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LVwG-2024/49/2385-1Landesverwaltungsgericht30.09.2024
Pflichtbeitrag<br/>Kleinunternehmer<br/>Kleinunternehmerregelung<br/>Abzugsposten<br/>Beitragspflichtiger Umsatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 8.7.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2024, Zl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der BB vom 17.5.2024, Zl ***, betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem X Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der nach dem X Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Y – Z (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: A) und an den X Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
***Vermieter von Appartements, Bungalows, Chalets, Ferienwohnungen, standortgebundenen Wohnwagen, Wohnräumen, Wohnungen u. dgl., soweit sie nicht zu den Privatzimmervermietern zählen
€ 12.730,00
100
Gesamtgrundzahl: 12.730
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 15,28
Tourismusverband
13,8
€ 175,72
Gesamt
15,0
€ 191,00
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.5.2024, Zl ***, setzte die BB als Abgabenbehörde die vom beschwerdeführenden AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) an den Tourismusverband Y – Z (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: A) und an den X Tourismusförderungsfonds zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem X Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 fest:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent
Grundzahl
***Vermieter von Appartements, Bungalows, Chalets, Ferienwohnungen, standortgebundenen Wohnwagen, Wohnräumen, Wohnungen u. dgl., soweit sie nicht zu den Privatzimmervermietern zählen
€ 38.160,00
100
Gesamtgrundzahl: 38.160
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 45,79
Tourismusverband
13,8
€ 526,61
Gesamt
15,0
€ 572,40
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und brachte vor, seine Umsätze aus Vermietung und Verpachtung würden im Jahre 2022 € 38.157,60 betragen. Darin wären Umsätze gemäß § 31 Abs 1 lit d X Tourismusgesetz 2006, als solche, die aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen, die einer Person ganzjährig als Hauptwohnsitz dient, einschließlich der dazugehörigen Garagen, in Höhe von € 25.430,33 enthalten. Es unterlägen also nur € 12.727,60 dem Pflichtbeitrag nach dem X Tourismusgesetz 2006. Somit sei der Pflichtbeitrag entsprechend § 35 Abs 8 lit a X Tourismusgesetz 2006 als Pauschale für Kleinunternehmer mit € 54,00 zu bemessen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2024, Zl ***, gab die Abgabenbehörde der Beschwerde Folge und legte der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2022 entsprechend dem Beschwerdevorbringen einen beitragspflichtigen Umsatz von € 12.730,00 (€ 12.727,60) zu Grunde und setzte die Pflichtbeiträge nach dem X Tourismusgesetz 2006 mit € 191,00 fest (Gesamtgrundzahl 12.730, davon 1,2 vT Fondsanteil € 15,28 und 13,8 vT Tourismusbeitrag € 175,72).
Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und führte darin im Wesentlichen und wiederholend aus, bei der Berechnung der Pflichtbeiträge sei der normale Satz und nicht jener für Kleinunternehmer herangezogen worden.
Mit Schreiben vom 11.9.2024, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt samt Vorlagebericht zur Entscheidung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, wohnhaft in **** Z, erzielte im Jahr 2022 Umsätze aus Vermietung und Verpachtung in Z in Höhe von € 38.157,60 (exkl Eigenverbrauch in Höhe von € 1.564,13).
Von den Umsätzen entfielen € 25.430,33 aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen.
Der beitragspflichtige Umsatz für das verfahrensgegenständliche Jahr 2022 betrug daher € 12.727,60.
Im Jahr 2018 erzielte der Beschwerdeführer Umsätze in Höhe von € 53.204,46, im Jahr 2019 Umsätze in Höhe von € 56.532,88, im Jahr 2020 Umsätze in Höhe von € 31.693,12 und im Jahr 2021 Umsätze in Höhe von € 25.488,88.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
Der Umsatz für das Jahr 2022 ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, insbesondere aus der darin enthaltenen Übersicht über die Umsatzsteuerdaten.
Im Übrigen wurden die Umsatzdaten, die grundlegende Beitragspflicht, die Zugehörigkeit zum Tourismusverband Y – Z sowie die Berechnung der Pflichtbeiträge bei Anwendung des normalen Satzes vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Der festgestellte Sachverhalt steht somit unbestritten fest.
