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LVwG-2023/39/0659-10•LVwG T LVwG-2023/39/0659-10
LVwG-2023/39/0659-10Landesverwaltungsgericht27.09.2024
Freizeitwohnsitznützung<br/>Benützungsuntersagung<br/>Ganzjährliches Wohnbedürfnis<br/>Beruflicher/ familiärer Lebensmittelpunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.02.2023, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Y Bauordnung 2022 nach mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des Objektes Adresse 1, **** Z in Y, als Freizeitwohnsitz untersagt.
In ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin ihr Nichterscheinen am 12.02.2021 vor Amt mit ihrer Hochrisikoeigenschaft in der Pandemie und wäre dies auch Grund für die Bevollmächtigung ihres getrenntlebenden Ehemannes, zu 50 % Mitbesitzer der Z Wohnung, gewesen. Bemängelt wurde fehlende Auswertung und Würdigung der Beweisunterlagen zu ihrer Wohnsituation. Fußspuren zum Haus gebe es infolge Räumung durch den Hausmeister, Bestehens von Dachüberhängen und damit bestehenden unbeschneiten Flächen sowie eines weiteren Zuganges über die Tiefgarage nicht. Die Wohnung Top ** liege im 1. und 2. OG, habe nur von der Straße aus nicht einsehbare und auch weitüberwiegend durch Dachüberhänge abgedeckte Balkone und keine Terrasse, es bestünde zudem keine Pflicht zur dortigen Schneeräumung, dies könne etwa auch nicht eine Innenraumnutzung widerlegen, die Wohnung habe keine Jalousien, sondern nur Vorhänge. Eine Befragung zum Grund ihrer Abwesenheit an den Tagen im Dezember 2022 sei nicht erfolgt, zudem wäre sie am 21.12.2022 und am 26.12.2022 in Z gewesen, um Mitteilung der anderen Kontrolltage wäre gebeten worden. Generell sei sie im Dezember wegen des üblichen Jahresendgeschäfts und endlich nach der Pandemie wieder viel beruflich bei Kunden unterwegs bzw in Online-Konferenzen gewesen, entsprechende Unterlagen könnten zur Verfügung gestellt werden. Die ermittelten 32,5 kg und 35,0 kg Müllverbrauch in den Jahren 2021 und 2022 entsprächen dem zu erwartenden Verbrauch. Bereits mehrfach seit ihrer Anmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft X habe sie mitgeteilt, zwischen ca 93 und vielleicht ca 130 Tagen, somit zwischen 25% und 36% im Jahr, in der Wohnung zu leben und zu arbeiten, bei einem durchschnittlichen Müllverbrauch in Y von 132 kg/Person/Jahr lasse sich vorliegend ein Verbrauch von 33 kg bzw 46 kg/Person/Jahr errechnen, ihre Angaben zur Wohnsituation wären damit bestätigt. Aufgrund besonderer Vorsicht bei Mülltrennung und Recycling wären die Verbrauchsdaten nicht zu niedrig. Die zwischen 1.481 kWh in 2018/19 und 1.217 kWh in 2020/21 liegenden Stromverbrauchswerte seien in einem Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch in Y von 1.927 kWh/Person/Jahr kein Beweis dafür, dass sie nicht in der Wohnung lebe, der Verbrauch als alleinlebende Person wäre somit 63% bis 77% des Y Durchschnitts. Die Beschwerdeführerin betont nochmals, nie gesagt zu haben, dass sie 365 Tage in Z wäre.
Die berufliche Situation ihres seit Jahren getrenntlebenden Mannes spiele keine Rolle bei ihrer Z Wohnsituation, sie wäre seit Jahren nicht mehr mit ihm steuerlich veranlagt und getrennt krankenversichert. Ihr getrenntlebender Ehemann arbeite nicht nur in R, sondern sei auch Geschäftsführer einer GmbH in W, lange Zeit Geschäftsführer einer GmbH in V und Büros in U, lange Zeit Vorstandsmitglied eines Instituts in T, Kommanditist mehrerer Gesellschaften in S gewesen. Nicht jedes getrenntlebende Ehepaar müsse sich scheiden lassen und das vorher erworbene Vermögen teilen. Der dargestellte Regelfall eines Hauptwohnsitzes beim Familienmittelpunkt treffe für sie nicht zu. Dargelegt worden wäre, warum die Kinder beim Vater seien und mit Doppelbürgerschaft eine englischsprachige internationale Schule besucht hätten, jetzt auch an S Universitäten studieren würden. Dargelegt worden sei weiters, dass die Beschwerdeführerin als getrennt lebende Frau wann immer es gehe von Z und dem dortigen Klima aus arbeite, aber ansonsten trotzdem ihren Lebensunterhalt verdienen können müsse und sei dies nun einmal aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung nicht in Y, sondern mehrheitlich in und für Kunden in R – deshalb auch ihre dortige volle Steuerpflicht und Anmeldung ihres im Moment einzigen, im steuerlichen Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges – und sonst wo in West-Europa. Die Beschwerdeführerin betont, an ihrer derzeitigen privaten aber auch an ihrer beruflichen Situation – ortsungebundenes Arbeiten bei Kunden und über Grenzen hinweg, teilweise online – nichts ändern zu wollen.
