständiges Rechtschutzinteresse.
Gegen diese mit Akt unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 14.06.2024 von Organen der belangten Behörde durchgesetzte Benützungsuntersagung durch Versperren des Gebäudes, Anbringung eines Bauzaunes und Aufhängen von Schildern mit der Aufschrift „Behördlich geräumt! Zutritt verboten!“ stand der beschwerdeführenden Verlassenschaft lediglich das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen. Eine Bescheidbeschwerde konnte erst nach der Erlassung des Bescheides vom 20.08.2024, ***, eingebracht werden und dieses Rechtsmittel kann sich wiederum nur gegen das Benutzungsverbot gemäß § 47 Abs 3 TBO richten und nicht gegen das zuvor mit Akt unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 14.06.2024 durchgesetzte Benutzungsverbot gemäß § 48 Abs 1 TBO. Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher jedenfalls ein eigenständiges Rechtschutzinteresse gegeben.
Die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde erweist sich sohin als zulässig.
Beschwerdelegitimiert ist im vorliegenden Fall der Eigentümer des betroffenen Gebäudes. Dieser ist am 29.06.2023 verstorben, weshalb gemäß § 546 ABGB die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des verstorbenen fortsetzt. Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 132 Abs 2 BV-G ist berechtigt, wer durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Es kommt sohin grundsätzlich jener natürlichen oder auch juristischen Person Beschwerdelegitimation zu, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richte. Dem Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage stehen die Nutzung und auch das Recht die Nutzung einem Dritten zu überlassen, zu. Durch die Untersagung der Benützung des Gebäudes wird der Eigentümer im gegenständlichem Fall die Verlassenschaft, in ihren Rechten verletzt.
Am 14.06.2024 wurde von der belangten Behörde durch die Räumung des Gebäudes „DD“, am Standort Adresse 3, **** W, Gst **1, EZ ***, KG *** W, von Organen der belangten Behörde unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Die Räumung des Gebäudes stützt sich auf die Bestimmung in § 48 Abs 1 TBO. Die Räumung des Gebäudes wurde von der Beschwerde führenden Verlassenschaft nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft. Die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich lediglich gegen das verhängte Benützungsverbot.
Die belangte Behörde verkennt in ihren Ausführungen in der Gegenschrift, dass § 48 Abs 2 TBO keine Rechtsgrundlage für ein solches „faktisches Benützungsverbot“ bietet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der Bestimmung der Räumung nach § 48 Abs 1 TBO auch nicht immanent, dass das geräumte Gebäude keiner weiteren Benützung unterliegen kann und die Räumung auch ein Benützungsverbot beinhaltet.
Die Tiroler Bauordnung sieht in der Bestimmung in § 48 TBO explizit eine notstandpolizeiliche Maßnahme für die Räumung vor, welche bei Gefahr in Verzug – wie es im gegenständlichen Fall erfolgt ist - durch eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt umgesetzt werden kann.
Was hingegen die Untersagung einer Benützung betrifft, sieht die Tiroler Bauordnung in § 47 dezidiert eine bescheidmäßige Erledigung vor.
Gemäß § 47 Abs 1 TBO sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Baugebrechen an einer baulichen Anlage, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, sind ehest zu beheben.
Bei entsprechender Gefahrenlage (Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder jegliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes) hat die Behörde gemäß § 47 Abs 3 TBO die Untersagung der Weiterbenützung einer baulichen Anlage an Auflagen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen. Eine solche Benützungsuntersagung hat nach einer allfälligen Räumung der baulichen Anlage aber mit schriftlichem Bescheid zu ergehen.
Zumal eine als faktische Amtshandlung durchgeführte Räumung einer baulichen Anlage im Maßnahmenbeschwerdeverfahren lediglich dahingehend überprüft wird, ob die einschreitenden Organe in vertretbarer Weise gehandelt haben und dabei vom Wissensstand der Organe zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen ist, erfolgt keine Überprüfung, ob das Organ rechtsrichtig gehandelt hat. Eine bloße Vertretbarkeitsüberprüfung bei Gefahr in Verzug – wie sie bei der Überprüfung der Räumung vorzunehmen wäre, ist sachlich gerechtfertigt. Eine zeitlich nicht beschränkte Benützungsuntersagung einer baulichen Anlage – mag es auch zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sein – greift maßgeblich in Grundrechte ein, weshalb es eines wirksamen Rechtschutzes und somit der Erlassung eines Bescheides, der im Beschwerdeverfahren einer vollinhaltlichen Überprüfung unterzogen wird, bedarf.
Der Gesetzgeber hat die Benützungsuntersagung einer baulichen Anlage einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren vorbehalten. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 47 Abs 3 TBO.
Aus alle dem ergibt sich, dass die belangte Behörde bei Baugebrechen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist, bescheidmäßig abzusprechen. Die Untersagung der Benützung gestützt auf § 48 Abs 1 TBO im Rahmen einer faktischen Amtshandlung ist rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass das am 14.06.2024 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft X im Zuge der Räumung (gemäß § 48 Abs 1 TBO des auf Gst **1, EZ ***, KG *** W, befindliche Gebäude mit der Anschrift **** W, Adresse 3, verhängte Benützungsverbot rechtswidrig war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1, 2 und 4 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 BV-G obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegendem Fall sind als Kosten gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatz-Verordnung, BGBl II Nr 517/2013, der Schriftsatzaufwand in der Höhe von Euro 737,60 zu ersetzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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