IV.IV. Rechtsgrundlagen
X Tourismusgesetz 2006 (TTG), LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 38/2022:
„§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
(…)
d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
(…)
§ 35
Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
a) Beitragsgruppe I 100 v. H.
(…)
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(…)
(6) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(8) Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
a) in der Ortsklasse A in den Beitragsgruppen
(…)
§ 45
Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
(…)
§ 48
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014,
(…)“
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), BGBl I Nr idF 40/2014:
„Steuerbare Umsätze
§ 1.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
(…)
Steuerbefreiungen
§ 6.
(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
(…)
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;“
V.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 35 Abs 8 lit a TTG haben Pflichtmitglieder in der Ortsklasse A in der Beitragsgruppe I, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind, einen pauschalen Beitrag (einschließlich des Beitrages an den X Tourismusförderungsfonds) von € 54,00 zu leisten.
Kleinunternehmer unter Verweis auf § 6 Abs 1 Z 27 UStG iVm § 48 Abs 2 Z 1 TTG ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 30.000,00 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Maßgeblich für die Erfüllung der Kleinunternehmereigenschaft und damit die Anwendung des § 35 Abs 8 TTG ist somit die Höhe der erzielten Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG, wobei bei dieser Umsatzgrenze die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz bleiben und das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unbeachtlich ist.
§ 31 Abs 1 TTG stellt beim beitragspflichtigen Umsatz auf die erzielten Umsätze gemäß § 1 Abs Z 1 UStG ab. Von diesen erzielten Umsätzen sind sodann in einem nächsten Schritt allfällige Umsätze gemäß §§ 31 Abs 1 lit a bis j TTG auszunehmen bzw allfällige Beträge gemäß § 31 Abs 2 TTG auszuscheiden.
Dieser Systematik folgend fällt ein Pflichtmitglied, welches höhere Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG als ein Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG erzielt, nicht durch allfällige Abzugsposten (§§ 31 Abs 1 lit a bis j und § 31 Abs 2 TTG), wodurch die Kleinunternehmerumsatzgrenze erreicht bzw unterschritten wird, in die Bestimmung des § 35 Abs 8 TTG. Diese Bestimmung stellt ausschließlich auf das Vorliegen der Kleinunternehmereigenschaft gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG – vor allfälligen Abzugsposten – ab.
Beim Beschwerdeführer lagen die Voraussetzungen der Kleinunternehmereigenschaft im Jahr 2022 unter Verweis auf die Umsatzdaten des Finanzamtes, auch unter Einbeziehung der Umsätze der Jahre 2018 bis 2021 und der 15 %- Überschreitungsregelung nicht vor.
Die Abgabenbehörde setzte daher in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2024 – entgegen dem einzigen Beschwerdevorbringen – nach Abzug der Umsätze gemäß § 31 Abs 1 lit d TTG in Höhe von € 25.430,33 zu Recht die Pflichtbeiträge nach dem X Tourismusgesetz 2006 unter Anwendung der normalen Sätze (Tourismusverband Y – Z, Ortsklasse A, Gesamtgrundzahl 12.730, davon 1,2 vT Fondsanteil € 15,28 und 13,8 vT Tourismusbeitrag € 175,72) fest.
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO7, § 264 Rz 3).
Es war daher aus diesem Grund der von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom angefochtenen Bescheid vom 17.5.2024 festgesetzte Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 auf der Grundlage von einem beitragspflichtigen Umsatz von € 38.160,00 abweichend festgesetzte Pflichtbeitrag auf der Grundlage von einem beitragspflichtigen Umsatz von € 12.730,00 mit gegenständlicher Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol so wiederum festzusetzen, der Beschwerde daher teilweise Folge zu geben und der nach dem X Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Y – Z (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: A) und an den X Tourismusförderungsfonds wie im ersten Spruchpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses angeführt, endgültig festzusetzen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt und war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol verfahrensgegenständlich auch nicht erforderlich (§ 274 Abs 1 BAO).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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