Das Türschild mit AA/BB wäre auch aufgrund des Familiennamens der Söhne so gewählt, diese hätten auch in den Ferien in Z gearbeitet und bekämen dorthin Post, die Söhne wären aufgrund ihrer Aufenthalte bei der Beschwerdeführerin nur in ihren Ferien und an Feiertagen nicht an der gegenständlichen Adresse gemeldet, eine Meldung könne jedoch nachgeholt werden. Ein Türschild, zudem auch änderbar, könne nicht als Beweis für eine Nutzung als Ferienwohnung dienen.
Von Anbeginn an (somit vor über 10 Jahren) habe sie ihre Situation unverändert und exakt so, wie sie nun sei, erklärt. Dazu gehöre auch, dass sie viel reise und weniger als 180, aber mehr als 90 Tage in Z lebe und von dort aus arbeite. Ihr erinnerlich habe es bei der Anmeldung bei der BH X nur die Möglichkeit Haupt- oder Ferienwohnsitz, jedoch nicht die Möglichkeit der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes gegeben. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Nebenwohnsitzmeldung wäre hilfreich gewesen.
Aufgrund kundenbedingter Tätigkeit von mehr als 183 Tagen überall in R wäre sie in R einkommenssteuerpflichtig, die anderen Staaten, in denen sie tätig sei, würden bei Überschreitung dieser 183 Tage keine Rolle spielen. Es gebe in R auch keine Möglichkeit einer Nebenwohnsitzmeldung als einzigen Wohnsitz, weshalb ihr einziger und eigentlich faktischer Nebenwohnsitz in R meldetechnisch ein Hauptwohnsitz sei.
Es treffe der Vorhalt im Bescheid zu, dass keine Notwendigkeit eines Arbeitswohnsitzes bestünde und die berufliche Tätigkeit nicht von Z aus getätigt werden müsse, dies sei aber sicherlich nicht verboten. Freie Wohnsitz- und Arbeitsplatzwahl bestünde in Europa.
Ihre Kunden wären an keine Region gebunden, sondern befänden sich, wo immer sie in Europa ansässig seien, dies wäre in der Unternehmens- und Managementberatung und im Executive Coaching bei ihren Zielkunden in der Regel so. Ihre Hauptkunden säßen in Q, R und anderen Staaten, in Großstädten und industriellen Regionen. Es gebe daher keinen zentralen Wohnort, den sie aus arbeits- oder kundentechnischer Sicht wählen müsse. Ihre Arbeit wäre projektorientiert und an keinen speziellen Ort gebunden, sondern ändere sich mit jedem Auftrag, von den aktuellen Kunden wäre keiner in München oder Umgebung ansässig. Egal wäre also wo sie sei, wenn sie ihre Projekte vorbereite, Online-Konferenzen abhalte oder Reisen starte. Natürlich hätte sie auch gerne Kunden oder Partner entsprechender Größe aus Y, leider wäre dem aber aktuell nicht so.
Der Vorhalt der Nutzung aller dreier Wohnsitze auch zu Ferienzwecken sei nicht verständlich. Keine Wohnung werde von einem dort Wohnenden jemals ausschließlich für nur einen Zweck genutzt, was auch für sie gelte. Generell gelte doch sicher, dass auch ein Arbeitswohnsitz immer wieder zu Freizeitzwecken genutzt werde – zu einem abendlichen Spaziergang oder Sport nach der Arbeit etc.
Am 01.08.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt.
II.Feststellungen/Sachverhalt:
Für das auf Gst **1, KG Z, errichtete Wohnhaus wurde die Baubewilligung mit Baubescheid vom 11.11.2010, Zl ***, erteilt. Ausdrücklich aufgenommen in den Bescheid ist, dass das Bauvorhaben ausschließlich als Wohnhaus zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfs dient.
Die Top ** dieses Wohnhauses steht je zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes CC. Der Erwerb der Wohnung erfolgte mit Kaufvertrag vom 17.06.2011. Unter Punkt XI des Kaufvertrags erklären die Käufer an Eides statt, R Staatsbürger und damit EU-Bürger zu sein, und weiters gemäß § 11 Abs 1 Y Grundverkehrsgesetz 1996, durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen, sondern ihren Hauptwohnsitz einzurichten.
Für die Top ** ist im Grundbuch (Grundbuchsauszüge vom 10.04.2020 und 12.06.2024 und auch aktuelle Grundbuchseinschau) die Wohnadresse Adresse 2, ***** P, der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eingetragen. Weiters zeigt sich, dass zwei weitere der insgesamt vier Wohneinheiten des Gebäudes Eigentümern mit einer R Wohnadresse bzw einer Wohnadresse in O gehören.
Mit Schreiben vom 21.01.2020 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum mit Schreiben der Behörde vom 20.12.2019 geäußerten Verdacht einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung der Top ** ab. Sie teilte ihre europaweit ausgeübte berufliche Tätigkeit als selbständige Unternehmensberaterin im Umfang von in der Regel mehrtägigen Projektaufenthalten bei ihren Kunden mit, beschrieb die Lebenssituation ihrer Söhne als beim Vater in P lebend und in C zur Schule gehend, weshalb es seitens der Beschwerdeführerin zu zusätzlichen Abwesenheitstagen in Z komme, da sie ihre Söhne naturgemäß häufig beim Vater in R besuche. Besuche von ihren Söhnen erhalte sie in deren Ferien, insbesondere an Weihnachten, über Fasching und während der Oster- und Sommerferien.
Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2020 legte die Beschwerdeführerin die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.04.2012, ZMR-Auskünfte vom 04.01.2012 und 23.12.2019, Zulassungsbescheinigung vom 25.04.2012 für ein Fahrzeug (XY) in X und KfZ-Versicherung vom Mai 2012 (Anm: dieses Fahrzeug war bereits seit 2018 abgemeldet), GIS Servicekarte März 2012, Kundenkarte EE, ÖSV-Karte (gültig bis 30.09.2019) und Schilehrerausweis 2017/2018 ihres Sohnes und ihren Schipass 2019/20 vor. Daneben bestehe eine Girokontoverbindung bei der Raiffeisenbank Z.
Mit Schreiben vom 10.01.2021 teilte die Beschwerdeführerin ihre Hochrisikoeigenschaft in der Corona-Pandemie aufgrund ihrer Immun-Vorerkrankungen der Lunge sowie die Vollmachterteilung an ihren Ehemann zur Erledigung aller notwendigen Rechtsgeschäfte in ihrem Namen mit.
Am 12.02.2021 retournierte die Beschwerdeführerin den ihr mit Schreiben der Behörde vom 14.12.2020 zugestellten Fragebogen, ausgefüllt samt diversen Anhängen. Sie gab dazu Auskunft über ihre Person, die ihr zur Verfügung stehenden Wohnsitze in Z, P und L, traf Aussagen über Art und Modalitäten ihrer beruflichen Tätigkeit, ihre steuerliche Situation, ihre Aufenthaltsdauern in den verschiedenen Ländern, ihre familiäre Situation, ihre Söhne, ihren Ehemann, ihr Freizeitverhalten.
Kontrollen der Top ** vor Ort durch Organe der Behörde erfolgten am 17.06.2021, 27.06.2021, 08.07.2021, 16.07.2021, 21.07.2021 (jeweils niemand angetroffen, leere Mülltonne, nicht regelmäßig gepflegtes äußeres Erscheinungsbild des Gebäudes und Garten); 27.01.2022, 09.02.2022, 01.03.2022, 19.03.2022 (jeweils kein Öffnen nach Läuten, Zugang zu Haus bzw. Tiefgarage schneegeräumt, außer am 01.03.2022 leere Mülltonne; Biomülltonne für alle 4 Parteien; teilweise beleuchtete Wohnungen); 04.12.2022 (niemand angetroffen, Briefkasten leer, etwas Müll in Mülltonne), 12.12.2022 (niemand angetroffen, Briefkasten leer, Restmüll in Mülltonne unverändert, vor Wohnungstür 2 Paar Wanderschuhe und einige Wanderstöcke), 20.12.2022 (niemand angetroffen, Post im Briefkasten, Mülltonne unverändert), 26.12.2022 (trotz mehrmaligem Läuten niemand angetroffen, KFZ M RS30 am Besucherparkplatz, Briefkasten geleert, zusätzlicher Müll in Mülltonne, beleuchteter Weihnachtsstern am Balkon Top **).
Über Einräumung der Möglichkeit des Parteiengehörs mit behördlichem Schreiben vom 28.04.2022 und genommener Akteneinsicht erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 30.05.2022. Sie teilte mit, dass sich seit ihrer Stellungnahme vom 12.02.2021 (ausgefüllter Fragebogen) nichts geändert hat. Die durchgeführten Kontrollen seien nicht aussagekräftig. Ein Nichtzuhausesein oder Nichtöffnen der Türe habe in erster Linie mit ihrer Tätigkeit als Unternehmensberaterin zu tun. In den letzten 9 Monaten wäre sie geschäftlich wieder sehr viel in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmensberaterin unterwegs gewesen, es könne auch sein, dass sie in einem Monat viel in Z sei und nicht immer bei unangemeldetem Klingeln öffne; als Freiberuflerin arbeite sie mit näher genannten Partner-Unternehmensberatern (Anm: sämtliche genannten in R) zusammen, die ihr Aufträge in R, Q, N, T, M, S vermitteln würden, ihre geschäftliche Situation sei mit sehr vielen Reisen verbunden; als alleinstehende Frau öffne sie die Tür nach 19:00 Uhr für nicht angemeldete Personen in der Regel nicht, eine Anmeldung vor Kontrollbesuchen wäre zu begrüßen. Sie nutze aus Umweltüberlegungen die Restmülltonne wenig, die Biotonne häufig, sie trenne Müll. Der von der Hausgemeinschaft beauftragte Hausmeister leere oft Müll in einer Tonne zusammen. Sie beschrieb die Lage ihrer Wohnung, die Tätigkeiten ihrer Söhne in der dortigen Skischule.
Die Beschwerdeführerin richtete ein weiteres Schreiben vom 05.01.2023 an die belangte Behörde, bezog sich auf ihr Erscheinen vor Amt am 04.01.2023, zeigte sich über das noch offene Verfahren und die im Dezember 2022 erfolgten Kontrollen verwundert und betonte ihre Anwesenheit vor Ort am 21.12.2022 (Unternehmung einer Skitour) und am 26.12.2022. Insgesamt betonte die Beschwerdeführerin, dass der Monat Dezember für sie Hochsaison als Unternehmensberaterin sei, sie daher jedes Jahr geschäftlich unterwegs sei und sie nicht, nur weil möglicherweise Kontrollen durchgeführt würden, Aufträge ablehnen könne.
Sodann erging der nunmehr mit Beschwerde angefochtene Benützungsuntersagungsbescheid vom 14.02.2023.
Die Beschwerdeführerin ist als selbständige Unternehmensberaterin im Bereich Management, Human Resources, Consulting und Coaching europaweit tätig. Ihre Kunden befinden sich vorallem in R, M, T, N, L. In Y bzw Q hatte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des Benützungsuntersagungsbescheides und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Kunden. Als Unternehmerin ist die Beschwerdeführerin projektbezogen tätig. Die Kunden sind großteils internationale Firmen, deren Hauptsitze befinden sich meistens in R, haben jedoch weltweit Filialen. Die Beschwerdeführerin übt ihre berufliche Tätigkeit weit überwiegend jeweils vor Ort bei ihren Kunden aus, es finden aber auch Tätigkeiten online statt, dies bei ihren Aufenthalten in Z auch von dort aus. Die jeweilige Aufenthaltsdauer bei den Auslandsterminen vor Ort bewegt sich im Rahmen der in der Regel mehrtägigen Projektaufträge bei durchschnittlich 3-4 Tagen am Stück, die Beschwerdeführerin nächtigt bei diesen Auslandsaufenthalten im Hotel. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin besteht zu 70 bis 80 % in R bei ihren Kunden vor Ort. Die restlichen 20 % ihrer Tätigkeit sind international. Die Beschwerdeführerin hält vor Ort Workshops, Eins-zu-eins-Beratung, zum Teil auch Trainings mit Führungskräften ab.
Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin bewegt sich je nach Stärke der Aufträge in Z zwischen 90 aber „auch mal“ (so die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung) 130 Tagen, das sind zwischen 25 % und 36 % des Jahres, in R zwischen ca 190 bis 220 Tagen, jedenfalls aber mehr als 183 Tage, in L zwischen 15 bis 60 Tagen, im anderweitigen Ausland ca 15 bis 30 Tagen. Die ersten Dezemberwochen sind beruflich die sogenannten Abschlusswochen, während dieses üblichen Jahresendgeschäftes ist die Beschwerdeführerin beruflich viel bei Kunden unterwegs.
Die Anreisen zu ihren beruflichen Terminen erfolgen mit ihrem Dienstfahrzeug sowie den öffentlichen Verkehrsmitteln, letzteres nach Angaben der Beschwerdeführerin zu ca 80 %. Ausgangspunkt ist je nach Aufenthalt P oder Z. Es erfolgen aber auch Reisen direkt von Termin zu Termin ohne Zwischenstopps. Fliegt die Beschwerdeführerin, benützt sie je nach Standort ihr Fahrzeug für die Fahrt zum Flughafen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2012 am gegenständlichen Objekt in Z mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ebenfalls mit Hauptwohnsitz ist die Beschwerdeführerin in ***** P, Adresse 2, gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat auch einen Wohnsitz in L, Adresse 3.
Die Beschwerdeführerin ist mit CC verheiratet, jedoch – so mitgeteilt – von diesem getrenntlebend. Ihr Ehemann ist mit Hauptwohnsitz in P gemeldet. Der Wohnsitz in P dient neben ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern auch der Beschwerdeführerin als Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin nutzt diesen Wohnsitz insbesondere für Besuche bei ihren Söhnen, nimmt (nahm) dort ihre Erziehungsaufgaben wahr, Teilnahmen etwa auch an Veranstaltungen und sonstigen Terminen. Die Beschwerdeführerin benützt diesen Wohnsitz in P auch als Ausgangspunkt für ihre beruflichen Reisen in R und dem übrigen Westeuropa bzw als Durchreisewohnsitz. Die Beschwerdeführerin betreibt am Wohnsitz in P ein Büro, übt dort ihre beruflichen Tätigkeiten aus, hält dort auch Geschäftstermine ab, etwa zu privaten Coachings. Neben ihren Besuchen in P besucht(e) die Beschwerdeführerin ihre studierenden Söhne auch in L. Den jüngeren Sohn besuchte die Beschwerdeführerin auch bei dessen Aufenthalten in K.
Bei ihren Besuchen in P ist zeitweise auch ihr Ehemann dabei, ebenso wie er - da ebenfalls Miteigentümer der Top ** - auch in Z aufhältig ist.
Die Söhne besuchen die Beschwerdeführerin zu ihren Ferienzeiten (Wochenenden, Weihnachten, Fasching, Ostern, Sommerferien) in Z. Freizeitgestaltungen mit ihren Söhnen finden überwiegend in Z und nur in untergeordnetem Ausmaß im Zuge ihrer eigenen Besuche bei den Söhnen statt. Die Freizeit in Z wird gemeinsam mit Wandern, Schifahren und anderen Unternehmungen verbracht, berufliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin fanden nach Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Sohnes in Zeiten seiner Besuche nicht statt. Die Beschwerdeführerin verbringt mit ihren Söhnen auch Urlaube im Ausland.
Die Beschwerdeführerin selbst verbringt die ihr zur Verfügung stehende Freizeit – neben Wochenend- und Urlaubstagen auch in P und L (Stellungnahme vom 12.02.2021) sowie Urlauben im Ausland - in Z, sie unternimmt dort Wanderungen, Skitouren, geht Ski fahren, schwimmen und besucht Yogakurse.
Die Familie der Beschwerdeführerin lebt in der B, Besuche der Beschwerdeführerin dort finden ca 2 Mal im Jahr statt. Weitere familiäre Bindungen in Z sind nicht vorgebracht und sind nicht festgestellt. Soziale Kontakte in Z bestehen mit ihrer Bekannten DD, Nachbarn kennt die Beschwerdeführerin nur in üblichem Ausmaß.
Der in X zugelassene XY () der Beschwerdeführerin wurde mit 11.04.2018 abgemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein auf sie in R zugelassenes Dienstfahrzeug ( YX), dort vorsteuerabzugsberechtig bzw einkommensteuerlich absetzbar (Stellungnahme 12.02.2021)
Im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 30.05.2022 studierte der ältere Sohn (seit 2020) in J, der jüngere Sohn hatte gerade sein Abitur in R abgelegt und lebte beim Vater in R. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung befand sich der jüngere Sohn in K (laut Mitteilung in der Verhandlung) bzw studierten beide Söhne in J (laut Beschwerdevorbringen). Seit Juli 2023 wohnt der ältere Sohn wieder in P bei seinem Vater. Beide Kinder leb(t)en über die Zeit bei ihrem Vater in R und nicht bei der Beschwerdeführerin.
Der Name „BB“ steht auf dem Klingelschild, da beide Söhne, zum Zeitpunkt Februar 2023 nur mehr der jüngere Sohn, in der dortigen Schischule arbeiteten, dazu Post bekamen, welche die Beschwerdeführerin an die Söhne weiterleitete.
Die Beschwerdeführerin ist in R steuerpflichtig. Im GISA Gewerbeinformationssystem Austria finden sich für die Beschwerdeführerin keine Daten, es ist keine Firma im Firmenbuch eingetragen. Es wurde keine Wählerevidenz beantragt. Für das gegenständliche Objekt wird keine Freizeitwohnsitzpauschale verrechnet. Für das Objekt sind beim Tourismusverband FF keine Vermietungen registriert.
Dem Akt liegen Stromverbrauchsdaten für die Jahre 2017 bis 2022 (zwischen 1.217 KWH und 1.481 KWH, damit 63 % bis 77 % des Y Durchschnitts von 1.927 KWH/Person/Jahr laut Auskunft E-Control).) sowie Daten über die Müllentleerungen in den Jahren 2021 und 2022 ein.
Die Beschwerdeführerin hat keinen ganzjährigen Wohnbedarf in Z. Die Beschwerdeführerin übt ihre berufliche Tätigkeit nicht überwiegend in Z, sondern zum weit überwiegenden Teil außerhalb von Q verstreut über ganz Westeuropa, vornehmlich R, N, T, M, L, aus. Die Beschwerdeführerin hat in Z nicht ihren familiären Lebensmittelpunkt. Der Wohnsitz in Z dient der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz im Sinne der gesetzlichen Begriffsdefinition.
III.Beweiswürdigung:
1. Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt, den Baubescheid vom 11.11.2010, den Kaufvertrag vom 17.06.2011.
Am 01.08.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und Vertreter der belangten Behörde teil, der ältere Sohn der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge einvernommen.
2. Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin an der Top ** in Z und in P (jeweils Hauptwohnsitze) sowie in L ergeben sich aus im Akt einliegenden ZMR-Ausdrucken, der Auskunft aus dem Melderegister der Gemeinde P und der L *** L.
3. Die Feststellungen zum familiären Lebensmittelpunkt als auch zum beruflichen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin erschließen sich in einer Gesamtwertung der dazu einschlägigen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 21.01.2020, 12.02.2021 (ausgefüllter Fragebogen) und 30.05.2022, ihrer Beschwerde sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Diese stehen auch mit der übrigen Aktenlage in Vereinbarkeit. Aufschluss dazu ergeben auch die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Sohnes der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat kein ganzjähriges Wohnbedürfnis in Z. Dies ergibt sich aus dem geführten Ermittlungsverfahren und zeigt sich insbesondere auch im mitgeteilten zeitlichen Aufenthaltsverhältnis zwischen Z und dem Ausland. Dass kein ganzjähriges Wohnbedürfnis besteht, offenbart die Beschwerdeführerin weiters auch selbst mit ihrer Argumentation, dass bei ihrer Wohnsitzanmeldung der Hinweis auf die Möglichkeit einer Nebenwohnsitzmeldung hilfreich gewesen wäre, ihr jedoch nur die Meldungsmöglichkeiten eines Haupt- oder Ferienwohnsitzes zur Wahl gestanden wären. Zudem betont die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde ausdrücklich, nie gesagt zu haben, dass sie 365 Tage in Z aufhältig wäre. Die Beschwerdeführerin führt dies auf ihre besondere berufliche und familiäre Lebenssituation zurück. Die Beschwerdeführerin anerkennt im Sinne eines nicht bestehenden ganzjährigen Wohnbedürfnisses in der Wohnung in Z darüber hinaus auch den Vorhalt im Bescheid, dass dort keine Notwendigkeit eines Arbeitswohnsitzes bestünde und die berufliche Tätigkeit nicht von Z aus getätigt werden müsse. Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, dass infolge Projektorientiertheit ihrer beruflichen Tätigkeit quer durch Europa es keinen zentralen Wohnort – damit aber auch nicht in Z – gäbe, den sie aus arbeits- oder kundentechnischer Sicht wählen müsse. Bei angegebener Aufenthaltsdauer von über 183 Tagen im Jahr in R wird das Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin damit allein schon in R über die Hälfte des Jahres erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht nicht einmal selbst ein ganzjähriges Wohnbedürfnis geltend.
In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass, wenn ihre Arbeit nicht jene einer Unternehmensberaterin wäre, sie ganz klar den Wunsch hätte, in Z ganzjährig zu sein. Derzeit sei sie, wenn ihre Arbeit es erlaube, in Z und wäre es deshalb auch ihr Hauptwohnsitz. Sie wüsste nicht, wie sie das aufgrund ihrer beruflichen und familiären Situation ändern sollte.
In diesem Kontext ist festzustellen, dass aber gefühlsmäßige Verbundenheiten mit einem bestimmten Aufenthaltsort bzw einschlägige Gefühlslagen kein Kriterium der Beurteilung der rechtlichen Eigenschaft eines Wohnsitzes bilden.
Die Beschwerdeführerin übt ihre berufliche Tätigkeit nicht überwiegend in Z, sondern zum weit überwiegenden Teil außerhalb von Q, verstreut über ganz Westeuropa, vornehmlich R, N, T, M, L, aus. Die Beschwerdeführerin tritt ihre Reisen, dh ihren Arbeitsweg, sowohl von P als auch von Z aus an, in P betreibt die Beschwerdeführerin auch ein Büro für ihre berufliche Tätigkeit. Ihre geschäftliche Situation ist – da projektbezogen - mit sehr vielen, sich über Tage erstreckenden Reisen in diese Länder verbunden aus, die Beschwerdeführerin reist auch zu mehreren Kundeneinsätzen in Reihe, ohne zwischenzeitlich nach Z zurückzukehren. Gewisse Tätigkeiten aus ihrem beruflichen Geschäftsfeld wie insbesondere Vorbereitungsarbeiten oder konzeptionelle Tätigkeiten für ihre außerhalb Q ausgeübten Berufsfelder werden aber auch im Zuge ihrer Aufenthalte in Z ausgeübt.
Das Ermittlungsverfahren ergibt in Summe gesehen kein deutliches Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in E. Insbesondere lässt auch der Umstand, dass Z bekanntermaßen abgelegen und in seiner Anbindung an Eisenbahnanbindungen ungünstig liegt – die Beschwerdeführerin gibt in der mündlichen Verhandlung an, mit dem Taxi von Z nach G, von dort aus nach München und wiederum von dort aus mit Zug oder Flugzeug ihre Anreiserouten zu wählen -, lebensnah ebenfalls die untergeordnete Wertigkeit des Wohnsitzes in Z als Abreiseort an ihre über ganz Europa verstreuten beruflichen Arbeitsstätten schlussfolgern, dies insbesondere auch unter der Betrachtung, dass es für die selbst als arbeitsintensiv bezeichnete berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Ausland wohl eines besonders straffen Zeitmanagements, dem jedoch zeitintensive Anreisewege zu ihren Kunden entgegenstehen, bedarf.
Im gegenständlichen Wohnsitz in Z befindet sich weder der ständige Arbeitswohnsitz der Beschwerdeführerin noch liegt dort ein deutliches Übergewicht ihrer beruflichen Lebensbeziehungen.
Der familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin liegt nicht in Z. Besuche ihrer Söhne in Z finden zwar statt, dies jedoch nur – selbst ausgesagt - zu deren Ferien- bzw sonstigen Freizeiten. Ihre beiden Söhne leben von ihr getrennt beim Vater bzw an ihren jeweiligen Schul- und Studienorten. Es finden häufige Besuche der Beschwerdeführerin bei den Söhnen vornehmlich in P, aber auch während deren Aufenthalten in L statt. Die Beschwerdeführerin brachte und bringt sich in die Erziehungstätigkeit ihrer Söhne ein, nimmt auch dazu häufige Aufenthalte an ihrem Wohnsitz in P. Sowohl in L als auch in P besitzt die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz, in P mit am Wohnsitz integriertem Büro. Beim Wohnsitz in P handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dieses ist neben Wohnsitz für ihre Söhne auch Wohnsitz ihres Ehemannes, die Formulierung ihrer dortigen Wohnsituation mit „alle unter einem Dach“ bezeichnete die Beschwerdeführerin in der Verhandlung als passend. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben in der B, jährlich durchschnittlich 2 Besuche der Beschwerdeführerin finden dort statt. Die Beschwerdeführerin hat in Z keine weiteren familiären Bindungen. Soziale Kontakte in Z hat die Beschwerdeführerin mit einer befreundeten Bekannten, Nachbarn kennt sie nur in üblichem Ausmaß.
Den familiären Zusammenkünften in Z mit ihren Söhnen, wobei diese nach eigenen Angaben nur in den Ferien und zu Feiertagen zu Besuch sind, und auch der Nutzung der Wohnung durch ihren Ehemann als deren Miteigentümer ist keine Bedeutung in der Weise zuzumessen, dass der berufliche Schwerpunkt der Beschwerdeführerin, der offenkundig nicht in Z, sondern im Ausland liegt, soweit überkompensiert würde, dass dadurch ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in Y (Z) erblickt werden könnte. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet sich auch als in Z alleinlebende Frau.
4. Die Beschwerdeführerin nutzt die Top ** in Z - selbst und gemeinsam mit ihren Söhnen anlässlich deren Besuche - primär zu Erholungszwecken im Sinne einer gesetzlichen Freizeitwohnsitznutzung in den Zeiten zwischen ihren im Jahr weit überwiegend im Ausland verankerten beruflichen Aufenthalten und ihren privaten Aufenthalten bzw familiären Verpflichtungen außerhalb von Y. Das Verhältnis ihrer Aufenthalte zu beruflichen und privaten Zwecken einerseits im Ausland und andererseits in E bewegt sich im festgestellten zeitlichen Ausmaß.
Ist nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sich die Söhne bei ihr in Z lediglich in Zeiten ihrer Ferien bzw zu sonstigen Feiertagen aufhalten, indiziert dies aber folglich auch Aufenthalte der Beschwerdeführerin selbst vornehmlich zu diesen erholungs- und freizeittypischen Zeiten des Jahres als Teil der von ihr angegebenen Gesamtaufenthaltsdauer in Z. Freizeitunternehmungen mit ihren Söhnen in diesen Zeiten sind ausgesagt und festgestellt.
Selbst wenn sich die Aufenthalte in E in einer von der Beschwerdeführerin angegebenen Dauer von ca 90 bis auch mal 130 Tagen bewegen bzw bewegt haben, vermag dies an der Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz für sich nichts zu ändern. Ebenso schließt auch der Umstand, dass Ferienzeiten auch für Urlaube im Ausland genutzt werden, die Freizeitwohnsitznutzung auch der Top ** nicht aus.
Auch allgemeine Lebenserfahrung berechtigt zur Schlussfolgerung, dass ein nicht ganzjährig genutztes Objekt in einer attraktiven touristischen Destination wie jener der Region Z naturgemäß zu zeitweiligen Erholungszwecken genutzt wird.
An der Freizeitwohnsitzqualität der Top ** ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer dortigen Aufenthalte auch Tätigkeiten aus ihrem beruflichen Umfeld, in der Beschwerde beispielsweise für den 21.12.2022 vorgebracht ein online-Coaching mit F, verrichtet. Dies liegt in Zeiten von Homeoffice und den technischen Möglichkeiten des Internets geradezu auf der Hand. In Gesamtbetrachtung ändert dies jedoch nichts daran, dass die Aufenthalte in E zwischen ihren beruflichen und privaten Auslandsaufenthalten schwerpunktmäßig allein Erholungs-, Urlaubs- bzw Freizeitzwecken dienen.
5. Die im Akt einliegenden und auch in der mündlichen Verhandlung aufgelisteten und ausgewiesenen Müllentleerungsdaten für die Jahre 2021 und 2022 ergeben ein differenziertes Bild. Nach deren Auswertung gibt es lange Zeiträume ohne Müllentleerung, bei den Entleerungen selbst fielen nur sehr geringe Müllmengen an. Anlässlich von Kontrollen angefertige Fotos dreier offener Mülltonnen (der Top 1, 2 und 3) zeigen keinen nennenswerten Müll in diesen Tonnen, dies auch etwa widersprüchlich zur vorgehaltenen Praxis des Zusammenleerens des Müllinhaltes in einer Tonne durch den Hausmeister.
Ungeachtet dessen setzt aber die Beschwerdeführerin selbst den Müllanfall in Bezug zu ihrer jährlichen Aufenthaltsdauer in Z, welche sich nach ihren eigenen Angaben bei ca 90 bis auch manchmal 130 Tagen bewegt, und würden die Verbrauchsangaben ihre Wohnsituation bestätigen. Dass es sich aber auch bei ihren durch den Müllverbrauch, ebenso wie auch dem Stromverbrauch, bestätigten zeitlichen Aufenthalten jedenfalls um eine nicht zulässige Freizeitwohnsitznutzung der Top ** handelt, wurde an obiger Stelle bereits aus näher erwogenen und begründeten Umständen ausführlich dargelegt.
6. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist von Anfang an darauf gerichtet, in der Top ** ihren Arbeitswohnsitz zu haben, wodurch deren Freizeitwohnsitzeigenschaft ausgeschlossen werde. In der mündlichen Verhandlung gibt die Beschwerdeführer dazu über Befragung jedoch an, die inhaltliche und rechtliche Bedeutung dieses Begriffes eines Arbeitswohnsitzes jedoch nicht genau zu wissen, diesen Begriff (lediglich) in den Medien gelesen zu haben. Sie habe damit jedoch argumentiert, da sie auch in Z einen Computertisch habe, einen Arbeitsplatz eingerichtet habe und auch von dort aus online tätig werde. Insofern relativiert sich aber schon das einschlägige Vorbringen der Beschwerdeführerin.
7. Auch der Umstand, dass Fernsehen und Radio in einem Freizeitdomizil angemeldet sind, dafür GIS Gebühren bezahlt werden, ist nach heutigem Lebensstandard üblich und nicht nur für eine Hauptwohnsitznutzung eigentümlich.
8. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern von dieser als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
IV.Rechtslage:
Die Y Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
…
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
…
[…]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:
„§ 13
Beschränkung für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn ….
b) Kur- und Erholungsheime, ….
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstsens drei Wohnungen …
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
…
[…]“
V.Erwägungen:
1. Dass die gegenständliche Top ** nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist nach den oben getroffenen Feststellungen gänzlich unstrittig.
Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage (wird die bauliche Anlage durch einen Dritten benützt, diesem) die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Es kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes damit den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 ein einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich nach den oben getroffenen Feststellungen, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 TROG 2022 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die vorliegende Baubewilligung schließt die Verwendung der Top ** als Freizeitwohnsitz aus. Eine nachträgliche Bewilligung für die Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht erteilt.
2. Gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt. Der ständigen Rechtsprechung zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters am konkreten Ort feststellbar ist (etwa VwGH Ro 2023/06/0001 bis 0002-7, 13.03. 2023, mwN).
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen. Dies entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001 bis 0002-7; 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).
Die Beschwerdeführerin bringt selbst nicht vor, dass die Top ** ihr zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient. Dies steht auch mit der Aktenlage in Einklang und konnte dies das gegenständliche Verfahren gerade nicht hervorbringen. Vielmehr betont die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde, niemals behauptet zu haben, 365 Tage in Z zu sein. Die Beschwerdeführer begründet dies mit ihren Wohnsitz- bzw Aufenthaltsnahmen im Rahmen ihrer beruflichen und besonderen familiären Situation.
Dient(e) die Top ** somit nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses, kommt es aber – im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung - auf die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen bzw eines deutlichen Übergewichts der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen schon nicht mehr an.
§ 13 TROG 2022 knüpft die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089, aus, dass der Umstand, dass sich die Revisionswerber mehr als die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgehalten haben, für sich genommen nicht auszuschließen vermag, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Bereits eigene Angaben zeigen einen Aufenthalt in Z im Ausmaß von 90 bis manchmal sogar 130 Tage im Jahre.
Festzuhalten ist, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Y Raumordnungsgesetz als auch der Y Bauordnung fremd ist (VwGH 19.05.2023, Ra 2022/06/0076). Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057, ua).
3. Zusammengefasst ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen und der angestellten Beweiswürdigung in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung , dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen erheben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient, sondern von dieser im Zeitpunkt der Erlassung als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wurde (und wird).
4. Die Baubehörde war daher nach § 46 Abs 6 lit g TBO 0222 zur Erlassung des gegenständlichen baupolizeilichen Bescheides sogar verpflichtet (arg. „… hat … zu erlassen“).
5. Letztlich ist auf festzustellen, dass einer bestimmten Meldungsart bzw dem melderechtlichen Charakter (hier Hauptwohnsitz) im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung lediglich Indizienwirkung zukommt. Eine Hauptwohnsitzmeldung an der gegenständlichen Liegenschaft in Z alleine vermag eine unzulässige Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nicht zu widerlegen bzw zu verhindern. In maßgeblicher Weise enthält § 13 Abs 1 TROG 2022 die Definition eines Freizeitwohnsitzes.
6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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